April 1959» lHH und die Beklagte erklärten sich in der Urkunde darüber einig, daß das Gold restlos für die Errichtung des Hauses der Beklagten verwandt worden sei. Zur Begründung der Klage hat er sich auf die beiden Schuldurkunden sowie darauf berufen, daß die Zahlungen für di*6 Beklagte in seinen Geschäftsbüchern als Darlehen an diese habe verbuchen lassen. Die beiden Schuld-urkunden habe er sich von ihr nur geben lassen, weil man damals mit ihrem baldigen Ableben gerechnet habe und dann gegebenenfalls Ansprüche habe geltend machen wollen, falls Gläubiger in ihren Nachlaß vollstreckten. Aus zahlreichen Stellen des Urteils ergibt sich eindeutig die Feststellung, daß DflBU der Beklagten seine Zuwendungen unentgeltlich gemacht, nicht als Darlehen gegeben hat (BU 13; 16, 19? 2.) Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht es an hinreichenden Feststellungen über die Unentgeltlichkeit der Zuwendungen hätte fehlen lassen. 3») Der Tatrichter war rechtlich nicht gehindert, dem Unstand, daß die für die Beklagte gezahlten Beträge in seinen Geschäftsbüchern als Darlehen hat buchen lassen, keine entscheidende Bedeutung beizu demessen mit der Erwägung, daß dafür steuerliche oder sonstige Gründe gehabt haben könne» Wenn Zuwendungen an die Beklagten, von vornherein unentgeltlich waren, brauchte nicht erörtert zu werden, was Mwegen ücr Verbuchung der Buchhalterin Efl|HB gesagt hat, ob er später die Umbuchung des "Darlehens auf sein Privatkonto ungeordnet hat, wann dies geschehen ist und ob darin etwa eine anfechtbare Rechtshandlung gefunden werden könnte. 4.) Das Berufungsgericht hat ein Anzeichen für die Unentgeltlichkeit der Zuwendungen darin gesehen, daß bis zu dem 7- September 1958 von der Beklagten weder Rückzahlung noch Ausstellung eines Schuldscheins verlangt hatte (BU 15, 20). Entscheidend ist, daß das Berufungsgericht fost-gestellt hat, l4Bm habe von vornherein nicht daran gedacht, von der Beklagten Erstattung der für sie auf gewandten Betröge zu verlangen, und sei sich darüber mit der Beklagten einig gewesen (BU 21). Das Berufungsgericht hat auf Grund seiner tatsächlichen Feststellungen auch ohne Rechtsirrtum angenommen, daß die Beklagte zur Zahlung gemäß dem Inhalt der beiden Schuldurkundcn nicht verpflichtet ist. Sic übersieht dabei, daß das Berufungsgericht den der Beklagten offenstehonden Gegenbeweis über die Vorstellungen der Beteiligten bei Errichtung der beiden Urkunden als geführt angesehen hat (BU 13)» Mit Recht bemerkt die Beklagte dazu in der Revisionsor-widerung, das Berufungsgericht habe nicht solche Nobcnabrcdcn angenommen, sondern einen Wegfall der bei Errichtung der Urkunden von den Beteiligten als feststehend angesehenen Geschäftsgrundlage. Von dem Ausgangspunkt des Berufungsgerichts aus, daß seine Zuwendungen der Beklagten von vornherein unentgeltlich gemacht hatte, genügte hierfür die Feststellung, daß di0 Urkunden nicht haben wollte, um nun doch von der Beklagten zu ihren Lebzeiten Erstattung seiner Aufwendungen verlangen zu können, sondern nur, um gegebenenfalls nach ihrem Tode Ansprüche geltend machen zu können und nicht Dritten den durch seine Leistungen für die Beklagte bereicherten Nachlaß ganz preisgeben zu müssen. Auch nach der Vorstellung der Beklagten sollten die Anerkenntnisse nur diesen Zweck haben, wie das Berufungsgericht angenommen hat (BU 17)- Weitere Feststellungen über die Vorstellungen der Beklagten bei Errichtung der beiden Urkunden waren bei dieser Sachlage nicht erforderlich. Mit Recht hat das