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BGH · VII ZR 97/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 97/60

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht, sie habe dem Kläger durch ihr Verhalten keinen begründeten Anlaß zur Kündigung gegeben. Sie habe zwar in Aussicht genommen, dem Ingenieur IMP einen Teil des Bezirks des Klägers zu übertragen, weil der Kläger seiner Verpflichtung aus § 3 des Vertretervertrages, Unteivertreter a- zu demindest in Mannheim und Frankfurt zu beschäftigen, nicht nachgekommen sei. April 1957 habe sie den Kläger von ihrer Absicht unterrichtet; dieser habe sich auch grundsätzlich einverstanden erklärt, lediglich die Aufteilung des Bezirks habe noch endgültig geklärt werden sollen. Bei der Besprechung sei dem Kläger auch gesagt worden, daß sie 7?m^schon zu einigen Kunden schicken werde, die auf der Messe Angebote angefordert hätten, um "nachzufassen". Das Landgericht hat, nachdem es durch ein rechtskräftig gewordenes Teilurteil über andere Anträge des Klägers entschieden hatte, durch sein Schlußurteil die Beklagte verurteilt, dem Kläger einen Ausgleich von 10.000 DM nebst Zinsen zu zahlen. 1.) Das Berufungsgericht tritt der Auffassung der Beklagten sei, daß diese dem Kläger durch ihr Verhalten keinen begründeten Anlaß zur Kündigung gegeben habe. an eBK auch grundsätzlich einverstanden erklärt und nur noch die Grenzziehung einer Verständigung mit EBB Vorbehalten» Unter diesen Umständen sei er durch vereinzelte Besuche des EBB^-n dem künftig für diesen vorgesehenen Bezirk nicht übermäßig beschwert; und zwar selbst dann nicht, wenn ihm, wie er behaupte, am 30. Das Berufungsgericht will demnach mit seiner Feststellung lediglich zu dem Ausdruck bringen, daß der Kläger Vorwürfe gegen EBIBse^^s^ ni°ht erhoben hat. b) Auch die weitere Verfahrensrüge ist unbegründet, das Berufungsgericht habe nicht feststellen dürfen, daß EBB Jem Kläger bereits am 9* Juni 1957 den Verzicht auf eine Tätigkeit für die Beklagte bekannt gegeben habe. Bas Berufungsgericht stützt diese Feststellung ersichtlich und verfahrensrechtlich einwandfrei auf das Schreiben des EBB an die Beklagte vom 13* Juni 1957, das Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Da Anlaß hierzu der Entschluß des BUB war, nicht für die Beklagte tätig zu werden, konnte das Berufungsgericht aus diesem Schreiben unbedenklich den Schluß ziehen, daß BUB dem Kläger an diesem Tage auch seinen Entschluß bekannt gegeben hatte und dieser dem Kläger also schon vor seiner Kündigung am 18. Juni 1957 seinen ausdrücklich als endgültig bezeichne-ten Entschluß, nicht für sie tätig werden zu wollen, mitgeteilt; daher ist es auch nicht, wie die Revision meint, unklar, ob EBB dem Kläger eine bereits der Beklagten bekanntgegebene Entscheidung oder eine dieser noch unbekannte innere Einstellung mitgeteilt hat. Klägers erhalten habe, nicht mit der gegebenen Begründung ablehnen dürfen«, Das Berufungsgericht hat diesem Umstande Bedeutung für die Entscheidung beigelegt. Es hat damit gegen den sich aus § 286 ZPO ergebenden Grundsatz verstoßen, daß die Vorwegwürdigung einer beantragten Beweisaufnahme, von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen, unzulässig ist«, Eggg ist zwar vom Landgericht schon als Zeuge gehört worden, aber nicht zu diesem Beweisthema; seine nochmalige Vernehmung konnte daher nicht gemäß § 398 ZPO unterbleiben. 9) geltend gemacht, nach § 8 des Vertrages sei für ein bei seinem Ausscheiden laufendes Projekt die Provision je zur Hälfte zwischen ihm und seinem Nachfolger zu teilen; die Beklagte habe nach seinem Ausscheiden für etwa 600.000 DM Aufträge von der BASF erhalten, für die er nach der vorgenannten VertragsbeStimmung die halbe Provision zu beanspruchen habe. Auch im vorliegenden Falle hat der Kläger, abgesehen von den durch das rechtskräftige Teilurteil des Landgerichts erledigten Anträgen, nur einen Anspruch im Sinne der ZPO geltend gemacht, nämlich den auf Zahlung von 10.000 DM, und diesen Anspruch mit verschiedenen materiell-rechtlichen Gesichtspunkten begründet. Das nötigt aber nicht zu der Auffassung, daß ein solcher Mangel des Urteils auf dem Y/ege des § 321 ZPO beseitigt werden müsse. 3.) Das Berufungsgericht wird bei der neuen Entscheidung erforderlichenfalls auch über die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung und ferner über die Kosten der Revision zu befinden haben.

