Die Revision der Beklagten gegen das den Part eien am 10./14• April 1967 an Ve rkün-dungs Statt zugestellte Urteil des 1. Die Beklagte hat an die Klägerin 60.218,31 DM nebst 1.247,34 DM Zinsen bis sum 31c Oktober 1964 sowie weitere 6 # Zinsen aus 58.297,07 DM seit dem 1, November 1964 zu bezahlen. Februar 1964 weitere Schäden in Höhe von 94.637,42 DM entstanden, die sie teils gemäß § 635 BGB und teils aus positiver Vertragsverletzung ersetzt verlange. Einmal liege die Ursache der Schäden darin, daß die Beklagte mangelhaftes Speisewasser verwandt habe; zu dem anderen sei die Geltendmachung von Schadensersatzforderun-gen durch die Vereinbarung vom 19* Oktober 1963 ausgeschlossen . Das Landgericht hat der Klage unter Abweisung im übrigen in Höhe von 43»967 DM nebst 1.247,34 DM Zinsen hieraus bis zu dem 31« Oktober 1964 und weiterer 6 $ Zinsen aus 43*967 DM seit dem 1. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Klägerin unter Abweisung der weitergehenden Zinsforderung die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 60.418,31 DM nebst 1.247,34 DM Zinsen bis zu dem 31» Oktober 1964 sowie weitere 6 $ Zinsen aus 58.497,07 DM seit dem 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, mit der am 19- Oktober 1963 abgeschlossenen Vereinbarung der Parteien seien alle Ansprüche der Beklagten - gleich aus welchem Rechtsgrund - aus dem Werklieferungsvertrag (§ 651 BGB) über die Kesselanlage ausgeschlossene Sie müsse daher die späterhin von der Klägerin vorgenommenen Arbeiten an der Kesselanlage in voller Höhe bezahlen und könne aufrechenbare Gegenansprüche nicht geltend machen. Es sei ferner in dieser bestimmt, daß die Klägerin auch für die Zukunft von allen weiteren Ansprüchen der Beklagten freigestellt sein sollte. Das Berufungsgericht geht von dem objektiven Erklärungswert der Vereinbarung aus und legt diese unter Beachtung der Grundsätze der §§ 133, 157 BGB aus. 3. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die Vereinbarung erst einmal die bis zu ihrem Abschluß gestellten Garantieforderungen (= Gewährleistungsansprüche) erfaßt und deshalb Abs.33. Der Satz 2 bezieht sich nach der Auslegung des Berufungsgerichts auf die Zukunft. 2 zwingt nicht zu der von der Revision gewünschten Auslegung, daß auch mit dieser Bestimmung nur Ansprüche aus der Vergangenheit erfaßt sein sollten. Es legt diese Vereinbarung - für das Revisionsgericht bindend - dahin aus, daß die Beklagte aus dem Werklieferungsvertrag nicht nur keine Ansprüche auf Gewährleistung nach Ziff.XI A der Auftragsbestätigung oder nach §§ 633 ff BGB, sondern auch nicht solche aus positiver Vertragsverletzung mehr geltend machen kann. 4o Das Berufungsgericht führt weiter aus, die Beklagte könne sich auch nicht auf den Wegfall der Ge-schäftegrundlage berufen. Es lasse sich daher nicht feststellen, daß beide Parteien bei dem Abschluß der Vereinbarung angenommen hätten, die Schäden seien endgültig behoben. a) Die Revision meint, es sei nicht vorstellbar, daß die Beklagte auf ihre weiteren Rechte für die Zukunft habe verzichten wollen. Es reicht für die Annahme des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht aus, daß die Beklagte - wie das die Revision meint - erwartete, alle Mängel seien endgültig behoben, und daß die Klägerin diese Vorstellung der Beklagten nicht habe verkennen können. Schrifttum entwickelten Sinne ist vielmehr erforderlich, daß auf dem Eintritt oder Fortbestand gewisser Umstände der Geschäftswille mindestens eines feiles aufgebaut ist und der andere Teil dies erkannt und nicht beanstandet hat (RGZ 168, 121, 127; IM Kr. 2 zu § 242 BGB (Ba); VII ZR 54/59 vom 3- März I960; RGRK, Die Revision kann sich daher nicht darauf berufen, daß durch die Beweisangebote der Beklagten das Vorliegen eines Konstruktionsfehlers hätte festgestellt werden können. 