Berufungsgericht unter diesen Umständen auch angenommen, eine Inanspruchnahme der Beklagten aus den beiden Schuldurkunden hatte Treu und Glauben widersprochen (BU 17). Damit ist allerdings noch nicht gesagt, daß oder der Kläger endgültig überhaupt keine Ansprüche aus den Urkunden mehr geltend machen können, auch nicht nach einem künftigen Ableben der Beklagten. Jedenfalls ist die Auffassung des Berufungsgerichts zu billigen, daß unter den hier gegebenen Umständen die Beklagte zu ihren Lebzeiten aus den Urkunden nicht in Anspruch genommen worden kann (BU 22). Wenn die Beklagte nach Erlaß des vorbe-seichnoten Beschlusses erklärt hat, das darin Gesagte decke sich im wesentlichen mit ihrer Auffassung, nicht ohne noch weitere eigene Ausführungen zu machen, so konnte das Berufungsgericht annchmen, daß die Beklagte sich insoweit seine tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu eigen mache, und diese daher ohne Verfahrensvcrstoß der Entscheidung als Vortrag der Beklagten zu Grunde legen. Es ist aber mit Sicherheit auszuschließen, daß das Berufungsgericht den Wechsel im Vortrag übersehen hat, zu demal der Kläger, wie die Revision selbst hervorhebt, nachdrücklich darauf hingev/ieson hat, besonders im Schriftsatz von 23. Es ist nicht erkennbar, von der Revision auch nicht geltend gemacht worden, daß das Berufungsgericht die Grenzen seines Ermessens überschritten hätte.
BUNDESGERICHTSHOF 2087 054 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 18. März 1965 Pohl, Ju3tizobersekret.;lr als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit dosDr^jur. Joachim L e ■■■■■■ in H(_____ RWEWWWWWWB f, als Verwalter im Konkurse des Kaufmanns Waldemar iflBB in Bel otraße A, Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen die Kontoristin Annemarie MflIPweg Wh in 9 Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbcvollmächtigter: Rechtsanwalt 2 Der VII o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18«, März 1965 unter Mitwirkung des Senatspräoidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschcl, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Finke für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 11. Januar 1963 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand:, Die Beklagte ist eine Schwester der Ehefrau des Kaufmanns Waldemar Sie errichtete im Jahre 1957 im wesentlichen aus Fremdmitteln in ein Eigenheim. Bei dessen Bau und Einrichtung half ihr insbesondere durch Bezahlung von Handwerker- und Möbolrechnungen. Im Jahre 1958 erkrankte die Beklagte lebensgefährlich an einem Gehirntumor. Am Sonntag, den 7* September 1958, ließ sie in ihrer Wohnung ein notarielles Testament beurkunden. Anschließend bekannte sic in einer zweiten notariellen Urkunde, aus Darlehen 6.747>80 DM schuldig zu sein; sie verpflichtete sich, dieses Darlehen ab 31» Dezember 1957 mit 6 i* jährlich zu verzinsen und es in vierteljährlichen Teilbeträgen von 1 oOOO DM zurückzuzahlen, zu dem erstenmal am 1. April 1959» lHH und die Beklagte erklärten sich in der Urkunde darüber einig, daß das Gold restlos für die Errichtung des Hauses der Beklagten verwandt worden sei. In einer privat schriftlichen Urkunde vom 3» November 1938 bestätigte die Beklagte, aus Darlehen weitere 2.771,70 DM schuldig zu sein, die sich aus einer Reihe von Zahlungen zusammensetzten, welche DflHB für sie geleistet habe. Uber das Vermögen von wurde am 22. Januar I960 das Konkursverfahren eröffnet. Konkursverwalter ist der Kläger. Er hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 9»519,50 DM (6.747,80 + 2.771,70 DM) nebst Zinsen zu verurteilen. Zur Begründung der Klage hat er sich auf die beiden Schuldurkunden sowie darauf berufen, daß die Zahlungen für di*6 Beklagte in seinen Geschäftsbüchern als Darlehen an diese habe verbuchen lassen. