Ber Kläger bejahte dies und kam zu dem Ergebnis, daß der Beklagte an dem B(|^^~Werk als Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft zur Hälfte beteiligt sei und von seinem Bruder die Einräumung einer solchen Stellung verlangen könne. In der Folgezeit führten der Beklagte und der von ihm beauftragte Wirtschaftsprüfer Dr. GdB Verhandlun-gen mit Heinrich DflHP und dessen Bevollmächtigten mit dem Ziele, eine Beteiligung des Beklagten am DBHB-Werk oder wenigstens eine erhebliche Abstandszahlung zu erhalten; hierbei beriet ihn der Kläger. Der Kläger hat von dem Beklagten die Prozeß-, Verhandlungen Beweis- und Vergleichsgebühr nach einem Streitwert von 10 Millionen DM, ein vereinbartes Sonderhonorar von 5.000 DM sowie den Ersatz von Auslagen und Nebenkosten, insgesamt 94*666,15 DM, verlangt. Das Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung der Klage wegen des Sonderhonorars zur Zahlung von 72.467,75 DM nebst 4 i Zinsen verurteilt. Das Berufungsgericht hält den Kläger für befugt, seine Gebühren nach einem Streitwert von 10 Millionen DM zu berechnen. Die Revision läßt zwar die Feststellung des Oberlandesgerichts gelten, der Kläger habe sich nicht verpflichtet, seiner Abrechnung einen Streitwert von nur 3 Millionen DM zu Grunde zu legen. Sie meint aber, er habe bei dem Beklagten den Bindruck erweckt, der Streitwert werde auf höchstens 3 Millionen DM festgesetzt werden, und müsse nunmehr dafür einstehen. Es kann dahinstehen, ob dieses Vorbringen geeignet wäre, das Verlangen des Beklagten auf Abrechnung nach einem Streitwert von 3 Millionen DM zu begründen. Nach diesen Feststellungen hat der Kläger dem Beklagten unmißverständlich mitgeteilt, daß allein der vom Gericht festzusetzende Streitwert für die Gebührenberechnung maßgebend sei, und hat sich ausdrücklich geweigert, dem Beklagten zu bestätigen, daß dieser Wert^ höchstens 3 Millionen DM betragen werde. Er hat dem Beklagten weiter mitgeteilt, daß fUr die Streitwertfest-setsung dessen im Prozeß geltend gemachtes Interesse maßgebend sei; bei der Besprechung in Brauniage hat er mit Rücksicht hierauf auch einen Betrag von ”5 und noch mehr Millionen DM” genannt, jem Beklagten ist dabei klar gewesen, daß es sich um unverbindliche Schätzungen handelte, zu demal dem Kläger sichere Unterlagen über den wirklichen Wert des I^^jp-Werks fehlten. Daraus folgt, daß der Kläger den Beklagten mindestens nicht schuldhaft in den Glauben versetzt hat, er könne sich auf einen Streitwert von höchstens 3 Millionen DM verlassen. Lurch diese Klageerhebung sei die Fortführung der Vergleichsverhandlungen und der Abschluß eines Vergleichs verhindert worden, durch den Heinrich Dfl| eine steuerfreie Abfindung von 3 Millionen LM gewährt haben würde. Das Berufungsgericht führt ferner aus, der Kläger habe die ihm obliegenden Pflichten auch nicht dadurch verletzt, daß er dem Beklagten nicht die Erhebung einer Klage mit geringerem Streitwert angeraten habe. Ebensowenig treffe den Kläger ein Vorwurf, weil er die Klage nicht auf einen Beteiligungs-Bruchteil beschränkt habe* In diesem Palle wäre mit Sicherheit damit zu rechnen gewesen, daß Heinrich DflUB eine negative Peststellungsklage erhoben hätte, wie er es gegenüber seiner Schwester Pauline getan habe; dem hätte nur durch einen Verzicht auf eine höhere Beteiligung begegnet werden können, der aber die Vergleichsaussichten stark beeinträchtigt hätte. 