b) Er hat daher auch keinen Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gegen die Berufsgenossenschaft, den er dem Arbeitgeber abtreten kann. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus dieser Abtretung in Höhe von insgesamt 3.751,96 DM nebst Zinsen aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag in Anspruch, da WMB mit der beabsichtigten Hilfeleistung eine der Beklagten nach den Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung obliegende Verpflichtung erfüllt habe. Das Berufungsgericht führt aus, die Abtretung dürfte zwar, obwohl die schriftlichen Abtretungserklärungen des Rohrmeisters WflHi nur MSchadensersatzansprüche 11 erwähnen, dahin auszulegen sein, daß sie auch Ansprüche der von der Klägerin geltend gemachten Art mit umfasse. Das gelte aber nicht für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung, denn die Berufsgenossenschaft sei nicht verpflichtet, einem Versicherten bei einem Arbeitsunfall Erste Hilfe zu leisten. Ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag auf Aufwendungsersatz (§§ 677, 683, 670 BGB) aus abgetretenem Recht des Rohrmeisters WflBP ist nur dann gegeben, wenn WBB damit, daß er Mittel zur Ersten Hilfe herbeiholen wollte, um die Verletzte zu dem Arzt bringen zu können, auch ein Geschäft der beklagten Berufsgenossenschaft besorgt hat. Das ist aber nur der Fall, wenn er damit eine der Beklagten nach den Bestimmungen der RVO obliegende Aufgabe erfüllt hat. Zu diesen gehören auch der notwendige Transport zu dem Arzt und die dazu getroffenen vorbereitenden Maßnahmen (BGHZ 33, 251). b) Die Verpflichtung, dem Verletzten Erste Hilfe zu gewähren, ergibt sich zwar nicht schon aus der Bestimmung des § 537 RVO, nach der der Träger der Unfallversicherung nach Eintritt des Arbeitsunfalls dem Versicherten durch Wiederherstellung seiner Erwerbsfähigkeit zu entschädigen hat. Was die Unfallversicherung im einzelnen zu leisten hat, ergibt sich vielmehr aus den dann folgenden Bestimmungen der RVO (§ 537 S. Die ärztliche Behandlung hat nicht nur zu dem Inhalt, daß die Unfallversicherung die Behandlung durch Arzte und anderes Medizinalpersonal (§ 122 Abs. 1 RVO) zur Verfügung zu stellen hat, sondern ebenso wie bei den gesetzlichen Krankenkassen auch die Leistungen, die erforderlich sind, um diese ärztliche Behandlung erst zu ermöglichen. Die Bestimmung des § 557 Abs. 2 RVO beschränkt die Verpflichtung der Berufsgenossenschaft nicht etwa auf organisatorische Maßnahmen, sondern verpflichtet sie nur, über die dem einzelnen Versicherten zu gewährende Heilbehandlung hinaus solche Maßnahmen zu treffen (vgl. Eine Verpflichtung der beklagten Berufsgenossenschaft, für die vorbereitenden Maßnahmen im Rahmen der Heilbehandlung einzutreten, ist aber hier nicht gegeben. Die Verunglückte und der Rohrmeister WHV waren beide Angehörige des Betriebes der Klägerin, für den die Beklagte Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung ist (§ 657 Abs. 2 RVO). Wenn in einem solchen Fall ein Betriebsangehöriger bei einem Arbeitsunfall (§§ 548 ff RVO), der sich auf dem Betriebsgelände ereignet, Mittel der Ersten Hilfe herbeiholt, um den Verunglückten zu dem Arzt bringen zu können, dann handelt es sich dabei um eine Aufgabe, die dem Betrieb selbst gegenüber dem Verunglückten obliegt. Das ergibt sich aus der Bestimmung des § 546 Abs. 1 RVO in Verbindung mit § 721 RVO. Nach § 546 Abs. 1 RVO haben die Träger der Unfallversicherung mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen und für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen. Als der Rohrmeister WflBP zu dem Hauptgebäude