Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Von einer Begründung im übrigen wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs.4 Satz 2, 2. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 23. Februar 2006 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. März 2005 wird zurückgewiesen. Bedenken gegen die Überlegungen des Berufungsgerichts zur rechtswirksamen Genehmigung eines im Namen der Beklagten mit der Klägerin geschlossenen Bauvertrags veranlassen die Zulassung nicht, weil ein entscheidungserheblicher Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben ist. Von einer Begründung im übrigen wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 140.940,00 € Dressier Hausmann Wiebel Kniffka Safari Chabestari Vorinstanzen: LG Krefeld, Entscheidung vom 29.07.2004 -50 115/04 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.03.2005 -1-22 U 112/04 -