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BGH · VII ZR 98/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 98/71

Die Beklagte war früher mit Wolfgang V^^, dem Sohn des alleinigen Gesellschafters und Geschäftsführers der Klägerin Dr. Ing. Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der KG von der Beklagten 30.986,40 DM als Gegenwert für die an sie gelieferten Fenster und Türen, Erstattung der an die Firma GflBMB bezahlten 14.160 DM, sowie weitere 5.826,62 DM, insgesamt 50.973,02 DM (nebst Zinsen) gefordert. Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin könne sich nur an ihren, der Beklagten, früheren Ehemann halten, von dessen Machenschaften sie nichts gewußt habe. 1. Das Berufungsgericht bejaht einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 50.986.40 DM für die Lieferung der Fenster und Türen aus § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dem steht schon entgegen, daß nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen der frühere Ehemann der Beklagten - wie die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag auch erkannt hat - überhaupt nicht rechtsgeschäftlich Er hat vielmehr lediglich seine rein tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit ausgenutzt, um sich seihst die Bauteile zu verschaffen und dann schenkweise der Beklagten zu überlassen, wobei der Vorgang nicht in den Büchern der KG erscheinen sollte. c) Hat demnach der frühere Ehemann der Beklagten als Nichtberechtigter über die im Hause der Beklagten eingebauten Fenster und Türen verfügt, so muß die Beklagte den Wert des dadurch Erlangten auf jeden Fall herausgeben. War sie bösgläubig oder müssen die Gegenstände als der KG abhandengekommen angesehen werden, ist diese Vorschrift ebenfalls anzuwenden, falls die Klägerin mit der Erhebung der Klage die Verfügung des früheren Ehemanns der Beklagten nach § 185 Abs. 2 BGB genehmigt hat. 1. Den Anspruch auf Erstattung der an die Firma be zahlten 14.160 DM spricht das Berufungsgericht der Klägerin ebenfalls aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zu, und zwar unmittelbar nach § 812 BGB. Dabei geht es davon aus, daß der frühere Ehemann der Beklagten in eigener Schenkungsabsicht namens der KG mit der Firma QflHHIB einen Vertrag über die Lieferung der Heizungsanlage an die Beklagte geschlossen habe. Das sei ihm aber nach § 181 BGB verwehrt gewesen, so daß er insofern der Beklagten zu keiner wirksamen Schenkung habe verhelfen können. Denn unstreitig wurde die Heizungsanlage von der Firma GflHB^auf eine Bestellung der Beklagten hin in deren Haus eingebaut und nicht nach Abschluß eines Werklieferungsvertrages der KG mit dem Heizungsbauunternehmen. b) Umso eher ist aber ein Bereicherungsanspruch der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der KG gegen die Beklagte nach § 812 BGB begründet. Eine Schenkung der KG an die Beklagte scheidet auch hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aus. Die KG hat ferner nicht etwa eine vermeintlich eigene Schuld gegenüber der Firma GHIHHPbeglichen, wie die Revision meint.

Zitierte Normen: § 816 BGB § 49 HGB § 816 BGB § 97 ZPO
BGBKGFirmaWolfgangKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
Di NAMEN DES VOLKES
VII ZR 98/71	URTEIL	Verkündet am
13. Juli 1972 Horn,
 Amtsinspektor
ab Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Gisela V
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von
 gegen
die Firma Dr. Ing. V vertreten durch ihren VflH. S!
GmbH in __ eschäftsführer Dr. Ing. Theodor
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte*
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Vogt und der Bundesrichter Dr. Finke, Schmidt, Dr. Girisch und Meise
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 4. März 1971 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte war früher mit Wolfgang V^^, dem Sohn des alleinigen Gesellschafters und Geschäftsführers der Klägerin Dr. Ing. Theodor VJ^I verheiratet. Wolfgang VBHPwar in den Jahren 1963/1964 Kommanditist und Prokurist der Dr. Ing.	KG	in	(im folgenden KG),
die später in der Stammfirma in	der	Klägerin,
 aufging. Die KG stellte Fenster, Türen, Verglasungen und ähnliche Bauteile her.
1963/1964 errichtete die Beklagte auf einem ihr gehörenden Grundstück in	ein Mehrfamilienhaus.
Wolfgang	veranlaßte,	daß die dafür benötigten
 Fenster und Türen mit Verglasung im Betrieb der KG herge-
 
