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BGH · VII ZR 98/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 98/61

her Architekt haftet für Mängel des Bauwerks, die auf seine fehlerhafte Planung surückzufnhron sind,, auch dann nach den Vorschriften des § 635 BGB (nicht aus positiver Vertragsverletzung), wenn ihm v/eder die Oberleitung noch die örtliche Bauaufsicht ubci'tragen worden sind. Der Beklagte hatte mit seiner Berufung die Entscheid düng des Landgerichts, zur Klage nicht angefoehten« Bern-gemäß hatte das Oberlandesgcricht nur über die Antrüge zu befinden, die er zur Widerklage gestellt hatte* Auch in die Revisionsinstanz ist der Rechtsstreit lediglich in diesem Umfange gelangt* Bas Oberlandesgericht unterstellt, daß dem Beklagten die von ihm geltend gemachte Schadensersatz^orderung von 2*500 DM zugestanden hat* Es hält sio aber für verjährt* Dar Schaden sei, so meint es, aus einer mangelhaften Beschaffenheit der Bläne entsprungen und nicht erst durch das Hinzutreten eines weiteren Ereignisses vermittelt worden* Deswegen komme keine Ersatzpflicht aus positiver Vertragsverletzung, sondern nur eine solche aus dem § 655 BOB .in Betracht* Bieser Anspruch vor- jähro gemäß clem § 638 BGB in 6 Monaten; denn es handele sich bei den Entwürfen des Klägers nicht um Arbeiten an einem Grundstück bei einem Bauwerk» Die Grundsätze der Entscheidung BGHZ 32, '206 seien nicht anwendbar, we dem Kläger weder die Oberleitung noch .die Bauführung übertragen worden sei» Die danach maßgebende Prist von 6 Monaten sei bei Erhebung der Widerklage verstrichen gewesen» 1» Zusustimmen ist dem'Berufungsgericht allerdings darin, daß die Grundsätze über die positive Vortragsvcr letzung hier nicht anwendbar .sind und daß deswegen die 30-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB ausscheidet» ausgeführ hat, fällt jedenfalls diejenige Wertbeeinträchtigung, die.dem Werk unmittelbar anhaftet, weil es - wegen des Mangels - unbrauchbar, wertlos oder minderwertig ist, allein unter die Vorschrift des § 635 und damit des §638 BGB»'Dagegen kommen für eine positive Vertragsverletzung solche Nachteile in Betracht, die dem Besteller als weitere :'rFolge des Mangel?, also außerhalb dos V/erks erwachsen sind» Daß solche Folgeschäden unter keinen Umständen unter den § 635 BGB fallen können, ist damit noch nicht gesagt». Der Entwurf des Architekten dient nicht, wie das Reichegericht angenommen hat, nur der Vorbereitung des eigentlichen Werks, närnlich des .lauds« Vielmehr ist bereits dieser Plan für sich allein ein wesentlicher Bestandteil der Gesamtleistung und bezieht sich unmittelbar - auf die Herstellung des Bauwerks selbst (BGHZ 31, 224; 32, 206 )v Das bedeutet zwar nicht, daß der Architekt einerseits und die Handwerkei* andererseits den Bau als G e s amt s chul dn er • zvl e r bring eh ; haben (vgl, das zu dem Abdruck: bestimmte Urteil des Senats vom 7« Mai der in dom Entwurf: des Architekten enthalten ist, den Mangel gleichzusotzen ist, der dem Teil eines materiellen Bauv/erks- anhaftet, Beswegen sind auf ihn die Vorschriften der §§ 635 -und1:63S ^GB anzuwenden0 Gemäß dieser Bestimmung verjähren die