Zitierte Normen: § 286 ZPO
EBBBezirkBerufungsgerichtUrteilZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2211 051
VII ZR 97/60
Verkündet am 12. Oktober 1961 V/oitecheck3 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Handelsvertreters Franz B. U
KMHjHfcallee
m
Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
, Fabrik für Ventilatoren und Straße
 die Firma H. R Apparatebau in H
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollpächtigter: Rechtsanwalt Dr,
 hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Winkelmann, Dr. Heimann-Trosien, Dr. Vogt und Dr. Finke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/ Westf. vom 22. Februar I960 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

 T at be stand:
Der Kläger war seit dem 15* Mai 1953 Handelsvertreter der Beklagten im Bezirk Frankfurt am Main, der im wesentlichen das Land Hessen, die Pfalz und die Städte Mannheim, Ludwigshafen und Heidelberg umfaßte« Die ihm zugebilligten Provisionssätze betrugen je nach Lage des Palles 5 bis 10 $ der Listenpreise. Am 18. Juni 1957 kündigte er das Vertragsverhältnis fristlos, weil die Beklagte einen schv/eren Vertragsbruch dadurch begangen habe, daß sie einen großen Teil seines Bezirks dem Ingenieur EflSPzur Bearbeitung übertragen habe.
Der Kläger hat mit der Klage u.a. beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm einen angemessenen Ausgleich zu zahlen. Als angemessen hat er einen Betrag von 30.000 DM bezeichnet, der noch etwas unter der von ihm in den vier Jahren seiner Tätigkeit verdienten Durchschnittsjahrespro-* Vision liege.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht, sie habe dem Kläger durch ihr Verhalten keinen begründeten Anlaß zur Kündigung gegeben. Sie habe zwar in Aussicht genommen, dem Ingenieur IMP einen Teil des Bezirks des Klägers zu übertragen, weil der Kläger seiner Verpflichtung aus § 3 des Vertretervertrages, Unteivertreter a- zu demindest in Mannheim und Frankfurt zu beschäftigen, nicht nachgekommen sei. Sie habe aber die endgültige Regelung von der Zustimmung des Klägers abhängig gemacht. Bei einer Besprechung am 30. April 1957 habe sie den Kläger von ihrer Absicht unterrichtet; dieser habe sich auch grundsätzlich einverstanden erklärt, lediglich die Aufteilung des Bezirks habe noch endgültig geklärt werden sollen. Bei der Besprechung sei dem Kläger auch gesagt worden, daß sie 7?m^schon zu einigen Kunden schicken werde, die auf der Messe Angebote angefordert hätten, um "nachzufassen". Auch dem habe der
 
Kläger nicht widersprochen. Efl|p habe im übrigen nur einige Aufträge aus Gebieten außerhalb des Bezirks des Klägers hereingebracht und hierfür“ Provision erhalten.
Zum Abschluß eines Handelsvertretervertrages mit ihm sei es nicht gekommen. Der Kläger habe von dem Scheitern der Verhandlungen mit E^|^ schon vor seiner Kündigung erfahren.
Das Landgericht hat, nachdem es durch ein rechtskräftig gewordenes Teilurteil über andere Anträge des Klägers entschieden hatte, durch sein Schlußurteil die Beklagte verurteilt, dem Kläger einen Ausgleich von 10.000 DM nebst Zinsen zu zahlen. Im zweiten Rechtszug hat der Kläger im Schriftsatz vom 23. November 1959 (S. 9) did Klageforderung hilfsweise auch darauf gestützt, daß ihm nach § 8 des Vertrages noch Provisionsansprüche gegen die Beklagte aus von ihm angebahnten, aber erst nach seinem Ausscheiden zustandegekommenen Geschäften zuständen. Das Oberlandes-gericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt der Kläger die Y/iederher-Stellung des landgerichtlichen Sclilöß Urteils. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Ent Scheidungsgründe:
1.) Das Berufungsgericht tritt der Auffassung der Beklagten sei, daß diese dem Kläger durch ihr Verhalten keinen begründeten Anlaß zur Kündigung gegeben habe. Es hat ausgeführt, die Beklagte habe den	lediglich	in	d	er
 Zeit vom 1. Mai bis 9. Juni 1957 zur Bearbeitung einer Reihe von ihr abgegebener Angebote eingesetzt. Der Kläger habe sich mit der Abtretung eines Teiles seines Bezirks
 
