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BGH · VII ZR 96/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 96/86

Die Klägerin behauptet, den Beklagten mit der nach Durchführung von Vertäfelungsarbeiten im Jahre 1976 erforderlich gewordenen Neumontage des Beckens beauftragt zu haben. Der als Zeuge benannte Ehemann der Klägerin habe sich zur Unfallzeit im Nebenzimmer befunden und nur Geräusche im Zusammenhang mit dem Unfall gehört. 1. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin für ihre Sachdarstellung angebotenen Beweise nicht erhoben. Danach hat sie den Beklagten mit der Montage des Beckens beauftragt, der Lehrling G.hat es auf Veranlassung des Beklagten angebracht, und zwar so unfachmännisch, daß es bei weitem nicht den Halt eines ordnungsgemäß montierten Waschbeckens bot. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht daher im Ergebnis allein auf der Annahme, die Klägerin habe ihrer Darlegungslast zu dem Hergang des Unfalls im einzelnen nicht genügt. Auf die vom Berufungsgericht vermißten Einzelheiten zu dem Unfallhergang kommt es weder im Zusammenhang mit der Darlegungslast noch hinsichtlich der Voraussetzungen einer Vernehmung der Klägerin als Partei an. Die Klägerin muß Einzelheiten zu dem Verlauf des Unfalls nicht allein deshalb vortragen und nachweisen, weil ihre Angaben bestritten worden sind. Insoweit ist aber nur von Bedeutung, daß die Klägerin sich - irgendwie - an dem Becken verletzt hat, weil es sich infolge fehlerhafter Anbringung von der Wand gelöst hatte, und daß die Klägerin nichts unternommen hat, was auch ein ordnungsgemäß angebrachtes Becken zu Fall gebracht hätte. b) Auch die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Parteivernehmung der Klägerin abgelehnt hat, sind nicht frei von Rechtsirrtum. Allerdings ist die Klägerin, die sich zweifelsfrei in Beweisnot zu Einzelheiten des Unfallhergangs befindet, als Partei nach § 448 ZPO nur zu vernehmen, wenn für ihre Darstellung eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht und wenn von ihr überhaupt vertrauenswürdige Bekundungen erwartet werden können (st. Zu Unrecht will das Berufungsgericht nämlich darauf abstellen, daß die Klägerin offenbar vertrauenswürdige Angaben zu dem Geschehensablauf im einzelnen, etwa zu dem Unfallszeitpunkt, zu den Gegenständen, mit denen sie am Waschbecken hantiert hat, und zu anderen Einzelheiten, nicht machen kann. Vielmehr ist allein folgendes von Bedeutung: Wenn die Situation nach dem Unfall, wie sie von den Familienangehörigen beobachtet worden sein soll, nach Auffassung des Berufungsgerichts wirklich nicht als Nachweis ausreichen sollte, dann erst stellt sich die Frage, ob von der Klägerin selbst als Partei einigermaßen glaubwürdige Bekundungen über einen Unfall durch das herab- Die unterschiedlichen Unfallschilderungen können in diesem Zusammenhang nicht zu dem Nachteil der Klägerin gewertet werden, weil sie überwiegend von dritten Personen niedergelegt sind, die auf die Einzelheiten, denen das Berufungsgericht Bedeutung zu demißt, nicht zu achten brauchten. In dem für die Entscheidung Erheblichen stimmen die Schilderungen überein, nämlich darin, daß es mit dem Becken zu einem Unfall gekommen ist, der in dieser Weise bei ordnungsgemäßer Befestigung nicht denkbar wäre. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin für ihren bestrittenen Sachvortrag angebotenen Beweise nicht erhoben und ermessensfehlerhaft die Vernehmung der Klägerin als Partei gern. Die Sache ist vielmehr zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 448 ZPO
BeckenUnfallBerufungsgerichtParteiWaschbeckenordnungsgemäßZPOKlägerinUnfallhergang

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 96/86
URTEIL
Verkündet am 26. März 1987 Werner,
 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Künstlerin Geri 0(
Haus Gl
 Iplatz
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr
 und
gegen
 den Installateur- und Klempnermeister Wilhelm Sl K«HH»-BflMA-Straße, Mi
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 1987 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken,
 Doerry, Bliesener und Prof. Quack
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. Februar 1985 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 6. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin will am Pfingstsamstag, dem 24. Mai 1980 infolge des Herabfallens eines Doppelwaschbeckens einen Unfall erlitten haben, bei dem sie erheblich verletzt wurde. Die Ursachen der Verletzungen und der Hergang des Unfalls im einzelnen sind streitig. Das Waschbecken war nach den Behauptungen der Klägerin unfachmännisch montiert, nämlich mit ungeeigneten Schrauben. Eine solche Befestigung war bei weitem nicht geeignet, die von der einschlägigen DIN-Norm bereits für Einzelwaschbecken geforderte Belastbarkeit von 150 kg in der Muldenmitte zu gewährleisten.