der Stadtwerke eilte, um von dort die Mittel der Ersten Hilfe herbeizuholen, hat er das getan, wozu die Klägerin nach den Unfallverhütungsvorschriften verpflichtet war. lim die Herbeiholung von Bahre und Verbandszeug aus dem nahegelegenen Betriebsgebäude handelt, Sache des Unternehmers und nicht der Berufsgenossenschaft. Daß der Rohrmeister Weber dies aus eigenem Antrieb tat, ohne daß ihn die Betriebsleitung der Stadtwerke der Klägerin dazu aufgefordert hatte, ändert nichts daran, daß in einem solchen Falle die die ärztliche Behandlung vorbereitenden Maßnahmen ein Geschäft waren, das der Klägerin oblag und nicht der beklagten Berufsgenossenschaft. Selbst wenn die verunglückte Frau PfBB insoweit auch Ansprüche gegen die beklagte Berufsgenossenschaft hätte, so kann die Klägerin als Erstverpflichtete nicht Ersatz von der Berufsgenossenschaft verlangen. Es kommt auch nicht darauf an, ob eine Verpflichtung der Berufsgenossenschaft, für die die ärztliche Behandlung vorbereitenden Maßnahmen einzutreten, schon deshalb entfallen würde, weil die gesetzliche Krankenkasse im Verhältnis zur Berufsgenossenschaft als vorleistungspflichtig anzusehen wäre (§ 565 Abs. 1 RVO). Aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag ist nach alledem ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz der geltend gemachten Aufwendungen aus abgetretenem Recht nicht gegeben.
Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________ja BGB §§ 670, 677, 683, 398; RVO §§ 537, 546, 556 Abs. 1, 557 Abs. 1, 721 a) Ein Betriebsangehöriger, der dabei verunglückt, daß er Mittel der Ersten Hilfe herbeiholen will, um einen anderen auf dem Betriebsgelände verunglückten Betriebsangehörigen der notwendigen ärztlichen Behandlung zuzuführen, führt damit kein Geschäft der Berufsgenossenschaft, sondern ein solches seines Arbeitgebers. b) Er hat daher auch keinen Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gegen die Berufsgenossenschaft, den er dem Arbeitgeber abtreten kann. BGH, Urt. v. 21. Januar 1971 - VII ZR 97/69 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF o IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 21. Januar 1971 Horn, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle VII ZR 97/69 URTEIL in dem Rechtsstreit der Stadt vertreten durch den Oberbürgermeister, Klägerin, Berufungsbeklagte und Revi si onsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. gegen die Berufsgenossenschaft der Gas- und Wasserwerke, vertreten durch ihren Hauptgeschäftsführer, itraße Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von 6 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 1971 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Schmidt und Dr. Girisch für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 27. Februar 1969 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Revision. Von Rechts wegen Tatbestand: Ende 1964 wurde auf dem Gelände der Stadtwerke der Klägerin ein Graben für eine Femgasheizung ausgehoben. Darüber verlegte die Baufirma S|Hi & KlHHV einen Fußgängersteg, der jedoch schlecht abgeschrankt und mangelhaft beleuchtet war. Am frühen Morgen des 15. Dezember 1964 kam die bei den Stadtwerken beschäftigte Frau Dora FflHB auf ihrem Weg zur Arbeitsstelle auf diesem Steg zu Fall und stürzte in den 1,80 m tiefen Graben. Sie wurde erheblich verletzt und rief, da sie sich nicht selbst befreien konnte, um Hilfe. Das hörte der ebenfalls bei den Stadtwerken beschäftigte Rohrmeister Fritz WflP. Er lief zu dem nahegelegenen Haupt- gebäude der Stadtwerke, Lim die dort befindlichen Mittel der Ersten Hilfe (Verbandzeug, Schiene, Trage) herbeizuholen, damit Frau ?