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BGH · VII ZR 99/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 99/59

ZPO §§ 1029» 1041 Abs. 1 Nr. 1; Platzusancen für den hamburgischen Warenhandel § 20 Zur Zweiteilung des Verfahrens bei der "Hamburger freundschaftlichen Arbitrage”. Die Aufforderung der betreibenden Partei nach dem § 20 Abs. 2 der Platzusancen für den hamburgischen V/arenhandel (§1029 ZPO) genügt nicht den bei einem Schiedsgerichtsverfahren zu stellenden Anforderungen, wenn sie sich nur auf die Ernennung der Schiedsgutachter für die sog. Auf die Rechtsmittel der Antragsgegnerin werden das Urteil des 5. März 1958 aufgehoben .und das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 1 für Handelssachen, vom 10. Juli 1957 teilte sie der Antragsgegnerin mit, daß sie "eine höhere Vergütung als 5 i> ohne Abhaltung einer Arbitrage nicht vornehmen könne"; sie habe einen Herrn D zu ihrem Arbiter ernannt und bitte die Antragsgegnerin, ihren Arbiter gemäß einem beiliegenden Arbitrageantrag ebenfalls namhaft zu machen« In diesem Entwurf eines Arbitrageantrags heißt es, die Antragstellerin sehe sich genötigt, "offizielle Qualitätsarbitrage anhängig zu machen"; den Arbitern sollten verschiedene Fragen vorgelegt werden, die sich auf etwaige Fehler, einen Minderwert und die Kosten bezogen; hierüber werde um ein "Arbitrageattest" gebeten« Juli 1957 bei der Handelskammer in Hamburg den Antrag auf Ernennung eines Zwangsarbiters. Juli 1957 den Parteien mit, daß sie für die Antragsgegnerin "gemäß § 20 der Pldtz-usancen für den Hamburger Warenhandel" Herrn I zu dem "Schiedsmann" bestellt habe. Unter dem 5• August 1957 erstatteten L: und Hermann K , den die Antragstellerin anstelle des ur- August 1957: forderte nunmehr die Antragstellerin unter Bezugnahme auf die "Qualitätsarbitra-ge" die Antragsgegnerin zur Zahlung des Rechnungsbetrages auf und teilte ihr mit, daß sie, die Antragstellerin, einen Herrn Si "als Arbiter für das Schiedsgericht" ernannt habe; der Schiedsrichter der Antragsgegnerin sei bereits durch die Handelskammer in der Person des Herrn Lj festgesetzt worden. Sie macht u.a. geltend, der Schiedsspruch beruhe auf einem unzulässigen Verfahren, weil die Ernennung des X als Schiedsrich- Das Landgericht hat dem Verlangen der Antragstellerin entsprochen und die Aufhebung des Schiedsspruchs abgelehnt. Die Parteien haben vereinbart, daß für ihre Rechtsbe-ziehungen "Hamburger freundschaftliche Arbitrage und Schiedsgericht unter Ausschluß der ordentlichen Gerichte" maßgebend sein sollten. Diese Abmachung hat, wie das Oberlandesgericht feststellt, die Anwendbarkeit des § 20 der Platzusancen für den hamburgischen Warenhandel zu dem Inhalt. Der erste Teil des Verfahrens, die Qualitätsarbitrage, hat dann ein Schiedsgutachten zu dem Inhalt, für das die Schiedsgutachter (Arbitratoren) zuständig sind. Erst wenn dieses Gutachten nicht befolgt wird, bedarf es der Durchführung des Schiedsgerichtsverfahrens durch die Schiedsrichter (Arbiter). Sie hat, wie sich aus dem Entwurf ihres Arbitrageantrags vom 4. August 1957 erneut zur Zahlung aufgefordert und erst jetzt angedroht, daß sie "die weitere Behandlung der Angelegenheit dem Schiedsgericht" übertragen müsse» Es entspricht , wie das Berufungsgericht darlegt, grundsätzlich der Regelung des § 1029 ZPO, die durch die genannte Bestimmung in Einzelheiten ergänzt wird. Juli 1957 auf Bestellung eines '’Zwangsarbiters" eine solche Beschränkung nicht enthalten und die Handelskammer