Die Klägerin behauptet, den Beklagten mit der nach Durchführung von Vertäfelungsarbeiten im Jahre 1976 erforderlich gewordenen Neumontage des Beckens beauftragt zu haben. Der Beklagte habe den von der Klägerin als Zeugen benannten Lehrling G. mit der Anbringung des Beckens betraut, G. habe sie dann in der geschilderten Weise unsachgemäß vorgenommen. Allein darauf sei der Unfall zurückzuführen. Sie verlangt deshalb vom Beklagten als Verdienstentgang, für sonstige VermögensSchäden und als Schmerzensgeld jetzt noch insgesamt 490.050 DM zuzüglich Zinsen.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen, Hiergegen wendet sich die - angenommene - Revision der Klägerin, die der Beklagte zurückzuweisen bittet.
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Entscheidunqsqründe
 Das Berufungsgericht sieht sich, wie schon das Landgericht, nicht in der Lage, unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände einen den Anspruch begründenden Sachverhalt festzustellen. Der Unfallhergang sei zwischen den Parteien streitig. Einzig denkbares Mittel zur Feststellung sei die Vernehmung der Klägerin als Partei. Der als Zeuge benannte Ehemann der Klägerin habe sich zur Unfallzeit im Nebenzimmer befunden und nur Geräusche im Zusammenhang mit dem Unfall gehört. Gleiches gelte für den ebenfalls als Zeugen benannten Sohn der Klägerin. So bleibe allein die
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Vernehmung der Klägerin als Partei. Dies sei aber nicht geboten, weil angesichts der verschiedenen Schilderungen des Unfallhergangs, die sie im Laufe der Zeit abgegeben habe, eine zuverlässige Beschreibung des Unfalls im einzelnen nicht zu erwarten sei. Die Klägerin sei, wie sich auch bei ihrer persönlichen Anhörung ergeben habe, offenbar nicht
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mehr in der Lage, das Unfallgeschehen genau so wiederzugeben, wie es sich zugetragen habe. Damit lasse sich der haftungsbegründende Sachverhalt durch die allein infrage kommende Parteivernehmung nicht klären.
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II.
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Hiergegen wendet sich die Revision der Klägerin mit Erfolg.
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1.	Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin für ihre Sachdarstellung angebotenen Beweise nicht erhoben. Für die Revisionsinstanz ist daher vom Sachvortrag der Klägerin auszugehen. Danach hat sie den Beklagten mit der Montage des Beckens beauftragt, der Lehrling G. hat es auf Veranlassung des Beklagten angebracht, und zwar so unfachmännisch, daß es bei weitem nicht den Halt eines ordnungsgemäß montierten Waschbeckens bot. Für die Revisionsinstanz ist ferner zu unterstellen, daß am Unfalltag die in benachbarten Zimmern anwesenden Familienangehörigen der Klägerin Unfallgeräusche gehört und unmittelbar danach das herabgestürzte Becken und die Klägerin mit Verletzungen im Badezimmer vorgefunden haben.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht daher im Ergebnis allein auf der Annahme, die Klägerin habe ihrer Darlegungslast zu dem Hergang des Unfalls im einzelnen nicht genügt. Für ihre Sachdarstellung könne sie nicht als Partei vernommen werden, weil sie hierzu keine hinreichend verläßlichen Angaben machen könne.
2.	Beides ist unzutreffend. Auf die vom Berufungsgericht vermißten Einzelheiten zu dem Unfallhergang kommt es weder im Zusammenhang mit der Darlegungslast noch hinsichtlich der Voraussetzungen einer Vernehmung der Klägerin als Partei an.
a) Das Berufungsurteil beruht auf unrichtigen Annahmen dazu, was die Klägerin zu dem Unfallhergang im einzelnen vor-
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zutragen und zu beweisen hat. Die Klägerin muß Einzelheiten zu dem Verlauf des Unfalls nicht allein deshalb vortragen und nachweisen, weil ihre Angaben bestritten worden sind. Vielmehr beschränkt sich ihre Darlegungsund Beweislast zu dem Unfallhergang auf die Umstände, aus denen sich ein haftungsbegründender Tatbestand ergibt. Insoweit ist aber nur von Bedeutung, daß die Klägerin sich - irgendwie - an dem Becken verletzt hat, weil es sich infolge fehlerhafter Anbringung von der Wand gelöst hatte, und daß die Klägerin nichts unternommen hat, was auch ein ordnungsgemäß angebrachtes Becken zu Fall gebracht hätte.
