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BGH · VII ZR 99/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 99/57

Hechtssatz s Ein Fest stellungsint er esse ist zu bejahen, wenn die Beistungsklage zwar möglich gewesen wäre, darüber aber Zweifel bestanden und das Frozeßgericht den Kläger deshalb veranlaßt hat, seinen heistungsantrag in einen Fest-stellungsantrag zu ändern» Die Beklagte ihrerseits bestätigte den kreditgebenden Gesellschaften, u.a» auch der Rechtsvorgängerin der Klägerin, in einem "Partizipations-Zertifikat", daß diese an den in dem Schuldschein der AG verbrief- Sämtliche Rechte, die sich aus dem Schuldschein ergeben, werden durch uns treuhänderisch v/ahr-genommen, wie auch der Schriftverkehr mit der Schuldnerin ausschließlich durch uns erfolgt« Wir haften lediglich für unsere Obliegenheiten als Treuhänderin gemäß dem Treuhandvertrag.. Der in dem Zertifikat erwähnte Treuhandvertrag, der von der Beklagten mit den einzelnen Kreditgebern, also auch der Rechtsvorgängerin der Klägerin, abgeschlossen wurde, enthielt u.a. folgende Bestimmungen? § 6 Vom RLM auf Grund der abgetretenen Forderungen bei der Treuhänderin für Rechnung der Kreditnehmern eingehende Zahlungen werden der Kreditnehmerin nur dann zur Verfügung gestellt, wenn die Treuhänderin rechtzeitig vorher neue ausreichende Abtretungen ordnungsgemäß erhalten hat oder noch ausreichende Abtretungen besitzt« Anderenfalls legt die Treuhänderin die eingehenden Zahlungen des Hilf auf ein Zwischenkonto und überweist sie den Kreditgebern nach der Reihenfolge der Fälligkeiten der Dreimonatskredite« Der Zins aus dem Zwischenkonto steht der Kreditnehmerin zu« Die Klägerin hat behauptet, entgegen der Rückzahlungsankündigung sei bei ihrer Rechtsvorgängerin nur ein Betrag von 1 Million Reichsmark eingegangen, nicht dagegen der weitere Kapitalbetrag von 1 Million Reichsmark und die beiden Zinsbeträge von je 10.222,22 RM. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte nach den abgeschlossenen Verträgen der Rechtsvorgängerin der Klägerin gegenüber unmittelbar verpflichtet war, ihr die von der MfllllHHi AG zur Rückzahlung angewiesenen Beträge zur Verfügung zu stellen, und bejahendenfalls, ob sie einer solchen Verpflichtung mit schuldtilgender Wirkung nachgekommen ist« Sie verlangt nämlich die Herausgabe dessen, was die Beklagte auf Grund eines zwischen ihr und der Rechtsvorgängerin der Klägerin abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrags erlangt habe. Dezember 1953 (BGBl I 1439 und GVB1 Berlin S.1476) vorgesehenen besonderen Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht als gegeben an; denn zwischen den Parteien werde nicht über die Voraussetzungen des § 7 Abs.l bis 6 AltbG gestritten, sondern lediglich darüber', ob überhaupt eine Verbindlichkeit der Beklagten im Sinne des bürgerlichen Rechts bestehe« Pür einen solchen Rechtsstreit sei aber § 7 Abs.7 AltbG nicht anwendbar, vielmehr der ordentliche Rechtsweg gegeben. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden« In der Tat besteht zwischen den Parteien kein Streit über die Vor-aussetzungen des § 7 Abs.l bis 6 AltbG, sondern nur darüber, ob überhaupt eine Verbindlichkeit der Beklagten besteht. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß ein solcher Streit nicht unter die Vorschrift des § 7 Abs.7 AltbG falle, unterliegt nicht der Nachprüfung des Revisionsgerichts, da das Altbankengesetz nichtrevisibles Berliner Recht und seine Auslegung durch das Kammergericht daher für das Revisionsgericht nach den §§ 562, 549 ZPO bindend ist (vgl. Dezember 1943 höher sei als in dem von ihrer Rechts vor gängerin bestätigten Schreiben der Beklagten vom 29- Pebx’uar 1944 angegeben, bejaht, da es sich um ein Uraltguthaben der Klägerin handele und dieses nicht fristgemäß | It liehe Feststellungsinteresse der Klägerin zu bejahen« Die Klägerin hatte ursprünglich nur auf Leistung geklagt« Es entstanden aber unter den Parteien und beim Gericht Zweifel, ob ein LeistungsansprUoh gegeben sei. Das Landgericht hat aus diesem Grunde die Klägerin veranlaßt, einen Hilfsantrag auf Feststellung zu verlesen, und später, ihre Anträge dahin umzustellen, daß sie in erster Linie auf Feststellung und nur noch hilfsweise auf Leistung klagte« Dementsprechend hat das Landgericht dann auch dem Feststellungsantrag statt-gegeben. Jedenfalls muß es aber dann angenommen werden, wenn, wie hier, das Prozeßgericht selbst Bedenken hat, ob ein Anspruch auf Leistung besteht, und aus diesem Grund den Kläger veranlaßt, seinen in erster Linio gestellten Leistungsantrag in einen Feststellungsantrag zu ändern. Es kann dann von dem Kläger, der, wie hier, beim Landgericht mit seinem Feststellungsantrag durchgedrungen ist, auch nicht verlangt werden, in der Berufungsinstanz zur Leistungs-klage überzugehen. Hier gilt ähnliches wie in dem Falle, daß im Laufe eines Feststellungsprozesses durch Änderung von Sachumständen die Möglichkeit eintritt, Leistungsklage zu erheben; in der Hechtsprechung ist anerkannt, daß dadurch allein die Feststellungsklage nicht unzulässig wird (HGZ 108, 201; BGH in IM § 256 ZPO Hr. 5, sowie Urteil des Senats vom 8. aat Recht hat das Berufungsgericht - entgegen der Auffassung der Revision - die von der Klägerin geltend gemachte Forderung nicht als ein Uraltguthaben im Sinne des § 1 Abe. 1 DBG angesehen, Bas ergibt sich aus der Natur des Klageanspruches, der, wie erwähnt, gemäß § 66V BGB auf Herausgabe des aus einer GeschäftBbesorgung Erlangten gerichtet ist. OGH in NJW 1950, 185)« Bankrechtliche Beziehungen obergenannten Arten bestanden, wie sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt, zwischen der Beklagten und den Kreditgebern nicht. Das würde zwar noch nicht ausschließen, daß sie die Beziehungen zu den Kreditgebern auf Grund der genannten bankrechtlichen Vertragstypen abwickelte. Die Beklagte verwahrte die von den Kreditgebern eingehenden und von der Kreditnehmerin zurückfließenden Beträge auch nicht auf Grund eines mit den Kreditgebern abgeschlossenen Bepositenvertrags. ihrer Beteiligung zu verteilen* Insoweit war die Beklagte also für die Kreditgeber nur eine Durchlauf stelle- Es fehlt demnach an den Begriffsmerkmalen eines Depositenvertrags, wonach die Depositengelder nur solche Golder sind, die zu dem Zweck der Geldanlage gegen Verzinsung oder besondere Sicherstellung eingelegt werden (vgl* das Gesetz über Kreditwesen vom 27. Ein gleiches gilt aber auch für die vom Reichsluftfahrt-Ministerium auf Grund der Abtretungen der Kreditnehmerin an die Beklagte überwiesenen Beträge; denn diese waren nach § 6 des Treuhandvertrags, soweit sie nicht der Kreditnehmerin zur Verfügung gestellt wurden, auf ein zu Gunsten der Kreditnehmerin, also nicht der Kreditgeber, verzinsliches Zwischenkonto zu legen. 