Auf die von der Genossenschaft geäußerte Befürchtung, der Kläger könne aus diesen Vollmachten Gebührenansprüche gegen sie, die Genossenschaft, herzuleiten versuchen, antwortete der Kläger mit Schreiben vom 3. Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 6.120,16 DM nebst 4> Zinsen seit dem ^6. Auf die Widerklage der beklagten Genossenschaft (auf Rückzahlung des von ihr zur Abwendung der Zwangsvollstreckung Geleisteten) hat es den Kläger verurteilt,an die beklagte Genossenschaft 6.840,29 DM nebst Zinsen zu zahlen. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger habe wegen seines Schreibens vom 3. Die Revision meint demgegenüber, das Schreiben enthalte nur eine Stundung der Forderungen des Klägers "für die Dauer des Vertragsverhältnisses" zwischen der Genossenschaft und Ho^p. 1) Die Auslegung, welche das Berufungsgericht dem Schreiben des Klägers vom 3* März 1952 gibt, ist möglich, sogar naheliegend und läßt keinen Rechtsverstoß erkennen. Die Genossenschaft hat nach den Feststellungen des Berufungsge^ richts schon vor dem Schreiben des Klägers vom 3- März 1952 diesem gegenüber eindeutig zu dem Ausdruck gebracht, daß sie unter keinen Umständen aus einer Tätigkeit des Klägers, die dieser während des Bestehens des Vertragsverhältnisses der beiden Beklagten im Aufträge von Ho^p ausübte, für seine Gebühren und Auslagen haften wollte, sondern daß der Kläger sich insoweit allein an Hopp halten sollte . Der Kläger ist mit seinem Schreiben vom 3* März 1952 auf diesen Y/unsch der Genossenschaft eingegangen. Daraus hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei gefolgert, daß der Kläger und die Genossenschaft vereinbart haben, Ansprüche des Klägers irgendwelcher - auch außervertraglicher - Art sollten nicht, weder sofort noch später, durch eine Tätigkeit des Klägers entste- Die Worte "für die Dauer des Vertragsverhältnisses" haben also, wie das Berufungsgericht ohne Kechtsverstoß angenommen hat, nicht den Sinn einer bloßen Stundung dahin, daß der Kläger nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen der Genossenschaft und Ho^p nunmehr die Genossenschaft für seine während des Bestehens dieses Vertragsverhältnisses gleistete Tätigkeit noch nachträglich sollte in Anspruch nehmen können. Auf)i eine bloße Stundung wollte die Genossenschaft nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht hinaus, wie der Kläger ihren damaligen Erklärungen eindeutig entnehmen konirte. Die Genossenschaft konnte und mußte daher nach der rechtlich bedenkenfreien Auffassung des Berufungsgerichts die einschränkenden Worte "für die Dauer des Vertragsver-hältnisses" in dem Schreiben des Klägers dahin verstehen, daß der Kläger sich nur für eine von ihm etwa nach Beendigung des Vertrages zwischen den beiden Beklagten geleistete Tätigkeit seine Ansprüche gegen die Genossenschaft offen halten wollte. Danach verpflichtete sich der Kläger, im Falle einer Lösung des Vertrags-Verhältnisses zwischen den beiden Beklagten seine Tätig^-keit für die Genossenschaft nur euf temg3S?z daß der Kläger auf Grund der ihm von Hofl^ erteilten Aufträge seine Tätigkeit über das Ende des Vertragsverhältnisses zwischen den beiden Beklagten hinaus fortsetzte und dann aus dieser weiteren Tätigkeit Ansprüche gegen die Genossenschaft herleitete, ohne daß diese ihm einen besonderen Auftrag erteilt hatte. 