demgemäß schlechthin einen "Schiedsmann" ernannt habe; das sei der Oberbegriff für einen Schiedsrichter und einen Schiedsgutachter. Das Oberlandesgericht stützt seine Entscheidung nicht darauf, daß es nach den Hamburger Platzusancen - abweichend von dem § 1029 ZPO - nur auf den Inhalt des Antrags auf Ernennung des Schiedsrichters und dessen Bestellung ankoase; einen solchen Handelsbrauch hat es nicht festgestellt. Es zieht vielmehr aus dem Umstand, daß: die Handelskammer entsprechend der herrschenden Übung einen "Schiedsmann" für beide Verfahrensarten ernannt habe, den Schluß,.daß damit den gesetzlichen Erfordernissen genügt sei. Es ist also in erster Linie zu prüfen,-ob die Antragstellerin die Voraussetzungen geschaffen hat, unter denen sie die Bestellung eines Schiedsrichters für die Antragsgegnerin durch die Handelskammer betreiben durfte. Das war nicht der Fall; denn es fehlte, wie sich aus den Feststellungen des Oberlandesgerichts ergibt, an einer dem § 20 Abs. 2 der Platzusancen und dem § 1029 ZPO entsprechenden Aufforderung an die Antragsgegnerin. Juli 1957 wird zwar die Bestellung eines "Arbiters" erwähnt; die Antragstellerin hat damit aber, v/ie das Oberlandesgericht dem insoweit eindeutigen Inhalt des Schreibens entnimmt, einen Schiedsgutacht.er gemeint; nur unter solchen Voraussetzungen konnte sie zudem, wie sie das mehrfach getan hat, mit der Person ihres eigenen Vertrauensmannes wechseln (vgl. Sie enthält weder den Namen des eigenen Schiedsrichters noch die Aufforderung an die Antragsgegnerin, einen solchen zu ernennen; wenn überhaupt, kann sie nur durch den Brief vom 4. bb) Auf den Briefwechsel, der dem eigentlichen Schiedsgerichtsverfahren vorausgegangen ist, kommt es nicht mehr an; denn er hat zu keiner neuen Bestellung eines Schiedsrichters für die Antragsgegnerin geführt. 5.) Die Antragsgegnerin hat auf die Geltendraachung der Mängel des Ernennungsverfahrens nicht verzichtet. Wie aber unstreitig ist und sich auch aus dem Schiedsspruch ergibt, hat sie in der Verhandlung vor dem Schiedsgericht um Prüfung gebeten, ob dessen Zusammensetzung und insbesondere die Bestellung des Schiedsrichters L ordnungs- Auch aus den Rest Stellungen des Oberlandesgerichts und dem Schiedsspruch ergibt sich kein Anhalt dafür. Das hat aber mit der Präge, ob die Antragsgegnerin auf ihre die Zusammensetzung .des.-.Schiedsgerichts betreffenden Einwän--de verzichtet hat, nichts zu tun. Schließlich kommt es auch nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin in den Tatsächeninstanzen des vorliegenden Prozesses auf jenen angeblichen Verzicht eingegangen ist; denn es wäre Sache der Antragstellerin gewesen, die insoweit erforderlichen Behauptungen aufzustellen und Beweise dafür anzutreten. 4.) Demnach war das Schiedsgericht, bei dem L und der auch von ihm berufene Obmann Dr. Z mitwirk-

Zitierte Normen: § 1029 ZPO § 157 BGB § 1029 ZPO
SchiedsspruchErnennungParteiHandelskammerZPOSchiedsrichterSchiedsgericht

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung; nein
ZPO §§ 1029» 1041 Abs. 1 Nr. 1; Platzusancen für den hamburgischen Warenhandel § 20
Zur Zweiteilung des Verfahrens bei der "Hamburger freundschaftlichen Arbitrage”. Die Aufforderung der betreibenden Partei nach dem § 20 Abs. 2 der Platzusancen für den hamburgischen V/arenhandel (§1029 ZPO) genügt nicht den bei einem Schiedsgerichtsverfahren zu stellenden Anforderungen, wenn sie sich nur auf die Ernennung der Schiedsgutachter für die sog. Qualitätsarbitrage bezieht.