Gewährlei-otungsansprücho des Bestellers "bei Arbeiten an einem Grundstücke bei Bauwerken" in 5 Jahren« Nach Ansicht des Reichsgerichts war Unternehmer im Sinne dieser Vorschrift nur, v;er "materielle Bestandteile der Gesamtleistung" lieferte« Hiervon ist der Senat schon in der Entscheidung BGH2 32, 206, abgewichen, Sr hat, wie bereits dargclegt, den geistigen Beitrag des Architekten dem körperlichen des Handwerkers gleichgestellt« Demgemäß muß für beide die gleiche Verjährungsfrist gelten« Das Öberlandesgericht meint demgegenüber, eine solche Beurteilung sei nur zulässig, wenn dem Architekten neben den Entwurfsarbeiten auch die Oberleitung und die Örtliche Bauaufsicht übertragen worden seien« Zu einer solchen Einschränkung besteht kein. ■ Das ändert aber nichts daran, daß bereits die in dem Entwurf enthaltene geistige Arbeit für sich allein ein nicht wegsudenkender Teil der Gesamtleistung ist und sieh unmittelbar auf die Herstellung eines Baues bezieht« a) Der Senat hat in dem Urteil BGHZ 32, 206 aus-geführt, daß nur die hier vertretene Auffassung dem mit der Vorschrift des § 638 BGB verfolgten Zweck gerecht werde. Ansicht des Oberlandesgerichts soll die hier vertretene 'Auffassung dazu führen, daß unter dem "Werk" im Sinne des Satzes 1 und des Satzes 2 des § 638 Abs, 1 BGB jeweils etwas Verschiedenes zu verstehen sei, nämlich das eine Mal das Bauwerk selbst (S. Unter dem ’‘Bauwerk0 ist nämlich nicht nur die Errichtung des Baues als Ganzem zu verstehen, sondern auch die Herstellung der einzelnen Bauteile und -glieder (u,a, BGHZ 19, 319, 321 f), Bin solcher Bauteil im Sinne des § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB ist auch die Leistmig des Architekten, und zwar bereits der Entwurf für sich allein. derklago noch nicht abgelaufen» Bas Öberlandesgericht hat daher sachlich darüber zu befinden» Zu diesem Zwecke ist das Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, Grlanzmann Br, Winkelmann Rietschol Heimann-Trosien Dr„ Vogt

Zitierte Normen: § 635 BGB
BGBBrKlägerWiderklageArchitektBGHZ

Volltext der Entscheidung

Ha c h s c hl ag 0 ■/e r:
Ant liehe Sammlung? jn
BGB §§ 635 5 638
her Architekt haftet für Mängel des Bauwerks, die auf seine fehlerhafte Planung surückzufnhron sind,, auch dann nach den Vorschriften des § 635 BGB (nicht aus positiver Vertragsverletzung), wenn ihm v/eder die Oberleitung noch die örtliche Bauaufsicht ubci'tragen worden sind.
In einem solchen Palle verjähren die Ersatzansprüche gegen ihn in 5 Jahren (Ergänzung von BGHZ 32, 206)0
BGH, Urto vo 9, Juli 1962 - VII ZR 98/61 - OLG Bamberg
LG Bayreuth
VII ZK 58/61
Verkündet am 9« Juli 1962 J odas,
 Justizangestollt er als Urkundsbeamter der Grcschaftsstelle
 Im tarnen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Pritz W Istraßel
 in Bl
 Beklagten, Berufungoklägcrs und Revisionsklägers, - Erozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ur«
ä&^fa^rixtQkten Br,
g e gen Herbert K
in B;
Kläger, Beruiungsbeklagton und Revisionsbeklagtcn, - Prozcßbcvollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 hat der VII• Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9* Juli 1962 unter. Mitwirkung	.