3) Die Abreden des Klägers mit der Genossenschaft gemäß seinem Schreiben vom 3» März 1952 sind somit vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei dahin aufgefaßt worden, daß der Kläger für seine gesamte während der Dauer des Vertragsverhältnisses zwischen den beiden Beklagten zu leistende Tätigkeit keine Ansprüche gegen die Genossenschaft erwerben sollte^ Nicht ausgeschlossen waren nach dem Schreiben vom 3* März 1952 nur Ansprüche des Klägers gegen die Genossenschaft für eine Tätigkeit, die der Kläger nach Beendigung des VertragsVerhältnisses zwischen den beiden Beklagten auf ausdrückliche Weisung der Genossenschaft ausüben würde. Aber auch die erst 1953 fällig gewordenen Forderungen seien verjährt, da der Kläger sie nicht schon mit der Klage, sondern erst mit dem am 27. Die Gebühren- und Auslagenforderungen des Klägers seien daher nach Ziffer 5 der Gebührenordnung für Patentanwälte erst mit der Erledigung des Gesamtaufträges fällig geworden, nämlich am 11. Da ein Patentanwalt standesrechtlich gehindert sei, seinen Auftraggeber vor Erledigung des Auftrags zu verklagen, bringe das Berufungsgericht mit der Annahme von Einzelaufträgen den Kläger in die Zwangslage, entweder das Mandat vorzeitig niederzulegen oder die Verjährung seiner Ansprüche hinzunehmen. - die Fälligkeit und damit den Beginn der Verjährungsfrist für die Gebühren- und Auslagenforderungen des Klägers erst von der Durchführung und Erledigung der entsprechenden Einzelmaßnahmen ab, und es gelangt auch bei dieser Berechnung zu dem Ergebnis, daß die Forderungen verjährt sind« Der Kläger ist, wie die Revision auch nicht verkennt, in sehr vielgestaltiger Weise in den verschiedensten Bin-zelverfahren tätig geworden« Mag sein Handeln insgesamt ; auch dem allgemeinen Ziel gedient haben, der Genossenschaft und Hog^ die Auswertung der Warenzeichen zu ermöglichen, so konnte doch das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei nicht nur einen Ge samt auf trag, sondern in dessen Rahmen auch ein Bündel von Einzelaufträgen Ho^j|^ an den Kläger annehmen, deren Einzelerledigung jeweils zur Fälligkeit der damit zusammenhängenden Gebühren- und Auslagptnf orderungen des Klägers geführt hat. c) Die Verjährung der Gebühren- und Auslagenforderungen des Klägers aus erledigten Einzelaufträgen Ho|^^ ist nicht dadurch gehemmt worden (§§ 202 - 205 BGB), daß andere Einzelaufträge HofBp an den Kläger noch nicht erledigt waren. d) Wenn der Kläger als Patentanwalt aus standesrechtlichen Gründen seinen Auftraggeber vor Erledigung des Auftrags nicht verklagen darf, so würde das im vorliegenden Ball der Vertragsauslegung des Berufungsgerichts (“Bündel von Einzelaufträgen") nicht entgegenstehen. War der betreffende Einzelauftrags erledigt, so konnte der Kläger die aus diesem Einzelauftrag erwachsenen Gebühren- und Auslagenforderungen jedenfalls ohne Verstoß gegen das Gtandesrecht gerichtlich geltend machen, auch wenn ihm von demselben Mandanten noch weitere bisher unerledigte Einzelaufträge erteilt waren.
VXI ZE 98/59 V erkundet am 20o Juni I960 WoitScheck, J ustizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Patentanwalts Dipl.-Ing« m, m Wilhelm Alfons Bei Pstr, ■, Klägers, ^iderbeklagten, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungeklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt Br< gegen 1) die Molkerei-Genossenschaft StS^eGmbH«, Sitz £ vertreten durch ihren Vorstand Landwirt Botho llee m, Rechtsanwalt Gustav v# i-Sfli», Landwirt Georg-Werner W , kaufmännischen Angestellten Joachim und Museumsleiterin Christa v^ Pu< Beklagte, Widerklägerin, Berufungsklägerin, Anschlußberufungsbekiagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt Prof0 Br, 2) den Kaufmann Ernst Martin H< •Hai Beklagten, Berufungskläger> Anschlußberufungs-beklagten und Revisiönsbeklägten, - Prozeßbevollmächtigteri: Rechtsanwalt Br, hat der VII • Zivilsenat deö Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vbm 20* Juni I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Br* Vogt für Recht erkannts Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5 o Zivilsenat s des Kammergerichts vom 5 o Februar 1959 wird zurückgewiesehv Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen«, Von Rechts wegen 2 Tatbestands Die beklagte Genossenschaft betrieb früher in Stpp/ Popp - bis zur Besetzung dieser Stadt durch die Sowjet-Truppen im Jahre 1945 - eine Molkerei» Sie besaß für ihre Erzeugnisse