GOA § 19 Ein Unternehmer, der die Planung, die örtliche Bauaufsicht und einen Teil der Bauleistungen übernommen hat, kann die Gebühr für die technische und geschäftliche Oberleitung sowie für die Bauführung nur aus der Bausumme verlangen, die sich nach Abzug der von ihm selbst zu erbringenden Bauleistungen ergibt. August 1979 sowie 13 % Mehrwertsteuer auf 9,5 % Zinsen von 16.500 DM für die Zeit vom 25. Oktober 1981 und 13 % Mehrwertsteuer auf 9,5 % Zinsen von 30.000 IM für die Zeit seit dem 6. März 1980 und 13 % Mehrwertsteuer hierauf sowie wegen 13 % Mehrwertsteuer auf 10,5 % Zinsen von 2.845,84 DM seit dem 5. März 1980 und 13 % Mehrwertsteuer auf 9,5 % Zinsen von 13.500 IM für die Zeit vom 25. 3. Von den Kosten der Revision haben die Klägerin 1/4 und der Beklagte 3/4 zu tragen. Mit Vertrag vom 6, Dezember 1976 kaufte der Beklagte von den Eheleuten R. Im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb, und zwar noch 1976, beauftragte der Beklagte die Klägerin mündlich mit den zur Planung und Ausführung seines Bauvorhabens erforderlichen Architektenleistungen. Januar 1978 übertrug er ihr dann die Erd-, Kanal-, Beton-, Maurer-, Verblend-und Putzarbeiten für ein Einfamilienhaus mit zwei Garagen gemäß den von der Klägerin gefertigten und von der Stadt genehmigten Plänen zu dem Pauschalpreis von netto 220.000 DM. Juli 1979 forderte die Klägerin vom Beklagten aus dem Bauverträge einen der Höhe nach unstreitigen Restbetrag von 56.597»06 DM. Diese Beträge, insgesamt 119.317,48 DM, nebst Zinsen in unterschiedlicher Höhe sowie die auf die Zinsen entfallende Mehrwertsteuer hat die Klägerin in der Sache 3 0 1/81 LG Detmold eingeklagt. In dem Parallelverfahren 3 0 2/81 LG Detmold hat sie außerdem auf die Einwilligung des Beklagten in die Eintragung einer Bauhandwerker-Sicherungshypothek geklagt, und zwar wegen der Forderung über 56.597,06 DM nebst Zinsen. Das Landgericht hat den Beklagten in der Sache 1/81 zur Zahlung von 66.267,96 DM, Zug um Zug gegen Beseitigung bestimmter Mängel, verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Durch Grund- und Teilurteil hat es sodann den Anspruch der Klägerin "auf Vergütung der Architektenleistungen" dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und der Klägerin insoweit einen Teilbetrag von 25.000 DM nebst Zinsen sowie Mehrwertsteuer auf die Zinsen zugesprochen. Außerdem hat es der Klägerin als restlichen Werklohn einen Teilbetrag von 30.000 DM nebst Zinsen und Mehrwertsteuer hierauf zuerkannt und den Beklagten wegen dieses Betrages und der Zinsen verurteilt, Mit der - angenommenen - Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, wendet der Beklagte sich nur in zwei Punkten gegen das Urteil des Berufungsgerichts: Er meint, die Klägerin habe für ihre Architektenleistungen nicht 25•000 DM nebst Zinsen und Mehrwertsteuer zu beanspruchen, sondern 4.650,80 DM weniger. Oktober 1981 gegenüber dem Werklohnanspruch ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe von 13*300 DM zugestanden, so daß er sich in Jenem Zeitraum wegen dieses Betrages nicht im Verzüge befunden habe und er infolgedessen hierauf auch weder Zinsen noch Mehrwertsteuer auf die Zinsen schulde. Das Berufungsgericht meint, der Vertrag über die für das Bauvorhaben erforderlichen Architektenleistungen verstoße gegen das Koppelungsverbot des Art. 10 § 3 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur-und Architektenleistungen (Mietrechtsverbesserungsgesetz - MRVG - vom 4. Dafür reiche Jedoch ein vorsorglicher Abzug von 8.344,41 DM aus, so daß der Beklagte zu demindest 25.000 DM nebst Zinsen und Mehrwertsteuer hierauf an die Klägerin zu zahlen habe. Abzustellen wäre vielmehr auf die Lage, die sich dann ergäbe, wenn gegen Art. 10 § 3 MRVG nicht verstoßen worden wäre, wenn also - zu dem Beispiel - ein anderes Unternehmen sämtliche hier erforderlichen Architektenleistungen und die von der Klägerin ausgeführten Bauarbeiten zu im übrigen gleichen Bedingungen übernommen hätte. 