In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Juli 1957 zugesteliten Schriftsatz auf 14.768,17 DM nebst Zinsen erweitert und zugleich die Feststellung erbeten, dass der Beklagte für den weiter entstandenen Schaden verantwortlich sei. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 14o703117 DM nebst Zinsen verurteilt und festgestellt, daß er für den noch entstehenden Schaden hafte. Die Revision rügt mit Recht, daß die Ausführungen des Oberlandesgerichts zur Präge der Verjährung rechtlich nicht haltbar sind. Alle übrigen Ansprüche verjähren spätestens mit der Verjährung der Ansprüche des Architekten gegen den Bauherrn11. Nach der nicht zu beanstandenden und von den Parteien nicht mehr angegriffenen Würdigung des Oberlandesgerichts fällt die dem Beklagten zur Last gelegte Pflichtverletzung in den Bereich der ihm übertragenen Bauführerpflichten. 2 dieser Bestimmung an, in der vorgesehen ist, daß die Schadensersatzansprüche des Bauherrn gegen den Architekten in derselben Frist verjähren sollen wie dessen Honorarforderung o Aus dem Worte "spät es tens'1 -entnimmt das Oberlandesgericht ferner, daß diese Regelung nur gelten sollte, soweit nicht für jene Schadensersatzforderung eine kürzere gesetzliche Verjährung in Betraeht käme. Danach verjähre die Honorarforderung des Architekten in 30 Jahren, der Schadensersatzanspruch des Bauherrn da-, gegen, weil es sich um ein Bauwerk handele, gemäß dem § 638 BGB in 5 Jahren. Aus dessen Fassung ergibt sich unmissverständlich, daß für Schadensersatzansprüche gegen den Architekten die gleichen Verjährungsfristen gelten sollten wie für desse Honorarforderungc Ebenso ist die Deutung zutreffend, dio das Oberlandeagericht dem Wort "spätestens" gibt} danach sollte also in Abweichung von der erwähnten Regel für die Schadensersatzforderung gegen den Architekten eine kürzere Verjährungsfrist laufen, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist. Wenn sich erweisen sollte, daß diese i'rlst bei Erhebung der Klage oder deren Erweiterung noch nicht verstrichen war, so ist weiter zu prüfen, ob für den Schadensersatzanspruch des Bauherrn etwa kürzere gesetzliche Fristen vorgesehen sind*, 2. ) Die Präge, welche Verjährungsfrist für die Honorarforderung gilt, hängt von der Rechtsnatur des Vertrags ab. Es begjgjigtsich, wie bereits erwähnt, mit dem Hinweis, daß die Parteien in dem § 17 die Anwendung der Weykvertragsvorschriften vereinbart haben, und gelangt auf diese Weise zur50-jährigen Verjährungsfrist. b) Der Senat hat in seinem Urteil BGHZ 31, 224 (NJW I960, 431) in Abweichung von der Rechtsprechung des .Reichsgerichts entschieden, daß ein Architektenvertrag, der die Bauplanung, Oberleitung und örtliche B&uaüfsicht umfaßt, in der Hegel als Werkvertrag anzusehen ist. Demgemäß hatte auch der* Beklagte behauptet, daß ihm diese Arbeiten nicht übertragen worden seien, wie im angefochtenen Urteil S. Denn es ist möglich, daß er sie im Aufträge der Firma DeflP gefertigt hat; darauf könnte u.a. der Umstand hindeuten, daß sie das Datum «»Februar 195111 tragen, während die Klägerin den Architektenvertrag mit dem Beklagten nach den bisherigen Feststellungen erst am 15. Zwar hat der Beklagte im Januar 1952 die bei den Bauakten befindlichen Zeichnungen hergestellt} hierbei könnte es eich aber mehr oder weniger um eine Wiederholung der ursprünglichen, möglicherweise nicht im Aufträge der Klägerin ausgeführten Zeichnungen handeln, ohne daß es einer besonderen geistigen Leistung bedurft hätte. 