1.) Die Revision greift diese Feststellungen mit der Begründung an, das Berufungsgericht habe sie unter Verletzung des § 286 ZPO getroffen. . Ihr Ausgangspunkt ist insoweit, das Oberlandesge-rieht habe nicht beachtet, daß die Vergleichsverhandlungen bei Prozeßbeginn noch nicht gescheitert gewesen seien, gute Erfolgsaussichten im Sinne des Abschlusses über einen Betrag von 3 Millionen DM steuerfrei geboten hätten und daß diese Möglichkeit durch Versäumnis des Klägers entfallen sei. Mit diesem Vorbringen kann die Revision gemäß dem § 561 ZPO nicht gehört werden, wie zu II ausgeführt worden ist. Soweit die Revision dem Oberlandesgericht den Vorwurf macht, es habe diese dem Kläger bekannte Absicht des Beklagten nicht berücksichtigt, beachtet sie den Inhalt des Urteils nicht hinreichend. b) Die Kostenfrage hat der Beklagte mit seinen Beratern eingehend erörtert, insbesondere auch die Tatsache, daß Heinrich DflHH Gegensatz zu dem Beklagten in der Lage war, einen langen Prozeß mit hohem Streitwert durch verschiedene Instanzen durchzustehen. legt werden können und deswegen vom Kläger mit Recht nicht empfohlen worden sei, ist nicht zu beanstanden. Wenn er dabei zu dem Schluß gelangte, daß eine Geltendmachung der vollen Ansprüche dieses Ziel wesentlich fördere, so ist entgegen der Annahme der Revision, nicht zu erkennen, warum das unsachgemäß gewesen sein soll; jedenfalls ist diese Ansicht des Berufungsge-riehts frei von Rechtsfehlern. Diesen hatte der Beklagte dafür benannt, daß der Vergleich allein durch dessen Bemühungen zustande gekommen und daß ein Streitwert von 10 Millionen DM nicht Voraussetzung dafür gewesen sei. Das Berufungsgericht stützt seine Entscheidung noch auf verschiedene Hilfserwägungen, insbesondere darauf, daß dem Beklagten durch das Verhalten des Klagers kein Schaden entstanden sei und daß der Beklagte treuwidrig handele, wenn er Ersatzansprüche stelle, obwohl er den Kläger in den Glauben versetzt habe, er brauche nicht damit zu rechnen. Die Revision ist somit, da das Urteil auch sonst keinen den Beklagten beschwerenden Rechtsirrtum erkennen läßt, mit der sich aus dem § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
BUNDESGERICHTSHOF / IM NAMEN DES VOLKES vn_ZH_S2Z£4L URTEIL Verkündet am 17o Oktober 1966 Horn, Justi20bersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Im F Ingenieurs Bernhard Wf D ■■■■■ , Beklagten, Berufungsklägers und ReVisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen den Hechtsanwalt und Notar Br. Bruno BflHi Utraßc Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, > - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. 2 ✓ Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 1966 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Br. Heimann-Trosien, Rietschel, Hubert Meyer und Br. Vogt für Recht erkannt: Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 21. Januar 1964 wird zurückgewiesen. Ber BeklagteMiat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Ber im Jahre 1928 verstorbene Br. h.c. war Inhaber des IflUP-Werks in LHMB» ln den Jahren 1929 bi; 1931 schlossen seine Witwe Elfriede und seine 3 Kinder, nämlich der Beklagte, Br. Heinrich nnd Frau Br verschiedene Verträge, auf Grund deren Heinrich Bj Alleininhaber des Werks wurde. Im Jahre 1956 beauftragte der Beklagte den Kläger, ein Gutachten darüber zu