Der Kläger hat für die ihm dadurch entstandenen Aufwendungen von der beklagten Bundesbahn Ersatz verlangte Er behauptet5 die Brände seien durch Funkenflug aus vorbeifahrenden Lokomotiven verursacht worden» Die Beklagte habe ein dringendes Interesse an der Bekämpfung des Feuers gehabt, da sie den Eigentümern für die Schäden gehaftet habe» Deswegen habe sie ihm-, dem Kläger, für seine Aufwendungen nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung-ohne Auftrag eiozustehen» Er hat beantragt? Richtig ist, daß das die Ansprüche auslösende Vor-halten des Klägers auf öffentlichem Rechte beruhte* Denn die Brandbekämpfung oblag ihm gemäß dem § 1 des Gesetzes des Landes Nordrhein-V/estfalen über den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglüeksfällen und öffentlichen Notständen vom 25* Mrz 1958 (GVB1 NRW S* 101 - FSHG im allgemeinen Interesse* In Streit steht aber nicht diese Verpflichtung* Vielmehr handelt es sich allein um die Folgen? Das Landgericht unterstellt, daß die Brände durch Funkenflug von Lokomotiven verursacht worden sind* Auch für diesen Fall verneint es einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Ersatz der Aufwendungen, die ihm durch den Einsatz der Feuerwehr entstanden sind* Diese habe, so führt es aus, nur die ihr obliegende, sich aus dem öffentlichen Interesse ergebende Pflicht erfüllt» Die Annahme, daß sie damit zugleich das Geschäft eines Dritten, der den Brand verursacht habe, habe führen wollen, sei nicht gerechtfertigt 6 1» Der Ausgangspunkt des Landgerichts ist zutreffend* Es kommt in der Tat maßgeblich darauf an, ob der Kläger den Willen gehabt hat, ein fremdes Geschäft mit zu besorgen (vgl» BGHZ 38, 270, 276)» Die Erwägungen, mit denen das Landgericht einen solchen Willen verneint, sind aber nicht frei von Rechtsirrtum» Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß eine Geschäftsführung i«So des § 677 BGB auch dann möglich ist, wenn der Handelnde vornehmlich zur Wahrnehmung eigener Belange und nur nebenbei im Interesse eines anderen tätig v/ird» Insbesondere hindert der Umstand, daß der Geschäftsführer einer eigenen öffentlich-rechtlichen Pflicht nachkommt, nicht die Annahme, daß er damit zugleich das privatrechtliche Geschäft eines Dritten besorgt (BGHZ 16, 12 , 16; 30, 162, 167). Ziel und Zweck ihres Handelns waren und sind aber, wie stets, die Hilfeleistung für Dritte« Als solche kamen alle in Betracht, die durch die ungehinderte Fortdauer des Feuers und seine Ausbreitung Schaden erleiden konnten« In deren Interesse lag also, und zwar unabhängig davon, ob das klagende Amt sie kannte, das Eingreifen der Feuerwehr, und demgemäß wurden auch deren Geschäfte mit-besorgt« ob entsagten ist also zu vermuten, daß der Kläger auch der Beklagten durch den Einsatz der Feuerwehr helfen wollte und demgemäß den nach dem § 677 BGB erforderlichen Geschäftsführungswillen gehabt hato Es wäre Sache der Beklagten gewesen, das Gegenteil zu beweisen» Einen solchen Beweis hat sie nicht angetreten» Er wäre nach den Umständen des Falles auch kaum zu führen gewesene Aus den Feststellungen des Landgerichts ergeben sich in Verbindung mit dem unstreitigen Sachverhalt auch die übrigen Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag, wenn die Unterstellung zutrifft, daß die Brände durch Lokomotiven der Beklagten verursacht worden sindo Das klagende Amt besorgte in diesem Falle mit dem Löschen der Waldbrände auch ein Geschäft der Beklagten? Das die Klage abweisende Urteil ist daher auizuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen* Dieses wird nunmehr zu prüfen haben, ob die Waldbrände, wie bisher nur unterstellt, von Lokomotiven der Beklagten verursacht worden und in welcher Höhe die Ansprüche gegebenenfalls begründet sindo Erbel Pinke Glanzmann Dr o Winkelmann He imann~T ro si en
VII 2R^97/6g Verkündet am 20o Juni 1963 V/oitScheck, Justizobersekretär als Urkundebeamter der Geschäftsstelle 2188 032 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Amtes in 9 vertreten durch den Amtsdirektor, Klägers und Revisionsklägers«, - Prozcßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Dr* gegen die Deutsche Bundesbahn, der Bundesbahndirektion W vertreten durch den Präsidenten Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der VII<> Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20o Juni 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr» Wirikelmann, Dr« Heimann-Trosien, Erbel und Dr» Pinke für Recht erkannt; Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 3« Zivilkammer des Landgerichts in Hagen vom 6* April 1962 aufgehoben«. Die Sache wird zur heuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision an das Landgericht zurUekverwiesen« Von Rechts wegen ... 