an eBK auch grundsätzlich einverstanden erklärt und nur noch die Grenzziehung einer Verständigung mit EBB Vorbehalten» Unter diesen Umständen sei er durch vereinzelte Besuche des EBB^-n dem künftig für diesen vorgesehenen Bezirk nicht übermäßig beschwert; und zwar selbst dann nicht, wenn ihm, wie er behaupte, am 30. April 1957 davon nichts gesagt worden sein sollte. Zu einem Provisiönsver-lust für den Kläger j3ei es nicht gekommen. Im übrigen habe der Kläger bei seiner Kündigung am 18. Juni 1957 bereits gewußt, daß es-nicht zur Übergabe eines Teils seines Bezirks an EBiBkommen werde; I^SB habe ihm dies am 9* Juni 1957 mitgeteilt.
2.) Sachlich-rechtlich ist das angefochtene Urteil auf Grund der vom Berufungsgericht bisher getroffenen Pest Stellungen nicht zu beanstanden. Jedoch müssen zwei von der Revision erhobene Verfahrensrügen zur Aufhebung des Urteils führen»
a)	Der Kläger macht zwar zu Unrecht geltend, die Pest Stellung des Berufungsgerichts, EBB habe den von ihm besuchten Kunden nicht erklärt, der Kläger sei nicht mehr Vertreter der Beklagten, sondern er-r	sei	es	jetzt,
 entbehre der ordnungsmäßigen prozessualen Grundlage0
Der Kläger hat in den Tat Sacheninstanzen selbst nicht behauptet, daß EBBl solche Äußerungen bei den Kunden getan habe. Er hat im Gegenteil im Schriftsatz vom 19» April 1958 (S. 4) erklärt, er habe keinesfalls angenommen, daß EBB absichtlich sich unkorrekt in seinen Bezirk hinein-drängen wollte. Auch in der Berufungsbeantwortung (S. 2) hat er erklärt, daß BB korrekter Kaufmann sei.
Das Berufungsgericht will demnach mit seiner Feststellung lediglich zu dem Ausdruck bringen, daß der Kläger Vorwürfe gegen EBIBse^^s^ ni°ht erhoben hat.
 
b)	Auch die weitere Verfahrensrüge ist unbegründet, das Berufungsgericht habe nicht feststellen dürfen, daß EBB Jem Kläger bereits am 9* Juni 1957 den Verzicht auf eine Tätigkeit für die Beklagte bekannt gegeben habe.
Bas Berufungsgericht stützt diese Feststellung ersichtlich und verfahrensrechtlich einwandfrei auf das Schreiben des EBB an die Beklagte vom 13* Juni 1957, das Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. In diesem Schreiben teilte Ernst der Beklagten mit, er habe dem Kläger am ersten Pfingstfeiertag (9. Juni 1957) die ihm überlassenen Unterlagen übergeben. Da Anlaß hierzu der Entschluß des BUB war, nicht für die Beklagte tätig zu werden, konnte das Berufungsgericht aus diesem Schreiben unbedenklich den Schluß ziehen, daß BUB dem Kläger an diesem Tage auch seinen Entschluß bekannt gegeben hatte und dieser dem Kläger also schon vor seiner Kündigung am 18. Juni 1957 bekannt war.
EBB*181'*’ der Beklagten bereits mit Schreiben vom 7. Juni 1957 seinen ausdrücklich als endgültig bezeichne-ten Entschluß, nicht für sie tätig werden zu wollen, mitgeteilt; daher ist es auch nicht, wie die Revision meint, unklar, ob EBB dem Kläger eine bereits der Beklagten bekanntgegebene Entscheidung oder eine dieser noch unbekannte innere Einstellung mitgeteilt hat. In der Unterredung vom 22. Juni 1957 hat der Prokurist StflBBder Beklagten ausweislich einer Aktennotiz des EQBB^diglich vergeblich versucht, dessen Entschluß noch rückgängig zu machen.
c)	Dagegen rügt die Revision mit Recht, das Berufungsgericht hätte die Vernehmung des EBB über Frage, ob dieser Provisionen für Geschäfte mit Kunden im Bezirk des
 
