Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Der Kläger macht einen ihm von dem Elektrotechniker Otto GflP abgetretenen Anspruch gegen die Beklagte geltend. Der Kläger verlangt auf Qsrund der Abtretung von den Beklagten als Gesamtschuldnern Rückzahlung des Nachnahm ob et rages nebst Zinsen. Er hat vorgetragen: Gflp habe die Geräte nicht gekauft, sondern sie als von BflBP bestellter Generalvertreter zu Vorführzwecken verlangt. Bfl|^ habe diesem bei Ankunft der Sendung erklärt, die Nachnahme beruhe auf einem Irrtum, G^^ möge aber, damit die Geräte nicht zurückgesandt werden müßten, das zur Einlösung erforderliche Geld vom Kläger leiher Die Beklagten haben geltendgemacht s GflP habe die Geräte als Eigenhändler gekauft. Die Beklagte habe zwar eine Lieferungsvereinbarung zwischen BflP und Gfll ausgeführt; diese sei aber kein Kaufvertrag gewesen. Ein Kauf durch Gfl^ könne deshalb nicht aus der Einlösung der Nachnahme gefolgert werden, zu demal da GflB diese nach dem nicht bestrittenen Vortrag des Klägers nur auf ausdrücklichen, im Namen der Beklagten erhobenen Wunsch von BflBP vorgenommen habe, um die Rücksendung der Geräte zu vermeiden, die alle Beteiligten in Bayern verkaufen wollten. a) Sie verweist darauf, nach der Feststellung des Berufungsgerichts habe die Beklagte eine Lieferungsvereinbarung zwischen und GpB ausgeführt, übersieht aber den Zusatz, dies sei kein Kaufvertrag gewesen (BU 6)« b) Auch aus den von ihm behandelten Schreiben Gr^^-vom 14« und 15* Juli 1958 (BU 7) brauchte der Tatrichter nicht auf einen Kauf zu schließen- Die Revision gibt keine Begründung für ihre gegenteilige Auffassung- c) Das Berufungsgericht konnte ebenfalls ohne Rechtsirrtum die Aussage BflHpp als dazu nicht geeignet ansehen, von dem cs annimmt, daß er "augenscheinlich klare Angaben scheue". d) Der Vortrag der Revision, die Beklagte habe die Nachnahmesendung nur als Erfüllungsgehilfin von Bp|^^ auf den Weg gebracht, die Klage hätte gegen diesen gerichtet werden müssen, ist unvereinbar mit dem Vorbringen der Beklagten in den Tatsacheninstanzen. Seine weitere Annahme, GflP habe die Nachnahme auf Grund eines ihm von B^BBI als Vertreter der Beklagten erteilten Auftrages eingelöst, die Beklagte müsse den von ihm hierfür aufgewandten Betrag erstatten, ist gleichfalls in Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Für die Entscheidung des Rechtsstreite kommt es entgegen der Auffassung der Revision nicht darauf an, ob die Beklagte bereits in den Generalvertretervertrag BflPBP mit Selbst wenn dies noch nicht geschehen sein sollte, sondern erst in Aussicht genommen war, wie die Beklagte behauptet, wird dadurch die entscheidende Feststellung des Berufungsgerichts nicht berührt, daß die Pumpen nicht selbst gekauft hat, sondern sie nach Vereinbarung mit BflBM als Vertreter erhalten sollte, um sie nach Möglichkeit für die Beklagte zu verkaufen.
2087 044 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 8. April 1965 Jodas, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ra_zg_q8/65 URTEIL in dem Rechtsstreit 1 -) der Firma D & Co - Kommanditgesellschaft, _____________________ traße^P, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter, den Kaufmann Paul D] 2.) den Kaufmann Paul Di ebenda. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Zahnarzt Rudolf bei N Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, >9 - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. April 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter 3)r. Heimann-Trosien, Erbel, Dr. Vogt und Br. Pinke für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 31. Januar 1963 wird zurückgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: i Der Kläger macht einen ihm von dem Elektrotechniker Otto GflP abgetretenen Anspruch gegen die Beklagte geltend. Die schwedische Pirma SpHHHBI PpBBP Qo‘*-A.B. (SflP) hatte dem Ingenieur das Recht zu dem Alleinverkauf ihrer Benzingemischpumpen "AflP-CflHP" in der j; Bundesrepublik eingeräumt. B^HP übertrug durch Vertrag vom 1. Juli 1958 dem Otto Gflp die Generalvertretung für | Bayern. Um dieselbe Zeit bestellte er bei der eine jj Reihe von Geräten, von denen GflP 5 Stück erhalten sollte. H I: i Im August 1958 gründete Baacke mit dem Beklagten Paul ! DrflHIPund anderen die beklagte Kommanditgesellschaft, die die Pumpen vertreiben sollte; Baacke wurde Kommanditist und zeichnungsberechtigter "Geschäftsführer". Als Einlage brachte er seine "Lizenz" auf den Automaten ein. j, \ t Die Beklagte bewirkte in der Folgezeit die Einfuhr der von bestellten Geräte und versandte 5 davon an G^B gegen Speditionsnachnahme von 9.814,64 DM. G^^ und B(H^ versuchten vergeblich, die Beklagte zur Freigabe der Nachnahme Sendung zu bev/egen. lieh dann den Betrag vom Kläger und löste die Nachnahme ein. Keines der Geräte