1. In der Sache selbst gelangt das Berufungsgericht zu einer Abweisung der Klage» Es ist der Auffassung, daß ein vertraglicher Anspruch der .Kreditgeber, also such der Rechtsvorgängerin der Klägerin, gegen die Beklagte auf Überweisung der von der Firma MflHHBHHi AG an sie zurückge- • zahlten Beträge nicht bestanden habe» Die mit den Kreditgebern abgeschlossenen Treuhendverträge enthielten eine Verpflichtung diesen gegenüber nur insoweit, als die Beklagte die eingehenden Darlehens summen an die Firma XtfHHHIlM AG auszuzahlen und die Deckung der Darlehen durch die gegebenen Sicherheiten zu überwachen gehabt habe» lediglich durch eine Verletzung dieser Verpflichtung hätte sich die Beklagte den Kreditgebern gegenüber schadensersatzpflichtig machen können» Dagegen habe, so meint das Berufungsgericht, eine Verpflichtung, die zur Rückzahlung.angewiesenen Beträge an die einzelnen Kreditgeber ordnungsgemäß zu überweisen, nur der AG gegenüber, deren Kreditkonto die Be- In einer Hilfsbegründung führt das Berufungsgericht noch aus, daß selbst dann, wenn die Beklagte der Hechte-Vorgängerin der Klägerin gegenüber unmittelbar zur Überweisung der im Streit stehenden Beträge verpflichtet gewesen wäre, die Klage abgewiesen werden müßte, weil die Beklagte den Beweis der Erfüllung erbrecht habe* Streitig ist zwischen den Parteien aber, ob die Beklagte, wie sie meint, hierzu nur gegenüber der Auch wenn es der Fall ist, sind, sie nicht revisibel im Sinn des $ 549 ZPO- Denn ausweislich des Treubandvertrages haben die Vertragsteile für Steel tigkei ten als ausschliedlichen Gerichtsstand Berlin vereinbart. Die Klägerin hat nichts dafür vorgetragen, daß die in dem Vertragswert niedergelegten Bedingungen etwa mit gleichem Wortlaut auch von Bankinstituten oder sonstigen Treuhändern in anderen Oberlandesgerichts-tmzix'ken verwendet worden sind. b) Soweit daB Berufungsgericht annimmt, daß der Rechts-voi'gängerin der Klägerin auf Grund der abgeschlossenen Verträge kein Anspruch gegen die Beklagte auf Überweisung der zur Rückzahlung zur Verfügung geetellten Beläge zustand, rügt die Revision mit Recht, daß das Berufungsgericht gegen gesetzliche Auslegungsregeln {§§ 133* 157 BGB) verstoßen hat. Bas Berufungsgericht geht hei der Auslegung des Vertragswerts von dem "Treuhandvertrag" aus; ee stellt an die Spitze seiner Erörterungen den Satz, für die Hechtsbe-ziehungen zwischen den Parteien sei ausschließlich der Treuhandvertrag maßgebend. AG ist, die ihren Hiedersohlag in dem Schuldschein gefunden hat, und daß für die Hechtsbeziehungen zwischen der Beklagten und den Kroditgebern insoweit das "Partizipations-Zertifikat11 maßgebend ist. In dem Partizipations-Zertifikat, das das Vertrags-Verhältnis zwischen der Beklagten und den Kreditgebern behandelt, ist im Bingengssatz des Abs.4 ausdrücklich bemerkt, daß sämtliche Hechte, die eich aus dem Schuldschein ergeben, von der Beklagten (für die Kreditgeber) treuhänderisch wahrgenommen werden. Solche stehen hier aber, was das Berufungsgericht anscheinend verkannt hat, nicht in Streit, denn die Klägerin macht einen Brfttllungsanspruoh nach § 667 BGB geltend. Aber auch bei der Auslegung des Treuhandvertrages selbst hat das Berufungsgericht wesentliche Bestimmungen übersehen oder offensichtlich verkennt. Es ist zwar dem Berufungsgericht zuzugeben, daß in diisoai Vertrag die Pflicht der Beklagten, die von der tMHMIHpAG eingehenden Beträge an die Kreditgeber «eiterzaleiten, nicht nochmals ausdrücklich mit diesen iVorten erwähnt ist. Das Berufungsgericht hat auch Übersehen, daß in § 6 des Treuhandvertrags ausdrücklich von der Pflicht der Beklagten die Hede ist, die eingehenden Zahlungen d*s RLE, soweit sie nicht der Schuldnerin zur Verfügung gostellt werden, auf ein Zwischenkonto zu legen und sie von diesem aus den Kreditgebern nach der Reihenfolge der Fälligkeiten zu überweisen. Auch da8 nach $ 7 der Treuhänderin eingeräumte ausschließliche Hecht, im Falle der nicht ordnungsgemäßen Rückzahlung durch die Kreditnehmerin die Ansprüche der Kreditgeber gerichtlich geltend zu machen, ist mit der Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habo bei Rückzahlung der Kredite lediglich die Stellung einer Erfüllungsgehilfe der Kreditnehmerin eingenommen, nicht zu vereinbaren. Aber auch das steht, entgegen der Auffassung es Berufungsgerichts, der Annehme einer Verpflichtung or Beklagten gegenüber den Kreditgebern, die zur Ver-iigung stehenden Beträge an diese zuriickzubezahlen, nicht ntgegen; denn eine solche «Anweisung” brauchte nicht en Sinn zu haben, daß die AG, unter Aus- ag zwar auch in bankmässigen Vertragsbeziehungen zynischen hr und der Beklagten ihre Hechtfertigung finden; das ürdo aber nicht ausschlisBen, deß die Beklagte gleicb-oitig als Füfcrerin des Kredit-Konsortiums auch den cuporten gegenüber verpflichtet war, die angewiesenen eträge an diese zu verteilen und weiterzuleiten. wenn eine Erfüllungspflicht der Beklagten nach § 66V BGB bejaht werde, die Klage nicht begründet sei. Die Beklagte habe nicht zu beweisen, daß ihre Zahlung bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin eingegangen sei, da § 270 BGB auf die Herauögabepflicht des § 667 BGB keine Anwendung finde. Dezember 1944) bestätigt habe, gebe den Beweis des ersten Anscheins, daß die Beträge ordnungsgemäß an die Beklagte überwiesen worden seien; denn es sei unwahrscheinlich, daß der Rechtsvorgüngu-rin der Klägerin bei diesen Gelegenheiten das Fehlen einer ?umme von 1.000.000 Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß die Forschrift des § 270 Abs.1:BGB keine Anwendung findet, wenn ein Beauftragter gemäß § 667 BGB aus der Geschäfts- Besorgung erlangtes Geld an seinen Auftraggeber herauszu-£öben hat* Hier trägt nichts wie sonst, der Schuldner, sondern der Gläubiger die Gefahr zufälligen Verlustes auf dem Wege vom Erfüllungsort (§§ 270 Abs.4, 269 BGB) zu dem davon verschiedenen Wohnsitz des Gläubigers« Zwar ist auch in diesem Palle Geld der Gegenstand der Loistungspflicht. Bei der gewöhnlichen Geldschuld hat der Schuldner entweder von vornherein eine auf Geldleistung gerichtete Verpflichtung übernommen, oder diese ist durch Umwandlung an die Stelle einer andersartigen Verbindlichkeit getreten. Auf ein Unvermögen zur Leistung darf sich ein solcher Schuldner nicht berufen; er hat auch dann zu leisten, wenn der Leistungsgegenstand bei ihm durch Zufall untergegangen ist (§ 279 BGB). Ist demnach die Vorschrift des $ 270 Abs.l BGB auf die Versendungspflicht der Beklagten nicht anwendbar, so lut sie nicht nachzuweisen, daß die überwiesenen Beträge bei der