Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschließlich der Kosten der Nebenintervention des Streithelfers der Beklagten (§§ 97 Abs.1, 101 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 99/07 14. August 2008 in dem Rechtsstreit OLG Stuttgart - Az. 19 U 13/05 vom 03.05.2007; LG Stuttgart - Az. 18 0 346/02 vom 15.12.2004; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Prof. Dr. Kniffka, Bauner, Dr. Eick und Halfmeier beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. Mai 2007 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschließlich der Kosten der Nebenintervention des Streithelfers der Beklagten (§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 3.956.116,91 € Dressier Kniffka Bauner Eick Halfmeier