2 - W if Tatbestand: Durch das Gebiet des klagenden Amtes führen mehrere Bundesbahnlinien«, Während des Jahres 1959 entstanden in der Nähe dieser Strecken verschiedene Waldbrände, zu deren Bekämpfung die von dem Kläger unterhaltene freiwillige Feuerwehr herangezogen wurde«, Der Kläger hat für die ihm dadurch entstandenen Aufwendungen von der beklagten Bundesbahn Ersatz verlangte Er behauptet5 die Brände seien durch Funkenflug aus vorbeifahrenden Lokomotiven verursacht worden» Die Beklagte habe ein dringendes Interesse an der Bekämpfung des Feuers gehabt, da sie den Eigentümern für die Schäden gehaftet habe» Deswegen habe sie ihm-, dem Kläger, für seine Aufwendungen nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung-ohne Auftrag eiozustehen» Er hat beantragt? die Beklagte zur Zahlung von. 8«, 795?90 DM nebst Zinsen zu verurteilen«, Die Beklagte hat Klageabweisung erbeten» Sie bestreitet? daß ihre Lokomotiven die Brände verursacht haben» Vorsorglich macht sie geltend, daß sie auch aus Rechtsgründen nicht hafte» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Mit der im Einverständnis mit der Beklagten eingelegten Sprungrevision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter» Hilfsweise beantragt er? den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen» Die Beklagte bittet, die Klage als unzulässig abzuweisen, hilfsweise, das Rechtsmittel zurückzuweisen» ~ 3 - Entscheidungagrunde; Io Der Kläger stützt seine Ansprüche u.a» auf die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 6833 670 BGB)* Zur Entscheidung darüber sind? entgegen der Ansicht der Revisionsbeklagten, die ordentlichen Gerichte berufen* Richtig ist, daß das die Ansprüche auslösende Vor-halten des Klägers auf öffentlichem Rechte beruhte* Denn die Brandbekämpfung oblag ihm gemäß dem § 1 des Gesetzes des Landes Nordrhein-V/estfalen über den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglüeksfällen und öffentlichen Notständen vom 25* Mrz 1958 (GVB1 NRW S* 101 - FSHG im allgemeinen Interesse* In Streit steht aber nicht diese Verpflichtung* Vielmehr handelt es sich allein um die Folgen? die sich für einen Dritten? nämlich die Bundesbahn? daraus ergeben sollen* Der Kläger meint, daß er auf diese Weise ein privatrechtliches Geschäft der Beklagten geführt und ihr. dadurch Aufwendungen erspart habe* Die Frage, ob das der Fall gewesen und ob dem Kläger daraus ein Erstattungsanspruch erwachsen ist, gehört allein dem Privatrecht an und damit zur Entscheidungsbefugnis der ordentlichen Gerichte (BGHZ 33; 24-3 und 251)o II 0 Das Landgericht unterstellt, daß die Brände durch Funkenflug von Lokomotiven verursacht worden sind* Auch für diesen Fall verneint es einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Ersatz der Aufwendungen, die ihm durch den Einsatz der Feuerwehr entstanden sind* Diese ~ 4 - habe, so führt es aus, nur die ihr obliegende, sich aus dem öffentlichen Interesse ergebende Pflicht erfüllt» Die Annahme, daß sie damit zugleich das Geschäft eines Dritten, der den Brand verursacht habe, habe führen wollen, sei nicht gerechtfertigt 6 Dem kann nicht zugestimmt werden» 1» Der Ausgangspunkt des Landgerichts ist zutreffend* Es kommt in der Tat maßgeblich darauf an, ob der Kläger den Willen gehabt hat, ein fremdes Geschäft mit zu besorgen (vgl» BGHZ 38, 270, 276)» Die Erwägungen, mit denen das Landgericht einen solchen Willen verneint, sind aber nicht frei von Rechtsirrtum» Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß eine Geschäftsführung i«So des § 677 BGB auch dann möglich ist, wenn der Handelnde vornehmlich zur Wahrnehmung eigener Belange und nur nebenbei im Interesse eines anderen tätig v/ird» Insbesondere hindert der Umstand, daß der Geschäftsführer einer eigenen öffentlich-rechtlichen Pflicht nachkommt, nicht die Annahme, daß er damit zugleich das privatrechtliche Geschäft eines Dritten besorgt (BGHZ 16, 12 , 16; 30, 162, 167). Die FestStellung, ob in Fällen dieser Art der Wille vorhanden ist, auch ein fremdes Geschäft zu führen, kann auf Schwierigkeiten stoßen. Ist er nicht in irgend einer Form nach außen in Erscheinung getreten, so ist er, wie regelmäßig im Rechtsleben, unbeachtlich» Es müssen also stets Anhaltspunkte vorhanden sein, die den Geschäfteführungswillen äußerlich erkennbar machen» Diese Anhaltspunkte können sich aus der Natur des Geschäfts ergeben» Ist es bereits seinem Wesen nach ganz oder wenigstens auch ein objektiv fremdes, so wird jener Geschäftsführungswille zu vermuten, und es v/ird Sache desjenigen sein, der ihn leugnet, den Gegenbeweis zu fuhren. Anders liegt es bei äußerlich neutralen Handlungen, die für sich allein keinen Schluß darauf zulässen, ob sie der Au3führenae nur für sich oder für einen anderen vornehmen will* Bei ihnen sind der Geschäftsführungswille und seine Erkennbarkeit von demjenigen darzutun, der sie behauptet (BGHZ 38, 270, 276; Urt« d« BGH vom 17« Dezember 1957 VI ZB 288/56 ** VersH 1958, 168; Larenz, Lehrbuch des Schuldreehts, 5« Auf!