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Sie hat vorgetragen: der damals sehr gut verdient habe, habe ihr alle Zuwendungen schenkweise gemacht. Die beiden Schuld-urkunden habe er sich von ihr nur geben lassen, weil man damals mit ihrem baldigen Ableben gerechnet habe und dann gegebenenfalls Ansprüche habe geltend machen wollen, falls Gläubiger in ihren Nachlaß vollstreckten. Nachdem sie durch eine geglückte Operation am Leben erhalten worden sei, seien die Urkunden hinfällig. 4 Das Landgericht hat die Beklagte nach dem Klageantrag verurteilt. Das Oborlandesgericht hat die Klage abgov/iesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe^ Der für die Revisionsinstanz wesentliche Inhalt der Ausführungen des Berufungsgerichts läßt sich wie folgt zusammenfassen s habe der Beklagten alle Zuwendungen schenkwei3c gemacht und von vornherein nicht daran gedacht, von ihr Rückzahlung der für sie aufgewandten Beträge zu verlangen. Er sei sich mit der Beklagten hierüber einig gewesen. Die beiden Schuldurkunden seien nur deshalb errichtet worden, weil man damals deren baldigen Tod als sicher angesehen habe. habe dann notfalls seine unentgeltlichen Zuwendungen als Darlehcnsforderungen geltend machen sollen, um den Nutzen von seinen Zuwendungen nicht den Nachlaßgläubigern zu überlassen. Da die Beklagte am Leben geblieben sei, sei die Geschäft sgrundlago für die von ihr in den beiden Urkunden abgegebenen Schuldanerkenntnisso weggefallen. Jedenfalls könnten daraus gegen die Beklagte zu ihren Lebzeiten keine Ansprüche erhoben werden. Alle Angriffe der Revision gegen diese Feststellungen und die daraus gezogenen rechtlichen Schlußfolgerungen haben keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsund Verfahrenoverstoß die Unentgeltlichkeit der Zuwendungen an die Beklagte festgestellto 1«) Die Revision weist darauf hin, das Berufungsgericht habe in seinen Entscheidungsgründen mehrfach (BU 16/18) unterstellt, daß die Beträge als Darlehen geschuldet würden.» Die Rüge ist unbegründet« Der GesamtZusammenhang der Ausführungen des Berufungsgerichts läßt keinen Zweifel darüber aufkommen, daß es sich hierbei nur um zunächst unter einem bestimmten rechtlichen Gesichtspunkt erfolgte Unterstellungen handelt, die durch die weiteren Ausführungen als überholt anzusehen sind. Aus zahlreichen Stellen des Urteils ergibt sich eindeutig die Feststellung, daß DflBU der Beklagten seine Zuwendungen unentgeltlich gemacht, nicht als Darlehen gegeben hat (BU 13; 16, 19? 20, 21, 22, 23, 24). Es bedarf daher keines Eingehens auf die Rügen der Revision, die sich auf die Unterstellung eines Darlehens stützen. 2.) Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht es an hinreichenden Feststellungen über die Unentgeltlichkeit der Zuwendungen hätte fehlen lassen. Hach den Umständen des Falles, insbesondere im Hinblick auf die zwischen der Beklagten und bestehende Schwägerschaft und die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse reichen die Feststellungen des Berufungsgerichts aus, um seine "Über- 6 I zeugung von dem Schenkungscharakter der Zuwendungen zu rechtfertigen (vgl» insbesondere BU 19 - 21)» Entscheidend ist, daß cs die Bekundungen für glaubwürdig erachtet hat. Diese Würdigung ist der Nachprüfung im Revisionsverfahren entzogen. 