Alle Sachdarstellungen der Klägerin stimmen darin überein, daß sich der Unfall bei einem ordnungsgemäß befestigten Becken nicht ereignet hätte. Aber auch für die vom Beklagten als möglich dargestellten Abläufe gilt insoweit nichts anderes. Ein ordnungsgemäß auf mindestens 150 kg Belastung montiertes Waschbecken muß - von ganz ungewöhnlichen Situationen abgesehen - auch für eine stolpernde oder stürzende Person noch hinreichenden Halt bieten können, gleichviel, worauf der Sturz zurückzuführen ist, auf einen Schwächeanfall, auf Unachtsamkeit, Übermüdung oder sogar übermäßigen Alkoholgenuß. Unzutreffend ist daher die Annahme des Berufungsgerichts, im vorliegenden Fall sei ein Unfallhergang, bei dem die Anbringung des Beckens keine Rolle spiele, ebenso wahrscheinlich. Hierfür fehlt es an jedem Anhaltspunkt im Sachvortrag beider Parteien und in dem für die Revisionsinstanz zu unterstellenden Ablauf der Ereignisse .
b) Auch die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Parteivernehmung der Klägerin abgelehnt hat, sind nicht frei von Rechtsirrtum. Allerdings ist die Klägerin, die sich zweifelsfrei in Beweisnot zu Einzelheiten des Unfallhergangs befindet, als Partei nach § 448 ZPO nur zu vernehmen, wenn für ihre Darstellung eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht und wenn von ihr überhaupt vertrauenswürdige Bekundungen erwartet werden können (st. Rechtsprechung; vgl. etwa BGH NJW 1983, 2033; Urteile vom 20. Dezember 1967 - VIII ZR 186/65 = WM 1968, 406, 407; vom 20. Januar 1976 - VI ZR 192/74 = LM ZPO § 448 Nr. 5, jeweils m.w.N.). Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht an sich nicht verkannt. Es hat aber die Grenzen des ihm nach § 448 ZPO eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens überschritten, wenn es die Vernehmung der Klägerin mit der gegebenen Begründung ablehnte.
Zu Unrecht will das Berufungsgericht nämlich darauf abstellen, daß die Klägerin offenbar vertrauenswürdige Angaben zu dem Geschehensablauf im einzelnen, etwa zu dem Unfallszeitpunkt, zu den Gegenständen, mit denen sie am Waschbecken hantiert hat, und zu anderen Einzelheiten, nicht machen kann. Darum geht es hier gar nicht. Vielmehr ist allein folgendes von Bedeutung: Wenn die Situation nach dem Unfall, wie sie von den Familienangehörigen beobachtet worden sein soll, nach Auffassung des Berufungsgerichts wirklich nicht als Nachweis ausreichen sollte, dann erst stellt sich die Frage, ob von der Klägerin selbst als Partei einigermaßen glaubwürdige Bekundungen über einen Unfall durch das herab-
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stürzende Waschbecken zu erwarten sind, der sich bei einem ordnungsgemäß angebrachten Becken in dieser Weise nicht ereignet haben könnte. Das läßt sich im derzeitigen Verfahrensstadium schon deshalb nicht ausschließen, weil es nicht unabhängig davon beurteilt werden kann, wie die Familienangehörigen die Situation unmittelbar nach dem Ereignis beschreiben.
Die unterschiedlichen Unfallschilderungen können in diesem Zusammenhang nicht zu dem Nachteil der Klägerin gewertet werden, weil sie überwiegend von dritten Personen niedergelegt sind, die auf die Einzelheiten, denen das Berufungsgericht Bedeutung zu demißt, nicht zu achten brauchten. Im übrigen weichen die Darstellungen auch nicht so weit voneinander ab, daß sie sich nicht, bei Übereinstimmung in dem rechtlich allein bedeutsamen Kern des Geschehens, durch Unaufmerksamkeit der Zuhörer, durch Zusammenfassung der Darstellung auf die dem jeweiligen Empfänger wichtigen Umstände, sowie durch Bestürzung, Angst und Aufregung bei der Klägerin erklären lassen könnten. In dem für die Entscheidung Erheblichen stimmen die Schilderungen überein, nämlich darin, daß es mit dem Becken zu einem Unfall gekommen ist, der in dieser Weise bei ordnungsgemäßer Befestigung nicht denkbar wäre.
III.
Nach alledem kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben, es ist aufzuheben. Das Berufungsgericht hat die von
 der Klägerin für ihren bestrittenen Sachvortrag angebotenen Beweise nicht erhoben und ermessensfehlerhaft die Vernehmung der Klägerin als Partei gern. § 448 ZPO abgelehnt. Das Revisionsgericht ist daher nicht in der Lage, gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO abschließend zu entscheiden. Die Sache ist vielmehr zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 565 Abs, 1 Satz 2 ZPO Gebrauch.
Girisch	RiBGH	Dr.	Recken	be-	Doerry
 findet sich im Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben .
Girisch
 Bliesener
Quack