eine Iveihe von Warenzeichen, darunter das bekannte Wort- und Bild Zeichen "Sto^lp J^PPV £&r Camembertkäse. Ab 1951 erstrebte die Beklagte, die seit 1945 über keine eigene Molkerei mehr verfügte, aber ihren Sitz in die Bundesrepublik verlegt hatte, ihre Warenzeichen wieder für sich gewinnbringend auszuwerten» Zu diesem Zwecke schloß sie mit dem Beklagten Hcpp die Verträge vom 1?» September 1951 und 31. März 1952. Danach verpflichtete sich Ro^p, gegen eine Umsatzabgabe an die beklagte Genossenschaft deren frühere Erzeugnisse nach ihren Rezepten herzustellen und unter ihren Warenzeichen zu vertreiben sowie auf seine Kosten alles Erforderliche zu tun, um die Warenzeichen zu erhalten und Angriffe auf sie abzuwehren. Die Genossenschaft stellte ihm ihre Rezepte, Warenzeichen und die erforderlichen Vollmachten zur Verfügung. Im Aufträge Hop|^ wurde der Kläger von Februar 1952 bis Dezember 1953 tätig, um die Warenzeichen aufrecht zu erhalten, Verletzungen der Zeichen äbzuwehren und um die Pachtung der Molkerei Pp|p in Wabern durch den Beklagten zu fördern. Die Genossenschaft erteilte dem Kläger die für seine Tätigkeit erforderlichen Vollmachten. Auf die von der Genossenschaft geäußerte Befürchtung, der Kläger könne aus diesen Vollmachten Gebührenansprüche gegen sie, die Genossenschaft, herzuleiten versuchen, antwortete der Kläger mit Schreiben vom 3. März 1952s "Ihrem Y/unsche entsprechend bemerke ich, daß ich aus zwingenden rechtlichen Gründen nach außen hin zwar als der Bevollmächtigte der Molkerei-Genossenschaft St^ auf treten muß, ich als meinen Auftraggeber für die Bauer des Vertragsverhältnisses Molkerei-Genossenschaft St^H/B.M* HogÄaber ausschließlich den Herrn E.M. HoBP in Ha 1B^^> KuBHB^B- bzv/. die an seine Stelle tretende Gesellschaft, ansehen werde, Forderungen, welcher Art auch immer, nur diesem bzw» dieser gegenüber geltend machen werde, und mich wegen solcher Forderungen auch dann nicht an die Genossenschaft halten werde, wenn ich bei Herrn E.M. oder auch bei der an seine Stelle tretenden Gesellschaft keine Befriedigung finden sollte. Ich verpflichte mich in diesem Zusammenhänge weit er, im Falle der Lö sung des Vert ragsverhältni sse s Molkerei-Genossenschaft StBB/£»Mo Hoflpmeine Tätigkeit für die Molkerei-Genossenschaft StBfc nur auf ganz ausdrückliche Weisung derselben hin fortzusetzen.11 Am 10. Dezember 1$53 kündigte die Genossenschaft ihr Vertragsverhältnis mit tfcil dieser seine Vertrags- Verpflichtungen nicht erfüllt habe. Im Januar 1954 widerrief sie ihre dem Kläger erteilten Vollmachten gegenüber dem ; Patentamt. Mit Schreiben Vom 11, Februar 1954 teilte das Pa- tentamt dem Kläger diesen Widerruf mit. I Der Kläger hat mit der Klage von beiden Beklagten als f Gesamtschuldnern Gebühren und Auslagen in Höhe von 6.650>60 j nebst 5 £ Zinsen seit dem 16. Mai 1955 verlangt. ; Er hat vorgetragen? Sein Schreiben vom 5« März 1952 enthalte keinen Verzicht, sondern nur eine Stundung seiner Forderungen gegen die Genossenschaft für die Bauer des Be-[ Stehens des Vertragsverhältnisses zwischen der Genossenschaf [ und HO^B* Beide hätten eine Gesellschaft gebildet; deshalb hafte die Genossenschaft auch für die von HqBB eingegange-t neu Gesellschaftsschulden. Jedenfalls hafte sie aber aus i Geschäftsführung ohne Auftrag, ungerechtfertigter Bereicherung oder aus Vertragsverletzung. • r: DM Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Die beklagte Genossenschaft hält Ansprüche des Klägers gegen sie weder aus Vertrag noch aus sonstigen Rechtsgründen für gegeben. Sie sieht in dem Schreiben vom 3» März 1952 einen Verzicht des Klägers auf etwaige Ansprüche gegen sie. Beide Beklagten haben ferner die Höhe der Klageforderung bestritten und sich auf Verjährung berufen. Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 6.120,16 DM nebst 4> Zinsen seit dem ^6. Mai 1955 verurteilt. Auf die Berufungen beider Beklagten hat das Ober lande sgericht die Klage gegen die beklagte Genossenschaft ganz und die Klage gegen Hoppe • in Höhe von 3*070,60 DM abgewie-sen. Ss hat Ho£P zur Zahlung von nur 3.580,— DM nebst Zinsen verurteilt. Die Anschlußberufung des Klägers hat es zurückgewiesen. Auf die Widerklage der beklagten Genossenschaft (auf Rückzahlung des von ihr zur Abwendung der Zwangsvollstreckung Geleisteten) hat es den Kläger verurteilt,an die beklagte Genossenschaft 6.840,29 DM nebst Zinsen zu zahlen. Mit der Kevision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, verfolgt der Kläger seine Schlußanträge aus der Berufungsinstanz weiter. t Entscheidungsgründe: I° Pie Klaffe gegen die Genossenschaft. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger habe wegen seines Schreibens vom 3. März 1952 keine Ansprüche gegen die Genossenschaft, da er auf etwaige Forderungen gegen sie von vornherein verzichtet habe. Die Revision meint demgegenüber, das Schreiben enthalte nur eine Stundung der Forderungen des Klägers "für die Dauer des Vertragsverhältnisses" zwischen der Genossenschaft und Ho^p. Die Rüge ist nicht begründet. 1) Die Auslegung, welche das Berufungsgericht dem Schreiben des Klägers vom 3* März 1952 gibt, ist möglich, sogar naheliegend und läßt keinen Rechtsverstoß erkennen. Die Genossenschaft hat nach den Feststellungen des Berufungsge^ richts schon vor dem Schreiben des Klägers vom 3- März 1952 diesem gegenüber eindeutig zu dem Ausdruck gebracht, daß sie unter keinen Umständen aus einer Tätigkeit des Klägers, die dieser während des Bestehens des Vertragsverhältnisses der beiden Beklagten im Aufträge von Ho^p ausübte, für seine Gebühren und Auslagen haften wollte, sondern daß der Kläger sich insoweit allein an Hopp halten sollte . Der Kläger ist mit seinem Schreiben vom 3* März 1952 auf diesen Y/unsch der Genossenschaft eingegangen. Daraus hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei gefolgert, daß der Kläger und die Genossenschaft vereinbart haben, Ansprüche des Klägers irgendwelcher - auch außervertraglicher - Art sollten nicht, weder sofort noch später, durch eine Tätigkeit des Klägers entste- ll hen, die dieser im Kähmen der ihm von erteilten Auf- träge Y/ährend des Bestehens des Vertragsverhältnisses zwischen der Genossenschaft und ausübte. Die Worte "für die Dauer des Vertragsverhältnisses" haben also, wie das Berufungsgericht ohne Kechtsverstoß angenommen hat, nicht den Sinn einer bloßen Stundung dahin, daß der Kläger nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen der Genossenschaft und Ho^p nunmehr die Genossenschaft für seine während des Bestehens dieses Vertragsverhältnisses gleistete Tätigkeit noch nachträglich sollte in Anspruch nehmen können. Auf)i eine bloße Stundung wollte die Genossenschaft nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht hinaus, wie der Kläger ihren damaligen Erklärungen eindeutig entnehmen konirte. Die Genossenschaft konnte und mußte daher nach der rechtlich bedenkenfreien Auffassung des Berufungsgerichts die einschränkenden Worte "für die Dauer des Vertragsver-hältnisses" in dem Schreiben des Klägers dahin verstehen, daß der Kläger sich nur für eine von ihm etwa nach Beendigung des Vertrages zwischen den beiden Beklagten geleistete Tätigkeit seine Ansprüche gegen die Genossenschaft offen halten wollte. 2) In diesem Zusammenhang ist der anschließende Satz des Schreibens vom 3« März 1952 von Bedeutung. Danach verpflichtete sich der Kläger, im Falle einer Lösung des Vertrags-Verhältnisses zwischen den beiden Beklagten seine Tätig^-keit für die Genossenschaft nur euf temg3S?z awsdrlfekliehe YUfcungfort zusetzttu, 'Diese Erklärung dss j3äga» sidbsrte ö^Genoseenstfrait «avor.; daß der Kläger auf Grund der ihm von Hofl^ erteilten Aufträge seine Tätigkeit über das Ende des Vertragsverhältnisses zwischen den beiden Beklagten hinaus fortsetzte und dann aus dieser weiteren Tätigkeit Ansprüche gegen die Genossenschaft herleitete, ohne daß diese ihm einen besonderen Auftrag erteilt hatte. 