BGH, Urt. vom 28» April I960 - VII ZR 99/59 - OLG Hamburg
LG Hamburg
YII ZR 99/59
Verkündet am 28. April I960 Woitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im N a me n des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma	Sport art ikelfabrik Inh. Robert S	,
I	im	A.	, G. - straße '.,
Antragsgegnerin, Borufüngsklägerin und Revisisonsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Firma J	und	Je	/offene Handelsgesellschaft,
H	,	La	,	vertreten durch ihre Gesellschafter Adolf von Hat i, H;„. ...	,	Michael	J	,	Hongkong.
Hans-Jacob J. , Apenrade und Arwed-Peter Je , Hongkong,
 Antragstellerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
“hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28, April I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Br. Winkelraann, Br. Heimann-Trosien, Br. Vogt und Br. Finke
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Antragsgegnerin werden das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 18. März 1958 aufgehoben .und das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 1 für Handelssachen, vom 10. März 1958 abgeändert.
Ber Antrag, den Schiedsspruch vom 16. Oktober 1957 für vollstreckbar zu erklären, wird abgelehnt. Ber Schiedsspruch wird aufgehoben.
Bie Kosten des Rechtsstreits hat die Antragstellerin zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Antragstellerin verkaufte im September 1956 der Antragsgegnerin 9000 Federballschläger. In dem Bestätigung schreiben der Antragstellerin vom 24. September 1956.sind als sonstige Bedingungen u.a.V
"Hamburger freundschaftliche Arbitrage und Schiedsgericht unter Ausschluß der ordentlichen Gerichte"
angeführt.
Die Antragsgegnerin behauptete, daß die ihr angebotenen Federballschläger zu dem Teil mangelhaft gewesen seien. Die Antragstellerin bestritt dies. Am 4. Juli 1957 teilte sie der Antragsgegnerin mit, daß sie "eine höhere Vergütung als 5 i> ohne Abhaltung einer Arbitrage nicht vornehmen könne"; sie habe einen Herrn D zu ihrem Arbiter ernannt und bitte die Antragsgegnerin, ihren Arbiter gemäß einem beiliegenden Arbitrageantrag ebenfalls namhaft zu machen« In diesem Entwurf eines Arbitrageantrags heißt es, die Antragstellerin sehe sich genötigt, "offizielle Qualitätsarbitrage anhängig zu machen"; den Arbitern sollten verschiedene Fragen vorgelegt werden, die sich auf etwaige Fehler, einen Minderwert und die Kosten bezogen; hierüber werde um ein "Arbitrageattest" gebeten«
Am 8. und 11. Juli 1957 erinnerte die Antragstellerin an die Erledigung ihres Schreibens vom 4. Juli. Als ihr die Antragsgegnerin unter dem 12. Juli 1957 mitteilte, daß sie die Sache ihrem Rechtsvertreter übertragen habe, schrieb ihr die Antragstellerin am 15. Juli 1957:
..."Da nun leider die Ernennung Ihres Arbiters immer noch nicht vorliegt, telegrafierten wir Ihnen ... wie folgt:
- 3 ~
Ihr Brief zwölften da Euer Arbiter nicht ernannt setzen wir hierfür letzte Nachfrist bis Mittwoch siebzehnten Juli vierzehn uhr bei uns eingehend., nach Pristablauf bitten wir hiesige Handelskammer um Ernennung Zwangsarbiter....
.=. Wir halten die Ernennung eines Zwangsarbiters im vorliegenden Palle sowieso für wünschenswert, weil dann die Dinge ganz automatisch ihren korrekten Verlauf nehmen".