19 der Ansicht des Landgerichts an, der Beklagte sei für die Konstruktion und die dabei unterlaufenen Fehler nicht verantwortlich. Der Honoraranspruch des Beklagten und die insoweit von ihm abhängige Ersatzforderung der Klägerin gegen ihn wären also in 2 Jahren mit der MassgabeHes § 201 BGB verjährt. Daraus folgt aber nicht, daß deswegen die erwähnte 6 - monatige Verjährungsfrist Platz greift, wie Roth/Ga-ber, Kommentar zu dem Vertragsrecht und zur Gebührenordnung für Architekten, Ausg. Diese Voraussetzung trifft auf den Architekten, der den Bau plant und die Ausführung überwacht, nicht zu. Unter den Begriff des »Bauwerks» i.S. des § 638 BGB fallen nicht nur der Bau als Ganzes, sondern auch seine einzelnen Teile (3GH2 19, 319, 321 f). Es ist nicht zu erkennen, warum der Teil, den der Architekt im Rahmen eines Werkvertrags hierzu beisteuert, insoweit anders beurteilt werden soll, als der von einem Bauunternehmer Daraus folgt, daß sich eine unterschiedliche Behandlung der geistigen Leistung des Architekten im Verhältnis zur körperlichen Tätigkeit der den materiellen Bau errichtenden Personen im Kähmen des § 636 BGS nicht rechtfertigen läßt (vgl. Es wäre nicht zu verstehen, wenn ihm eine kürzere Verjährung zugebilligt würde als dem Bauunternehmer und den Handwerkern. Der Senat tritt danach der Ansicht des Oberlandesgerichts bei, daß der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten in 5 Jahren verjähren würde, wenn es sich um einen Werkvertrag handeln sollte. Denn die Möglichkeit einer mindestens teilweisen Verjährung des Anspruchs ißt im Hinblick darauf * daß die Klage in Höhe von 2.000 DM erst im April 1957 erhöben und auf den vollen Betrag noch später erweitert worden ist, immerhin gegeben. Das Oberlandesgericht, an das diö Sache nach dem Gesagten zurückzuvdrlveiaen ist, wird dies unter Beachtung des1 § 639 Abs. 2 BGB 2u prüfen haben. 1.) Die Revision rügt, daß die Vernehmung des von dem Beklagten als Zeugen benannten Handwerkers un- Dem Beschwerdeführer ist zuzugeben, daß die Ausfüh-xungen des Berufungsgerichts insoweit Zweifel erwecken, schon weil es nicht darlegt, was es unter den von ihm verwendeten zahlreichen FachausdriLcken versteht. Das hat mit der Frage, ob die Mängel mit den bisher aufgewandten Kosten endgültig beseitigt worden sind, nichts zu tun.
Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung ja ja BGB § 658 Pie Ansprüche des Bestellers gegen den Architekten, der im Rahmen eines Werkvertrags hei der Errichtung eines Hauses mitwirkt, verjähren in 5 Jahren. BGH, Urt. v. 21, April 1960 - VII Zt 97/59 - OLG Schleswig — LG Kid Verkündet am 21. April I960 «voitschecki Justizcberseizreter als Urkunösbeamter der weschäfösstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Architekten Karl in Beklagten, Berufungsklägers und äevisionsklägers. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Br, gegen KlVP &■ V«alt er 'Di Yif^ftU^ft— und ol___ im Lande Schleswig-Holstein GmbH in KUp> ft, vertreten durch ihren Geschäftsführer Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbcvollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshof auf die mündliche Verhandlung vom 2i. April I960 unter Mitwirkung des Benatspräsidenten Glanzmunn und der Bundesrichter dt. sän-kelmann, Riotschel, Ihr'y^.^iwann'r-Kro.öien und Erbel für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wir das Urteil des 2. Zivilsenats des 3chles¥#igrRolstsinischen Oberlande sgerichts in Schleswig vom 12. März 195$ aufgehoben, BOweit es der Klage staitgegeben hat» In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin schloss am 15. November 1951 mit dem Beklagten einen formularmässigen Architektenvertrag. Sie übertrug ihm darin die "Aufstellung” von 18 Fertighäusern, die sie von der Firma De®^ in AflHHHB erworben hatte. Die Häuser wurden in der Zeit von Februar bis August 1952 errichtet. Die Firma De^fe, über deren Vermögen inzwischen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, hatte die Teile nicht entsprechend der statischen Berechnung geliefert; das galt insbesondere für die