Rechts Vorgänger in der Klägerin (in Hamburg) eingebauten sind, sondern nur, daß sie alles für eine ordnungsgemässe Überweisung Erforderliche getan hat; denn Erfüllungsort für die Verpflichtung der Beklagten war, soviel ersichtlich, nach §§ 269, 270 Abs.4 BGB ihr Sitz in Berlin; vgl euch § 11 des Treuhandvertrages. Solche Tatsachen sind von der Klägerin dargetan worden, Sie hat vorgetragen, die Zeugin TflP>habe zu einer Zeit, als die Bücher der Reohtsvorgängerin der Beklagten noch -vorhanden waren, nachträglich an Hönd der Unterlagen festgestellt, daß die Beträge nicht eingegangen seien» Berner hat die Klägerin den Irrtum ihrer Rechtsvorgängerin bei der Bestätigung des Kontostands damit zu erklären versucht, daß infolge der Verlagerung des Betriebs nach IDHMI die Buchhaltung weitgehend in Unordnung geraten sei» Ebenso verdient in diesem Zusammenhang auch die Bilanz der Rechtsvorgängerin der Klägerin für das Geschäftsjahr 1943 Beachtung, die entgegen dem von ihr abgegebenen Saldoanerkenntnis eine Gesamtver-bindiiehkeit der von 16,5 und nicht nur 15,5 Millionen RM aufweist» Schließlich hat die Klägerin auch eine Formular-Mitteilung des PDDDBamts HMD vom Januar 1945 vorgelegt, nach der der Eingang der streitigen Beträge auf dem Postscheckkonto der Rechtsvorgängerin der Klägerin nicht'festzustellen sei» Diese Behauptungen sind geeignet, den für die Beklagte sprechenden Anscheins-beiveis zu erschüttern* das Berufungsgericht hätte sic deshalb nicht übergehen dürfen, sondern' hätte ihnen nachgehen und sie würdigen müssen» die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rüekzuverweisen, ohne daß ob noch eines Eingehens auf die weiteren Ausführungen der Revision bedarf* Der Senat hav von der Befugnis des $ 565 Ahs.l

Zitierte Normen: § 667 BGB § 7 ZPO § 66 BGB § 549 ZPO § 133 BGB
BGBVerpflichtungTreuhänderinBetragBerufungsgerichtKreditgeberKlägerin

Volltext der Entscheidung

2341 022
/
Für das Haohschl&gewerk \
Für die Amtlich* Sammlung r
1. Gesetz:	ZPO	$ 256
Hechtssatz s Ein Fest stellungsint er esse ist zu bejahen,
 wenn die Beistungsklage zwar möglich gewesen wäre, darüber aber Zweifel bestanden und das Frozeßgericht den Kläger deshalb veranlaßt hat, seinen heistungsantrag in einen Fest-stellungsantrag zu ändern»
2» Gesetz:	BGB	§§ 270, 667
Hechtssatz: Auf die Verpflichtung des Beauftragten, durch den Auftrag erlangtes Geld an den Auftraggeber herauszugeben, findet die Bestimmung des § 270 Abs« 1 BGB keine Anwendung»
Aktenzeichen* VII ZR 99/57	Kammergericht
 Urto des BGH v» 14* Juli 1956 BG Berlin-Charlottenburg
nLS,22/5I
Verkündet am 14. Juli 1958
Woitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäf fcsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
_ iscbiftT
iWd^	vertreten	durch	den	Vorstand	s
Generaldirektor Br.h.c. Henry Efl^BfetBirektor Hans WflB|WR*f Wilhelm PflHBHt, HeinzTMHfc, Wilhelm VaHPTKarl W_____________
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 Aktiengesellschaft „ , ScBHB^8traße 4m? vertreten
 und
durch den Vorstandi Bankdirektor Paul Dr. Burkard Ti^BHP,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter} Rechtsanwalt Prof.Br
 hat der VH. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die	{
mündliche Verhandlung vom 10. Juli 1958 unter Mitwirkung	>
des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter	g
Rietschel, Br. Heimann-Trosien, Br. Winkelmann und Hubert Meyer j
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 12. April 1957 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 10. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurück-verwiesen.
4
Von Rechts wegen
$8i6$35|m§!
Die RechtsVorgängerin der Klägerin, die VJ Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft der Deutschen Arbeitsfront,. stellte während des zweiten Weltkriegs zusammen mit anderen Versicherungsgesellschaften Mittel zur Verfügung, aus denen die Firma M(|BflHHHP AG in Au^HBl sog» revolvierende Dreimonatskredite erhielt. Die Kreditgewährung erfolgte nicht unmittelbar zwischen den Versicherungsgesellschaften und der	AG,	vielmehr
 war die Beklagte für die Abwicklung der Kreditgewährungen und Rückzahlungen dazwischengeschaltet.
Laut Schuldschein vom 5. Juni 1943 bekannte der KflHHHHHB-Konzern, vertreten durch die	AG
AuOBi ‘’"Schuldnerin11), von der Beklagten ("Kreditgeberin" als Führerin eines Konsortiums revolvierende Dreimonatskredite zu näher festgelegten Bedingungen erhalten zu haben und "jeweils diejenigen Beträge zu schulden, die aus den ordnungsgemäß geführten Geschäftsbüchern der Kreditgeberin als an die Schuldnerin aus den Mitteln der Konsorten bezahlt, ersichtlich sind". Zur Sicherung der ihr gewährten Kredite trat die MflBHHIBi AG an die Beklagte Forderungen, die ihr gegen das Reichsluftfahrtministerium (RLM) zustanden, ab»
Die Beklagte ihrerseits bestätigte den kreditgebenden Gesellschaften, u.a» auch der Rechtsvorgängerin der Klägerin, in einem "Partizipations-Zertifikat", daß diese an den in dem Schuldschein der	AG	verbrief-
ten Krediten mit den Beträgen beteiligt seien, die sich auB den Büchern der Beklagten als von den einzelnen Kre-ditgebern für die MflHHHlB AG eingezahlt ergäben. In dem "Partizipations-Zertifikat" heißt es weiters
3
"Als Sicherheit für die geschuldeten Beträge dient gemäß anliegendem Schuldschein die Abtretung von Forderungen der	AG	gegen
 das Reichsluftfahrt-Ministerium. Die Abtretungen, deren Verwaltung ein besonderer Treuhandvertrag zugrunde liegt, lauten auf unseren Barnen«
Sämtliche Rechte, die sich aus dem Schuldschein ergeben, werden durch uns treuhänderisch v/ahr-genommen, wie auch der Schriftverkehr mit der Schuldnerin ausschließlich durch uns erfolgt« Wir haften lediglich für unsere Obliegenheiten als Treuhänderin gemäß dem Treuhandvertrag.. Eine darüber hinausgehende Haftung für uns kann somit aus dieser Tätigkeit, die wir treuhänderisch für alle beteiligten Gläubiger ausführen, nicht hergeleitet werden ...
Zahlungen, die seitens der Schuldnerin auf Grund des Schuldscheins bei uns eingehen, werden wir unter die beteiligten Gläubiger entsprechend ihrer Beteiligung verteilen.
H
Der in dem Zertifikat erwähnte Treuhandvertrag, der von der Beklagten mit den einzelnen Kreditgebern, also auch der Rechtsvorgängerin der Klägerin, abgeschlossen wurde, enthielt u.a. folgende Bestimmungen?
" 5L2L.?.. JL3LÜL n. §_y_ e_r_t_ 2L
zwischen
(im Nachstehenden Treuhänderin genannt';
und
(im Nachstehenden Kreditgeberin genannt)
wegen Verwaltung der von der	K0	AG
(im Nachstehenden Kreditnehmerin genannt) die DflHHP	AG	zur	Si-
cherste! lung revolvierender Dreimonats-Kredite abgetretenen Forderungen gegen das Reichsluftfahrt-Ministerium (im Nachstehenden RT»M genannt/.