Am 16. Juli 1957 bat der Rechtsvertreter der Antragsgegnerin um Fristverlängerung bis zu dem 20. Juli, die die Antragstellerin gewährte. Einen Antrag auf weitere Fristerstreckung bis zu dem 24. Juli lehnte sie jedoch ab und stellte am 22. Juli 1957 bei der Handelskammer in Hamburg den Antrag auf Ernennung eines Zwangsarbiters. Darauf teilte die Handelskammer unter dem 23. Juli 1957 den Parteien mit, daß sie für die Antragsgegnerin "gemäß § 20 der Pldtz-usancen für den Hamburger Warenhandel" Herrn I zu dem "Schiedsmann" bestellt habe.
Unter dem 5• August 1957 erstatteten L:	und
 Hermann K	,	den	die	Antragstellerin anstelle des ur-
sprünglich vorgesehenen Ernst' Wilhelm ;D‘ beauftragt hatte) ein Gutachten, in dem sie fest stellten, daß "die Partie kontraktgemäß geliefert" worden sei.
Mit Schreiben vom 7. August 1957: forderte nunmehr die Antragstellerin unter Bezugnahme auf die "Qualitätsarbitra-ge" die Antragsgegnerin zur Zahlung des Rechnungsbetrages auf und teilte ihr mit, daß sie, die Antragstellerin, einen Herrn Si	"als	Arbiter	für	das	Schiedsgericht"	ernannt
 habe; der Schiedsrichter der Antragsgegnerin sei bereits durch die Handelskammer in der Person des Herrn Lj festgesetzt worden.
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Am.22. August 1957 erhob die Antragstellerin Klage vor dem Schiedsgericht. Dieses setzte sich aus I Si	und dem Rechtsanwalt Dr. Z.	zusammen,	den
 die beiden Ersterwähnten zu dem Obmann gewählt hatten. Es verurteilte die Antragsgegnerin am 16. Oktober 1957 zur Zahlung von 22.947,67 DM nebst 1.175 DM Kosten.
Die Antragstellerin hat beantragt, diesen Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären.
Die Antragsgegnerin hat Zurückweisung des Antrags und Aufhebung des Schiedsspruchs erbeten. Sie macht u.a. geltend, der Schiedsspruch beruhe auf einem unzulässigen Verfahren, weil die Ernennung des X	als	Schiedsrich-
ter unwirksam gewesen sei.
Das Landgericht hat dem Verlangen der Antragstellerin entsprochen und die Aufhebung des Schiedsspruchs abgelehnt. Das Oberlandesgericht hat dieses Urteil bestätigt.
Mit der Revision verfolgt die Antragsgegnerin ihre ’ ■ Anträge weiter. Die Antragstellerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I. Die Parteien haben vereinbart, daß für ihre Rechtsbe-ziehungen "Hamburger freundschaftliche Arbitrage und Schiedsgericht unter Ausschluß der ordentlichen Gerichte" maßgebend sein sollten.
Diese Abmachung hat, wie das Oberlandesgericht feststellt, die Anwendbarkeit des § 20 der Platzusancen für den hamburgischen Warenhandel zu dem Inhalt. Deren Auslegung
 ist, entgegen der'von der Revision vertretenen Auffassung, allein Sache des Tatrichters. Denn sie sind nicht Rechtsnormen, sondern örtliche Handelsbräuche, die zudem allein im Bezirke des Berufungsgerichts gelten. Daß sich ihnen häufig auch außerhalb dieses Bezirks wohnende Personen unterwerfen, ist in diesem Zusammenhänge ohne Bedeutung (vgl. u.a. OGHZ 4, 247; BGH MDR 1952, 487; LM § 157 BGB B Nr. 1; BB 1955, 552).