dos Senatspräsidenten Ulanzmann und der Bundesrichter	j
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Br.; Y/inkclmann, Rietschel,	Br, Heimann-Trosien	und	.	|
Br* Vogt	j
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für Recht erkannt:	•.	j
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2« Zivilsenats des Öbcrlandesgcrichts in
 Bamberg vom 15« Besomber I960 aufgehoben«
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Bie Sache wird zur: neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der. Revision, an das Berufungsgericht zurückverwieseno
 Von Rechts wegen
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- 2 " - • Tatbestands
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KSfiS»—-
Der Beklagte baute in den Jahren 1957/58 ein Haus mit Garagen» Er übertrug dem Kläger, einem Architekten, den Entwurf einschließlich der Blanzeichnungen, Bauvor-lagen, Massen«- und Kostenberechnungen sov/ie Ausführungs-Zeichnungen» Dagegen oblagen dem Kläger nicht die-Oberleitung und die Örtliche Bauaufsicht» Der Beklagte nahm die Leistungen des Klägers vor dem 14* Juli 1958 ab»
Der Kläger hat seine ausstehenden Gebühren in Höhe von 954 DM eingeklagt»
Der Beklagte hat gegen die Klageforderung mit Gegenansprüchen aufgerechnet. Diese leitete er aus Materiallieferungen iu Werte von 54,30 DM her. Berner hat er einen Schadcnsersatzanspruch von.2.500 DM geltend gemacht, der ihn nach seiner Behauptung zustehe, weil der Klager die Abmessungen einer Garage unrichtig geplant habe und sie dementsprechend aasgeführt worden sei. Er hat Klage-äbwciöung und im Wege der Widerklage die Verurteilung des Klägers zur Zahlung von 1.600,30 DM beantragt; hilfs-weise hat er mit.der Widerklage:die Verurteilung des Klägers zur Zahlung von 54,30 DM sowie die Feststellung verlangt, daß ihn der Kläger allen Schaden zu ersetzen habe, der ihm, den:Beklagten, aus der falschen Blanung entstanden sei.
Der Kläger hat Abweisung der Widerklage beantragt»
Er bestreitet die von dem Beklagten erhobenen Ansprüche; vorsorglich hat er gegen sie die Einrede der,Verjährung erhoben.	;//.	/IK-/
Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 899,70 DM veruntoilt; in Höhe von 54,30 DM hat es die

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Klage sowie im vollen Umfange die Widerklage abgowicscn* Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos.
Mit der von dem Oberlandesgericht sugelasscncn Revision verfolgt der Be3clagte seine Ansprüche weiter*
Ber Kläger bittet um Zurückweisung, des Rechtsmittels*
Der Beklagte hatte mit seiner Berufung die Entscheid düng des Landgerichts, zur Klage nicht angefoehten« Bern-gemäß hatte das Oberlandesgcricht nur über die Antrüge zu befinden, die er zur Widerklage gestellt hatte* Auch in die Revisionsinstanz ist der Rechtsstreit lediglich in diesem Umfange gelangt*
Sollte die Revision mit ihren Ausführungen zu I der Begründungsschrift einen abweichenden Standpunkt vertreten, so konnte ihr nicht gefolgt werden*
II;	■
Bas Oberlandesgericht unterstellt, daß dem Beklagten die von ihm geltend gemachte Schadensersatz^orderung von 2*500 DM zugestanden hat* Es hält sio aber für verjährt* Dar Schaden sei, so meint es, aus einer mangelhaften Beschaffenheit der Bläne entsprungen und nicht erst durch das Hinzutreten eines weiteren Ereignisses vermittelt worden* Deswegen komme keine Ersatzpflicht aus positiver Vertragsverletzung, sondern nur eine solche aus dem § 655 BOB .in Betracht* Bieser Anspruch vor-
jähro gemäß clem § 638 BGB in 6 Monaten; denn es handele sich bei den Entwürfen des Klägers nicht um Arbeiten an einem Grundstück bei einem Bauwerk» Die Grundsätze der Entscheidung BGHZ 32, '206 seien nicht anwendbar, we dem Kläger weder die Oberleitung noch .die Bauführung übertragen worden sei» Die danach maßgebende Prist von 6 Monaten sei bei Erhebung der Widerklage verstrichen gewesen»
Die hiergegen'gerichteten Hevisionsrügen haben Erfolg»
1» Zusustimmen ist dem'Berufungsgericht allerdings darin, daß die Grundsätze über die positive Vortragsvcr letzung hier nicht anwendbar .sind und daß deswegen die 30-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB ausscheidet»
Wie der Senat, in dem urteil BGHZ 35, 150. ausgeführ hat, fällt jedenfalls diejenige Wertbeeinträchtigung, die.dem Werk unmittelbar anhaftet, weil es - wegen des Mangels - unbrauchbar, wertlos oder minderwertig ist, allein unter die Vorschrift des § 635 und damit des §638 BGB»'Dagegen kommen für eine positive Vertragsverletzung solche Nachteile in Betracht, die dem Besteller als weitere :'rFolge des Mangel?, also außerhalb dos V/erks erwachsen sind» Daß solche Folgeschäden unter keinen Umständen unter den § 635 BGB fallen können, ist damit noch nicht gesagt».