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Klägers erhalten habe, nicht mit der gegebenen Begründung ablehnen dürfen«, Das Berufungsgericht hat diesem Umstande Bedeutung für die Entscheidung beigelegt. Dann durfte es ihn nicht als durch die Zeugenaussage des Prokuristen St^^der Beklagten geklärt bezeichnen und die vom Kläger gegenbeweislich beantragte Vernehmung des EBB zu diesem Punkte als entbehrlich erklären. Es hat damit gegen den sich aus § 286 ZPO ergebenden Grundsatz verstoßen, daß die Vorwegwürdigung einer beantragten Beweisaufnahme, von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen, unzulässig ist«, Eggg ist zwar vom Landgericht schon als Zeuge gehört worden, aber nicht zu diesem Beweisthema; seine nochmalige Vernehmung konnte daher nicht gemäß § 398 ZPO unterbleiben.
d)	Auch die Rüge aus § 551 Ziffer 7 ZPO greift durch.
aa) Der Kläger hat in der Berufungsbeantwortung (S. 9) geltend gemacht, nach § 8 des Vertrages sei für ein bei seinem Ausscheiden laufendes Projekt die Provision je zur Hälfte zwischen ihm und seinem Nachfolger zu teilen; die Beklagte habe nach seinem Ausscheiden für etwa 600.000 DM Aufträge von der BASF erhalten, für die er nach der vorgenannten VertragsbeStimmung die halbe Provision zu beanspruchen habe. Auch auf diesen Anspruch werde die "Aus-gleichsforderung" (gemeint ist die Klageforderung) ausdrücklich gestützt. Die Beklagte hat zu dieser Hilfsbegründung des Klageanspruchs nicht mehr Stellung genommen. Das Berufungsgericht hat sie zwar durch Bezugnahme auf die vorbereitenden Schriftsätze in den Tatbestand aufgenommen, sie aber in den Entscheidungsgründen mit keinem Wort erwähnt.
bb) Der Meinung der Revisionsbeantwortung, der Kläger hätte nur die Möglichkeit gehabt, rechtzeitig Ergänzung des Urteils gemäß § 321 ZPO zu beantragen, ist nicht
 
beizutreten. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 26. April 1956 (II ZR 276/55) mit Recht ausgeführt, für die Frage, ob eine Entscheidung im Sinne des § 321 ZPO ergänzungsbedürftig., sei, sei allein der gestellte Antrag maßgebend. Nur wenn über'diesen oder über einen Teil davon versehentlich nicht entschieden worden sei, bestehe ein Recht auf Ergänzung der unvollständig gebliebenen Entscheidung. Dagegen sei § 321 ZPO nicht anwendbar, wenn der Urteilsausspruch den ganzen Klageantrag umfasse, das Urteil sich aber nicht mit allen zur Begründung des Klagebegehrensrvorgetragenen rechtlichen Gesichtspunkten befasse.
Auch im vorliegenden Falle hat der Kläger, abgesehen von den durch das rechtskräftige Teilurteil des Landgerichts erledigten Anträgen, nur einen Anspruch im Sinne der ZPO geltend gemacht, nämlich den auf Zahlung von 10.000 DM, und diesen Anspruch mit verschiedenen materiell-rechtlichen Gesichtspunkten begründet. Über diesen einen Anspruch hat das Berufungsgericht im Urteilstenor in vollem Umfang entschieden. Es liegt daher kein Fall des § 321 ZPO (Ergänzungsbedürftigkeit des Urteilstenors), sondern ein Mangel der Begründung im Sinne von § 551 Ziff. 7 ZPO vor.
Der im Schrifttum vertretenen abweichenden Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der Anwendungsbereich des § 321 ZPO muß klar und eindeutig abgegrenzt sein* zu demal die Wahrnehmung dieses Rechtsbehelfs an eine kurze Frist gebunden ist. Die Frist beginnt schon mit der Zustellung einer abgekürzten Ausfertigung des Urteils. Die Partei kennt also unter Umständen bis zu dem Ablauf *der Frist die Entscheidungsgründe des Urteils noch gar nicht. Zwar wird ein in der Begründung des Urteils übergangener hilfsweise geltend gemachter materiellrechtlicher Anspruch nicht
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rechtskräftig aberkannt sein. Das nötigt aber nicht zu der Auffassung, daß ein solcher Mangel des Urteils auf dem Y/ege des § 321 ZPO beseitigt werden müsse. Es liegt hier auch nicht etwa der Pall vor, daß über einen Klagegrund ausdrücklich nicht entschieden ist. Vielmehr läßt die Urteilsformel für sich allein nicht erkennen, daß ein Klagegrund übergangen ist.
3.) Das Berufungsgericht wird bei der neuen Entscheidung erforderlichenfalls auch über die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung und ferner über die Kosten der Revision zu befinden haben.
Glanzmann	Dr.	Y/inkelmann	Heimann-Trosien
 Dr. Vogt
 Pinke