Nagelungsstellen, an denen die zweiteiligen Dachsparren zusammengesetzt waren* Hierdurch entstanden Risse in den Dächern. Die Klägerin liess die Schäden beseitigen. Sie ist der Ansicht, daß ihr der Beklagte für die dadurch verursachten Kesten einstehen müsse, weil er die ihm obliegenden Aufsichtspflichten verletzt habe. Mit der im April 1957 erhobenen Klage hat sie zunächst 2 000 DM nebst Zinsen verlangt. Ihren Antrag hat sie in einem am 30. Juli 1957 zugesteliten Schriftsatz auf 14.768,17 DM nebst Zinsen erweitert und zugleich die Feststellung erbeten, dass der Beklagte für den weiter entstandenen Schaden verantwortlich sei. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Br hat in erster Linie die Einrede der Verjährung erhoben. Vorsorglich hat er geltend gemacht, daß er für die der Firma De^^ unterlaufenen Fehler, die für ihn nicht erkennbar gewesen seien, nicht hafte. Ferner hat er die Höhe der Klageforderung bestritten. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 14o703117 DM nebst Zinsen verurteilt und festgestellt, daß er für den noch entstehenden Schaden hafte. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat das Urteil, nachdem die Klägerin ihren Anspruch auf 13.601,17 DM nebst Zinsen ermäßigt hatte, in dieser Höhe bestätigt. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: I. Die Revision rügt mit Recht, daß die Ausführungen des Oberlandesgerichts zur Präge der Verjährung rechtlich nicht haltbar sind. Der - übrigens nur von dem Beklagten unterschriebene - '’Mnheitsarchitektenvertrag11 vom 15. Hovember 1951 ' • i enthält hierzu in § 14 folgende Bestimmung! •’Die Ansprüche des Bauherrn gegen den Architekten als. Oberleiter der Ausführung verjähren in 2 Jahren nach Beendigung der Leistung des Architekten. Alle übrigen Ansprüche verjähren spätestens mit der Verjährung der Ansprüche des Architekten gegen den Bauherrn11. Ferner ist in dem § 17 vorgesehen, daß, "soweit nichts anders vereinbart ist, ... die gesetzlichen Bestimmungen über den Werkvertrag ergänzende Anwendung11 finden. Nach der nicht zu beanstandenden und von den Parteien nicht mehr angegriffenen Würdigung des Oberlandesgerichts fällt die dem Beklagten zur Last gelegte Pflichtverletzung in den Bereich der ihm übertragenen Bauführerpflichten. Las Berufungsgericht scheidet somit die zweijährige Verjährungsfrist des § 14 S- 1 des Vertraga!) aus und wendet den 5. 2 dieser Bestimmung an, in der vorgesehen ist, daß die Schadensersatzansprüche des Bauherrn gegen den Architekten in derselben Frist verjähren sollen wie dessen Honorarforderung o Aus dem Worte "spät es tens'1 -entnimmt das Oberlandesgericht ferner, daß diese Regelung nur gelten sollte, soweit nicht für jene Schadensersatzforderung eine kürzere gesetzliche Verjährung in Betraeht käme. Die Parteien hätten nun, so legt es weiter dar, in dem § 17 des Vertrags vereinbart, daß die Bestimmungen des Werkvertrags ergänzend angewendet werden sollten. Danach verjähre die Honorarforderung des Architekten in 30 Jahren, der Schadensersatzanspruch des Bauherrn da-, gegen, weil es sich um ein Bauwerk handele, gemäß dem § 638 BGB in 5 Jahren. Die 5-jährige Verjährungsfrist sei bei Erhebung der Klage noch nicht abgelaufen gewesen. Diese .Ausführungen genügen nicht, um die Verjährungseinrede des Beklagten zu entkräften. 