konnte verkauft werden, weil sie nicht den behördlichen Sicherheitsvorschriften in Deutschland entsprechen. Der Kläger verlangt auf Qsrund der Abtretung von den Beklagten als Gesamtschuldnern Rückzahlung des Nachnahm ob et rages nebst Zinsen. Er hat vorgetragen: Gflp habe die Geräte nicht gekauft, sondern sie als von BflBP bestellter Generalvertreter zu Vorführzwecken verlangt. Die Beklagte habe später Gflfc als Generalvertreter übernommen. Bfl|^ habe diesem bei Ankunft der Sendung erklärt, die Nachnahme beruhe auf einem Irrtum, G^^ möge aber, damit die Geräte nicht zurückgesandt werden müßten, das zur Einlösung erforderliche Geld vom Kläger leiher Die Beklagten haben geltendgemacht s GflP habe die Geräte als Eigenhändler gekauft. Er habe mindestens durch Einlösung der Nachnahme den ihm angebotenen Kaufvertrag angenommen. Sie - die Beklagten - hätten GflP nicht als Generalvertreter übernommen; dies sei zv/ar in Aussicht genommen worden, es sei aber nicht mehr dazu gekommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner nach dem Klageantrag verurteilt« Mit der Revision verfolgen die Beklagten den Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger bittet, die Revision zurück zuv/ei sen. Ent schei dungsgründe^ I. 1. ) Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Gfl^ habe bei Einlösung der Nachnahme nicht als Käufer, sondern als Handelsvertreter der Beklagten gehandelt. Die Beklagte habe zwar eine Lieferungsvereinbarung zwischen BflP und Gfll ausgeführt; diese sei aber kein Kaufvertrag gewesen. Die Zusendung der Geräte durch die Beklagte an GflB allein sei so mehrdeutig, daß darin kein Kaufangebot gefunden werden könne. Ein Kauf durch Gfl^ könne deshalb nicht aus der Einlösung der Nachnahme gefolgert werden, zu demal da GflB diese nach dem nicht bestrittenen Vortrag des Klägers nur auf ausdrücklichen, im Namen der Beklagten erhobenen Wunsch von BflBP vorgenommen habe, um die Rücksendung der Geräte zu vermeiden, die alle Beteiligten in Bayern verkaufen wollten. Es sei daher davon auszugehen, daß GflP die Geräte als Untervertreter erhalten sollte, um sie nach Möglichkeit zu verkaufen. 2. ) Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision vermag nicht darzulegen, daß das Berufungsgericht wesentliche Umstände übersehen habe. a) Sie verweist darauf, nach der Feststellung des Berufungsgerichts habe die Beklagte eine Lieferungsvereinbarung zwischen und GpB ausgeführt, übersieht aber den Zusatz, dies sei kein Kaufvertrag gewesen (BU 6)« b) Auch aus den von ihm behandelten Schreiben Gr^^-vom 14« und 15* Juli 1958 (BU 7) brauchte der Tatrichter nicht auf einen Kauf zu schließen- Die Revision gibt keine Begründung für ihre gegenteilige Auffassung- c) Das Berufungsgericht konnte ebenfalls ohne Rechtsirrtum die Aussage BflHpp als dazu nicht geeignet ansehen, von dem cs annimmt, daß er "augenscheinlich klare Angaben scheue". d) Der Vortrag der Revision, die Beklagte habe die Nachnahmesendung nur als Erfüllungsgehilfin von Bp|^^ auf den Weg gebracht, die Klage hätte gegen diesen gerichtet werden müssen, ist unvereinbar mit dem Vorbringen der Beklagten in den Tatsacheninstanzen. Die Beklagte hat auch nicht bestritten, den Nachnahmebetrag selbst vereinnahmt zu haben. II. Hiernach hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler das Zustandekommen eines Kaufes der Automaten durch verneint. Seine weitere Annahme, GflP habe die Nachnahme auf Grund eines ihm von B^BBI als Vertreter der Beklagten erteilten Auftrages eingelöst, die Beklagte müsse den von ihm hierfür aufgewandten Betrag erstatten, ist gleichfalls in Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Für die Entscheidung des Rechtsstreite kommt es entgegen der Auffassung der Revision nicht darauf an, ob die Beklagte bereits in den Generalvertretervertrag BflPBP mit I fl Gflp eingetreten war. Selbst wenn dies noch nicht geschehen sein sollte, sondern erst in Aussicht genommen war, wie die Beklagte behauptet, wird dadurch die entscheidende Feststellung des Berufungsgerichts nicht berührt, daß die Pumpen nicht selbst gekauft hat, sondern sie nach Vereinbarung mit BflBM als Vertreter erhalten sollte, um sie nach Möglichkeit für die Beklagte zu verkaufen. Nachdem sich aber ergeben hat, daß Gfl^ die Pumpen nicht, wie von allen Beteiligten geplant war, hat Weiterverkäufen können, hat das Berufungsgericht die Beklagten mit Hecht gemäß §§ 670, 675 BGB, §§ 161, 128 HOB zur Rückerstattung des von gezahlten Betrages verurteilt. Bio Revision der Beklagten ist daher zurückzuweisen, ohne daß auf ihre weiteren Rügen noch eingegangen zu werden braucht. Die Kostenentscheidung folgt aus dem § 97 ZPO. Glanzmann Heimann-Trosien Erbel Bundesrichter Br. Vogt hat seinen Urlaub ange- Finke treten und ist deshalb verhindert zu unterschreiben. 4 Glanzmann