tragen« Hierüber hätte sich der Beklagte als Fachmann vorher vergewissern, den Werkanstrich entfernen und zugleich die Eisenteile entrosten müssen» Sie verlangt vom Beklagten die Rechnungsbeträge zurück, die sie ihm für den Anstrich der von der anderen Firma neu gestrichenen Teile gezahlt hat, insgesamt 6,835*48 DM nebst Zinsen hiervon« Der aufgewirbel-te Staub setze sich auf diesen Flächen ab und bilde dort mit der aus der Luft angezogenen Feuchtigkeit eine Beize0 Der Architekt habe ihn beauftragt, die von ihm, dem Architekten, ausgesuchte und gelieferte Farbe auf den Werkanstrich aufzutragen« Der Werkanstrich sei gut und unversehrt gewesen^ es habe kein Grund bestanden, ihn vorher zu entfernen«, Der Beklagte hat auch die Einrede der Verjährung erhobeno Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil etwaige Mängelansprüche verjährt seien, solche Ansprüche aber auch nicht bestünden. Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob sich, wie die Klägerin behauptet, unter dem von der Gr*nubcHo aufgetragenen Werkanstrich Roststellen befunden haben und ob sich der vom Beklagten aufgestrichene DD-Lack S 8 mit dem Werkanstrich vertragen hat. Es kommt zu dem Ergebnis, daß auch dann, wenn das Abblättern und Zersetzen des Lackanstrichs auf diese Umstände zurückzuführen sein sollte, den Beklagten hieran kein Verschulden treffe«, Deshalb entfalle dessen Schadensersatzpflichtr 2c) Ras Berufungsgericht stellt fest, daß der DD-Lack S 8 als solcher, den der Beklagte auf Weisung des Architekten aufgetragen hat, den geeigneten Schutz für die Eisenteile vor den chemischen Einwirkungen des Kunstdüngers dar stellte* Das hebt auch die Revision ausdrücklich hervor« 3o) a) Zur Unverträglichkeit des auf gestrichenen DD-Lacks S 8 mit dem Werkanstrich als weiterer nach der Behauptung der Klägerin in Erage kommender Ursache für das Abblättern und Zersetzen.des Lackanstrichs stellt das Berufungsgericht fest? stellt waren, habe er sie auch als sachgemäß vor genommen ansehen dürfen«, Seinerseits die Verträglichkeit des Lacks mit dem Werkanstrich zu prüfen, habe der Beklagte danach keinen Anlaß gehabt« Ebensowenig habe er noch mit“ der Klägerin die Präge der Vereinbarkeit beider Anstriche erörtern müssen» Dem kann nicht gefolgt werden» Die Klägerin hat nicht behauptet, daß der Lack überhaupt nicht auf einem Grundanstrich aufgetragen werden durfte» Sie hält nur den verwendeten Lack für unvereinbar mit dem vorhanden gewesenen Werkanstrich. Biese Folgerung läßt keinen Rechtsfehler erkennen* Bie Bestimmung in § 4 Ziff» 2 YOB Teil B, wonach der Auftragnehmer die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen hat, steht dem Ergebnis des Berufungsgerichts nicht entgegen* Ber Beklagte hat gerade die ausdrückliche Weisung des Architekten, befolgt» Auf Grund der angesteilten Versuche brauchte er auch keine Bedenken gegen die ihm aufgegebene Art der Ausführung seiner Arbeit; den Lack auf den Uerkanstrich aufzutragen, zu haben* Bie Bestimmung des § 4 Ziff» 3 VOB Teil B, auf die sich die Revision beruft, verpflichtet den Werkunternehmer, lediglich Bedenken, die er hat,allenfalls auch solche, die er haben muß, dem Auftraggeber mitzuteilen und zu begründen» Bie Klägerin hat auch nicht behauptet, daß sich bei eigenen Versuchen des Beklagten die von ihr behauptete Unverträglichkeit des Lacks mit dem Werkanstrich innerhalb der dem Beklagten eingeräumten kurzen Frist für die Inangriffnahme der Arbeit gezeigt hätte» Baß Heintz-mann durch seine Versuche auf vier verschiedenen Grundanstrichen nur die Schlag- und Reibfestigkeit des Lacks, nicht auch die Vereinbarkeit beider Anstriche geprüft habe, hat die Klägerin in den Tatsacheninstanzen nicht behauptet» Zwar hat der Architekt FrflBBfc bekundet, er habe die von aufgetragene Farbe auf Schlagfestig- c) Pa das Berufungsgericht auf Grund der festgestellten Umstände ein Verschulden des Beklagten verneint# kommt es nicht darauf an, oh den Beklagten, wie die Revision meint, die Beweislast dafür trifft, daß er seinen vertraglichen Pflichten nachgekommen ist, d) Pehlt es an einem Verschulden des Beklagten auch dann, wenn das Abblättern und Zersetzen des lacks auf deaaeiLJJnverträglichkeit mit dem Werkanstrich zurückzuführen sein sollte, so entfällt ein Schadensersatzanspruch der Klägerin (§ 13 Ziffc 7 VOB ü?eil B) c