3») Der Tatrichter war rechtlich nicht gehindert, dem Unstand, daß die für die Beklagte gezahlten Beträge in seinen Geschäftsbüchern als Darlehen hat buchen lassen, keine entscheidende Bedeutung beizu demessen mit der Erwägung, daß dafür steuerliche oder sonstige Gründe gehabt haben könne» Er v/ar auch nicht, wie die Revision meint, gehalten, die nach seiner Meinung in Betracht kommenden Gründe für diese Buchungs-weiso näher darzulegen. Es liegt nahe, daß er angenommen hat, habe auf diese Weise die Erhebung von Schenkungssteuer vermeiden wollen. Im übrigen kann DfllHP auch sehr wohl ein Interesse daran gehabt haben, seine Privatentnahmen nicht zu hoch erscheinen zu lassen. Wenn Zuwendungen an die Beklagten, von vornherein unentgeltlich waren, brauchte nicht erörtert zu werden, was Mwegen ücr Verbuchung der Buchhalterin Efl|HB gesagt hat, ob er später die Umbuchung des "Darlehens auf sein Privatkonto ungeordnet hat, wann dies geschehen ist und ob darin etwa eine anfechtbare Rechtshandlung gefunden werden könnte. 4.) Das Berufungsgericht hat ein Anzeichen für die Unentgeltlichkeit der Zuwendungen darin gesehen, daß bis zu dem 7- September 1958 von der Beklagten weder Rückzahlung noch Ausstellung eines Schuldscheins verlangt hatte (BU 15, 20). Dos ist eine mögliche tatrichterlichc Würdigung, der im übrigen ersichtlich keine wesentliche Bedeutung für die Entscheidung 7 - zukommt. Entscheidend ist, daß das Berufungsgericht fost-gestellt hat, l4Bm habe von vornherein nicht daran gedacht, von der Beklagten Erstattung der für sie auf gewandten Betröge zu verlangen, und sei sich darüber mit der Beklagten einig gewesen (BU 21). II. Das Berufungsgericht hat auf Grund seiner tatsächlichen Feststellungen auch ohne Rechtsirrtum angenommen, daß die Beklagte zur Zahlung gemäß dem Inhalt der beiden Schuldurkundcn nicht verpflichtet ist. 1. ) Die Revision weist darauf hin, daß die Urkunden die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hätten. Sic übersieht dabei, daß das Berufungsgericht den der Beklagten offenstehonden Gegenbeweis über die Vorstellungen der Beteiligten bei Errichtung der beiden Urkunden als geführt angesehen hat (BU 13)» 2. ) Die Revision meint ferner, das Berufungsgericht habe keine hinreichenden Feststellungen über die angeblichen mündlichen Ifcbenabrcden zwischen und der Beklagten getroffen. Mit Recht bemerkt die Beklagte dazu in der Revisionsor-widerung, das Berufungsgericht habe nicht solche Nobcnabrcdcn angenommen, sondern einen Wegfall der bei Errichtung der Urkunden von den Beteiligten als feststehend angesehenen Geschäftsgrundlage. Diesen hat das Berufungsgericht darin gesehen, daß die Beklagte entgegen der beiderseitigen sicheren Erwartung am Leben geblieben ist. Das ist eine tatrichterlicho Feststellung, die keinen Rechtsfehler erkennen läßt. Von dem Ausgangspunkt des Berufungsgerichts aus, daß seine Zuwendungen der Beklagten von vornherein unentgeltlich gemacht hatte, genügte hierfür die Feststellung, daß di0 Urkunden nicht haben wollte, um nun doch von der Beklagten zu ihren Lebzeiten Erstattung seiner Aufwendungen verlangen zu können, sondern nur, um gegebenenfalls nach ihrem Tode Ansprüche geltend machen zu können und nicht Dritten den durch seine Leistungen für die Beklagte bereicherten Nachlaß ganz preisgeben zu müssen. Auch nach der Vorstellung der Beklagten sollten die Anerkenntnisse nur diesen Zweck haben, wie das Berufungsgericht angenommen hat (BU 