1.) Dem Oberlandesgericht ist allerdings zuzustImmen, soweit es sich mit £em f 14 S. 2 des von dein Senat frei auslegbaren Vertrags vom 15. November 1951 befasst. Aus dessen Fassung ergibt sich unmissverständlich, daß für Schadensersatzansprüche gegen den Architekten die gleichen Verjährungsfristen gelten sollten wie für desse Honorarforderungc Ebenso ist die Deutung zutreffend, dio das Oberlandeagericht dem Wort "spätestens" gibt} danach sollte also in Abweichung von der erwähnten Regel für die Schadensersatzforderung gegen den Architekten eine kürzere Verjährungsfrist laufen, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist. Somit ist in erster Linie zu ermitteln, welche Verjährungsfrist für die Honorarforderung des Beklagten-maßgebend ist. Wenn sich erweisen sollte, daß diese i'rlst bei Erhebung der Klage oder deren Erweiterung noch nicht verstrichen war, so ist weiter zu prüfen, ob für den Schadensersatzanspruch des Bauherrn etwa kürzere gesetzliche Fristen vorgesehen sind*, 2. ) Die Präge, welche Verjährungsfrist für die Honorarforderung gilt, hängt von der Rechtsnatur des Vertrags ab. Sind die Vorschriften über den Werkvertrag anzuwenden, so beträgt die Verjährungsfrist 50 Jahre, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt (RGZ 97, 122, 125} 129, 401). Kommt dagegen ein Dienstvertrag in Betracht, so greift die Bestimmung des§ 196 Kr, 7 BGB über die 2-jährige Verjährungsfrist Platz (RGZ 86, 75} JW 1950, 1728). a) Das Oberlanäesgericht hat die rechtliche Einordnung des Vertrags nicht erörtert. Es begjgjigtsich, wie bereits erwähnt, mit dem Hinweis, daß die Parteien in dem § 17 die Anwendung der Weykvertragsvorschriften vereinbart haben, und gelangt auf diese Weise zur50-jährigen Verjährungsfrist. . Hierbei hat es übersehen, daß der Grundsatz der Vertragsfreiheit dort seine Grenze findet, wo zwingende gesetzliche Vorschriften dem entgegenstehen (vgl. LM § 611 Nr. 3)° Eine solche Bestimmung ist der § 225 BGB, wonach die Verjährung durch Rechtsgeschäft weder ausgeschlossen noch erschwert werden kann. Allerdings kennt das Gesetz Ausnahmen von diesem Grundsatz, wie in den §§ 477 Abs. 1 S. 2 und 638 Abs. 2 BG3. Für den Dienstvertrag gilt jedoch das Verbot einer Verlängerung der_Verjährungsfrist unbedingt. Daraus 'folgt, daß die Parteien, wenn es sich in Wirklichkeit um einen Dienstvertrag gehandelt haben sollte, nicht befugt waren, die Verjährung des Honoraranspruchs den Vorschriften über den ’Werkvertrag zu unterstellen, falls die sich danach ergebende Frist länger als die des § 196 Nr. 7 BGB war. b) Der Senat hat in seinem Urteil BGHZ 31, 224 (NJW I960, 431) in Abweichung von der Rechtsprechung des .Reichsgerichts entschieden, daß ein Architektenvertrag, der die Bauplanung, Oberleitung und örtliche B&uaüfsicht umfaßt, in der Hegel als Werkvertrag anzusehen ist. Das von dem Beklagten unterzeichnet©, gedruckte Ver-tragsformular bezieht'sich auf alle, diese Tätigkeiten. Be ist aber zweifelhaft, ob es den wirklichen Willen der Par- teien wiedergibt} denn nach den Umständen des Falles liegt die Annahme nahe, daß man nur vergessen hat, einige nicht passende Teile des Vordrucks .zu streichen.. Die Klägerin hatte unstreitig von der Firma De fertige Häuser gekauft, die an der Baustelle zusammengesetzt werden sollten. Ein solches Vorgehen setzte vor- aus? daß die Entwürfe und Berechnungen bereits bei Abschluß des Geschäfts Vorlagen«. Demgemäß hatte auch der* Beklagte behauptet, daß ihm diese Arbeiten nicht übertragen worden seien, wie im angefochtenen Urteil S. 4 und 6 f festgestellt wird. Damit steht nicht im Widerspruch, daß die in dem Umschlag 31. 78 d.A. enthaltenen Bauzeichnungen von dem Beklagten stammen. Denn es ist möglich, daß er sie im Aufträge der Firma DeflP gefertigt hat; darauf könnte u.a. der Umstand hindeuten, daß sie das Datum «»Februar 195111 tragen, während die Klägerin den Architektenvertrag mit dem Beklagten nach den bisherigen Feststellungen erst am 15. November 1951 geschlossen hat. Zwar hat der Beklagte im Januar 1952 die bei den Bauakten befindlichen Zeichnungen hergestellt} hierbei könnte es eich aber mehr oder weniger um eine Wiederholung der ursprünglichen, möglicherweise nicht im Aufträge der Klägerin ausgeführten Zeichnungen handeln, ohne daß