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BGH · VII ZR 99/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 99/05

Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 544 ZPO
DressierKniffkaZPOWiebelRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 99/05
vom 8. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. März 2005 wird zurückgewiesen.
Der Senat legt den Tenor des vom Berufungsgericht bestätigten landgerichtlichen Urteils unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe dahin aus, daß der Zahlungsantrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die beantragte Feststellung getroffen wurde.
Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 34.830,00 €
Wiebel
 Kniffka
Dressier
 Haß
Hausmann