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stellt, an die Beklagte geliefert und in deren Haus eingebaut wurden. Die einen Gesamtbetrag von 30.986,40 DM umfassenden Lieferungen erfolgten ohne Lieferscheine und Rechnungen. Sie erschienen auch sonst nicht in den Büchern der KG. Diese bezahlte ferner eine von der Firma Gundlach in Marburg für das Gebäude der Beklagten erstellte Heizungsanlage. Dazu wurde der KG eine Rechnung über 14.160 DM für Leistungen erteilt, die von der Firma GflIHB nie an die KG erbracht worden waren. Die Vorgänge sind zusammen mit weiteren Unregelmäßigkeiten des Wolfgang VdB bei der Geschäftsführung auf gedeckt worden.
Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der KG von der Beklagten 30.986,40 DM als Gegenwert für die an sie gelieferten Fenster und Türen, Erstattung der an die Firma GflBMB bezahlten 14.160 DM, sowie weitere 5.826,62 DM, insgesamt 50.973,02 DM (nebst Zinsen) gefordert.
Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin könne sich nur an ihren, der Beklagten, früheren Ehemann halten, von dessen Machenschaften sie nichts gewußt habe. Sie habe vielmehr geglaubt, die Lieferungen und Zahlungen seien auf seinem Privatkonto als eigene Werksentnahme verbucht worden. Die Leistungen hätten eine schenkweise Zuwendung des Wolfgang	sie	dargestellt,	um	sie	und
 ihre Kinder wegen des damals schon imgewissen Schicksals ihrer Ehe sicherzustellen.
Das Landgericht hat - unter Abweisung des Postens von 5.826,62 DM - der Klage in Höhe von 45.146,40 DM (nebst Zinsen) stattgegeben. Die von der Beklagten dagegen erhobene Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der Revi-
 
sion, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt die Beklagte ihren Antrag weiter, die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
1.	Das Berufungsgericht bejaht einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 50.986.40 DM für die Lieferung der Fenster und Türen aus § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB. Es geht von einer gültigen Schenkung des früheren Ehemanns der Beklagten an diese aus. Dabei habe er als Nichtberechtigter über Eigentum der KG verfügt. Mit der Aussonderung der Gegenstände aus dem Firmenvermögen und der unentgeltlichen Überlassung an die Beklagte habe er gehandelt, als sei er selbst Eigentümer. Dazu sei er nicht berechtigt gewesen. Die Beklagte habe an den Bauteilen gutgläubig Eigentum erworben, so daß die Verfügungen der KG gegenüber wirksam gewesen seien.
2.	Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg.
a)	So geht insbesondere der Einwand fehl, der Ehemann der Beklagten sei als Prokurist der KG auf Grund der ihm erteilten Prokura berechtigt gewesen, über die von der KG hergestellten Bauelemente zu verfügen. Dem steht schon entgegen, daß nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen der frühere Ehemann der Beklagten - wie die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag auch erkannt hat - überhaupt nicht rechtsgeschäftlich
 