Es kann im Sinzelfall zweifelhaft sein, wo die Grenze zwischen den beiden Arten von ;0ohadensersatz-ansprüchen zu ziehen ist» Sie wird häufig flüssig und es wird nicht möglioh sein, sie von vornherein durch festgelegtc, alle denkbär en .Fälle erfassende Merkmale
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zu bestimmen, Weiterer Erörterungen hierzu bedarf es aber nicht« Denn nach Ansicht des Senats besteht jedenfalls hier zwischen dem Mangel und dem Schaden ein so enger, unmittelbarer Zusammenhang, daß nur; eine Ersatzforderung nach dem § 635 BGB zulässig wäre«
Der Entwurf des Architekten dient nicht, wie das Reichegericht angenommen hat, nur der Vorbereitung des eigentlichen Werks, närnlich des .lauds« Vielmehr ist bereits dieser Plan für sich allein ein wesentlicher Bestandteil der Gesamtleistung und bezieht sich unmittelbar - auf die Herstellung des Bauwerks selbst (BGHZ 31, 224; 32, 206 )v Das bedeutet zwar nicht, daß der Architekt einerseits und die Handwerkei* andererseits den Bau als G e s amt s chul dn er • zvl e r bring eh ; haben (vgl, das zu dem Abdruck: bestimmte Urteil des Senats vom 7« Mai
1962 VII ZR 7/61). Ihre Leistungen stehen aber in engen Wechselbeziehungen und hängen weitgehend voneinander ab, so daß sie tatsächlich und rechtlich nicht getrennt betrachtet werden dürfen»; Der geistige Beitrag deo Architcktcn soll erst seinen Ausdruck in der Tä-
tigkeit der den Bau Ausführenden finden, und Fehler, die ihm bei der Planung unterlaufen, erhalten erst ihre eigentliche Bedeutung in dem Bau selbst»
Biese enge Verknüpfung muß dazu führen, daß ein Mangel,. der in dom Entwurf: des Architekten enthalten
 ist, den Mangel gleichzusotzen ist, der dem Teil eines materiellen Bauv/erks- anhaftet, Beswegen sind auf ihn die Vorschriften der §§ 635 -und1:63S ^GB anzuwenden0
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2, Bänit ist auch die Frage beantwortet, ob die
6-monatigo oder die 5-jährige Verjährungsfrist des § 638 BGB Platz /gceift.

Gemäß dieser Bestimmung verjähren die Gewährlei-otungsansprücho des Bestellers "bei Arbeiten an einem Grundstücke bei Bauwerken" in 5 Jahren« Nach Ansicht des Reichsgerichts war Unternehmer im Sinne dieser Vorschrift nur, v;er "materielle Bestandteile der Gesamtleistung" lieferte« Hiervon ist der Senat schon in der Entscheidung BGH2 32, 206, abgewichen, Sr hat, wie bereits dargclegt, den geistigen Beitrag des Architekten dem körperlichen des Handwerkers gleichgestellt« Demgemäß muß für beide die gleiche Verjährungsfrist gelten«
Das Öberlandesgericht meint demgegenüber, eine solche Beurteilung sei nur zulässig, wenn dem Architekten neben den Entwurfsarbeiten auch die Oberleitung und die Örtliche Bauaufsicht übertragen worden seien« Zu einer solchen Einschränkung besteht kein. Anlaß,
 Zwar mögen sich die Beziehungen 'des Architekten zu dem materiellen Bauwerk noch enger gestalten, wenn er auch jene genannten Verrichtungen zu erbringen hat,
■ Das ändert aber nichts daran, daß bereits die in dem Entwurf enthaltene geistige Arbeit für sich allein ein nicht wegsudenkender Teil der Gesamtleistung ist und sieh unmittelbar auf die Herstellung eines Baues bezieht«
3o Das Berufungsgericht-meint, daß sich bei einer solchen Auffassung schwer behebbare Unzutruglichkeiten ergeben.
