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BGH

Gericht: BGH

November 1957 erklärte sich die Klägerin bereit, den Beklagten ein mit 8 1/2 fl verzinsliches und mit 1 1/2 tilgbares Darlehen von 40.000 DM gegen hypothekarische Sicherung unter näher bezeichneten Bedingungen zu gewähren. Die Klägerin setzte den Beklagten zweimal eine Frist zur Abnahme des Darlehens. Da das Oberlandesgericht diesen Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat, sind die Beklagten durch das angefochtene Urteil in Höhe der vollen geltend gemachten Summe beschwert. Die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil lassen nicht mit Sicherheit erkennen, ob das Berufungsgericht ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin bindend hat feststellen wollen. Diese Möglichkeit reicht aus, um die Beschwer der Beklagten durch das angefochtene Urteil dem von der Klägerin zuletzt geltend gemachten Anspruch gleichzusetzen. November 1957 zustande gekommene Vereinbarung als einen bindenden Vorvertrag, der auf die Hingabe eines Darlehens unter den in der Darlehenszusage enthaltenen Bedingungen gerichtet sei. Daraus, daß in der - von den Beklagten nicht unter-schriebenen - Schuldurkunde gewisse Darlehensbedingungen vorgesehen waren, die die DarlehensZusage weder ausdrücklich erwähnt noch allgemein in Bezug nimmt, will sie folgern, daß die Parteien sich noch nicht über alle Punkte des Vorvertrages geeinigt hätten (§ 154 Abs. 1 BGB). November 1957 kann hiernach nicht deshalb gezweifelt werden, weil das von den Beklagten angenommene Barlehensangebot der Klägerin noch nicht alle Einzelheiten der späteren Schuldurkunde enthält. 2) Inhaltlich kennzeichnet das Oberlandesgericht den zwischen den Parteien abgeschlossenen Vorvertrag dahin, daß sich nicht nur die Klägerin zur Hingabe eines Darlehens verpflichtet habe, sondern daß ihrer Darlehenszusage die Pflicht der Darlehensempfänger zur Verpfändung ihres Grundstücks und zur Abnahme des Darlehens als Gegenverpflichtung gegenübergetreten sei. Daß die Parteien eine einseitige Verpflichtung der Klägerin zur Bereitstellung des Darlehens hätten begründen wollen, widerspreche einer der Bankkundschaft bekannten Zwar enthalte die DarlehensZusage keinen ausdrücklichen Hinweis darauf, daß die Beklagten mit der Annahme des Angebots zur Abnahme des Darlehens verpflichtet seien. Eino solche Verpflichtung habe sich aber für die Beklagten mit hinreichender Deutlichkeit aus der Zusage mittelbar ergeben, weil nämlich die Klägerin darin erklärt habe, sie halte sich an ihr Angebot nur gebunden, wenn die Beklagten es fristgemäß annähmen. Infolgedessen sei mit der uneingeschränkten Annahme des Angebots durch die Beklagten zwisehen den Parteien ein gegenseitiger Vertrag des Inhalts zustande gekommen, daß der Pflicht der Klägerin zur Hingabe des Därleheirs dife Obliegenheit der Beklagten zu dessen Annahme gegenübergetreten seii Die Verletzung dieser Verpflichtung berechtige die Klägerin, von den Beklagten den Ersatz des ihr durch die Nichtabnahme des Hypothekenkapitals entstandenen Schadens nach § 326 BGB zu verlangen. Die darin vorgesehenen allgemeinen Abreden beschränken sich auch nicht auf den Bezirk des Qberlandesge-* riehts in München, sondern werden, wie die Klägerin ohne Widerspruch der Beklagten vorgetragen hat, den Darlehenszusagen der Klägerin für das ganze Bundesgebiet zugrunde gelegt. Daß die Klägerin in dem für die DarlehensZusage benutzten Vordruck einige Streichungen vorgenommen und, um die Bedingungen dem einzelnen Fall anzupassen, vorhandene Lücken des Formulars ausgefüllt oder gewisse Bestimmungen mit Zusätzen versehen hat, stellt die Revisibilität der Barlehenszusage in ihren sonstigen typischen Teilen nicht in Frage (BGHZ 7, 365, 368; 17, 1, 3;BC-B? Ausreichende Anhaltspunkte dafür, daß die Parteien ausnahmsweise eine einseitige Verpflichtung der Klägerin zur Barlehenshingabe vereinbart hätte, hat es verneint. rin dahin aus, daß sie den Y/illen der Klägerin erkennbar zu dem Ausdruck gebracht habe, die Beklagten zur Abnahme der Darle- J Dieser Teil des Angebots, in dem die Absicht der Klägerin, die