■■■ zu dem Arzt gebracht werden konnte. Auf dem Wege dorthin stürzte er selbst. Infolge der bei dem Sturz erlittenen Verletzungen war er bis zu dem 13. Marz 1965 arbeitsunfähig. Sowohl für Frau FHHB als für den Rohrmeister WflHpist die beklagte Berufsgenossenschaft Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Klägerin zahlte dem Rohrmeister WHIP während dieser Zeit nach arbeitsund tarifrechtlichen Bestimmungen Lohn in Höhe von 3.341,67 DM sowie die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und einer Zusatzversicherung in Höhe von 410,29 DM. W^HI trat an die Klägerin seine Ansprüche auf "Schadensersatz” wegen der Arbeitsunfähigkeit ab. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus dieser Abtretung in Höhe von insgesamt 3.751,96 DM nebst Zinsen aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag in Anspruch, da WMB mit der beabsichtigten Hilfeleistung eine der Beklagten nach den Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung obliegende Verpflichtung erfüllt habe. Die Beklagte leugnet ihre Ersatzpflicht. Das Landgericht hat der Klage Zug um Zug gegen Abtretung der dem Rohrmeister aufgrund des Un- falls entstandenen und an die Klägerin abgetretenen Forderung gegen die Baufirma stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. - h - 6 Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe s I. Das Berufungsgericht führt aus, die Abtretung dürfte zwar, obwohl die schriftlichen Abtretungserklärungen des Rohrmeisters WflHi nur MSchadensersatzansprüche 11 erwähnen, dahin auszulegen sein, daß sie auch Ansprüche der von der Klägerin geltend gemachten Art mit umfasse. IaVHB habe jedoch keinen Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag, der auf die Klägerin habe übergehen können. Er habe damit, daß er Frau PflHB Erste Hilfe habe leisten wollen, kein Geschäft der Beklagten besorgt. Der Bundesgerichtshof (BGHZ 33, 251) habe zwar für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung die Frage, ob eine Erste-Hilfe-Leistung für den Versicherten (auch) ein Geschäft der Krankenversicherung sei, bejaht. Das gelte aber nicht für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung, denn die Berufsgenossenschaft sei nicht verpflichtet, einem Versicherten bei einem Arbeitsunfall Erste Hilfe zu leisten. Dagegen wendet sich die Revision. Ihr ist im Ergebnis der Erfolg zu versagen. 1. Ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag auf Aufwendungsersatz (§§ 677, 683, 670 BGB) aus abgetretenem Recht des Rohrmeisters WflBP ist nur dann gegeben, wenn WBB damit, daß er Mittel zur Ersten Hilfe herbeiholen wollte, um die Verletzte zu dem Arzt bringen zu können, auch ein Geschäft der beklagten Berufsgenossenschaft besorgt hat. Das ist aber nur der Fall, wenn er damit eine der Beklagten nach den Bestimmungen der RVO obliegende Aufgabe erfüllt hat. a) Der erkennende Senat hat ausgesprochen, daß zu der von der gesetzlichen Krankenkasse zu gewährenden Krankenpflege (§§ 179 Abs. 1; 182 Abs. 1 RVO) auch alle Leistungen rechnen, die notwendig sind, um die ärztliche Behandlung zu ermöglichen. Zu diesen gehören auch der notwendige Transport zu dem Arzt und die dazu getroffenen vorbereitenden Maßnahmen (BGHZ 33, 251). Grundsätzlich gilt für die Berufsgenossenschaften hinsichtlich ihrer Leistungspflicht gegenüber den Versicherten nichts anderes. b) Die Verpflichtung, dem Verletzten Erste Hilfe zu gewähren, ergibt sich zwar nicht schon aus der Bestimmung des § 537 RVO, nach der der Träger der Unfallversicherung nach Eintritt des Arbeitsunfalls dem Versicherten