3) Die Abreden des Klägers mit der Genossenschaft gemäß seinem Schreiben vom 3» März 1952 sind somit vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei dahin aufgefaßt worden, daß der Kläger für seine gesamte während der Dauer des Vertragsverhältnisses zwischen den beiden Beklagten zu leistende Tätigkeit keine Ansprüche gegen die Genossenschaft erwerben sollte^ Nicht ausgeschlossen waren nach dem Schreiben vom 3* März 1952 nur Ansprüche des Klägers gegen die Genossenschaft für eine Tätigkeit, die der Kläger nach Beendigung des VertragsVerhältnisses zwischen den beiden Beklagten auf ausdrückliche Weisung der Genossenschaft ausüben würde. Um derartige Ansprüche handelt es sich aber hier nicht. Damit sind sowohl vertragliche Gebühren- und Auslagenansprüche des Klägers als auch solche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung vertraglich ausgeschlossen. Auf die weiteren Rügen der Revision braucht daher hier nicht mehr eingegangen zu werden. II- Sil.Klage^gege^HQjlli. , 1) Das Berufungsgericht hat ausgeführt * Dip Gebühren- und Auslagenforderungen des Klägers seien in Höhe von insgesamt 3.070,60 Dm verjährt. Die Forderungen seien zu dem Teil schon 1952 fällig geworden und der i.auf der Verjährung sei durch etwaige Anerkenntnisse 1 ( allenfalls letztmalig am 15. September 1953 unterbrochen worden, so daß die zweijährige Verjährung gemäß § 196 Abso 1 Kr. 15 BGB bei Klageeinreichung am 15. Dezember 1955 bereits vollendet gewesen sei. Aber auch die erst 1953 fällig gewordenen Forderungen seien verjährt, da der Kläger sie nicht schon mit der Klage, sondern erst mit dem am 27. Juni 1956 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 26. Juni 1956 geltend gemacht habe. 2) Die Revision trägt demgegenüber vors Sämtliche Einzel-tätigkeiten des Klägers hätten ein zusammenhängendes Tätigwerden in einer einzigen Rechtssache dargestellt. Die Gebühren- und Auslagenforderungen des Klägers seien daher nach Ziffer 5 der Gebührenordnung für Patentanwälte erst mit der Erledigung des Gesamtaufträges fällig geworden, nämlich am 11. Februar 1954» als der Kläger die Mitteilung des Patentamts erhalten habe, daß die Genossenschaft ihre ihm erteilten Vollmachten widerrufen habe. Die zweijährige Verjährungsfrist habe daher gemäß § 201 BGB erst am 1. Januar 1955 zu laufen begonnen. Da ein Patentanwalt standesrechtlich gehindert sei, seinen Auftraggeber vor Erledigung des Auftrags zu verklagen, bringe das Berufungsgericht mit der Annahme von Einzelaufträgen den Kläger in die Zwangslage, entweder das Mandat vorzeitig niederzulegen oder die Verjährung seiner Ansprüche hinzunehmen. 3) Die . Rüge ist nicht begründet. a) Nach Ziff. 5 der Gebührenordnung für Patentanwälte werden Vertretungsgebühren bei Auftragserteilung, Bearbeitungs-gebühren mit der Durchführung der Bearbeitung fällig. Ob danach bei Vertretungsgebühren - gemäß § 198 BGB - die Verjährungsfrist schon mit der Erteilung des Auftrags beginnt, braucht hier nicht entschieden zu werden« Denn das Beru-^ fungsgericht rechnet zugunsten des Klägers - in entsprechender Anwendung des § 85 RAGebO a.F. - die Fälligkeit und damit den Beginn der Verjährungsfrist für die Gebühren- und Auslagenforderungen des Klägers erst von der Durchführung und Erledigung der entsprechenden Einzelmaßnahmen ab, und es gelangt auch bei dieser Berechnung zu dem Ergebnis, daß die Forderungen verjährt sind« b) Das Berufungsgericht geht ersichtlich davon aus, daß * hoppe dem Kläger, im Rahmen eines umfassenden Gesamtauftrags, zugleich eine Vielzahl von Einzelaufträgen erteilt hat« Diese Auslegung der Individualvereinbarungen zwischen dem Kläger und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstan- den« Der Kläger ist, wie die Revision auch nicht verkennt, in