Beklagten durch die Annahme der Zusage zu binden, ausdrücklich hervorgehoben wäre, ist vielmehr für die Auslegung als nicht geschrieben zu behandeln und deshalb vom Berufungsgericht mit Recht unberücksichtigt gelassen worden. Gleichwohl ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß sich aus der Darlehens Zusage genügend Anhaltspunkte für die Eingehung einer Abnahmeverpflichtung durch die Beklagten ergeben. Aus der Darlehenszusage ging für die Beklagten ferner mit hinreichender Deutlichkeit hervor, daß die Klägerin sich nicht einseitig verpflichten und es gleichwohl den Beklagten überlassen wollte, ob sie von dem Darlehensangebot Gebrauch machten oder nicht. "Denh vctie Klägerin erklärte darin ihre eigene Bindung an die Darlehenszusage für den Fall, daß die Beklagten sie binnen einer - verhältnismäßig kurzen - Frist annähmeh. Es war auch für die Beklagten kein vernünftiger Grund ersichtlich, aus dem ausschließlich die Klägerin eine solche Bindung hätte eingehen sollen, dagegen es weiterhin dem Belieben der Beklagten überließ, ob sie auf das von ihnen ausdrücklich angenommene Angebot eingbhon wollten. d) Durch die vorbehaltlose Annahme des Angebots der Klägerin haben die Beklagten somit die Verpflichtung zur Abnahme der Darlehens valuta übernommen. Daß sie mit dieser Verbindlichkeit in Verzug geraten sind und sie ungeachtet mehrfacher Aufforderungen der Klägerin nicht erfüllt haben, verpflichtet sie gemäß § 326 BGB zu dem Schadensersatz. Nach alledem erweist sich die Auslegung, die das Berufungsgericht dem Vertragswerk der Parteien hat zuteil werden lassen, als zutreffend.

Zitierte Normen: § 346 ZPO § 254 BGB § 97 ZPO
BGBVerpflichtungAngebotBerufungsgerichtParteiDarlehenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

vii 2R qq/60
Verkündet
 am 30. Oktober 1961 V/oitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2211 097
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 und Hildegard geb. B|
der Ehe^ut^Rudolf E BflBHHHIB? Am
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 die	Aktiengesellschaften	M
vertreten durch die Birektoren Gottfried	und
 Br. Hans	ebenda,
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisi - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
beklagte.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Bi*. Y/inkelmann, Rietschel, Erbel und Hubert Meyer
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 24. Februar I960 wird zurückgewiesen.
Bie Beklagten haben die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Unter dem 1$. November 1957 erklärte sich die Klägerin bereit, den Beklagten ein mit 8 1/2 fl verzinsliches und mit 1 1/2 tilgbares Darlehen von 40.000 DM gegen hypothekarische Sicherung unter näher bezeichneten Bedingungen zu gewähren. Mit Schreiben vom 18. November 1957 nahmen die Beklagten das Angebot der Klägerin an. Zur Errichtung der vorgesehenen notariellen Schuldurkunde nebst Hypothekenbestellung kam es nicht. Die Klägerin setzte den Beklagten zweimal eine Frist zur Abnahme des Darlehens. Nach deren fruchtlosem Ablauf verlangt sie von den Beklagten Schadensersatz wegen Nichterfüllung der AbnahmeVerpflichtung. Sie hat zunächst eine Forderung von 5*925 DM eingeklagt. Im zweiten Hechtszuge hat sie die Klagesumme auf 6.325 DM erhöht.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie haben eine Verpflichtung zur Abnahme des angebotenen Darlehens in Abrede gestellt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat sie dem Gründe nach für gerechtfertigt erklärt .
Mit der Revision begehren die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin beantragt in erster Linie, die Revision als unzulässig zu verwerfen, vorsorglich, sie zurückzuweisen.
 
Entsch ei dungs gründe.:
I. Die Revision ist zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 6.000 DM übersteigt (§ 346 Abs. 1 ZPO).
Die Klägerin hat den Klageanspruch im Berufungsrechtszuge auf 6.325 DM erhöht. Da das Oberlandesgericht diesen Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat, sind die Beklagten durch das angefochtene Urteil in Höhe der vollen geltend gemachten Summe beschwert.