Dem kann jedoch nicht zugestimmt werden,
a)	Der Senat hat in dem Urteil BGHZ 32, 206 aus-geführt, daß nur die hier vertretene Auffassung dem
 mit der Vorschrift des § 638 BGB verfolgten Zweck gerecht werde.
Daran ist festzuhalten. Nach den Erfahrungen des erkennenden Senats ist es keine Seltenheit, daß Kon-struktionsfehler des Architekten häufig erst Jahre nach Fertigstellung des Baues entdeckt werden. Es wäre nicht zu verstehen, wenn für sie eine kürzere Ter-' jahrungsfrist lauf en'sollte, als für Fehler des Bauunternehmers, die unt er Beiständen offener in die Augen springen können, als Planungsmängcl des Architekten,
 Demgegenüber ist es in diesem Zusammenhänge mehr oder weniger unerheblich, wann solche Fehler im allgemeinen entdeckt:werden können. Bei gewissenhafter, sofortiger Prüfung werden sich für die Leistung des Architekten und' des Bauunternehmers insoweit keine wesentlichen Unterschiede ergeben,
b)	Es ist nicht ersichtlich, inwiefern bei der Auffassung des Senats Schwierigkeiten für die Berechnung des Verjährungsbeginns entstehen sollw^K''
Die Verjährung beginnt mit der Abnahme des Werks (§> 638 Abs, I S. 9 BGB). Das ist, wenn dem Architekten nur die Planung übertragen worden ist, der Zeitpunkt, zu den der Bauherr den Entwurf als vertragsmäßige Leistung entgegennimmt. Denn damit hat der Architekt seinen Beitrag zu der Gesamtleistung erbracht,
 Ton welchem' Zeitpunkt auszugchen ist, wenn der Architekt auch die Oberleitung und die Bauführung zu besorgen hat, braucht hi er;,nicht erörtert zu worden.
c)	Nach. Ansicht des Oberlandesgerichts soll die hier vertretene 'Auffassung dazu führen, daß unter dem "Werk" im Sinne des Satzes 1 und des Satzes 2 des § 638 Abs, 1 BGB jeweils etwas Verschiedenes zu verstehen sei, nämlich das eine Mal das Bauwerk selbst (S. 1), das andere Mal die Plane (S> 2)
Hierbei.übersieht das Berufungsgericht, daß sich eine ähnliche Lage auch sonst regelmäßig bei Ausführung eines Baues ergibt. Unter dem ’‘Bauwerk0 ist nämlich nicht nur die Errichtung des Baues als Ganzem zu verstehen, sondern auch die Herstellung der einzelnen Bauteile und -glieder (u,a, BGHZ 19, 319, 321 f), Bin solcher Bauteil im Sinne des § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB ist auch die Leistmig des Architekten, und zwar bereits der Entwurf für sich allein. Die Bedeutung der Begriffe des Bauwerks und des Werks in den Sätzen i und 2 des § 638 Abs, 1 BGB deckt sich also..
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 Aus dem Gesagten folgt, daß die etwaigen Ansprüche des Beklagten erst in 5 Jahren nach der Abnahme der Pläne verjähren. Diese Prist war bei Erhebung der Wi-
derklago noch nicht abgelaufen» Bas Öberlandesgericht hat daher sachlich darüber zu befinden» Zu diesem Zwecke ist das Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen,
 Grlanzmann	Br,	Winkelmann	Rietschol
 Heimann-Trosien	Dr„	Vogt