erstatten, ob er noch Ansprüche gegen Heinrich XplHihabe. Ber Kläger bejahte dies und kam zu dem Ergebnis, daß der Beklagte an dem B(|^^~Werk als Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft zur Hälfte beteiligt sei und von seinem Bruder die Einräumung einer solchen Stellung verlangen könne. In der Folgezeit führten der Beklagte und der von ihm beauftragte Wirtschaftsprüfer Dr. GdB Verhandlun-gen mit Heinrich DflHP und dessen Bevollmächtigten mit dem Ziele, eine Beteiligung des Beklagten am DBHB-Werk oder wenigstens eine erhebliche Abstandszahlung zu erhalten; hierbei beriet ihn der Kläger. line Einigung kam bis Ende 1959 nicht zustande. An 28. Dezember 1959 reichte der Kläger im Aufträge des Beklagten bei dem Landgericht in LUB Klage ein, mit der u.a. die Beteiligung des Beklagten an dem zur Hälfte, die Auszahlung eines entsprechenden Gewinnanteils seit 1931 und Rechenschaftslegung verlangt wur^~ den. Den Streitwert gab der Kläger vorläufig mit 1 Million DM an. Durch Beschluß vom 29« November I960 setzte das Landgericht den Streitwert auf 10 Millionen DM fest. Der Beklagte warf dem Kläger darauf vor, er habe das Kostenrisiko nicht hinreichend berücksichtigt. Er zog, neben dem Kläger und Rechtsanwalt Dr. CflHHBaus als weiteren Berater den Rechtsanwalt Dr. aus Wien hinzu. Unter dessen Mitwirkung verglich er sich mit seinem Bruder dahin, daß dieser zur Abgeltung aller Ansprüche 2.550.000 DM zahlte. Der Vergleich wurde von dem Kläger und dem Prozeßbevollmächtigten Heinrich DflHIl zu gerichtlichem Protokoll erklärt. Der Kläger hat von dem Beklagten die Prozeß-, Verhandlungen Beweis- und Vergleichsgebühr nach einem Streitwert von 10 Millionen DM, ein vereinbartes Sonderhonorar von 5.000 DM sowie den Ersatz von Auslagen und Nebenkosten, insgesamt 94*666,15 DM, verlangt. Hierauf hat er Zahlungen des Beklagten von 17.198,40 DM verrechnet und den Rest von 77.467,75 DM nebst 6 $ Zinsen einge-klagt. 4 Der Beklagte meint, der Kläger sei durch die geleisteten Zahlungen abgefunden. Dieser habe nach einen Streitwert von höchstens 3 Millionen DM liquidieren dürfen. Vor allem sei er wegen schuldhafter Verletzung seiner Pflichten schadensersatzpflichtig; mit dem Gegenanspruch werde aufgerechnet. Das Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung der Klage wegen des Sonderhonorars zur Zahlung von 72.467,75 DM nebst 4 i Zinsen verurteilt. Das Oberlan-desgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewic-sen und den Zinssatz auf die Anschlußberufung des Klägers auf 6 io erhöht. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Abweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: 1. Das Berufungsgericht hält den Kläger für befugt, seine Gebühren nach einem Streitwert von 10 Millionen DM zu berechnen. Die Revision läßt zwar die Feststellung des Oberlandesgerichts gelten, der Kläger habe sich nicht verpflichtet, seiner Abrechnung einen Streitwert von nur 3 Millionen DM zu Grunde zu legen. Sie meint aber, er habe bei dem Beklagten den Bindruck erweckt, der Streitwert werde auf höchstens 3 Millionen DM festgesetzt werden, und müsse nunmehr dafür einstehen. —. i Es kann dahinstehen, ob dieses Vorbringen geeignet wäre, das Verlangen des Beklagten auf Abrechnung nach einem Streitwert von 3 Millionen DM zu begründen. Denn * der dahingehende Vortrag der Revision ist mit den Feststellungen des