es einer besonderen geistigen Leistung bedurft hätte. Auch die Ausführungen des Oberlandesgerichts in den Entscheidungsgründen geben keine sichere Auskunft über diese Unstimmigkeiten. Einerseits heißt es dort .S. 18, der Beklagte habe “die gesamte Flanarbeit»1 übernommen; andererseits schließt sich das Berufungsgericht s. 19 der Ansicht des Landgerichts an, der Beklagte sei für die Konstruktion und die dabei unterlaufenen Fehler nicht verantwortlich. Unter diesen Umständen ist es mindestens nicht ausgeschlossen, daß die Tätigkeit, derentwegen der Senat 8 aaO den Architektenvertrag in erster hinie den Hegölp des Werkvertrags unterstellt hat, nämlich die Bauplanung, im Verhältnis der Parteien zueinander nur eine untergeordnete Rolle gespielt hat. Dann würdmihre Rechtsbeziehungen aber nach den Vorschriften über den Dienetvertrag und damit nach dem § 196 Hr. 7 BGB zu beurteilen sein. Der Honoraranspruch des Beklagten und die insoweit von ihm abhängige Ersatzforderung der Klägerin gegen ihn wären also in 2 Jahren mit der MassgabeHes § 201 BGB verjährt. Biese Prist wäre bei Erhebung der Klage und erst recht bei deren Erweiterung nach den Peststellungen des Oberlan-desgerichts verstrichen gewesen. Bas Urteil muß daher aufgehoben werden, weil das Berufungsgericht die angeführten Prägen nicht bedacht und deswegen die Tatsachen nicht hinreichend festgestellt hat, aus denen sich die rechtliche Einordnung der vertraglichen Beziehungen der Parteien ergibt. 4o) Einer 2*jxückwelsung bedürfte es allerdings nicht, wenn der Anspruch auch bei Annahme eines Werkvertrags verjährt sein würde. Ben bisherigen Feststellungen ist dies aber nicht zu entnehmen. a. ) Die Risse in den Büchern waren Fehler der Häuser i.S. der §§635 ff BGB. Der Beklagte hätte dafür einzustehen, wenn die Mängel darauf zurückzuführen wären, daß er die ihm im Böhmen eines Werkvertrags obliegende tlber-wachungspflicht verletzt hat* Dann wäre seine Architektenleistung fehlerhaft im Sinn der genannten Vorschriften. Gemäß dem § 638 Abs. 1 3GB verjähren die dort angeführten Ansprüche des Bestellers grundsätzlich in 6 Monaten, aus Arbeiten an einem Grundstück bei Bauwerken jedoch in 5 Jahren (vgl. KGZ 57, 377, 380). Nun schuldete der Beklagte nicht das Bauwerk selbst als körperliche Sache. Daraus folgt aber nicht, daß deswegen die erwähnte 6 - monatige Verjährungsfrist Platz greift, wie Roth/Ga-ber, Kommentar zu dem Vertragsrecht und zur Gebührenordnung für Architekten, Ausg. 1959? S. 170 annehmen; vielmehr gilt unter den hier gegebenen Voraussetzungen die 5-jährige Prist. Allerdings wird die Auffassung von Roth/Gaber durch die Rechtsprechung des Reichsgerichts gestützt. Es hat sich zv/ar mit dieser Präge nicht ausdrücklich befaßt. Jedoch ist es regelmäßig davon ausgegangen, daß als Unternehmer eines ’'Bauwerks*1 im Sinne der §§ 638 und 648 BGB anzusehen sei, wer «'materielle Bestandteile der Gesamtleistung» liefere (u.a. RGZ 63, 312, 316; JW 1913, 133; SeufArch 62 Kr* 83). Diese Voraussetzung trifft auf den Architekten, der den Bau plant und die Ausführung überwacht, nicht zu. Bach Ansicht des Senats kommt es hierauf aber nicht entscheidend an. Unter den Begriff des »Bauwerks» i.S. des § 638 BGB fallen nicht nur der Bau als Ganzes, sondern auch seine einzelnen Teile (3GH2 19, 319, 321 f). Es ist nicht zu erkennen, warum der Teil, den der Architekt im Rahmen eines Werkvertrags hierzu beisteuert, insoweit anders beurteilt werden soll, als der von einem Bauunternehmer 10 oder Handwerker geschaif.enf. Der Architekt hat die geistige Arbeit zu erbringen, ohne die das Bauwerk nicht erstehen kann. Sein Entwurf“, der seine Tätigkeit al3 Werkleistung kennzeichnet, dient nicht, wie das Reichsgericht angenommen hat, nur der Vorbereitung des eigentlichen Werks; vielmehr ist