17)- Weitere Feststellungen über die Vorstellungen der Beklagten bei Errichtung der beiden Urkunden waren bei dieser Sachlage nicht erforderlich. Es ist demgegenüber ohne Bedeutung, wenn die Beklagte die Urkunden unterzeichnet hat, ohne von ihrem Inhalt näher Kenntnis zu nehmen. Die für solche Fälle sonst geltenden allgemeinen Eechtsgrundsätze sind hier nicht anwendbar, da LfIHHi ebenso wie die Beklagte von einem bestimmten später nicht eingetretenen Sachverhalt ausgegangen und daher die Geochäftsgrundlage für die Errichtung der Urkunden weggefnilen ist. Mit Recht hat das Berufungsgericht unter diesen Umständen auch angenommen, eine Inanspruchnahme der Beklagten aus den beiden Schuldurkunden hatte Treu und Glauben widersprochen (BU 17). Damit ist allerdings noch nicht gesagt, daß oder der Kläger endgültig überhaupt keine Ansprüche aus den Urkunden mehr geltend machen können, auch nicht nach einem künftigen Ableben der Beklagten. Einer abschließenden Entscheidung hierzu bedarf es nicht. Jedenfalls ist die Auffassung des Berufungsgerichts zu billigen, daß unter den hier gegebenen Umständen die Beklagte zu ihren Lebzeiten aus den Urkunden nicht in Anspruch genommen worden kann (BU 22). 3. ) Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, das Berufungsgericht habe gegen den im Prozeßrecht herrschenden Eeibringungsgrundoatz verstoßen, indem es als ausreichend angesehen habe, daß die Beklagte sich den Ausführungen seines Erörterungcböschlucccc angeschlossen habe. Das Vorgehen des Berufungsgerichts hielt sich noch im Rahmen des § 139 ZPO. Wenn die Beklagte nach Erlaß des vorbe-seichnoten Beschlusses erklärt hat, das darin Gesagte decke sich im wesentlichen mit ihrer Auffassung, nicht ohne noch weitere eigene Ausführungen zu machen, so konnte das Berufungsgericht annchmen, daß die Beklagte sich insoweit seine tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu eigen mache, und diese daher ohne Verfahrensvcrstoß der Entscheidung als Vortrag der Beklagten zu Grunde legen. 4. ) Die Revision meint schließlich noch, das Berufungsgericht hätte den wechselnden Vortrag der Beklagten über das Zustandekommen der Schuldurkunden kritisch werten müssen. Es trifft zu, daß das Vorbringen der Beklagten im Verlauf des Rechtsstreits in einigen Beziehungen gewechselt hat; allerdings handelte es sich dabei zu dem Teil nur um neue rechtliche Darlegungen. Es ist aber mit Sicherheit auszuschließen, daß das Berufungsgericht den Wechsel im Vortrag übersehen hat, zu demal der Kläger, wie die Revision selbst hervorhebt, nachdrücklich darauf hingev/ieson hat, besonders im Schriftsatz von 23. November 1961, und das Berufungsgericht dadurch wohl auch zu dem Erlaß seines Erörterungsböschlusscc veranlaßt worden ist. Im übrigen handelt es sich auch hier um einen unzulässigen Revisionsangriff gegen die tatrichtcrlicho Würdigung des Sachverhalts. Es steht in freien Ermessen des Tatrichters, ob er - 10- aus einen Wechsel des Vortrages einer Partei ihr nachteilige Schlüsse zieht oder nicht. Es ist nicht erkennbar, von der Revision auch nicht geltend gemacht worden, daß das Berufungsgericht die Grenzen seines Ermessens überschritten hätte. III. Da das angofochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zun Nachteil des Klägers erkennen läßt, erweist sich dessen Revision als unbegründet. Sie ist daher mit der Kosten-folgc aus dem § 97 ZPO zurückzuweisen. Sonatspräsident Glanzmann ist infolge Urlaubs an der Unterschrift verhindert o Rietschel Meyer Erbel Pinke „ Rietschel