für die KG handeln wollte und das auch nicht getan hat. Er hat vielmehr lediglich seine rein tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit ausgenutzt, um sich seihst die Bauteile zu verschaffen und dann schenkweise der Beklagten zu überlassen, wobei der Vorgang nicht in den Büchern der KG erscheinen sollte. Damit aber verfuhr er mit diesen Gegenständen wie ihr Eigentümer, der er nicht war. Auf seine aus § 49 HGB folgende Vertretungsmacht, für die KG zu handeln, kommt es daher nicht an. Daß er aber auch im Verhältnis zur KG zu seinem Vorgehen nicht berechtigt war, bedarf keiner weiteren Erörterung.
b)	Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und als nicht durchgreifend erachtet (Art. 1 Nr. 4 des Entl.Ges.)
c)	Hat demnach der frühere Ehemann der Beklagten als Nichtberechtigter über die im Hause der Beklagten eingebauten Fenster und Türen verfügt, so muß die Beklagte den Wert des dadurch Erlangten auf jeden Fall herausgeben. Var sie gutgläubig, wie das Berufungsgericht annimmt, so folgt das unmittelbar aus § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB. War sie bösgläubig oder müssen die Gegenstände als der KG abhandengekommen angesehen werden, ist diese Vorschrift ebenfalls anzuwenden, falls die Klägerin mit der Erhebung der Klage die Verfügung des früheren Ehemanns der Beklagten nach § 185 Abs. 2 BGB genehmigt hat. Falls das nicht angenommen werden könnte, so müßte die Beklagte die ihr zuteil gewordene Vermögensvermehrung nach den §§ 951, 812 BGB ausgleichen, denn dann hätte sie das Eigentum an den Bauteilen später
 nach § 946 BGB mit deren Einbau erworben (BGHZ 55, 176).
1.	Den Anspruch auf Erstattung der an die Firma
 be zahlten 14.160 DM spricht das Berufungsgericht der Klägerin ebenfalls aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zu, und zwar unmittelbar nach § 812 BGB. Dabei geht es davon aus, daß der frühere Ehemann der Beklagten in eigener Schenkungsabsicht namens der KG mit der Firma QflHHIB einen Vertrag über die Lieferung der Heizungsanlage an die Beklagte geschlossen habe. Das sei ihm aber nach § 181 BGB verwehrt gewesen, so daß er insofern der Beklagten zu keiner wirksamen Schenkung habe verhelfen können.
2.	Auch dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.
a)	Ihr ist allerdings zuzugeben, daß das Berufungsgericht seiner Beurteilung einen falschen Sachverhalt zugrundegelegt hat. Denn unstreitig wurde die Heizungsanlage von der Firma GflHB^auf eine Bestellung der Beklagten hin in deren Haus eingebaut und nicht nach Abschluß eines Werklieferungsvertrages der KG mit dem Heizungsbauunternehmen. Die KG sollte lediglich die von der Firma G||HB zu fordernde Vergütung entrichten und zu diesem Zwecke wurde eine auf die KG lautende fingierte Rechnung erteilt.
b)	Umso eher ist aber ein Bereicherungsanspruch der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der KG gegen die Beklagte nach § 812 BGB begründet. Denn mit der Zahlung der KG an die Firma G^HHIV wurde die Beklagte von ihrer eigenen Verbindlichkeit gegenüber diesem Unternehmen befreit. Die
 
Zuwendung der KG ist deshalb zu dem einen eine Leistung der Beklagten an die Firma Gflü und zu dem anderen eine Leistung der KG an die Beklagte. Im Verhältnis der KG zur Beklagten bestand aber für die Leistung der KG kein rechtlicher Grund. Eine Schenkung der KG an die Beklagte scheidet auch hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aus.
Die KG hat ferner nicht etwa eine vermeintlich eigene Schuld gegenüber der Firma GHIHHPbeglichen, wie die Revision meint. Sie hat vielmehr eine objektiv fremde Schuld getilgt, nämlich eine solche der Beklagten. Da die Firma GflÜ nur erhalten hat, was ihr tatsächlich zustand, kann sich der Bereicherungsausgleich allein zwischen den Prozeßparteien vollziehen.
III.
Die Revision der Beklagten ist nach alledem mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Vogt
 Girisch
Finke
 Meise
Schmidt