durch Wiederherstellung seiner Erwerbsfähigkeit zu entschädigen hat. Diese Vorschrift ist programmatischer, nicht normativer Natur (vgl. Lauterbach, Unfallversicherung, 3. Aufl. § 537 RVO, Anm. 3; RVO-Gesamtkommentar, § 537 RVO, Anm. 1; Begründung zu § 537 RVO n.F. Bundestagsdrucksache IV, Nr. 120, S. 50). Q - b - Was die Unfallversicherung im einzelnen zu leisten hat, ergibt sich vielmehr aus den dann folgenden Bestimmungen der RVO (§ 537 S. 1 RVO). c) Zu Recht führt das Berufungsgericht aus, daß die Bestimmungen der §§ 179 Abs. 1; 182 Abs. 1 RVO nur für die gesetzliche Krankenversicherung gelten. Die von der Unfallversicherung zu erbringenden Sachleistungen decken sich aber ihrer Art nach im wesentlichen mit denen der gesetzlichen Krankenkassen, wenn die Unfallversicherung die Heilbehandlung übernimmt. Was im einzelnen unter Heilbehandlung (§§ 547, 556 Abs. 1 RVO) zu verstehen ist, ergibt sich aus § 557 Abs. 1 RVO. Danach umfaßt diese die ärztliche Behandlung, die Versorgung mit Arznei- 'und anderen Heilmitteln und die Gewährung von Pflege im Sinne von §§ 558, 559 RVO. Die ärztliche Behandlung hat nicht nur zu dem Inhalt, daß die Unfallversicherung die Behandlung durch Arzte und anderes Medizinalpersonal (§ 122 Abs. 1 RVO) zur Verfügung zu stellen hat, sondern ebenso wie bei den gesetzlichen Krankenkassen auch die Leistungen, die erforderlich sind, um diese ärztliche Behandlung erst zu ermöglichen. Es gehören daher grundsätzlich zu der der Unfallversicherung im Rahmen der Heilbehandlung obliegenden Leistungspflicht gegenüber dem Versicherten auch die ärztliche Behandlung vorbereitenden Leistungen. Auch die Erste Hilfe gehört ihrem sachlichen Gehalt nach in das Gebiet der Heilbehandlung (vgl. RVO-Gesamtkommentar, § 546 RVO, Anm. 3). So hat die Unfallversicherung auch die Kosten der Bergung des Unfallverletzten zu übernehmen, wenn sie den Unfall zu entschädigen hat (vgl. Hoeske, Erl. zu dem Abk. Ärzte/Be-rufsgenossenschaften, S. 168 d). Sie hat auch die Kosten des Transports zu dem Durchgangsarzt zu tragen (vgl. Lauterbach, aaO § 565 RVO, Anm. 3). Die Bestimmung des § 557 Abs. 2 RVO beschränkt die Verpflichtung der Berufsgenossenschaft nicht etwa auf organisatorische Maßnahmen, sondern verpflichtet sie nur, über die dem einzelnen Versicherten zu gewährende Heilbehandlung hinaus solche Maßnahmen zu treffen (vgl. RVO-Gesamt-kommentar, § 557 RVO, Anm. 3). 2. Eine Verpflichtung der beklagten Berufsgenossenschaft, für die vorbereitenden Maßnahmen im Rahmen der Heilbehandlung einzutreten, ist aber hier nicht gegeben. Die Verunglückte und der Rohrmeister WHV waren beide Angehörige des Betriebes der Klägerin, für den die Beklagte Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung ist (§ 657 Abs. 2 RVO). Wenn in einem solchen Fall ein Betriebsangehöriger bei einem Arbeitsunfall (§§ 548 ff RVO), der sich auf dem Betriebsgelände ereignet, Mittel der Ersten Hilfe herbeiholt, um den Verunglückten zu dem Arzt bringen zu können, dann handelt es sich dabei um eine Aufgabe, die dem Betrieb selbst gegenüber dem Verunglückten obliegt. In solchen Fällen gehören die vorbereitenden Maßnahmen zur ärztlichen Behandlung nicht zu der der Berufsgenossenschaft gegenüber dem Versicherten obliegenden Leistungspflicht. Das ergibt sich aus der Bestimmung des § 546 Abs. 1 RVO in Verbindung mit § 721 RVO. Nach § 546 Abs. 1 RVO haben die Träger der Unfallversicherung mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen und für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ergibt sich das Nähere aus den dort angeführten Vorschriften. Zu ö diesen gehört