II. Nach dem § 20 Abs. 1 dieser Platzusancen ist unter Arbitrage die Entscheidung von Streitigkeiten im öchieds-wege nicht nur über Qualitätsfragen, sondern auch über alle anderen aus dem Geschäft entstehenden Streitigkeiten zu verstehen.
l) Dieser schriftlich niedergelegte Handelsbrauch sieht also ein einheitliches Schiedsverfahren vor, in dem zugleich Uber die Beschaffenheit der Ware und über die Zahlungspflicht des Beklagten zu befinden ist. Nach den Gutachten der Handelskammer, denen sich das Oberlandesgericht anschließt, hat sich dieser Brauch jedoch im Laufe der Zeit geändert. Zwar geht man’nach-wie vor von der äußeren "Einheitlichkeit des Verfahrens in Qualitäts- und Rechtsfragen" (Urt. S. 19) aus; in der Praxis hat man sich aber weitgehend zu einer Verselbständigung der Qualitätsarbitrage ent schlossen, wie dies sonst nur bei der sog. Handelskammerarbitrage in § 20 Abs. 7 der Platzusancen vorgesehen ist. Der erste Teil des Verfahrens, die Qualitätsarbitrage, hat dann ein Schiedsgutachten zu dem Inhalt, für das die Schiedsgutachter (Arbitratoren) zuständig sind. Erst wenn dieses Gutachten nicht befolgt wird, bedarf es der Durchführung des Schiedsgerichtsverfahrens durch die Schiedsrichter (Arbiter).
Demgemäß ist die Antragstellerin auch vorliegend verfahren. Sie hat, wie sich aus dem Entwurf ihres Arbitrageantrags vom 4. Juli 1957 ergibt, ausdrücklich nur die
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Qualitätsarbitrage einleiten und ein "Arbitrageattest"
(Schiedsgutaehten) erlangen wollen. Nach dessen Erteilung hat sie die Antragsgegnerin am 7. August 1957 erneut zur Zahlung aufgefordert und erst jetzt angedroht, daß sie "die weitere Behandlung der Angelegenheit dem Schiedsgericht" übertragen müsse»
2) Die Revision ist der Ansicht, daß unter diesen Umständen zwar möglicherweise die Schiedsgutachter (Arbitratoren), keinesfalls aber die Schiedsrichter (Arbiter) ordnungsmäßig bestellt worden seien.
Biese Rüge greift durch0
a) Bas Verfahren richtet sich insoweit zunächst nach dem §20 Abs. 2 (im Urteil heißt es infolge eines offensichtlichen Schreibfehlers Abs. 3) der Platzusancen. Es entspricht , wie das Berufungsgericht darlegt, grundsätzlich der Regelung des § 1029 ZPO, die durch die genannte Bestimmung in Einzelheiten ergänzt wird. Banach hat die betreibende Partei unter Namhaftmachung des von ihr gewählten Schiedsrichters die Gegenseite schriftlich aufzufordern, binnen einer angemessenen Frist ihrerseits einen Schiedsrichter zu benennen. Als angemessen gilt, wenn eine Partei ihren Wohnsitz oder ihre gewerbliche Niederlassung außerhalb Hamburgs hat, eine Woche. Burch Bestimmung einer zu kurzen Frist wird die angemessene Frist in Lauf gesetzt. Ist sie verstrichen, so wird der Schiedsrichter auf Antrag der betreibenden Partei von der Handelskammer ernannt.
Bas Oberlandesgericht verkennt nicht, daß die Aufforderung, die die Antragstellerin am 4. Juli 1957 an die Antragsgegnerin gerichtet hat, diesen Erfordernissen nicht
 
entspricht; es hebt ausdrücklich hervor, daß sich das Schreiben nicht auf das Schiedsgerichtsverfahren, sondern nur auf die Erstattung eines Schiedsgutachtens-bezog. Trotzdem ist es der Ansicht, die Form sei gewahrt, weil der Antrag der Antragstellerin an die Handelskammer vom 22. Juli 1957 auf Bestellung eines '’Zwangsarbiters" eine solche Beschränkung nicht enthalten und die Handelskammer demgemäß schlechthin einen "Schiedsmann" ernannt habe; das sei der Oberbegriff für einen Schiedsrichter und einen Schiedsgutachter.
b) Diese Ausführungen sind rechtlich nicht haltbar.