Allerdings enthalten die Entscheidungsgründe Ausführungen (BU S. 23 ff)» nach denen die Klägerin bei der Entstehung des Schadens ein mitwirkendes Verschulden im Sinne des § 254 BGB trifft. Da das Berufungsgericht das Ausmaß des Verschuldens ohne weitere Ermittlungen nicht feststellen zu können glaubt, hat es diese Prüfung dem Landgericht im Verfahren über den Betrag des Anspruchs überlassen.
Hierdurch hat der eingeklagte Schadensersatzanspruch jedoch keine Einschränkung erfahren. Die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil lassen nicht mit Sicherheit erkennen, ob das Berufungsgericht ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin bindend hat feststellen wollen. Aber auch wenn eine bindende Entscheidung so, wie das Berufungsgericht sie vorgenommen hat, überhaupt möglich wäre, ist der Anteil jenes Verschuldens mangels näherer tatsächlicher Feststellungen offen gelassen worden. Das Landgericht wäre also, sofern es ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin annimmt, nicht gehindert, ein solches nach eigenem Ermessen abzuwägen und ihm im Ergebnis jede Bedeutung für den Umfang des entstandenen Schadens abzusprechen.
Diese Möglichkeit reicht aus, um die Beschwer der Beklagten durch das angefochtene Urteil dem von der Klägerin zuletzt geltend gemachten Anspruch gleichzusetzen.
II. Im Gegensatz zu dem Landgericht hält das Oberlandesgericht den Schadensersatzanspruch der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt.
1) Es bezeichnet die durch den Schriftwechsel der Parteien vom 15./18. November 1957 zustande gekommene Vereinbarung als einen bindenden Vorvertrag, der auf die Hingabe eines Darlehens unter den in der Darlehenszusage enthaltenen Bedingungen gerichtet sei.
Dießen Ausführungen kann aus Hechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Die Revision möchte freilich das Zu-^ standekommen eines rechtswirksamen Vorvertrages in Abrede stellen. Daraus, daß in der - von den Beklagten nicht unter-schriebenen - Schuldurkunde gewisse Darlehensbedingungen vorgesehen waren, die die DarlehensZusage weder ausdrücklich erwähnt noch allgemein in Bezug nimmt, will sie folgern, daß die Parteien sich noch nicht über alle Punkte des Vorvertrages geeinigt hätten (§ 154 Abs. 1 BGB).
Richtig ist an dieser Rüge, daß Vorverträge hinsichtlich der an ihren Inhalt zu stellenden Anforderungen grundsätzlich den allgemeinen Rechtsregeln unterstehen (RGRK BGB 11. Aufl. Anm. 13 vor § 145 BGB). Aber das besondere Merkmal der Vorverträge besteht häufig darin, daß der beabsichtigte Haupt-vertrag aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen noch nicht geschlossen oder bis in alle Einzelheiten festgelegt werden kann, daß aber die Beteiligten die dem Vertragszweck entsprechende Bindung alsbald herbeiführen wollen, um sieh die wirkliche Erreichung des Zwecks für später zu sichern. Es liegt in der Natur der.Sache, daß an den notwendigen Inhalt eines solchen Vorvertrages nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden können wie an eine die Angelegenheit endgültig regelnde Vereinbarung (BGH LM Nr. 3 zu § 705 BGB). Es würde
 
daher dem Parteiwillen nicht entsprechen, wenn man den Vorvertrag, weil er nicht alle Einzelheiten des beabsichtigten Hauptvertrages enthält, im Hinblick auf § 134 Abs. 1 BGB als nicht zustande gekommen ansehen wollte (HG JW 1933,
 2743; Urteil des Senats vom 25. Mai 1961 - VII ZR 28/60).
An der Hechtswirksamkeit des Vorvertrages vom 15./18. November 1957 kann hiernach nicht deshalb gezweifelt werden, weil das von den Beklagten angenommene Barlehensangebot der Klägerin noch nicht alle Einzelheiten der späteren Schuldurkunde enthält.
