Die Erinnerung des Beklagten zu 2 vom 8. W. hat im Namen beider Beklagter gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Der Senat hat die Beschwerde mit Beschluß vom 11. Dezember 2003 zurückgewiesen und die Kosten des Verfahrens beiden Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt. Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. Mai 2004 in Sachen Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier und die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner beschlossen: Die Erinnerung des Beklagten zu 2 vom 8. März 2004 gegen die Kostenrechnung vom 23. Dezember 2003 (KZ 780031043151) wird zurückgewiesen. Auslagen werden nicht erstattet. Gründe: 1. Der beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt Dr. v. W. hat im Namen beider Beklagter gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 24. Oktober 2002 Beschwerde eingelegt. Der Senat hat die Beschwerde mit Beschluß vom 11. Dezember 2003 zurückgewiesen und die Kosten des Verfahrens beiden Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt. 2. Der Beklagte zu 2 wendet sich gegen die zu seinen Lasten festgesetzten Gerichtskosten mit der Begründung, Rechtsanwalt Dr. v. W. nicht beauftragt zu haben. Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt. 3. Die Erinnerung ist nicht begründet. Die Kostengrundentscheidung ist unanfechtbar. Deshalb kommt es auf die Vollmacht nicht an. Dressier Hausmann Kuffer Kniffka Bauner