5. Die Revision meint, die Klägerin könne sieh auf die Vereinbarung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht berufen, weil sie durch eine falsche Belehrung die Beklagte zu deren Abschluß gebracht habe. Es ist nicht festgestellt, daß die Klägerin etwa» das Vorliegen eines Konstruktionsfehlers erkannt hätte« Von einem schuldhaften Unterlassen der Klägerin, die Beklagte Uber einen solchen aufzuklären, kann daher keine Rede sein» 60 Der Hinweis der Revision auf die Entscheidung dos Senats vom 30« Mai 1963 (VII ZR 236/61) zu der Präge, ob der Verjährungseinrede des Architekten der Einwand unzulässiger Hechtsausübung entgegengehalten werden kann, wenn der Architekt den Bauherrn durch beruhigende Erklärungen von der rechtzeitigen Erhebung der Klage abgehalten hat (insoweit nur in Schafer-Pinnern Z.3»01 Bl« 222, 223 R und nicht in BGHZ 39, 366 und NJW 1963, 1827 abgedruckt), geht fehl. Es führt dazu aus, es sei kein Grund ersichtlich, weshalb die Beklagte diesen Einwand nicht schon ln erster Instanz oder wenigstens in der Berufungsbegrün-dung hätte Vorbringen können. a) Die Zurückweisung ist entgegen der Rüge der Revision aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden« Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des § 529 Abs« 2 ZPO sorgfältig geprüft und ihr Vorliegen rechtsfehlerfrei begründet (vgl. Oktober 1963 weitere Ansprüche der Beklagten ausgeschlossen sind, konnte es das Berufungsgericht dahin stehen lassen, wie die Gewährleistungsverpflichtung der Klägerin nach Ziff.XI A Abs. 5 ihrer Auftragsbestätigung ihrem Umfange nach auszulegen ist und ob die Schadensersatzanspruche, mit denen die Beklagte aufrechnet, solche aus § 635 BGB oder aus positiver Vertragsverletzung sind. November 1965 ihren Antrag entsprechend richtig gestellt und dann auch in der Anschlußberufung nur noch in dieser Höhe die Verurteilung der Beklagten begehrt.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 98/67 URTEIL Verkündet am 7. Juli 1969 Horn, Ju s t i zh aupi sekret als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma Ferdinand S AG, vertreten die Mitglieder des Vorstandes Dr. Heinrich oi Ferdinand und Friedrich S| MI auren Beklagten, Berufungsklägerin, Anschlußberufungsbektagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Br. gegen die Firma K| Geschäftsführer straße Br. _ «GmbH, Andreas vertreten S Klägerin, Berufungsbeklagte, Anschlußberufungsklägerin,: und Revisionsbeklagte, - Pro ze ßbevo1Imächt i gt er: Rechtsanv/alt 2 1 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 1069 unter Mitwirkung der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Schmidt für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das den Part eien am 10./14• April 1967 an Ve rkün-dungs Statt zugestellte Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart wird mit der Maßgabe zurückgev/iesen, daß der* Urteilstenor zu II 1 dahin geändert wird: Die Beklagte hat an die Klägerin 60.218,31 DM nebst 1.247,34 DM Zinsen bis sum 31c Oktober 1964 sowie weitere 6 # Zinsen aus 58.297,07 DM seit dem 1, November 1964 zu bezahlen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Di® Klägerin lieferte auf Grund ihrer von der Beklag* ten anerkannten Auftragsbestätigung vom 29- Februar I960 dieser eine KSG-Eckrohrkesselanlage zu dem Preise von über 300.000 DM. Davon sollten 10 $ bei Inbetriebnahme und der Rest in 15 Vierteljahresraten mit 4 $ Verzinsung bezahlt werden. 3 Am 9o März I960 vereinbarten die Parteien, daß hinsichtlich der Gewährleistung der Klägerin anstelle der in der Auftragsbestätigung genannten 80OOO Betriebsstunden I60OOO Betriebsstunden, begrenzt auf 2 Jahre, treten sollteno Am 28* Juni 1961 begann diese ZweiJahresfrist• Innerhalb der Prist nahm die Klägerin einige Arbeiten an der Kesselanlage auf ihre Kosten vor« Am 19* Oktober 1963 schlossen die Parteien eine Vereinbarung, in der sich die Klägerin zunächst verpflichtete, einige von der Beklagten an der Anlage ausgeführte Reparaturarbeiten zu bezahlen, während die Beklagte sich verpflichtete, Auslagen der Klägerin zu übernehmen Es heißt dann in Abs. 3 dieser Vereinbarung: "Durch diese Vereinbarung erlöschen alle bisher von der Pa. gestellten Garantieforderun- gen und Mängelrügen an