2) Inhaltlich kennzeichnet das Oberlandesgericht den zwischen den Parteien abgeschlossenen Vorvertrag dahin, daß sich nicht nur die Klägerin zur Hingabe eines Darlehens verpflichtet habe, sondern daß ihrer Darlehenszusage die Pflicht der Darlehensempfänger zur Verpfändung ihres Grundstücks und zur Abnahme des Darlehens als Gegenverpflichtung gegenübergetreten sei. Es folgert dies aus dem Inhalt des Angebots und aus der Tatsache, daß die Klägerin als Hypothekenbank Darlehen zwecks Kapitalanlage und nur gegen ausreichende Sicherheiten in Gestalt von Grundpfandrechten vergebe, rechtlich gesehen also die von dem Darlehensnehmer gestellte Sicherheit kaufe. Nach Lage der Umstände verneint es die Möglichkeit, daß eine Hypothekenbank sich ohne eine entsprechende Verpflichtung der Gegenseite zu einer Bereitstellung von Darlehen für längere Dauer entschließe und damit den Nachteil auf sich nehme, der darin bestehe, daß sie für täglich fälliges Geld nur einen geringen Zinssatz erhalte, während sie für die bereits ausgegebenen Hypothekenpfandbriefe weit höhere Zinsen aufzubringen habe.
Daß die Parteien eine einseitige Verpflichtung der Klägerin zur Bereitstellung des Darlehens hätten begründen wollen, widerspreche einer der Bankkundschaft bekannten
 
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Übung und langjährigen Verkehrssitte. Zwar enthalte die DarlehensZusage keinen ausdrücklichen Hinweis darauf, daß die Beklagten mit der Annahme des Angebots zur Abnahme des Darlehens verpflichtet seien. Eino solche Verpflichtung habe sich aber für die Beklagten mit hinreichender Deutlichkeit aus der Zusage mittelbar ergeben, weil nämlich die Klägerin darin erklärt habe, sie halte sich an ihr Angebot nur gebunden, wenn die Beklagten es fristgemäß annähmen. Infolgedessen sei mit der uneingeschränkten Annahme des Angebots durch die Beklagten zwisehen den Parteien ein gegenseitiger Vertrag des Inhalts zustande gekommen, daß der Pflicht der Klägerin zur Hingabe des Därleheirs dife Obliegenheit der Beklagten zu dessen Annahme gegenübergetreten seii Die Verletzung dieser Verpflichtung berechtige die Klägerin, von den Beklagten den Ersatz des ihr durch die Nichtabnahme des Hypothekenkapitals entstandenen Schadens nach § 326 BGB zu verlangen.
Diese Ausführungen enthalten keinen Hechtsverstoß.Ihnen ist ungeachtet der Angriffe der Revision beizutreten.
a)	Richtig ist, daß die von der Klägerin erteilte formularmäßige Zusage der freien Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt. Denn sie enthält unstreitig in der Hauptsache Vertragsbedingungen, wie sie für die Gewährung hypothekarisch zu sichernder Darlehen bei der Klägerin Üblich und typisch sind. Die darin vorgesehenen allgemeinen Abreden beschränken sich auch nicht auf den Bezirk des Qberlandesge-* riehts in München, sondern werden, wie die Klägerin ohne Widerspruch der Beklagten vorgetragen hat, den Darlehenszusagen der Klägerin für das ganze Bundesgebiet zugrunde gelegt.
Daß die Klägerin in dem für die DarlehensZusage benutzten Vordruck einige Streichungen vorgenommen und, um die Bedingungen dem einzelnen Fall anzupassen, vorhandene Lücken
 des Formulars ausgefüllt oder gewisse Bestimmungen mit Zusätzen versehen hat, stellt die Revisibilität der Barlehenszusage in ihren sonstigen typischen Teilen nicht in Frage (BGHZ 7, 365, 368; 17, 1, 3;BC-B? RGRK 11. Aufl. Anm. 55 zu § 157; 21 zu § 133; Enneccerus-Nipperdey, Allg. Teil des BGB 15. Aufl. § 206 II a.E. - S. 1260 -). Nur diese aber hat das Berufungsgericht bei seiner Auslegung berücksichtigt.
b)	Zutreffend stellt das Oberlandesgericht auf die Umstände des einzelnen Falles ab, *ob ein Barlehensnehmer in einem Barlehensvorvertrage als Gegenleistung zu einem Barlehensversprechen (die' Verpflichtung zur Abnahme des arigebotenen Geldes übernommen hat (vgl. auch RG JW 1909, 309 Nr. 4;
BGHZ 19, 282, 288).
Baß es die Eingehung einer solchen Verbindlichkeit durch die Beklagten ohne konkrete Anhaltspunkte allein aus der Eigenart des Beleihungsgeschäfts bei Hypothekenbanken hergeleitet habe, wie die Revision meint, kann nicht anerkannt werden. Bas Berufungsgericht hat ein derartiges Verfahren selbst ausdrücklich in Abrede gestellt (BU S. 17).