dieser Plan zusammen mit der Oberleitung und der Bauführung ein nicht wegzudenkender wesentlicher Bestandteil der Gesamtleistung und bezieht _sich unmittelbar auf die Herstellung-des Baus selbst (vgl. Urt.des Sen. aaQ). Erst durch das Zusammenwirken der planenden und ausführenden Kräfte wird also das Werk als Ganzes geschaffen. Daraus folgt, daß sich eine unterschiedliche Behandlung der geistigen Leistung des Architekten im Verhältnis zur körperlichen Tätigkeit der den materiellen Bau errichtenden Personen im Kähmen des § 636 BGS nicht rechtfertigen läßt (vgl. auch Pattrl, der Architekt und sein Arheitsvertrag, Berlin 1932, $. 23 und 31). Zudem wird nur diese Auslegung dem Zweck gerecht, der mit der Vorschrift des § 638 BGB verfolgt wird. Die längere Verjährungsfrist: bei Bauwerken ist nowendig, weil die Erfahrung gelehrt hat, daß sich Baufehler häufig erst nach Jahren bemerkbar machen«. Diese Erwägungen treffen in . verstärktem Masse für die Arbeiten des Architekten zu, der für die Planung und die Konstruktion verantwortlich ist. Es wäre nicht zu verstehen, wenn ihm eine kürzere Verjährung zugebilligt würde als dem Bauunternehmer und den Handwerkern. 4 11 Der Senat tritt danach der Ansicht des Oberlandesgerichts bei, daß der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten in 5 Jahren verjähren würde, wenn es sich um einen Werkvertrag handeln sollte. b) Das Urteil läßt allerdings nicht mit Sicherheit erkennen, ob diese 5-jährige Frist eingehalten ist. Kaelrdem § 638 3GB beginnt die Verjährung mit der Abnahme des Werks. Dieser Zeitpunkt ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Das Oberlandesgericht stellt nur fest, daß die Hauser «in der Zeit vom 20. Februar 1952 bis 15. August 1952 ... auf gestellt',1 worden sind. Wann die Klägerin sie abgenommen hat, wird nicht gesagt. Dessen hätte es bedurft. Denn die Möglichkeit einer mindestens teilweisen Verjährung des Anspruchs ißt im Hinblick darauf * daß die Klage in Höhe von 2.000 DM erst im April 1957 erhöben und auf den vollen Betrag noch später erweitert worden ist, immerhin gegeben. Das Oberlandesgericht, an das diö Sache nach dem Gesagten zurückzuvdrlveiaen ist, wird dies unter Beachtung des1 § 639 Abs. 2 BGB 2u prüfen haben. II. Auf die weiteren Bevisionsrügen kommt es somit nicht mehr an. Vorsorglich wird’ jedoch auf folgendes hin-gewiesen: 1.) Die Revision rügt, daß die Vernehmung des von dem Beklagten als Zeugen benannten Handwerkers un- 12 - terblieben ist. Sie meint, die Begründung, die das Oberlandesgericht dafür gegeben hat, decke die Ablehnung des Beweisantrages nicht. Dem Beschwerdeführer ist zuzugeben, daß die Ausfüh-xungen des Berufungsgerichts insoweit Zweifel erwecken, schon weil es nicht darlegt, was es unter den von ihm verwendeten zahlreichen FachausdriLcken versteht. Bas gilt umsomehr, als es z.B. den Begriff »über st and" in anderem Sinne gebraucht, als dies regelmäßig sonst geschieht (vgl. Graf-Huber-Krauth, Das kleine Lexikon der Bautechnik, unter "überstand»). Bei der neuen Entscheidung wird diesen Bedenken Rechnung zu tragen sein. 2.) Die Begründung, mit der das Oberlandesgericht das FestStellungsinteresse der Klägerin bejaht, ist unzureichend. Dieses Interesse hängt davon ab, ob noch weitere Schäden zu erwarten sihiä. Dazu nimmt das Berufüngsgs-richt nicht eindeutig .Stellung. Es begründet seine Entscheidung im wesentlichen damit, daß .die Klägerin mit -13 - den Siedlern noeh nicht abgerechnet habe. Das hat mit der Frage, ob die Mängel mit den bisher aufgewandten Kosten endgültig beseitigt worden sind, nichts zu tun. Bs bedarf daher hierüber neuer Feststellungen, die möglicherweise nicht ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen zu treffen sind. Glanzmann _Dr. V/inKelmann Rietschel Dr. Heimana-fro sien Erbel