2343 079 / YJI ZR 99/58 Verkündet am 9 c. April 1959 JodaSi- Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit derPirma Büngerhandel e*G*m*b*H* in BgBt, Kfl)- Straße vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder FranzSchfllH« B Johann HWBMBP» BüdHP/PS" ■■I und Wilhelm PeflP; JflHH)’ Klägerin7 Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, • • Prozeßbevollmäcbtigterg Rechtsanwalt Dr< gegen den Malermeister Hugo PflHH^ in PBH^straße Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagtenv - Pro.zeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der VII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9« April 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Schefflero Br* Heimann-frosien, Dr* Winkelmann und Erbel für Recht erkannt % Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des So Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 31* Januar 1958 wird zurückgewiesen* Bie Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen* Von Rechts wegen Tatbestand Mit Schreiben vom 17<> September 1953 hatte der Architekt Er®®® den Beklagten beauftragt; das Lagerhaus der Klägerin für Kunstdünger im Krefelder Hälfen mit dem Innen- und Außenanstrich zu versehen * In dem Auftragsschreiben hieß ess “über den Anstrich der maschinellen Teile wird noch entschieden.» Ich bitte Sie, sich schon jetzt nach Anstrichen auf Kunstharzbasis (S* 8) umzuhö-reiic. da sämtliche Eisenteile so geschützt werden müssen, daß Kunstdünger (Ammoniak, Phosphat, Kali, Salpeter etc«) durch den Kunstharz vollkommen unschädlich für das Eisen gemacht werden»11 Mit Schreiben vom 28«. September 1953 erteilte Er® 01^0 dem Beklagten den Auftrag, auch die Eisenteile der Transportanlage zu streichen«, Dieses enthält die Weisung* ,:o*ooo Der Anstrich erfolgt mit dem Spezial— lack;, der von der Eirma in geliefert wird» Sie müssen sich sofort darum kümmern, daß der von mir in Auftrag der 4M bei der Eirma E®®-|®K bestellte lack schnellstens zur Auslie- r ferung kommt, damit der Anstrich nicht verzögert wird und zu dem 17« 10» fertig sein kann o e 9 <* o Die genauen Anweisungen zu dem Anstrich des Lacks gibt Ihnen die Eirma H®®®®M? mit der Sie vor Beginn der Arbeiten die Transportanla-ge an Ort und Stelle besichtigen müssen» „»* • o Dieser Auftrag hat nur Gültigkeit unter gleichzeitiger Anerkennung meiner mitgesandten all- gemeinen Auftragsbedingungen* Die Inangriffnahme gilt als Anerkennung aller Bedingungen« « Der Beklagte reinigte die Anlage und trug die Farbe auf den Werkanstrich auf, mit dem die Po^Ü^ (roJiic-boHc. in die von ihr gelieferten Eisentei- le versehen hatte» Am 10» Oktober 1953 nahm der Architekt die Arbeiten des Beklagten ab» Die Klägerin beglich die von dem Beklagten ausgestellten Rechnungen« Vor Ablauf eines Jahres begann der Anstrich an den Eisenteilen sich zu zersetzen und absublättern< Die Klägerin ließ den von dem Beklagten angebrachten Anstrich entfernen und die Anlage von einer anderen Firma neu anstr«ichenc Die Klägerin behauptet, der verwendete DD-Xack S 3 habe sich als Kunstharzfarbe nicht mit dem auf Ölbasis auf gebauten Werkanstrich der Po GroituboH« ver- tragen« Hierüber hätte sich der Beklagte als Fachmann vorher vergewissern, den Werkanstrich entfernen und zugleich die Eisenteile entrosten müssen» Sie verlangt vom Beklagten die Rechnungsbeträge zurück, die sie ihm für den Anstrich der von der anderen Firma neu gestrichenen Teile gezahlt