/
§ 1
Die Kreditgeberin gewährt gleichzeitig mit anderen Versicherungsgesellschaften (im nachstehenden Kreditgeber genannt), mit denen gleichlautende Treuhandverträge abgeschlossen worden sind, der Kfeditnehmerin zur Finanzierung von Vehrmachtsauf trägen revolvierende Dreimonatskreditei.
Die Kreditgeberin beauftragt hiermit die IMH^IHP-Zentrale AG als ihre Treuhänderin nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen bei der Auszahlung und Verwaltung der Dreimonatskredite mitzuwirken, sowie die abgetretenen Forderungen zu verwalten und erforderlichen Falles gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen» Die DflM
nimmt die Bestellung als
 Treuhänderin an»
5 2
Zur Sicherung der revolvierenden Dreimonatskredite hat die Kreditnehmerin an die Treuhänderin gemäß den allgemeinen Grundsätzen für die Finanzierung von Vehrmachtsaufträgen vom 1*10.42 alle
 ihr aus dem Auftragschreiben dos RLM vom .........
Nr. ...... erwachsenden Forderungen für den Bau
 eines bestimmten Flugzeugmusters abgetreten. ...
§ 3
Die Treuhänderin verpflichtet sich, die ihr seitens der Kreditgeber jeweils zu überweisenden Beträge an die Kreditnehmerin unverzüglich weiterzuleiten, sobald und soweit die der Kreditsicherung dienenden Forderungsabtretungen ordnungsgemäß erfolgt sind. Der Nennwert der einzelnen Forderungen muß mindestens 120 # der Kreditbeträge betragen.
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4*

§ 6
Vom RLM auf Grund der abgetretenen Forderungen bei der Treuhänderin für Rechnung der Kreditnehmern eingehende Zahlungen werden der Kreditnehmerin nur dann zur Verfügung gestellt, wenn die Treuhänderin rechtzeitig vorher neue ausreichende Abtretungen ordnungsgemäß erhalten hat oder noch ausreichende Abtretungen besitzt« Anderenfalls legt die Treuhänderin die eingehenden Zahlungen des Hilf auf ein Zwischenkonto und überweist sie den Kreditgebern nach der Reihenfolge der Fälligkeiten der Dreimonatskredite« Der Zins aus dem Zwischenkonto steht der Kreditnehmerin zu«
§ 7
Falls die Kreditnehmerin die jeweiligen Dreimonatskredite bei Fälligkeit nicht ordnungsgemäß zurück-sahlt, hat die Treuhänderin auf Antrag der Kreditgeberin alle zur Geltendmachung der Ansprüche der Kreditgeberin erforderlichen außergeil chtlichen und gerichtlichen Maßnahmen zu treffen
§ 8 bis § 11
ft
 Im Zuge dieser Kreditgewährungen zahlte die Rechtsvorgängerin der Klägerin in den Monaten Mai bis Oktober 1943 insgesamt 22.500.000 RM auf ein Konto der Beklagten ein, von denen nach den getroffenen Abmachungen im Verlauf des Jahres 1943 7 Millionen zurückzuzahlen waren«
Der Finanzmakler MÜflBHpt Generalbevollmächtigter der Konzernfinanzverwaltung der	AG,	kündigte
 durch Schreiben an die Rechtsvorgängerin der Klägerin vom 9« und 12« November 1943 die Rückzahlung zweier Beträge von je 1 Million Reichsmark zuzüglich je 10*222,22 RM Zinsen für den 25« und 30. November 1943 an; die Beklagte wies er zu entsprechenden Zahlungen an« Die Überweisungen sollten auf dao Postscheckkonto der Rechtsvorgängerin der Xlägerin beim Postscheckamt	erfolgen. Durch Schreiben vom
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30, November 1943 teilte die Beklagte der Rechtsvorgängerin der Klägerin mit, daß die am 23* bzw« 30* November 1943 fälligen je 1 Million Reichsmark nebst Zinsen - wie auf gegeben - zurückvergütet worden seien« Der am 25« November 1943 fällig gewesene Betrag von 1 Million Reichsmark wurde am 2. Dezember 1943 auf dem Postscheckkonto der Rechtsvorgängerin der Klägerin gutgeschrieben«
Auf den 31. Dezember 1943 und den 31. Dezember 1944 wurden die laufenden Kenten zwischen der Beklagten und der Rechtsvorgängerin der Klägerin abgestimmt« Der von der Beklagten ermittelte Kontenstand mit 15.500«000 bzw« 12«000»000 RM wurde jeweils von der Rechtsvorgängerin der Klägerin schriftlich bestätigt«
Die Klägerin hat behauptet, entgegen der Rückzahlungsankündigung sei bei ihrer Rechtsvorgängerin nur ein Betrag von 1 Million Reichsmark eingegangen, nicht dagegen der weitere Kapitalbetrag von 1 Million Reichsmark und die beiden Zinsbeträge von je 10.222,22 RM. Das Ausbleiben dieser Beträge habe sie erst im Januar 1945 anläßlich einer Revision durch einen Wirtschaftsprüfer bemerkt« Die Kontenstände seien irrtümlioh bestätigt worden«
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte nach den abgeschlossenen Verträgen der Rechtsvorgängerin der Klägerin gegenüber unmittelbar verpflichtet war, ihr die von der MfllllHHi AG zur Rückzahlung angewiesenen Beträge zur Verfügung zu stellen, und bejahendenfalls, ob sie einer solchen Verpflichtung mit schuldtilgender Wirkung nachgekommen ist«
Die Klägerin hatte Klage erhoben und zunächst beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 6 «100 DM nebst 5 Ziusen seit dem 1. Januar 1951 zu verurteilen«
Da im Laufe des Rechtsstreits Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Leistungsklage auf tauchten, hat die Klägerin ihren Antrag geändert und schließlich beantragt.
festzustellen, daß seit der Abrechnung am 31. Dezember 1943 die Schuldsumme der Beklagten an die Lebenßver si cherungs-Akt i enge s eil -Schaft der Deutschen Arbeitsfront um 1.010.222,22 RM und weitere 10.222,22 RH höher ist,
 hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.100 DU nebst 5 % Zinsen seit dem 1« Januar 1951 zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Das Landgericht hat dem Hauptantrag der Klägerin stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidu^sgg^tode^
Hach ihren in sich schlüssigen Klagebehauptungen macht die Klägerin einen Erfüllungsanspruch nach § 667 BGB geltend. Sie verlangt nämlich die Herausgabe dessen, was die Beklagte auf Grund eines zwischen ihr und der Rechtsvorgängerin der Klägerin abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrags erlangt habe.
I.
Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit des ordentli-
- 8 ••
n
chen Rechtswege bejaht« Es sieht die Voraussetzungen des in § 7 Abs «7 des Berliner Altbsnkengesetzes vom 10. Dezember 1953 (GVB1 Berlin S.1483) i.V. mit §§ 21 ff des Uinstel-lungsergänzungsgesetzes (UEG) vom 21. September / 10. Dezember 1953 (BGBl I 1439 und GVB1 Berlin S.1476) vorgesehenen besonderen Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht als gegeben an; denn zwischen den Parteien werde nicht über die Voraussetzungen des § 7 Abs.l bis 6 AltbG gestritten, sondern lediglich darüber', ob überhaupt eine Verbindlichkeit der Beklagten im Sinne des bürgerlichen Rechts bestehe« Pür einen solchen Rechtsstreit sei aber § 7 Abs.7 AltbG nicht anwendbar, vielmehr der ordentliche Rechtsweg gegeben.
Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden« In der Tat besteht zwischen den Parteien kein Streit über die Vor-aussetzungen des § 7 Abs.l bis 6 AltbG, sondern nur darüber, ob überhaupt eine Verbindlichkeit der Beklagten besteht. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß ein solcher Streit nicht unter die Vorschrift des § 7 Abs.7 AltbG falle, unterliegt nicht der Nachprüfung des Revisionsgerichts, da das Altbankengesetz nichtrevisibles Berliner Recht und seine Auslegung durch das Kammergericht daher für das Revisionsgericht nach den §§ 562, 549 ZPO bindend ist (vgl. auch BGHZ 21, 214)•
II.
i
1«. Die Klägerin hatte in der Schlußverhandlung des	j
ersten Rechtszuges in erster Linie einen PestStellungsantrag	j
gestellt. Das Landgericht hatte das rechtliche Interesse der Klägerin an der alsbaldigen Peststellung, daß ihre Por-derung am 31. Dezember 1943 höher sei als in dem von ihrer Rechts vor gängerin bestätigten Schreiben der Beklagten vom 29- Pebx’uar 1944 angegeben, bejaht, da es sich um ein Uraltguthaben der Klägerin handele und dieses nicht fristgemäß	|

; hächlI: 12 UEG- angemeldet worden : sei s diese , Unterlassung stehe einer Leistungsklage im gegenwärtigen Zeitpunkte
|entgegent;:
Das Kammer ge rieht ist dagegen der Auffassung ? daß die ■ Forderung der das ümsteilungsergan-:zungsgesetz falle;; es hätte somit auf Leistung geklagt werden können 0 Das Beruf ungsgericht oesweif eit inf olged.es-■Jsph;:;ha|u	ehtlichen Interssses an der wer-
ii|.ng‘u|he:fe	im	Sinne	des	§	256	ZPO* ■ läßt die se
 Frage aber letztlich unentschieden? da der Anspruch auf Feststellung jedenfalls ebenso wie der hilfsweise geltend gemachte: Leistungsähspr^tick 1 saehlic^	et sei,''■
2o Das nach § 256 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung ist in dem zur Entscheidung stehenden Fall zu bejahen? obwohl? was noch anläßlich der. sachlich.en BrilfuhgdesgAnläj^	wird	?
ich bei dea. geltend gemachten Anspruch nicht um ein ■:
;;unt r; ha sJiMs t	-t 0u.‘b—
haben .handelt und die Klägerin infolgedessen befugt war? auf Leistung zu klagen.
In der Regel wird zwar ein Rechtsschutzinteresse des Klägers an der Erhebung einer Feststellüngsklage zu verneinen sein? v/enn die TorausSetzungen einer leistungsklage gegeben sind. Doch kann in besonderen Fällen auch ein anderes gelten;; so wird z,B, bei Ansprüchen gegen den Fiskus auch dann?, wenn, auf Leistung geklagt werden könnte? ein Fest-suellungsinteresse in der Regel bejaht? weil erwartet werden kann? : daß /der "Beklagte - den gerichtlich festgestellten ■Anspruchauch/ohne Leistungsurteil befriedigen wird (u, a RGZ 129 ? 31? 34 s 146;, 290? 294) o -:
3 Auch	geben	die	besonderen	Um-
stände des--Rechtsstreits Anlaß? das nach. § 256 ZPO erfox
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 liehe Feststellungsinteresse der Klägerin zu bejahen« Die Klägerin hatte ursprünglich nur auf Leistung geklagt« Es entstanden aber unter den Parteien und beim Gericht Zweifel, ob ein LeistungsansprUoh gegeben sei. Das Landgericht hat aus diesem Grunde die Klägerin veranlaßt, einen Hilfsantrag auf Feststellung zu verlesen, und später, ihre Anträge dahin umzustellen, daß sie in erster Linie auf Feststellung und nur noch hilfsweise auf Leistung klagte« Dementsprechend hat das Landgericht dann auch dem Feststellungsantrag statt-gegeben.
Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Feststellungsinteresse des Klägers allein schon dann zu bejshen ist, wenn Zweifel an der Zulässigkeit einer Leistungsklage bestehen. Jedenfalls muß es aber dann angenommen werden, wenn, wie hier, das Prozeßgericht selbst Bedenken hat, ob ein Anspruch auf Leistung besteht, und aus diesem Grund den Kläger veranlaßt, seinen in erster Linio gestellten Leistungsantrag in einen Feststellungsantrag zu ändern. In einem solchen Fall erscheint cs nicht angängig, das Feststellungsinteresse des Klägers deshalb zu verneinen, weil sich die Hechtsauffassung des Gerichts nachher als unrichtig herausstellt. Es kann dann von dem Kläger, der, wie hier, beim Landgericht mit seinem Feststellungsantrag durchgedrungen ist, auch nicht verlangt werden, in der Berufungsinstanz zur Leistungs-klage überzugehen. Hier gilt ähnliches wie in dem Falle, daß im Laufe eines Feststellungsprozesses durch Änderung von Sachumständen die Möglichkeit eintritt, Leistungsklage zu erheben; in der Hechtsprechung ist anerkannt, daß dadurch allein die Feststellungsklage nicht unzulässig wird (HGZ 108, 201; BGH in IM § 256 ZPO Hr. 5, sowie Urteil des Senats vom 8. November 1956 - VII ZR 25/56 -). *
* Damit erledigt sich, die Büge der Revision, das Berufungsgor Loht hätte ohne Bejahung des Feststellungsinteresses nicht sachlich über den Feststellungsantrag der Klägexin befinden dürfen.
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aat Recht hat das Berufungsgericht - entgegen der Auffassung der Revision - die von der Klägerin geltend gemachte Forderung nicht als ein Uraltguthaben im Sinne des § 1 Abe. 1 DBG angesehen, Bas ergibt sich aus der Natur des Klageanspruches, der, wie erwähnt, gemäß § 66V BGB auf Herausgabe des aus einer GeschäftBbesorgung Erlangten gerichtet ist. Als Uraltguthaben kommen lediglich Einlagen bei einem Kreditinstitut auf Grund eines Depositen-, Sparoder Kontokorrentvertrage in Betracht. Im Gegensatz dazu stehen* die sonstigen Verbindlichkeiten des Kreditinstituts (vgl. OGH in NJW 1950, 185)« Bankrechtliche Beziehungen obergenannten Arten bestanden, wie sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt, zwischen der Beklagten und den Kreditgebern nicht. Die Beklagte war als FÜhrerin eines Konsortiums Treuhänderin der kreditgebenden Versicherungsgesellschaften, ohne selbst mit eigenen Mitteln wirtschaftlich an der Kreditgewährung beteiligt zu sein. Das würde zwar noch nicht ausschließen, daß sie die Beziehungen zu den Kreditgebern auf Grund der genannten bankrechtlichen Vertragstypen abwickelte. Dafür gibt aber der festgestellte Sachverhalt, insbesondere der Inhalt des Treuhandvertrags, keinen Anhalt. Im Gegenteils die Tätigkeit der Beklagten beschränkte sich auf die Verwaltung und Weiterleitung der eingehenden und rücklaufenden Kredite. Die Kreditgeber unterhielten hierfür bei der Beklagten kein Kontokorrentkonto. Die Beklagte verwahrte die von den Kreditgebern eingehenden und von der Kreditnehmerin zurückfließenden Beträge auch nicht auf Grund eines mit den Kreditgebern abgeschlossenen Bepositenvertrags. Die für einen solchen Vertrag wesentlichen Merkmale fehlen. Die von den Kreditgebern zur Verfügung gestellten Gelder waren nach § 3 des Treuhandvertrags unverzüglich an die Kreditnehmerin weiterzuleiten. Zahlungen der Kreditnehmer in waren, wie sich aus dem Bar tizipations-Zertifikat ergibt, an die beteiligten Gläubiger entsprechend
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ihrer Beteiligung zu verteilen* Insoweit war die Beklagte also für die Kreditgeber nur eine Durchlauf stelle- Es fehlt demnach an den Begriffsmerkmalen eines Depositenvertrags, wonach die Depositengelder nur solche Golder sind, die zu dem Zweck der Geldanlage gegen Verzinsung oder besondere Sicherstellung eingelegt werden (vgl* das Gesetz über Kreditwesen vom 27. September 1939 JßfeBl I, 1955/ in der Passung der VO vom 23. Juli 1940 /SGB1 I, 104J7 und vom 18*September 1944 /RGBl I, 211/). Ein gleiches gilt aber auch für die vom Reichsluftfahrt-Ministerium auf Grund der Abtretungen der Kreditnehmerin an die Beklagte überwiesenen Beträge; denn diese waren nach § 6 des Treuhandvertrags, soweit sie nicht der Kreditnehmerin zur Verfügung gestellt wurden, auf ein zu Gunsten der Kreditnehmerin, also nicht der Kreditgeber, verzinsliches Zwischenkonto zu legen.