Das Oberlandesgericht stützt seine Entscheidung nicht darauf, daß es nach den Hamburger Platzusancen - abweichend von dem § 1029 ZPO - nur auf den Inhalt des Antrags auf Ernennung des Schiedsrichters und dessen Bestellung ankoase; einen solchen Handelsbrauch hat es nicht festgestellt. Es zieht vielmehr aus dem Umstand, daß: die Handelskammer entsprechend der herrschenden Übung einen "Schiedsmann" für beide Verfahrensarten ernannt habe, den Schluß,.daß damit den gesetzlichen Erfordernissen genügt sei.
Der Senat vermag dem nicht zu folgen.	'
aa) Die Besetzung des Schiedsgerichts war nach dem § 20 Ab3. 2 der Platzusancen Sache der Parteien. Ein Abweichen hiervon war, nur zulässig, wenn eine von ihnen bei der Ernennung des von ihr vorzuschlagenden Schiedsrichters säumig war; dann konnte der betreibende Teil die Ernennung eines Schiedsrichters für den Gegner durch die Handelskammer beantragen.
Die Voraussetzungen für einen solchen Antrag sind in dem § 20 Abs. 2 in Übereinstimmung mit dem § 1029 ZPO geregt
 Danach bedurfte es zunächst im Verhältnis der Parteien zueinander der Einhaltung bestimmter, im einzelnen genau vorgeschriebener Formen. Wahrte sie die betreibende Partei nicht, so war die andere noch nicht zur Ernennung ihres Schiedsrichters verpflichtet undwucde daher nicht säumig (vgl. hierzu und zu dem folgenden die zutreffenden Ausführungen des OLG Darmstadt JW 1953} 2960),
Es ist also in erster Linie zu prüfen,-ob die Antragstellerin die Voraussetzungen geschaffen hat, unter denen sie die Bestellung eines Schiedsrichters für die Antragsgegnerin durch die Handelskammer betreiben durfte. Das war nicht der Fall; denn es fehlte, wie sich aus den Feststellungen des Oberlandesgerichts ergibt, an einer dem § 20 Abs. 2 der Platzusancen und dem § 1029 ZPO entsprechenden Aufforderung an die Antragsgegnerin.
Jene Aufforderung mußte den Namen des eigenen Schieds-richters sowie das Verlangen an den Gegner enthalten, seinerseits einen Schiedsrichter zu ernennen. Diesem Erfordernis genügte keines der Schreiben, die die Antragstellerin an die Antragsgegnerin gerichtet hat.
In dem Brief vom 4. Juli 1957 wird zwar die Bestellung eines "Arbiters" erwähnt; die Antragstellerin hat damit aber, v/ie das Oberlandesgericht dem insoweit eindeutigen Inhalt des Schreibens entnimmt, einen Schiedsgutacht.er gemeint; nur unter solchen Voraussetzungen konnte sie zudem, wie sie das mehrfach getan hat, mit der Person ihres eigenen Vertrauensmannes wechseln (vgl. § 1030 ZPO sowie RGZ 152, 201, 205 f). Die Srinnerungsschreiben vom 8. und 11. Juli 1957 verweisen lediglich auf den Brief vom 4. Juli 1957. Auch die Fristsetzung vom 15. Juli 1957 besagt nichts Abweichendes.
 
Sie enthält weder den Namen des eigenen Schiedsrichters noch die Aufforderung an die Antragsgegnerin, einen solchen zu ernennen; wenn überhaupt, kann sie nur durch den Brief vom 4. Juli 1957 ergänzt werden, der sich, wie bereits dargelegt, allein aufdas angestrebte Schiedsgutachten be-zog. Die Fristverlängerung und deren spätere Verweigerung (S. 6/7 d. Urt.) haben hieranonichts geänderte
 Daraus folgt, daß die Antragsgegnerin zu dem Zeitpunkte, als die Antragstellerin beantragte, den "Zwangsarbiter" zu ernennen und als die Handelskammer dem nachkam ( also am 22. und 25. Juli 1957), hinsichtlich des Schiedsgerichts-verfahrens nicht säumig war. Deshalb war die Bestellung eines Schiedsrichters für sie wirkungslos.