der unter Auftrag 17 026 P von der KSG erstellten Anlage. Die KSG hat somit keinerlei Arbeiten, Zahlungen und Lieferungen im Rahmen der Garantieverpflichtung mehr zu tätigen". Die Klägerin fordert von der Beklagten a) die Bezahlung der am 1. April und 1. Juli 1964 fällig gewordenen beiden letzten Raten b) 4 Zinsen bis zu deren Fälligkeit c) für Reparaturarbeiten an der Anlage nach dem 19- Oktober 1963 » 38.213,04 DM = 1,921,24 DH * 18,449,03 DH d) aus der Vereinbarung vom 19* Oktober 1963 Ä 1.633,-- DM e) 6 i* Verzugszinsen auf die Reparaturarbeiten und auf die beiden letssten Raten bis zu dem 31» Oktober 1964 1.879,56 m Die Beklagte leugnet ihre Zahlungsverpflichtung. Sic bestreitet die Klageforderung zu c) in Höhe von 16.251,31 mit den darauf entfallenden Verzugszinsen und macht Gegenforderungen geltend, mit denen sie aufrechnet. Zu deren Begründung trägt sie vor, infolge eines Konstruktionsfehlers der Kesselanlage seien ihr in der Zeit vom 18. Dezember 1963 ~ 16. Februar 1964 weitere Schäden in Höhe von 94.637,42 DM entstanden, die sie teils gemäß § 635 BGB und teils aus positiver Vertragsverletzung ersetzt verlange. Die Klägerin hält sich nicht für ersatzpflichtig. Einmal liege die Ursache der Schäden darin, daß die Beklagte mangelhaftes Speisewasser verwandt habe; zu dem anderen sei die Geltendmachung von Schadensersatzforderun-gen durch die Vereinbarung vom 19* Oktober 1963 ausgeschlossen . Das Landgericht hat der Klage unter Abweisung im übrigen in Höhe von 43»967 DM nebst 1.247,34 DM Zinsen hieraus bis zu dem 31« Oktober 1964 und weiterer 6 $ Zinsen aus 43*967 DM seit dem 1. November 1964 stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Klägerin unter Abweisung der weitergehenden Zinsforderung die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 60.418,31 DM nebst 1.247,34 DM Zinsen bis zu dem 31» Oktober 1964 sowie weitere 6 $ Zinsen aus 58.497,07 DM seit dem 1. November 1964 zu zahlen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klage-abweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. En t s ch e i dung sgr iin d e: Das Berufungsgericht ist der Auffassung, mit der am 19- Oktober 1963 abgeschlossenen Vereinbarung der Parteien seien alle Ansprüche der Beklagten - gleich aus welchem Rechtsgrund - aus dem Werklieferungsvertrag (§ 651 BGB) über die Kesselanlage ausgeschlossene Sie müsse daher die späterhin von der Klägerin vorgenommenen Arbeiten an der Kesselanlage in voller Höhe bezahlen und könne aufrechenbare Gegenansprüche nicht geltend machen. Es führt weiter aus, die zweijährige Garantiefrist der Klägerin für die Kesselanlage sei am 27, Juni 1963 abgelaufen gewesen. Die Rohrschlangen, die während der Garantiefrist gerissen seien, habe die Klägerin auf ihre Kosten nachgebessert. Nach der Vereinbarung sollten alle von der Beklagten erhobenen Mängelrügen'erledigt sein. Es sei ferner in dieser bestimmt, daß die Klägerin auch für die Zukunft von allen weiteren Ansprüchen der Beklagten freigestellt sein sollte. Die Vereinbarung umfasse auch Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung. Es sei kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß sie sich nur auf bis dahin bekannte Mängel habe beziehen sollen. Ihr Sinn und Zweck sei vielmehr gewesen, für die Zukunft weitere Streitigkeiten zu vermeiden. Gegen diese Auslegung der Vereinbarung wendet sich die Revision. Ihre Rügen gehen fehl. 1. Es war Sache des Tatrichters, die Vereinbarung, die einen Individualvertrag darstellt, auszulegen. Diese Auslegung ist vom Revisionsgericht nur auf Denkfehler, 6 Verletzung anerkannter Auslegungaregeln und Verfahrens-verstoße nachprüfbar. Solche liegen jedoch nicht vor. Die Auslegung bindet daher das Revisionsgericht. 2. Es liegt entgegen der Meinung der Revision keine unzulässige Erweiterung des Vereinbarungsgegenstandes vor (vgl. dazu BGHZ 9, 273, 278; 40, 91, 105). Das Berufungsgericht geht von dem objektiven Erklärungswert der Vereinbarung aus und legt diese unter Beachtung der Grundsätze der §§ 133, 157 BGB aus. Seine Auslegung ist möglich. Die Revision will an die Stelle der tatrichtev-lichen Auslegung ihre eigene setzen. Das it unzulässig. 3. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die Vereinbarung erst einmal die bis zu ihrem Abschluß gestellten Garantieforderungen (= Gewährleistungsansprüche) erfaßt und deshalb Abs. 33. 1 der Vereinbarung die Vergangenheit betrifft. Der Satz 2 bezieht sich nach der Auslegung des Berufungsgerichts auf die Zukunft. Das Wort "somit" in Abs. 3 S. 2 zwingt nicht zu der von der Revision gewünschten Auslegung, daß auch mit dieser Bestimmung nur Ansprüche aus der Vergangenheit erfaßt sein sollten. Das Berufungsgericht hat unter Würdigung der Vorkorrespondenz der Parteien eingehend geprüft, welche Ansprüche der Beklagten damit erfaßt werden sollten. Es legt diese Vereinbarung - für das Revisionsgericht bindend - dahin aus, daß die Beklagte aus dem Werklieferungsvertrag nicht nur keine Ansprüche auf Gewährleistung nach Ziff. XI A der Auftragsbestätigung oder nach §§ 633 ff BGB, sondern auch nicht solche aus positiver Vertragsverletzung mehr geltend machen kann. ( Die Meinung der Revision, die Gewährleistung in Ziff. XI A der Auftragsbestätigung enthalte eine zusätzliche Garantie der Klägerin, ist zudem abwegig. 4o Das Berufungsgericht führt weiter aus, die Beklagte könne sich auch nicht auf den Wegfall der Ge-schäftegrundlage berufen. Die Ursache der Schäden und damit die Verpflichtung zur Tragung der Reparaturkosten sei zwischen den Parteien schon bei den vor dem 19. Oktober 1963 an der Kesoelanlage ausgeführten Arbeiten vielfach streitig oder zu demindest zweifelhaft gewesen. Es sei für beide Parteien unter diesen Umständen offen gewesen, ob an der Kesselanlage neue Schäden auftreten oder ob die alten Schäden aus irgendeinem Grunde wieder hervortreten würden. Es lasse sich daher nicht feststellen, daß beide Parteien bei dem Abschluß der Vereinbarung angenommen hätten, die Schäden seien endgültig behoben. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. a) Die Revision meint, es sei nicht vorstellbar, daß die Beklagte auf ihre weiteren Rechte für die Zukunft habe verzichten wollen. Damit greift sie aber unzulässig die tatrichterliche Auslegung der Vereinbarung an. Es reicht für die Annahme des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht aus, daß die Beklagte - wie das die Revision meint - erwartete, alle Mängel seien endgültig behoben, und daß die Klägerin diese Vorstellung der Beklagten nicht habe verkennen können. Zur Annahme einer Geschäftsgrundlage in dem von der Rechtsprechung und 8 7 Schrifttum entwickelten Sinne ist vielmehr erforderlich, daß auf dem Eintritt oder Fortbestand gewisser Umstände der Geschäftswille mindestens eines feiles aufgebaut ist und der andere Teil dies erkannt und nicht beanstandet hat (RGZ 168, 121, 127; IM Kr. 2 zu § 242 BGB (Ba); VII ZR 54/59 vom 3- März I960; RGRK, § 242 BGB, Anm. 4). Eine solche Feststellung hat das Berufungsgericht jedoch nicht zu treffen vermocht. b) Es ging gerade der Streit der Parteien darum7 auf welchen Ursachen die Mängel der Ke-ss elan läge beruhten und in welchem Umfange die Klägerin zur Mängelbeseitigung und zu weiterem Schadensersatz gegenüber der Beklagten verpflichtet war. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sollte dieser Streit mit der Vereinbarung beendet sein. Die Rüge der Revision, daß § 779 BGB verletzt sei, geht fehl. Die Anwendung dieser Bestimmung setzt einen Sachverhalt voraus, der sich außerhalb des Streites oder der Ungewißheit befunden hat (vgl. Palandt, 28. Aufl. Anm. 5 b zu § 779 BGB; Soergel/Siebert, 9» Aufl. Rdn. 39 zu § 779 BGB). Die Revision kann sich daher nicht darauf berufen, daß durch die Beweisangebote der Beklagten das Vorliegen eines Konstruktionsfehlers hätte festgestellt werden können. 