IV.
1. In der Sache selbst gelangt das Berufungsgericht zu einer Abweisung der Klage» Es ist der Auffassung, daß ein vertraglicher Anspruch der .Kreditgeber, also such der Rechtsvorgängerin der Klägerin, gegen die Beklagte auf Überweisung der von der Firma MflHHBHHi AG an sie zurückge- • zahlten Beträge nicht bestanden habe» Die mit den Kreditgebern abgeschlossenen Treuhendverträge enthielten eine Verpflichtung diesen gegenüber nur insoweit, als die Beklagte die eingehenden Darlehens summen an die Firma XtfHHHIlM AG auszuzahlen und die Deckung der Darlehen durch die gegebenen Sicherheiten zu überwachen gehabt habe» lediglich durch eine Verletzung dieser Verpflichtung hätte sich die Beklagte den Kreditgebern gegenüber schadensersatzpflichtig machen können» Dagegen habe, so meint das Berufungsgericht, eine Verpflichtung, die zur Rückzahlung.angewiesenen Beträge an die einzelnen Kreditgeber ordnungsgemäß zu überweisen, nur der	AG	gegenüber,	deren Kreditkonto die Be-
klagte führte, bestanden: insoweit hat die Beklagte den
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Kreditgebern gegenüber nur die Stellung einer Erfttllunga-gehilfin der Schuldnerin gehabt* Burch eine Nichtoder Schlechtorfüllung der Oberweisungsaufträge der Firma MflBBHBHi AG hätte sich daher die Beklagte allenfalls dieser gegenüber schadensersatzpflichtig machen können, nicht aber gegenüber den Kreditgebern.
In einer Hilfsbegründung führt das Berufungsgericht noch aus, daß selbst dann, wenn die Beklagte der Hechte-Vorgängerin der Klägerin gegenüber unmittelbar zur Überweisung der im Streit stehenden Beträge verpflichtet gewesen wäre, die Klage abgewiesen werden müßte, weil die Beklagte den Beweis der Erfüllung erbrecht habe*
2„) a) Die Beklagte geht selbst davon aus, daß sie verpflichtet war, die im Streit stehenden Beträge an die Kechtsvorgängerin der Klägerin aozuffthrenj das ist ihren eigenen Behauptungen zu entnahmen, denn sie hat vorgetragen, die Beträge über die Haichsbank auf das Postscheckkonto der Hochtsvorgängerin der Klägerin überwiesen zu haben* Bas hätte sie nicht getan, wenn sie sich hierzu nicht verpflichtet gefühlt hätte«
Streitig ist zwischen den Parteien aber, ob die Beklagte, wie sie meint, hierzu nur gegenüber der
AB verpflichtet war, der Hechtsvorgängerin der Klägerin insoweit also kein unmittelbarer Anspruch gegen sie zustand, oder ob sie, wie die Klägerin an-niinmt, den Kreditgebern gegenüber* auf Grund vertraglicher Vereinbarungen dazu unmittelbar verpflichtet war
 Die Entscheidung dieser Frage richtet sich danach, welche Hechte.und Pflichten die Vertragsparbeien in den getroffenen Vereinbarungen übernommen haben und welche
 
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RechtaStellung sich damit für die Beklagte im Verhältnis zu der Rechtsvorgängerin der Klägerin ergibt» Ban hängt von der Auslegung des Vertragswerts ab.
Die von dem Berufungsgericht getroffene Auslegung unterliegt nur einer beschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem gesamten Vertragswert um sogenannte, "typische Vertragsbedingungen" handelt. Auch wenn es der Fall ist, sind, sie nicht revisibel im Sinn des $ 549 ZPO- Denn ausweislich des Treubandvertrages haben die Vertragsteile für Steel tigkei ten als ausschliedlichen Gerichtsstand Berlin vereinbart. Die Klägerin hat nichts dafür vorgetragen, daß die in dem Vertragswert niedergelegten Bedingungen etwa mit gleichem Wortlaut auch von Bankinstituten oder sonstigen Treuhändern in anderen Oberlandesgerichts-tmzix'ken verwendet worden sind. Ra ist deshalb nicht zu erkennen, daß die Bedingungen des Vertragswerts auoh außerhalb des 3ezirks des Ka©mergerichts Anwendung finden sollten. Das Revisionegericht darf die Vei’tragsbedingungen daher nicht frei auslegen, sondern nur prüfen, ob der Tatrichtsr bei seiner Auslegung gesetzliche Auslegungs-iV-ein (oder, soweit eine entsprechende Rüge erhoben ist, Verfshrenevorscbriften) verletzt hat (HGZ 153» 62? BGH in 1$ § 549 ZPO Kr. 15 und Urteil des Senats vom 9. Ü£ai 1957 - VII ZR 277/56 -).
b) Soweit daB Berufungsgericht annimmt, daß der Rechts-voi'gängerin der Klägerin auf Grund der abgeschlossenen Verträge kein Anspruch gegen die Beklagte auf Überweisung der zur Rückzahlung zur Verfügung geetellten Beläge zustand, rügt die Revision mit Recht, daß das Berufungsgericht gegen gesetzliche Auslegungsregeln {§§ 133* 157 BGB) verstoßen hat.
Bas Berufungsgericht geht hei der Auslegung des Vertragswerts von dem "Treuhandvertrag" aus; ee stellt an die Spitze seiner Erörterungen den Satz, für die Hechtsbe-ziehungen zwischen den Parteien sei ausschließlich der Treuhandvertrag maßgebend. Dabei verkennt es, daß das Kernstück des Vertrags die Barlehnsgewährung an die
AG ist, die ihren Hiedersohlag in dem Schuldschein gefunden hat, und daß für die Hechtsbeziehungen zwischen der Beklagten und den Kroditgebern insoweit das "Partizipations-Zertifikat11 maßgebend ist. In dem "Treu-handvertrag" dagegen wird im wesentlichen nur ein Teilgebiet, nämlich die Verwaltung der zur Sicherstellung der Kredite abgetretenen Po r de rangen gegen das HISS, geregelt.
In dem Schuldschein ist nun aber eindeutig die Beklagte als die Gläubigerin der	AG	bezeichnet.
Das ppricht dafür, daß letztere ihre Schuld nur durch Zahlung an die Beklagte, nicht etwa durch eine unmittelbare Zahlung an die kreditgebenden Gesellschaften, erfüllen kennte.