hat, insgesamt 6,835*48 DM nebst Zinsen hiervon« Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er bestreitet, daß der Anstrich mangelhaft gewesen sei, und behauptet, dieser sei durch Öberbeanspruchung der nach oben gerichteten Flächen zerstört worden» Der Kunstdünger werde lose aus 11m Höhe abgeworfen,. Der aufgewirbel-te Staub setze sich auf diesen Flächen ab und bilde dort mit der aus der Luft angezogenen Feuchtigkeit eine Beize0 Der Architekt habe ihn beauftragt, die von ihm, dem Architekten, ausgesuchte und gelieferte Farbe auf den Werkanstrich aufzutragen« Der Werkanstrich sei gut und unversehrt gewesen^ es habe kein Grund bestanden, ihn vorher zu entfernen«, Der Beklagte hat auch die Einrede der Verjährung erhobeno Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil etwaige Mängelansprüche verjährt seien, solche Ansprüche aber auch nicht bestünden. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg gehabt«, Mit ihrer Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter. totscheidtmgsj^ünde^ Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob sich, wie die Klägerin behauptet, unter dem von der Gr*nubcHo aufgetragenen Werkanstrich Roststellen befunden haben und ob sich der vom Beklagten aufgestrichene DD-Lack S 8 mit dem Werkanstrich vertragen hat. Es kommt zu dem Ergebnis, daß auch dann, wenn das Abblättern und Zersetzen des Lackanstrichs auf diese Umstände zurückzuführen sein sollte, den Beklagten hieran kein Verschulden treffe«, Deshalb entfalle dessen Schadensersatzpflichtr 1 o) Zu der von der Klägerin behaupteten Rostbildung unter dem Werkanstrich ist das Berufungsgericht der Ansicht, es könne davon ausgegangen werden, daß der von einer Eisenlieferfirma an den Eisenteilen angebrachte Werk- '• 5 • anstrich geeignet sei, Rostansatz zu verhindern* Rer Beklagte habe die Eisenteile vor der Auftragung des Lackanstrichs von Staub und Unrat gesäubert mid an mehreren Stellen durch Abkratzen des Werkanstrichs geprüft, ob Rost vorhanden war* Dabei habe sich kein Rost gezeigt* Damit habe er seiner Prüfungspflicht genügt* Gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts ergeben sich keine rechtlichen Bedenken* Auch die Revision “greift insoweit das angefochtene Urteil nicht anc 2c) Ras Berufungsgericht stellt fest, daß der DD-Lack S 8 als solcher, den der Beklagte auf Weisung des Architekten aufgetragen hat, den geeigneten Schutz für die Eisenteile vor den chemischen Einwirkungen des Kunstdüngers dar stellte* Das hebt auch die Revision ausdrücklich hervor« 3o) a) Zur Unverträglichkeit des auf gestrichenen DD-Lacks S 8 mit dem Werkanstrich als weiterer nach der Behauptung der Klägerin in Erage kommender Ursache für das Abblättern und Zersetzen.des Lackanstrichs stellt das Berufungsgericht fest? Der Architekt ErflMMP habe sich nicht darauf beschränkt, einen Schutzanstrich schlechthin ausfindig zu machen, sondern mit dem laokgroßhändler dem Lieferanten des gewählten Lacks, praktische Versuche über dessen Verwendbarkeit angestellt* Heintzmann habe auf vier Blechtafeln mit verschiedenen Untergründen den Lack aufgetragen und dabei zufriedenstellende Ergebnisse erzielt« Auf Grund dieser dem Beklagten bekannten Versuche habe der Architekt den Beklagten angewiesen, den DD-Lack 8 8 zu verwenden und sich von die Weisungen .N 6 * ' für den Anstrich geben zu lassen. Den angestellten Versuchen habe der Beklagte entnehmen können, daß sich der Architekt über die Bedeutung der Verträglichkeit des lacks mit dem Werkanstrich im klaren war. Da die Versuche von einem Fachmann für Lacke, ange- stellt waren, habe er sie auch als sachgemäß vor genommen ansehen dürfen«, Seinerseits die Verträglichkeit des Lacks mit dem Werkanstrich zu prüfen, habe der Beklagte danach keinen Anlaß gehabt« Ebensowenig habe er noch mit“ der Klägerin die Präge der Vereinbarkeit beider Anstriche erörtern müssen» b) Die Revision