auch die Bestimmung des § 721 RVO. Die Berufsgenossenschaften haben nach dieser Vorschrift die Unternehmer anzuhalten, in ihren Unternehmen eine wirksame Erste Hilfe bei Arbeitsunfallen sicherzustellen. Sie haben also die Unternehmer zu entsprechenden organisatorischen Maßnahmen zu veranlassen und diese zu überwachen (vgl. Lauterbach, aaO Anm. 2, hc zu § 721 RVO; Anm. 7 zu § 5A6 RVO). Dazu haben die Berufsgenossenschaften gemäß § 721 Abs. 2 RVO in Verbindung mit §§ 708 ff RVO besondere Vorschriften erlassen. Was das Unternehmen - also hier die Klägerin -im einzelnen zu veranlassen hat, ergeben die vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften erlassenen Unfallverhütungsvorschriften "Erste Hilfe und Verhalten bei Unfällen” - VBG 109 Danach hat das Unternehmen u.a. dafür zu sorgen, daß bei einem Betriebsunfall (jetzt Arbeitsunfall) dem Verletzten die notwendige Erste Hilfe zuteil wird und bei allen nicht ganz leichten Verletzungen unverzüglich die Behandlung durch einen Arzt stattfindet. Das Unternehmen hat das für die Überführung zu dem Arzt notwendige Fahrzeug zu stellen, das notwendige Verbandzeug vorrätig und Krankentragen bereit zu halten. Als der Rohrmeister WflBP zu dem Hauptgebäude der Stadtwerke eilte, um von dort die Mittel der Ersten Hilfe herbeizuholen, hat er das getan, wozu die Klägerin nach den Unfallverhütungsvorschriften verpflichtet war. Die unmittelbare Gewährung der Ersten Hilfe ist bei einem Arbeitsunfall, der sich auf dem Betriebsgelände ereignet, jedenfalls wenn es sich - wie hier - lim die Herbeiholung von Bahre und Verbandszeug aus dem nahegelegenen Betriebsgebäude handelt, Sache des Unternehmers und nicht der Berufsgenossenschaft. Daß der Rohrmeister Weber dies aus eigenem Antrieb tat, ohne daß ihn die Betriebsleitung der Stadtwerke der Klägerin dazu aufgefordert hatte, ändert nichts daran, daß in einem solchen Falle die die ärztliche Behandlung vorbereitenden Maßnahmen ein Geschäft waren, das der Klägerin oblag und nicht der beklagten Berufsgenossenschaft. Selbst wenn die verunglückte Frau PfBB insoweit auch Ansprüche gegen die beklagte Berufsgenossenschaft hätte, so kann die Klägerin als Erstverpflichtete nicht Ersatz von der Berufsgenossenschaft verlangen. Es kommt auch nicht darauf an, ob eine Verpflichtung der Berufsgenossenschaft, für die die ärztliche Behandlung vorbereitenden Maßnahmen einzutreten, schon deshalb entfallen würde, weil die gesetzliche Krankenkasse im Verhältnis zur Berufsgenossenschaft als vorleistungspflichtig anzusehen wäre (§ 565 Abs. 1 RVO). Aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag ist nach alledem ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz der geltend gemachten Aufwendungen aus abgetretenem Recht nicht gegeben. Demnach geht die Zession des Rohrmeisters ins Leere. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht auf einer anderen Rechtsgrundlage. II. Die Revision der Klägerin ist daher zurückzuweisen. Es braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob der 10 - 6 geltend gemachte Ersatzanspruch als ersatzfähige Aufwendung im Sinne von § 670 BGB anzusehen ist, ob die Klägerin den Anspruch deshalb nicht stellen könnte, weil sie die Ersatzansprüche W^H| gegen die Baufirma hat verjähren lassen oder ob sie diese nur zu dem Teil durchsetzen könnte, weil etwa den Rohrmeister an dem von ihm erlittenen Unfall ein Mitverschulden trifft. Die Klägerin hat gemäß § 97 ZPO die Kosten der Revision zu tragen. Glanzmann Rietschel Erbel Schmidt Bundesrichter Dr. Girisch hat seinen Urlaub angetreten und kann deshalb nicht unterschreiben. Glanzmann