In dem Partizipations-Zertifikat, das das Vertrags-Verhältnis zwischen der Beklagten und den Kreditgebern behandelt, ist im Bingengssatz des Abs. 4 ausdrücklich bemerkt, daß sämtliche Hechte, die eich aus dem Schuldschein ergeben, von der Beklagten (für die Kreditgeber) treuhänderisch wahrgenommen werden. JSs ist nicht ersichtlich. weshalb zu dieser Verpflichtung, die die Beklagte damit den Kreditgebern gegenüber übernommen hat, nicht euch die w'eiterleitung der zurückgezahlten Kreditbeträge gehören sollte. Bern Zertifikat ist jedenfalls nichts Abweichendes zu entnehmen. Im Gegenteil; in Abs. 5 des Zertifikats heißt es noch ausdrücklich, daß die Beklagte die
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von der Schuldner3 n eingehenden Zahlungen inner die beteiligten Gläubiger verteilen wird. Der Hinweis dee Berufungsgerichts auf die in Abs. 4 des Zertifikats ausgesprochene Haftungsbeschränkung geht fehl, denn diese könnte sich nur auf etwaige Schadenersatzansprüche beziehen. Solche stehen hier aber, was das Berufungsgericht anscheinend verkannt hat, nicht in Streit, denn die Klägerin macht einen Brfttllungsanspruoh nach § 667 BGB geltend. Für diesen ist in dem Vertragswerke naturgemäß keine Freizeicbnung der Beklagten enthalten.
Aber auch bei der Auslegung des Treuhandvertrages selbst hat das Berufungsgericht wesentliche Bestimmungen übersehen oder offensichtlich verkennt.
Es ist zwar dem Berufungsgericht zuzugeben, daß in diisoai Vertrag die Pflicht der Beklagten, die von der tMHMIHpAG eingehenden Beträge an die Kreditgeber «eiterzaleiten, nicht nochmals ausdrücklich mit diesen iVorten erwähnt ist. Dessen bedurfte es aber auch nicht, tfönn eioh diese Pflicht schon aus dem Zertifikat sowie ohnedies aus Inhalt, Sinn und Zweck des Treuhendvertrags ergab. Insofern kommt in Betracht, daß nach dessen § 1 die Beklagte “bei der Auszahlung und Verwaltung der Dreimonatskredite mitzuwirken” hatte. Bas ist ersichtlich eine Verpflichtung den Kreditgebern gegenüber, mit denen ler Treuhandvertrag abgeschlossen ist. Hangele einer einschränkenden Bestimmung wird angenommen werden müssen, die erwähnte “Verwaltung“ alle mit der Ausund ilück-lahlung der Kredite zusammenhängenden Geschäfte umfassen .and sich nicht auf die Verwaltung der zur Sicherung abgetretenen Forderungen beschränken sollte. Dafür spricht
 auch die Fassung des Abs. 2 in § 1, in dem die letztere Verpflichtung in einem mit dem Wort "sowie” eingeleiteten Satzteil erwähnt wird. Diese Wortfassang kann ßchworlich anders verstanden werden, als daß es sich hierbei nicht um die einzige, sondern um weitere Verpflichtung handelt.
Das Berufungsgericht hat auch Übersehen, daß in § 6 des Treuhandvertrags ausdrücklich von der Pflicht der Beklagten die Hede ist, die eingehenden Zahlungen d*s RLE, soweit sie nicht der Schuldnerin zur Verfügung gostellt werden, auf ein Zwischenkonto zu legen und sie von diesem aus den Kreditgebern nach der Reihenfolge der Fälligkeiten zu überweisen. Fs kann dahingestellt bleiben, ob diese Beträge nicht überhaupt im Wesentlichen die Substanz darstellten, aus der die Rück-safclungsverpfliehtungen der &■■■■■■■) AG zu erfüllen waren; selbst wenn dem nicht so gewesen wäre, so wäre kein vernünftiger Grund vorhanden, hinsichtlich der Verpflichtung der Beklagten, die zur Zurückzahlung zur Verfügung stehenden Gelder an die Kreditgeber zu Überweisen, rechtlich einen Unterschied zu rachen, je nachdem ob sie der Beklagten aus Zahlungen des RLk oder aus anderen Quellen zugeflossen sind.
Auch da8 nach $ 7 der Treuhänderin eingeräumte ausschließliche Hecht, im Falle der nicht ordnungsgemäßen Rückzahlung durch die Kreditnehmerin die Ansprüche der Kreditgeber gerichtlich geltend zu machen, ist mit der Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habo bei Rückzahlung der Kredite lediglich die Stellung einer Erfüllungsgehilfe der Kreditnehmerin eingenommen, nicht zu vereinbaren.
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Nun hatte sich zwar die Gepflogenheit herausgebildet, stß die Versicherungsgesellschaften ihre Httckzahlungs-tinrche unmittelbar an die	AG herantrugen,
 ie ihnen dann, unter Übersendung eines Durchschlage n die Beklagte, unmittelbar antwortete und diese zur ückzshlung der Tilgungsbeträge zu Lasten ihres Kontos anwies”. Aber auch das steht, entgegen der Auffassung es Berufungsgerichts, der Annehme einer Verpflichtung or Beklagten gegenüber den Kreditgebern, die zur Ver-iigung stehenden Beträge an diese zuriickzubezahlen, nicht ntgegen; denn eine solche «Anweisung” brauchte nicht en Sinn zu haben, daß die	AG, unter Aus-
chaltung der Beklagten als Vertragspartnern, die Darohnsschuld unmittelbar gegenüber den Versicherungsge-ellscfaaften erfüllte mit denen sie in keinen Vertragsbeziehungen stand. Eine vertragsändemde Vereinbarung n diesem Sinne ist von der Beklagten nicht behauptet Orden, Bine solche Anweisungsbefugnis der	AG
ag zwar auch in bankmässigen Vertragsbeziehungen zynischen hr und der Beklagten ihre Hechtfertigung finden; das ürdo aber nicht ausschlisBen, deß die Beklagte gleicb-oitig als Füfcrerin des Kredit-Konsortiums auch den cuporten gegenüber verpflichtet war, die angewiesenen eträge an diese zu verteilen und weiterzuleiten. Die eklagte wäre insoweit in einer Doppelstellung tätig eweaen, indem sie einmal bankmäßig die Anweisungen or	AG ausftthrte, zu dem anderen als Treu-
änderin der Kreditgeber für diese die angewiesenen oträge mit für die Firma	AG schuldbe-
voiender Wirkung entgegeenahm, verteilte und weitergab. n dieser letzten Eigenschaft würde sie aber als Beauflagte der Kreditgeber und nicht als Brfüllungsgehilfin er Kreditnehmerin gehandelt haben.

c} Das angefochtene Urteil kann nach alledem mit der von dem Berufungsgericht in erster Linie gegebenen Begrün dung nicht aufrechterhalten werden»
Es wird aber auch nicht von der Hilfsbegründung des Berufungsgerichts getragen»
a)	Das Berufungsgericht kommt darin zu der Auffassung, daß selbst dann? wenn eine Erfüllungspflicht der Beklagten nach § 66V BGB bejaht werde, die Klage nicht begründet sei.
Die Beklagte habe nicht zu beweisen, daß ihre Zahlung bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin eingegangen sei, da § 270 BGB auf die Herauögabepflicht des § 667 BGB keine Anwendung finde. Sie habe lediglich zu beweisen, daß sie die im Streit stehenden Beträge richtig angewiesen habe. Diesen Beweis habe sie erbracht. Der Umstand, daß die Rechts Vorgängerin der Klägerin zweimal die ihr von der Beklagten mitgetcilten Kontostände (zu dem 31. Dezember 1943 und zu dem 31. Dezember 1944) bestätigt habe, gebe den Beweis des ersten Anscheins, daß die Beträge ordnungsgemäß an die Beklagte überwiesen worden seien; denn es sei unwahrscheinlich, daß der Rechtsvorgüngu-rin der Klägerin bei diesen Gelegenheiten das Fehlen einer ?umme von 1.000.000 RH nicht auf gef allen sei» Hinzu komme die Tatsache, daß die Prüfung der D^HHP 3VHHV* und Revisionsgesellschaft Beanstandungen irgendwelcher Art im Geschäftsbetrieb der Beklagten nicht ergeben habe. Bei der gerichtsbekannten Zuverlässigkeit dieser Gesellschaft wäre aber sicherlich ein Irrtum auf seiten der Beklagten aufgedeckt worden. Den nihr nunmehr obliegenden Gegenbeweis1* habe die Klägerin nicht erbracht.