rügt dem gegenüber, das Aufträgen des Lacks auf den Werkanstrich sei ein grober handwerklicher Fehler gewesen. Jeder Fachmann für Eisenschutzanstriche würde zuvor den Grundanstrich entfernt haben« Das Berufungsgericht habe den hierfür von der Klägerin erbotenen Beweis durch Sachverständigengutachten erheben müssen» Dem kann nicht gefolgt werden» Die Klägerin hat nicht behauptet, daß der Lack überhaupt nicht auf einem Grundanstrich aufgetragen werden durfte» Sie hält nur den verwendeten Lack für unvereinbar mit dem vorhanden gewesenen Werkanstrich. Dementsprechend hat das Berufungsgericht nur darauf abgeatellt, ob der Beklagte sich ih ausreichendem Masse von der Verträglichkeit der beiden Anstriche überzeugt hatte» Dies hat es bejaht,, weil sich der Beklagte auf Grund der auf Veranlassung des Architekten von dem Lackfachmann angestell- ten Versuche einer eigenen Prüfung enthoben erachten und 4 deshalb die ausdrückliche Weisung des Architekten, den BB-lack S 8 zu verwenden, befolgen durfte,. Biese Folgerung läßt keinen Rechtsfehler erkennen* Bie Bestimmung in § 4 Ziff» 2 YOB Teil B, wonach der Auftragnehmer die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen hat, steht dem Ergebnis des Berufungsgerichts nicht entgegen* Ber Beklagte hat gerade die ausdrückliche Weisung des Architekten, befolgt» Auf Grund der angesteilten Versuche brauchte er auch keine Bedenken gegen die ihm aufgegebene Art der Ausführung seiner Arbeit; den Lack auf den Uerkanstrich aufzutragen, zu haben* Bie Bestimmung des § 4 Ziff» 3 VOB Teil B, auf die sich die Revision beruft, verpflichtet den Werkunternehmer, lediglich Bedenken, die er hat,allenfalls auch solche, die er haben muß, dem Auftraggeber mitzuteilen und zu begründen» Bie Klägerin hat auch nicht behauptet, daß sich bei eigenen Versuchen des Beklagten die von ihr behauptete Unverträglichkeit des Lacks mit dem Werkanstrich innerhalb der dem Beklagten eingeräumten kurzen Frist für die Inangriffnahme der Arbeit gezeigt hätte» Baß Heintz-mann durch seine Versuche auf vier verschiedenen Grundanstrichen nur die Schlag- und Reibfestigkeit des Lacks, nicht auch die Vereinbarkeit beider Anstriche geprüft habe, hat die Klägerin in den Tatsacheninstanzen nicht behauptet» Zwar hat der Architekt FrflBBfc bekundet, er habe die von aufgetragene Farbe auf Schlagfestig- keit und Reibfestigkeit untersucht und sei mit dem Ergebnis zufrieden gewesen» Biese Bekundung schließt jedoch nicht aus, daß Heintzmann als Lackfachmann durch die Versuche auch die Verträglichkeit des Lacks mit dem Grundanstrich prüfen wollte und daß der Beklagte, wie das Berufungsgericht feststellt (US 12), die Versuche auch als so gemeint auffassen durfte« 8 "■ c) Pa das Berufungsgericht auf Grund der festgestellten Umstände ein Verschulden des Beklagten verneint# kommt es nicht darauf an, oh den Beklagten, wie die Revision meint, die Beweislast dafür trifft, daß er seinen vertraglichen Pflichten nachgekommen ist, d) Pehlt es an einem Verschulden des Beklagten auch dann, wenn das Abblättern und Zersetzen des lacks auf deaaeiLJJnverträglichkeit mit dem Werkanstrich zurückzuführen sein sollte, so entfällt ein Schadensersatzanspruch der Klägerin (§ 13 Ziffc 7 VOB ü?eil B) c 4c) Aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Wandlung kann die Klägerin den eingeklagten Betrag ebenfalls nicht beanspruchen«, Ob die Wandlung bei einem Vertrag, der sich nach den Vorschriften der Verdingungsordnung für Bauleistungen richtet, rechtlich möglich ist, kann dahin gestellt bleiben« Pie Gewährleistung des Beklagten entfällt jedenfalls deshalb, weil der Beklagte, wie das Berufungsgericht feststellt, die nach dem Vertrag von ihm verlangte iLeistung ordnungsgemäß erbracht hat« Nach § 97 ZPO hat die Klägerin die Kosten ihrer somit unbegründeten Revision zu tragen® Grlanzmann Scheffler Dr« Winkelmann Erbel He imann-3! r o s i en