Es hat lediglich in Übereinstimmung mit der - auch von dem erkennenden Senat geteilten - herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Rechtslehre (RG JW 1909, 3095 1912, 462, 463; 1937, 2765; RGZ 161, 52, 56; BGB RGRK 11. Aufl. Anm. 4 vor § 607; Enneccerus-Lehmann, Schuldrecht 15. Aufl. § 142 I; weitergehend Staudinger-Riedel BGB 11. Aufl. Vorbem. 2 und 3 zu § 607; Erman BGB 2. Aufl. Anm. 2 zu § 607))angenommen, daß bei einer entgeltlichen BarlehenshingabS als Kapitalanlage , insbesondere bei der Beleihung von Grundstücken durch Geldinstitute, zwischen Barlehensgeber und -nehmer regelmäßig ein gegenseitiger Vertrag im Sinne der* §§ V320 ff BGB anzunehmen sei. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, daß die Parteien ausnahmsweise eine einseitige Verpflichtung der Klägerin zur Barlehenshingabe vereinbart hätte, hat es verneint.
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c)	Das Berufungsgericht legt die Darlehenszusage der Kläge-	|
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eines.durchschnittlich begabten Menschen abzustellen. Einem solchen aber konnte nicht verborgen bleiben, daß die Klägerin sich nicht einseitig binden wollte.
Allerdings haben die von der Klägerin gestrichenen Teile der formularmäßigen DarlehensZusage entgegen der Auffassung der Klägerin in ihrer Revisionserwiderung bei der Auslegung äußer Betracht zu bleiben. Das gilt namentlich von der Bestimmung, daß bei einer Änderung des Zinssatzes und des Ausgabekurses der Pfandbriefe der Darlehensgeberin das Recht zusteht, die Darlehensbedingungen diesen Veränderungen anzupassen, während den Darlehensnehmern in diesem Falle ein Rücktrittsreoht eingeräumt ist. Dieser Teil des Angebots, in dem die Absicht der Klägerin, die Beklagten durch die Annahme der Zusage zu binden, ausdrücklich hervorgehoben wäre, ist vielmehr für die Auslegung als nicht geschrieben zu behandeln und deshalb vom Berufungsgericht mit Recht unberücksichtigt gelassen worden.
Gleichwohl ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß sich aus der Darlehens Zusage genügend Anhaltspunkte für die Eingehung einer Abnahmeverpflichtung durch die Beklagten ergeben. Diesen mußte zunächst bekannt sein, daß die Klägerin als Hypothekenbank die Beleihung von Grundstücken nicht aus Gefälligkeit gegenüber den Kreditauchenden, sondern aus Erwerbsgründen geschäftsmäßig betreibt. Aus der Darlehenszusage ging für die Beklagten ferner mit hinreichender Deutlichkeit hervor, daß die Klägerin sich nicht einseitig verpflichten und es gleichwohl den Beklagten überlassen wollte, ob sie von dem Darlehensangebot Gebrauch machten oder nicht. "Denh vctie Klägerin erklärte darin ihre eigene Bindung an die Darlehenszusage für den Fall, daß die Beklagten sie binnen einer - verhältnismäßig kurzen - Frist annähmeh. Es war auch für die Beklagten kein vernünftiger Grund ersichtlich, aus dem ausschließlich die Klägerin eine solche Bindung hätte eingehen sollen, dagegen es weiterhin dem Belieben der Beklagten überließ, ob sie auf das von ihnen ausdrücklich angenommene Angebot eingbhon wollten. Diese mußten sich vielmehr sagen, daß sie mit der von ihnen kurzfristig verlangten Annahme der DarlehensZusage auch ihrerseits Verpflichtungen übernahmen, und zwar dahin, daß sie die von der Klägerin gewünschte Hypothekenbestellung vorzunehmen und das ihnen angebotene Darlehen abzunehmen hatten.
d)	Durch die vorbehaltlose Annahme des Angebots der Klägerin haben die Beklagten somit die Verpflichtung zur Abnahme der Darlehens valuta übernommen. Daß sie mit dieser Verbindlichkeit in Verzug geraten sind und sie ungeachtet mehrfacher Aufforderungen der Klägerin nicht erfüllt haben, verpflichtet sie gemäß § 326 BGB zu dem Schadensersatz.
 
III. Nach alledem erweist sich die Auslegung, die das Berufungsgericht dem Vertragswerk der Parteien hat zuteil werden lassen, als zutreffend. Die Revision der Beklagten gegen das angefochtene Urteil ist deshalb als unbegründet zurückzuweis en.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Glanzmann
 Dr. Winkelmann
 Rietschel Erbel Meyer