5. Die Revision meint, die Klägerin könne sieh auf die Vereinbarung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht berufen, weil sie durch eine falsche Belehrung die Beklagte zu deren Abschluß gebracht habe. Das geht schon deshalb fehl, weil gerade die Ursache für die aufgetretenen Mängel zwischen den Parteien streitig war und ist» Während die Beklagte die Mängel auf einen Konstruktionsfehler (Schweißnaht des Rohres im Bereich des Trommelwasserspiegels) zurückfuhrt, hält die Klägerin für die Ursache der Mängel die Verwendung mangelhaften Speisewassers. Es ist nicht festgestellt, daß die Klägerin etwa» das Vorliegen eines Konstruktionsfehlers erkannt hätte« Von einem schuldhaften Unterlassen der Klägerin, die Beklagte Uber einen solchen aufzuklären, kann daher keine Rede sein» 60 Der Hinweis der Revision auf die Entscheidung dos Senats vom 30« Mai 1963 (VII ZR 236/61) zu der Präge, ob der Verjährungseinrede des Architekten der Einwand unzulässiger Hechtsausübung entgegengehalten werden kann, wenn der Architekt den Bauherrn durch beruhigende Erklärungen von der rechtzeitigen Erhebung der Klage abgehalten hat (insoweit nur in Schafer-Pinnern Z. 3»01 Bl« 222, 223 R und nicht in BGHZ 39, 366 und NJW 1963, 1827 abgedruckt), geht fehl. Ein vergleichbarer Sachverhalt liegt hier nicht vor. 7. Bas Berufungsgericht hat das Vorbringen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 16. März 1967, daß diejenigen Personen, die in ihrem Namen die Vereinbarung vom 19« Oktober 1963 abgeschlossen haben, hierzu nicht ermächtigt gewesen seien, gemäß § 529 Abs« 2 ZPO wegen schuldhafter Verspätung zurückgewiesen« Es führt dazu aus, es sei kein Grund ersichtlich, weshalb die Beklagte diesen Einwand nicht schon ln erster Instanz oder wenigstens in der Berufungsbegrün-dung hätte Vorbringen können. Durch das Eingehen auf diesen Einwand würde die Erledigung des Rechtsstreits erheblich verzögert werden, ca Beweis erhoben werden müßte« a) Die Zurückweisung ist entgegen der Rüge der Revision aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden« Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des § 529 Abs« 2 ZPO sorgfältig geprüft und ihr Vorliegen rechtsfehlerfrei begründet (vgl. BGH VII ZR 85/63 vom 29» Oktober 1964). b) Die Präge der Bevollmächtigung konnte auch nicht durch die Beiziehung eines Handelsregisterauszuges geklärt werden, denn es brauchte sich nicht um Personen zu handeln, die dort eingetragen waren. 6. Da durch die Vereinbarung der Parteien vom 19. Oktober 1963 weitere Ansprüche der Beklagten ausgeschlossen sind, konnte es das Berufungsgericht dahin stehen lassen, wie die Gewährleistungsverpflichtung der Klägerin nach Ziff. XI A Abs. 5 ihrer Auftragsbestätigung ihrem Umfange nach auszulegen ist und ob die Schadensersatzanspruche, mit denen die Beklagte aufrechnet, solche aus § 635 BGB oder aus positiver Vertragsverletzung sind. 9* Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Betrag von 60.418,31 DM zugesprochen. Es meint, soweit die Klägerin mit der Anschlußberufung nur einen Betrag von 60.218,31 DM gefordert habe, handle es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler. Die Klägerin hatte zwar in der Klage die Zahlung von 60.418,31 DM verlangt. Die Zusammenrechnung der im 11 einzelnen in der Klagebegründung aufgeführten Forderungen ergibt aber nur den Betrag von 60.218,31 DM. Die Klägerin batte bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 9. November 1965 ihren Antrag entsprechend richtig gestellt und dann auch in der Anschlußberufung nur noch in dieser Höhe die Verurteilung der Beklagten begehrt. Bas Berufungsgericht hat daher der Klägerin,entgegen der Vorschrift des § 308 Abs. 18. 1 ZPO, mehr nn-gesprochen als sie beantragt hatte. Dieser Verstoß war auch ohne Büge der Beklagten von Amts wegen zu beachten (vgl. BGH LH Nr. 7 zu § 308 ZPO). 10. Im übrigen enthält das angefochtene Urteil keine Recht fehler zu dem Nachteil der Beklagten. Nach alledem ist die Revision der Beklagten mit der sich aus der zu I 9 ergebenden Änderung des Tenor a des Berufungsurtoils zu II 1 zurückzuweisen. 12 Die Beklagte hat nach §§ 97, 92 Abs. 2 Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Rietsehel Erbel Vogt Schmidt ZPO die Meyer