Berufungsgerichts unvereinbar, an die der Senat gemäi3 dem § 561 ZPO gebunden ist. Nach diesen Feststellungen hat der Kläger dem Beklagten unmißverständlich mitgeteilt, daß allein der vom Gericht festzusetzende Streitwert für die Gebührenberechnung maßgebend sei, und hat sich ausdrücklich geweigert, dem Beklagten zu bestätigen, daß dieser Wert^ höchstens 3 Millionen DM betragen werde. Er hat dem Beklagten weiter mitgeteilt, daß fUr die Streitwertfest-setsung dessen im Prozeß geltend gemachtes Interesse maßgebend sei; bei der Besprechung in Brauniage hat er mit Rücksicht hierauf auch einen Betrag von ”5 und noch mehr Millionen DM” genannt, jem Beklagten ist dabei klar gewesen, daß es sich um unverbindliche Schätzungen handelte, zu demal dem Kläger sichere Unterlagen über den wirklichen Wert des I^^jp-Werks fehlten. Wie unstreitig ist, hat sich der Beklagte auch mit dritten Stellen we-gen einer Finanzierung des Prozesses in Verbindung gesetzt, da er sich der Beschränktheit seiner Mittel bewußt war (vgl. seine Schreiben vom 14« März 1959? 9. Februar 1961 und 3. März 1961). Daraus folgt, daß der Kläger den Beklagten mindestens nicht schuldhaft in den Glauben versetzt hat, er könne sich auf einen Streitwert von höchstens 3 Millionen DM verlassen. Das gilt umso mehr, als der Beklagte in seinem Schreiben an den Kläger vom 14. März 1959 selbst davon spricht, Dr. Goetze habe das Bigenkapital des HHBl-Werks auf 25 Millionen und das Ge samtvermög on auf 30 Millionen DM geschätzt. Las Vorbringen der Revision, mit dor 3ie die Feststellungen des Berufungsgerichts bekämpft, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die rechtlich nicht zu beanstandende und vollständige Beweiswürdigung des Tatrichters. Einen etwaigen verfahrensrechtlichen Fehler bei Lurchführung der Beweisaufnahme hat der Beklagte vor dem Obcrlandesgericht nicht gerügt; er kann sich somit gemäß dem § 295 ZPO nicht mehr darauf berufen. II. Ler Beschwerdeführer macht ferner geltend, der Kläger habe sieh dadurch schadensersatzpflichtig gemacht, daß er dem Beklagten die vorzeitige Klageerhebung angeraten habe. Ler Kläger habe zu Unrecht angenommen, daß die Ansprüche des Beklagten bereits Ende 1959 verjährten; in Wirklichkeit sei der Eintritt der Verjährung erst Ende I960 zu befürchten gewesen. Lurch diese Klageerhebung sei die Fortführung der Vergleichsverhandlungen und der Abschluß eines Vergleichs verhindert worden, durch den Heinrich Dfl| eine steuerfreie Abfindung von 3 Millionen LM gewährt haben würde. 1.) Lie Revision sagt nicht, wo der Beklagte in den Tatsacheninstanzen solche Behauptungen aufgestellt haben soll. S. 10 seines Schriftsatzes vom 2. Januar 1964 hat er vielmehr vorgetragen, daß vor Beginn des Prozesses die jahrelangen Bemühungen um einen Vergleich erfolglos geblieben waren, daß damals keine guten Aussichten für einen Vergleichsschluß mehr bestanden und daß der Boden hierfür auch nicht vorbereitet war. Lern entsprechen die Feststellungen des Berufungsgerichts S. 32 d. Urt. Mit ihren hiervon abweichenden neuen Behauptungen kann die Revision gemäß dem § 561 Abs. 1 ZPO nicht mehr gehört werden. 