« Bd« II S* 231; EGBK § 677 Anm« 2)* Das Landgericht hat diese Grundsätze nicht hinreichend beachtet« Sie sind, wie bereits ausgeführt, auch dann anwendbar, wenn das Geschäft nicht nur dem Besorger, sondern ebenfalls einem Dritten zugute kommt« Das ist hier der Fall* Wohl handelte die Feuerwehr in Erfüllung der ihr auferlegten Öffentlich-rechtlichen Pflichten« Ziel und Zweck ihres Handelns waren und sind aber, wie stets, die Hilfeleistung für Dritte« Als solche kamen alle in Betracht, die durch die ungehinderte Fortdauer des Feuers und seine Ausbreitung Schaden erleiden konnten« In deren Interesse lag also, und zwar unabhängig davon, ob das klagende Amt sie kannte, das Eingreifen der Feuerwehr, und demgemäß wurden auch deren Geschäfte mit-besorgt« Zu diesem Interessentenkreis gehörte hier neben den Eigentümern die Bundesbahn« Sie haftete den Eigentümern gemäß dem § 1 SachschHG auch ohne eigenes Verschulden für den angerichteten Schaden« Deswegen mußte ihr, wie bei objektiver Betrachtung außer Zweifel stand, dringend an dessen Verringerung gelegen sein (vgl« hierzu Emeccerus-Lehmann, Schuldrecht, 15« Bearbeitung, § 165 III 2 a)« Hach ob entsagten ist also zu vermuten, daß der Kläger auch der Beklagten durch den Einsatz der Feuerwehr helfen wollte und demgemäß den nach dem § 677 BGB erforderlichen Geschäftsführungswillen gehabt hato Es wäre Sache der Beklagten gewesen, das Gegenteil zu beweisen» Einen solchen Beweis hat sie nicht angetreten» Er wäre nach den Umständen des Falles auch kaum zu führen gewesene 2o Allerdings bedürfen diese Ausführungen noch einer Einschränkung» Es gibt Fälle, in denen das Gesetz den Handelnden zu dem unentgeltlichen Tätigwerden verpflichtet» Sind diese Voraus Setzungen gegeben, so entfällt ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen gemäß den §§ 683, 670 BGB, weil sie der Geschäftsführer eben kraft seiner besonderen Verpflichtung selbst tragen soll (Enneccerus--Lehmann aaO § 165 III 2 b^o Das Landgericht meint, der § 24 FSHG enthalte eine solche Anordnung» Das trifft nicht zu» Nach Jener Vorschrift, die der Senat selbst auslegen kann, haben die Gemeinden, Ämter und Landkreise die Kosten für die ihnen nach dem FSHG obliegenden Aufgaben zu tragen» In ihr wird also nur die dahingehende öffentlich-rechtliche Pflicht geregelt» Dagegen ergibt sich aus ihr nicht, daß die Kostenträger im Verhältnis zu Dritten unentgeltlich tätig werden müssen und von diesen ihre Auslagen nicht einfordern dürfen» Auch in der sonstigen Rechtsordnung findet sich kein Anhalt dafür, daß die Feuerwehr ihre Tätigkeit zugunsten eines solchen Dritten umsonst zu leisten hat» ~7 - Demnach kann sich die Beklagte nicht darauf berufen* daß das klagende Amt im Verhältnis zu ihr, der Beklagten, die Löschaufv/endungen allein zu tragen habe« 3«. Aus den Feststellungen des Landgerichts ergeben sich in Verbindung mit dem unstreitigen Sachverhalt auch die übrigen Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag, wenn die Unterstellung zutrifft, daß die Brände durch Lokomotiven der Beklagten verursacht worden sindo Das klagende Amt besorgte in diesem Falle mit dem Löschen der Waldbrände auch ein Geschäft der Beklagten? das in deren Interesse lag. Sie war nicht nur zur Mithilfe nach besten Kräften verpflichtet. Vielmehr mußte ihr auch an einem Bindämmen des Feuers gelegen sein, weil sie den Eigentümern gemäß dem § 1 SachschHG haftete und ihre Ausgaben sich bei ungehemmter Ausdehnung der Brände vermehrt hätten. Schließlich folgt der mutmaßliche Wille der Beklagten zur Übernahme der Geschäftsführung durch das beklagte Amt mit Sicherheit aus den Umständen«, Das die Klage abweisende Urteil ist daher auizuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen* Dieses wird nunmehr zu prüfen haben, ob die Waldbrände, wie bisher nur unterstellt, von Lokomotiven der Beklagten verursacht worden und in welcher Höhe die Ansprüche gegebenenfalls begründet sindo Erbel Pinke Glanzmann Dr o Winkelmann He imann~T ro si en