bb) Auf den Briefwechsel, der dem eigentlichen Schiedsgerichtsverfahren vorausgegangen ist, kommt es nicht mehr an; denn er hat zu keiner neuen Bestellung eines Schiedsrichters für die Antragsgegnerin geführt. Abgesehen hiervon entsprechen auch die in Betracht kommenden Schreiben der Antragstellerin vom 7. und 19. August 1957 nicht der vorgeschriebenen Form.
5.) Die Antragsgegnerin hat auf die Geltendraachung der Mängel des Ernennungsverfahrens nicht verzichtet.
a) Sie hat sich zwar auf das Verfahren eingelassen. Wie aber unstreitig ist und sich auch aus dem Schiedsspruch ergibt, hat sie in der Verhandlung vor dem Schiedsgericht um Prüfung gebeten, ob dessen Zusammensetzung und insbesondere die Bestellung des Schiedsrichters L	ordnungs-
mäßig seien. Damit hat sie ihren Vox’behalt hinreichend deutlich zu dem Ausdruck gebracht.
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b) Die Annahme der Revisionsbeklagten, die Antragsgegnerin habe diesen Vorbehalt am Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht fallen gelassen, geht fehl.
Eine solche Behauptung hatte die Antragstellerin in den Tat Sacheninstanzen'nicht aufgestellt (vgl. hierzu ihren Schriftsatz vom 23. Oktober 1958). Auch aus den Rest Stellungen des Oberlandesgerichts und dem Schiedsspruch ergibt sich kein Anhalt dafür. Wie es in dem Schiedsspruch heißt, haben die Parteien am Schluß der Verhandlung wohl erklärt, ihnen sei ausreichendes rechtliches Gehör gewährt worden.
Das hat aber mit der Präge, ob die Antragsgegnerin auf ihre die Zusammensetzung .des.-.Schiedsgerichts betreffenden Einwän--de verzichtet hat, nichts zu tun. Dieser Ansicht muß auch das Schiedsgericht gewesen sein; denn andernfalls hätte es keinen Anlaß gehabt, sich in den Gründen seines Spruchs noch hiermit zu befassen.
Schließlich kommt es auch nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin in den Tatsächeninstanzen des vorliegenden Prozesses auf jenen angeblichen Verzicht eingegangen ist; denn es wäre Sache der Antragstellerin gewesen, die insoweit erforderlichen Behauptungen aufzustellen und Beweise dafür anzutreten. Abgesehen hiervon findet sich in dem Schriftsatz der Antragsgesnerin vom 14. Oktober 1958 eine ausreichende Stellungnahmen dazu,
4.) Demnach war das Schiedsgericht, bei dem L und der auch von ihm berufene Obmann Dr. Z	mitwirk-
ten, nicht so besetzt, wie es die Parteivereinbarung und das Gesetz vorsahen. Der Schiedsspruch beruht somit auf einem unzulässigen Verfahren (§ 1041 Abs. 1 Nr» 1 ZPO; vgl, Stein - Jonas Anmv III 1 b hierzu. Er darf deshalb nicht für vollstreckbar erklärt werden, ist vielmehr aufzuheben (§ 1042 Abs, 2 ZPO). Das Revisionsgericht kann dies
 gemäß dem § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO selbst aussprechen.
Unter diesen Umständen bedarf es keines Eingehens mehr auf die von der Antragsgegnerin-geltend gemachten anderen Aufhebungsgründe, zu demal deren Anerkennung zu keinen v,'eiterreichenden Folgen führen v/ürde o
Eie KostenentScheidung beruht auf den §§ 91 und 97
ZPO.
Glanzmann	Er.	V/inkelmann	Heimann-Trosien
 Er. Vogt
 Finke