2.) Zudem enthält der Brief Br. vom 6. De- zember 1959 nicht das, was die Revision daraus entnimmt. ”... (Br. M^|B) bat offensichtlich einen Vorschlag, den wir nicht kennen und der ... auf 3 Millionen + Steuern hinausläuft, aber wie ich annehmen möchte, nicht schriftlich gemacht werden soll ...” Hierbei handelte es sich also um Vermutungen Br. GflB, deren Berechtigung nach dem Gang der Verhandlungen zu dem mindesten zweifelhaft war. Denn hatte bisher einen solchen Vergleich entschieden abgelehnt und nur 1.500.000 BM unter recht ungünstigen Zahlungsbedingungen geboten. Richtig ist, daß der Kläger dem Beklagten am 28. Dezember 1959 raitgeteilt hat, Rechtsanwalt Br. St|m habe als Bevollmächtigte* Heinrich D^H^I vorgeschlagen, die Verjährungsfrist durch Vereinbarung zu verlängern, die Klage ruhen zu lassen und weiterzuverhandeln (Vermerk des Bekl. von diesem Tage). Biesen Vorschlag hat der Kläger befürwortet. ist aber nicht darauf eingegangen, und zwar deswegen, weil er Unterlagen für die Berechnung der Vergleichssumme verlangte, die ohne Prozeß nicht zu erhalten waren. Bas tat er, obwohl ihn der Kläger darauf hingewiesen hatte, daß Dr. Stmd offenbar bereit sei, ”auf die früher von Dr. GflHI geforderten '5 Millionen DM netto als Verhcnd-lungsgrundlage einzugehen”. Unter diesen Umständen ist nicht zu verstehen, wie der Beklagte mit der Revision dem Kläger zu dem Vorwurf Dr. G schreibt dort an den Beklagten: /U, machen kann, er habe die Klage vorzeitig erhoben und damit schuldhaft den Abschluß eines Vergleichs über 3 Millionen DM zuzüglich Steuern verhindert. III. Das Berufungsgericht führt ferner aus, der Kläger habe die ihm obliegenden Pflichten auch nicht dadurch verletzt, daß er dem Beklagten nicht die Erhebung einer Klage mit geringerem Streitwert angeraten habe. Es wäre auch nicht zweckmäßig gewesen, einen Anspruch aus einem vermeintlichen Erbrecht herzuleiten; abgesehen hiervon wäre der Streitwert wahrscheinlich auch dann nicht geringer gewesen. Ebensowenig treffe den Kläger ein Vorwurf, weil er die Klage nicht auf einen Beteiligungs-Bruchteil beschränkt habe* In diesem Palle wäre mit Sicherheit damit zu rechnen gewesen, daß Heinrich DflUB eine negative Peststellungsklage erhoben hätte, wie er es gegenüber seiner Schwester Pauline getan habe; dem hätte nur durch einen Verzicht auf eine höhere Beteiligung begegnet werden können, der aber die Vergleichsaussichten stark beeinträchtigt hätte. 1.) Die Revision greift diese Feststellungen mit der Begründung an, das Berufungsgericht habe sie unter Verletzung des § 286 ZPO getroffen. . Ihr Ausgangspunkt ist insoweit, das Oberlandesge-rieht habe nicht beachtet, daß die Vergleichsverhandlungen bei Prozeßbeginn noch nicht gescheitert gewesen seien, gute Erfolgsaussichten im Sinne des Abschlusses über einen Betrag von 3 Millionen DM steuerfrei geboten hätten und daß diese Möglichkeit durch Versäumnis des Klägers entfallen sei. Mit diesem Vorbringen kann die Revision gemäß dem § 561 ZPO nicht gehört werden, wie zu II ausgeführt worden ist. Damit entfallen auch die Folgerungen, die sie daraus herleitet. 2.) Nur folgende Einzelheiten bedürfen der Erörterung : a) Das Berufungsgericht geht S. 31 d. Urt. davon aus, daß der Beklagte nicht eine richtige Beteiligung an dem ffllB~Werk erstrebte, sondern sich die Teilhaberschaft gewissermaßen abkaufen lassen wollte. Soweit die Revision dem Oberlandesgericht den Vorwurf macht, es habe diese dem Kläger bekannte Absicht des Beklagten nicht berücksichtigt, beachtet sie den Inhalt des Urteils nicht hinreichend. b) Die Kostenfrage hat der Beklagte mit seinen Beratern