sehr vielgestaltiger Weise in den verschiedensten Bin-zelverfahren tätig geworden« Mag sein Handeln insgesamt ; auch dem allgemeinen Ziel gedient haben, der Genossenschaft und Hog^ die Auswertung der Warenzeichen zu ermöglichen, so konnte doch das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei nicht nur einen Ge samt auf trag, sondern in dessen Rahmen auch ein Bündel von Einzelaufträgen Ho^j|^ an den Kläger annehmen, deren Einzelerledigung jeweils zur Fälligkeit der damit zusammenhängenden Gebühren- und Auslagptnf orderungen des Klägers geführt hat. Der Annahme solcher Einzelaufträge steht auch nicht entgegen, daß möglicherweise wegen fehlender Sach- kunde nicht im voraus beurteilen konnte, welche einzelnen Tätigkeiten der Kläger in Zukunft werde ausführen müssen. Auch dann ist es durchaus zulässig, in dem Gesamtauftrag zugleich die Einzelaufträge für die gebührenrechtlich selbständigen Maßnahmen zu erblicken, die sich demnächst als nötig erweisen wurden, mit der Polge, daß nach Erledigung eines jeden Einzelauftrags der Kläger hierfür alsbald seine Vergütung verlangen konnte. Tatsächlich hat der Kläger, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist, auch in diesem Sinne gehandelt. Er hat nach Erledigung jedes Einzelverfahrens Ho^p die dazugehörige Rechnung übersandt«. Er ist also selbst davon ausgegangen, daß seine Gebühren- und Auslagenforderungen für das jeweilige Einzelgeschäft jedenfalls mit dessen Erledigung fällig wurden. Wenn das Landgericht, das in dieser Präge die gleiche Auffassung vertreten hat wie die Revision und auf dessen Ausführungen sich die Revision beruft , dieses Vorgehenu des Klägers damit rechtfertigt, dem Kläger sei ein Zuwarten bis zur endgültigen Erledigung des Gesamtauftrages nicht zuzu demuten gewesen, so zeigt das deutlich, daß der Wille der Vertragsparteien verständigerweise nicht darauf gerichtet gewesen sein kann, die Fälligkeit der Gebühren- und Auslagenforderungen des Klägers für eine Gesamttätigkeit, die sich unter Umständen über viele Jahre erstrecken konnte, erst am Ende dieser Gesamttätigkeit eintreten zu lassen. Bas kann umso weniger angenommen werden, als der Patentanwalt, im Gegensatz zu dem Rechtsanwalt, keinen gesetzlichen Anspruch auf Gebührenvorschuß hat (Klauer, PatAnwG Vorbem« vor § 9 Anm. II 7), (vgl. §§ 16, 17 BRaGebOj §§ 85, 84 der alten RaGebO). c) Die Verjährung der Gebühren- und Auslagenforderungen des Klägers aus erledigten Einzelaufträgen Ho|^^ ist nicht dadurch gehemmt worden (§§ 202 - 205 BGB), daß andere Einzelaufträge HofBp an den Kläger noch nicht erledigt waren. 11 Dieser Umstand rechtfertigt es auch nicht, Hofp unter Berufung auf § 242 3GB die Einrede der Verjährung zu verwehren, d) Wenn der Kläger als Patentanwalt aus standesrechtlichen Gründen seinen Auftraggeber vor Erledigung des Auftrags nicht verklagen darf, so würde das im vorliegenden Ball der Vertragsauslegung des Berufungsgerichts (“Bündel von Einzelaufträgen") nicht entgegenstehen. War der betreffende Einzelauftrags erledigt, so konnte der Kläger die aus diesem Einzelauftrag erwachsenen Gebühren- und Auslagenforderungen jedenfalls ohne Verstoß gegen das Gtandesrecht gerichtlich geltend machen, auch wenn ihm von demselben Mandanten noch weitere bisher unerledigte Einzelaufträge erteilt waren. Im übrigen hätten für den Kläger, selbst wenn er aus standesrechtlichen Gründen an einer Klageerhebung gehindert gewesen wäre, andere angemessene Mittel und Viege bestanden, die Verjährung zu unterbrechen, z. B. indem er ein Schuldanerkenntnis HofHP CS 208 BGB) herbeiführte. 4) Nach alledem hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß die Klageforderung gegen Hogp» teilweise als verjährt angesehen. Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen 12 sachlichen Kechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuwei sen. Glanzmann hietschel Erhel Meyer Dr. Vogt