b)	Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß die Forschrift des § 270 Abs.1:BGB keine Anwendung findet, wenn ein Beauftragter gemäß § 667 BGB aus der Geschäfts-

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Besorgung erlangtes Geld an seinen Auftraggeber herauszu-£öben hat* Hier trägt nichts wie sonst, der Schuldner, sondern der Gläubiger die Gefahr zufälligen Verlustes auf dem Wege vom Erfüllungsort (§§ 270 Abs.4, 269 BGB) zu dem davon verschiedenen Wohnsitz des Gläubigers« Zwar ist auch in diesem Palle Geld der Gegenstand der Loistungspflicht. Die Vorschrift des § 270 Abs.l ist aber, wie sie selbst sagt;» nur f,im Zweifel" anz'uwenden; sie enthält also eino Ausie-gungsrcgel und greift nicht Platz, wenn dem die Natur des Rechtsverhältnisses entgegensteht. Bei der gewöhnlichen Geldschuld hat der Schuldner entweder von vornherein eine auf Geldleistung gerichtete Verpflichtung übernommen, oder diese ist durch Umwandlung an die Stelle einer andersartigen Verbindlichkeit getreten. Auf ein Unvermögen zur Leistung darf sich ein solcher Schuldner nicht berufen; er hat auch dann zu leisten, wenn der Leistungsgegenstand bei ihm durch Zufall untergegangen ist (§ 279 BGB). Dem entspricht, daß er nach § 270 Abs.l BGB die Versendungsgefahr trägt.
All das liegt anders bei der Erfüllungspflicht aus § 667 BGB. Anknüpfungspunkt für eine solche Verpflichtung ist lediglich, daß der Beauftragte etwas aus der Geschäftsbesorgung erlangt bat, Dadurch wird eine gesetzliche Herausgabopflicht - vielfach als Nebenpflicht - begründet, die nur deshalb im Einzelfall durch Zahlung von Geld zu erfüllen ist, weil der Beauftragte für seinen Auftraggeber gerade Geld erlangt hat» Der Beauftragte hat dabei, anders als bei der gewöhnlichen Geldschuld, aus seinem eigenen Vermögen keinen Austausehwert auszuscheiden; er braucht es nicht zur Abgeltung einer eingegangenen Verpflichtung zu mindern» Er ist vielmehr nur Burchgangsstelle für eine zu seinen Händen geleistete,.aber für Rechnung des Auftraggebers entgegengenommene Zahlung, die er ohne Inanspruchnahme seines eigenen Vermögens lediglich weiterzuleiten hat. Der wirtschaftliche Erfolg der Geschäftsbesorgung ist bereits dem Auftraggeber zuzureohnen, wenn der Beauftragte den Erlös erlengt hat. Aus all dem ergibt sich, daß nicht den Beauftragten, sondern den Auftreg- •*
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geber die Gefahr trifft, daß der Leistungsgegenstand heim Beauftragten ohne dessen Verschulden untergeht (vgl*. RG HRR 1933 Nr*1745)« Ras gilt auch dann, wenn der abzuliefemde Gegenstand Geld ist; auch in diesem Ralle handelt es sich nicht um das Schulden, sondern nur um das Weiterleiten von Geld, das dem Auftraggeber ohnehin wirtschaftlich zustoht. Ist dem aber so, dann entbehrt es jeder inneren Rechtfertigung, nach der Absendung des Geldes an den Auftraggeber die Gefahr . dem Beauftragten aufzubürden, die er bis dahin nicht getragen hat* Bas Gesagte entspricht der herrschenden Meinung (u«a. Heini eben bei Staub und in RGHKomm z. HGB* Anhang zu § 572 Anm. 50 und 65, und insbesondere LG Hamburg MDR 1951, 557; vgl. auch Schmidt-Rimpler in Ehrenbergs Handbuch Band V, I. Abt« S.690 sowie ROH 1, 76, $4)»
Ist demnach die Vorschrift des $ 270 Abs.l BGB auf die Versendungspflicht der Beklagten nicht anwendbar, so lut sie nicht nachzuweisen, daß die überwiesenen Beträge bei der Rechts Vorgänger in der Klägerin (in Hamburg) eingebauten sind, sondern nur, daß sie alles für eine ordnungsgemässe Überweisung Erforderliche getan hat; denn Erfüllungsort für die Verpflichtung der Beklagten war, soviel ersichtlich, nach §§ 269, 270 Abs.4 BGB ihr Sitz in Berlin; vgl euch § 11 des Treuhandvertrages.
c) Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, daß das Kammergerioht angenommen hat, für die Behauptung der Beklagten, daß sie die Gelder ordnungsgemäß Überwiesen habe, liege ein Beweis des ersten Anscheins vor, weil die Gläubigerin zweimal den ihr mitgeteilten Kontostand bestätigt habe» In der Tat entspricht es der Lebenserfahrung, daß ein Unternehmen, wie es dis Rechts Vorgänger in der Klägerin darstellte, dis über lüllionenbeträge gehenden Abrechnungen der Beklagten nicht bestätigt hat, ohne sie mit den eigenen Aufzeichnungen verglichen zu haben«.
Mit Hecht rügt die Revision jedoch, daß das Berufungsgericht das Wesen des Anscheinsbeweises verkannt hak, indem es davon spricht, daß die Klägerin "den ihr nunmehr obliegenden Gegenbeweis" nicht erbracht habe» Denn der Anscheinsbeweis führt nicht, wie das Berufungsgericht anscheinend annimmt, zu oiner Umkehr der Beweislast« Er kann vielmehr schon dadurch entkräftet werden, daß die nicht beweispflichtige Partei (hier also die Klägerin) Tatsachen dartut» aus denen die ernstliche Möglichkeit eines anderen (a-typlschen) Geschehensablaufs hergeleitet werden kann (ständige Rechtsprechung, vgl» RGZ 134, 237, 241 ff* BGHZ.2, 1, 5).
Solche Tatsachen sind von der Klägerin dargetan worden, Sie hat vorgetragen, die Zeugin TflP>habe zu einer Zeit, als die Bücher der Reohtsvorgängerin der Beklagten noch -vorhanden waren, nachträglich an Hönd der Unterlagen festgestellt, daß die Beträge nicht eingegangen seien» Berner hat die Klägerin den Irrtum ihrer Rechtsvorgängerin bei der Bestätigung des Kontostands damit zu erklären versucht, daß infolge der Verlagerung des Betriebs nach IDHMI die Buchhaltung weitgehend in Unordnung geraten sei» Ebenso verdient in diesem Zusammenhang auch die Bilanz der Rechtsvorgängerin der Klägerin für das Geschäftsjahr 1943 Beachtung, die entgegen dem von ihr abgegebenen Saldoanerkenntnis eine Gesamtver-bindiiehkeit der	von 16,5 und nicht nur
15,5 Millionen RM aufweist» Schließlich hat die Klägerin auch eine Formular-Mitteilung des PDDDBamts HMD vom Januar 1945 vorgelegt, nach der der Eingang der streitigen Beträge auf dem Postscheckkonto der Rechtsvorgängerin der Klägerin nicht'festzustellen sei» Diese Behauptungen sind geeignet, den für die Beklagte sprechenden Anscheins-beiveis zu erschüttern* das Berufungsgericht hätte sic deshalb nicht übergehen dürfen, sondern' hätte ihnen nachgehen und sie würdigen müssen»
4- Eas angefoch~ene Urteil 1st deshalb aufzuheben und
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die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rüekzuverweisen, ohne daß ob noch eines Eingehens auf die weiteren Ausführungen der Revision bedarf* Der Senat hav von der Befugnis des $ 565 Ahs.l Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.,
Glanzmann	Rietschel	Heimann-Trosien
 Br „ Winkelmann	Meyer