eingehend erörtert, insbesondere auch die Tatsache, daß Heinrich DflHH Gegensatz zu dem Beklagten in der Lage war, einen langen Prozeß mit hohem Streitwert durch verschiedene Instanzen durchzustehen. Der Beklagte hat also das darin liegende Wagnis bewußt auf sich genommen. Er mag sich durch die Erwägung haben leiten lassen, daß entweder die von ihm geführten Finanzierungsverhandlungen erfolgreich sein würden oder daß ihm immer noch Zeit zu einem Einlenken bleiben v/erde. c) Die Annahme des Berufungsgerichts, daß eine Beschränkung des Klageantrags als Schwäche hätte ausgc- — 10 legt werden können und deswegen vom Kläger mit Recht nicht empfohlen worden sei, ist nicht zu beanstanden. Der Kläger mußte darauf hinwirken, die Grundlage für einen möglichst günstigen Vergleich zu schaffen» Wenn er dabei zu dem Schluß gelangte, daß eine Geltendmachung der vollen Ansprüche dieses Ziel wesentlich fördere, so ist entgegen der Annahme der Revision, nicht zu erkennen, warum das unsachgemäß gewesen sein soll; jedenfalls ist diese Ansicht des Berufungsge-riehts frei von Rechtsfehlern. d) Von der Möglichkeit, die Vergleichsverhandlungen fortzusetzen, hat der Beklagte bewußt keinen Gebrauch gemacht, obwohl der Kläger dazu geraten hatte; es wird auf die Ausführungen zu II 2 verwiesen. Im übrigen hatte der Kläger die Klage noch nicht eingereicht, als der Vertreter Heinrich Rechts- anwalt Dr. BoHl, weitere Verhandlungen am 16. Dezom-ber 1959 ablohnte und den Beklagten auf den Klageweg verwiest e) Einer Vernehmung des Rechtsanwalts Dr. K als Zeugen bedurfte es nicht. Diesen hatte der Beklagte dafür benannt, daß der Vergleich allein durch dessen Bemühungen zustande gekommen und daß ein Streitwert von 10 Millionen DM nicht Voraussetzung dafür gewesen sei. Darauf kam es für die Entscheidung der Frage nicht an, ob der Kläger seiner Beratungspflicht nachgekömmen war. f) Der Kläger mußte die Klageanträge so fassen, daß sio vom Gegner ernst genommen wurden. Deswegen ""•’""aii 11 war es nicht ausschlaggebend, daß der Beklagte im Grunde bereit war, sich mit weniger zu begnügen, wenn es ihm im Vergleichswege geboten werden sollte. Diesem Gesichtspunkt wird das Berufungsgericht, nicht jedoch die Revision gerecht. g) Schließlich sei darauf hingewiesen, daß der Beklagte in dem Gebührenprozeß gegen Rechtsanwalt Dr. selbst vorgetragen hat, er mache seinen Beratern keinen Vorwurf dahin, daß der Klageantrag unzweckmäßig gewesen sei (Schriftsatz vom 20. März 1963 in der Sache 4 H 175,^62 des Oberlandesgerichts Stuttgart) . Diese Einstellung entspricht der Sachlage weit eher als seine entgegengesetzte im vorliegenden Prozeß. IV. Das Berufungsgericht stützt seine Entscheidung noch auf verschiedene Hilfserwägungen, insbesondere darauf, daß dem Beklagten durch das Verhalten des Klagers kein Schaden entstanden sei und daß der Beklagte treuwidrig handele, wenn er Ersatzansprüche stelle, obwohl er den Kläger in den Glauben versetzt habe, er brauche nicht damit zu rechnen. Hierauf sowie auf die dagegen gerichteten Revisionsangriffe braucht nicht eingegangeri zu werden, weil bereits die Hauptbegründung das Urteil trägt. 12 Die Revision ist somit, da das Urteil auch sonst keinen den Beklagten beschwerenden Rechtsirrtum erkennen läßt, mit der sich aus dem § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Glanzmann Heimann-Trosien Rietschel Meyer Vogt