2. Soweit es um die technische und geschäftliche Oberleitung (§ 19 Abs. 1 g GOA) sowie um die Bauführung (§19 Abs.4 GOA) für die eigenen Bauleistungen gegangen wäre, hätte jenes Unternehmen besondere Architektenleistungen schon deshalb nicht erbringen können, weil es damit nur solche Leitungs-, Kontroll- und Abwicklungsfunktionen ausgeübt hätte, zu deren Wahrnehmung es schon nach dem Bauverträge verpflichtet gewesen wäre. Da die unstreitige Bausumme von 465.054,57 DM die Mehrwertsteuer (mit 12 %) nicht umfaßt, diese bei der Honorarberechnung nach der GOA (§6 Abs* 1) im Gegensatz zur HOAI (§ 10 Abs.5) aber hinzuzurechnen ist (vgl. Das übersieht die Revision, wenn sie ihrer Berechnung der Teilgebühren nach § 19 Abs. 1 g GOA und § 19 Abs.4 GOA eine Bausumme von 220.000 DM zugrundelegt. ausgegangen ist, hat es damit der Klägerin nicht - wie die Revision meint - Das Berufungsgericht spricht der Klägerin auf den Werklohn einen Teilbetrag von 30.000 DM nebst Zinsen und Mehrwertsteuer hierauf zu. Die Revision hält dem entgegen, der Zinsanspruch sei nicht in vollem Umfange gerechtfertigt, weil die Klägerin noch im Laufe des Rechtsstreits nachgebessert und dafür 4.500 IM aufgewendet habe. Dem hat das Berufungsgericht dadurch Rechnung getragen, daß es dem Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe von 24.000 DM zugebilligt, ihn insoweit also weder zur Zahlung der Hauptsumme noch der Zinsen verurteilt hat. 2. Erfolg hat das Rechtsmittel in diesem Punkt daher nur insofern, als der Beklagte zur Zahlung der Mehrwertsteuer auf die Zinsen verurteilt worden ist.
Nachschlagewerk; Ja BGHZ: nein GOA § 19 Ein Unternehmer, der die Planung, die örtliche Bauaufsicht und einen Teil der Bauleistungen übernommen hat, kann die Gebühr für die technische und geschäftliche Oberleitung sowie für die Bauführung nur aus der Bausumme verlangen, die sich nach Abzug der von ihm selbst zu erbringenden Bauleistungen ergibt. BGH, Urt. v. 22. Dezember 1983 - VII ZR 96/82 - OLG Hamm LG Detmold BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 96/82 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 22. Dezember 1983 Werner, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Handelsvertreters Jürgen IstraßeflH Bad Si M t Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die D a u GmbH & Co. KG, vertreten durch die DflBHBp-Bau Beteiligungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch ihre Geschäftsführer Dieter HflHI und Architekt Friedrich SBi, sämtlich mit Geschäftssitz KflÜBWfllBBBL Bad Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. ZA Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Dezember 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Doerry, Bliesener, Obenhaus und Quack für Recht erkannt: 1. Auf die Revision des Beklagten wird das Grund- und Teilurteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Januar 1982 teilweise aufgehoben und im dritten und vierten Absatz der Urteilsformel wie folgt neu gefaßt: Unter teilweiser Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer III a des Landgerichts Detmold vom 11. Juni 1981 (3 0 1/81) wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 53.195,04 EM nebst 10,5 % Zinsen von 23.195,04 DM sowie 13 % Mehrwertsteuer auf 10,5 % Zinsen von 20.349,20 DM, jeweils seit dem 5. März 1980, ferner 9,5 % Zinsen von weiteren 30.000 DM seit dem 25. August 1979 sowie 13 % Mehrwertsteuer auf 9,5 % Zinsen von 16.500 DM für die Zeit vom 25. August 1979 bis 5. Oktober 1981 und 13 % Mehrwertsteuer auf 9,5 % Zinsen von 30.000 IM für die Zeit seit dem 6. Oktober 1981 zu zahlen. Wegen eines^ Teilbetrages von 1.804,96 IM nebst 10,5 % Zinsen seit dem 5. März 1980 und 13 % Mehrwertsteuer hierauf sowie wegen 13 % Mehrwertsteuer auf 10,5 % Zinsen von 2.845,84 DM seit dem 5. März 1980 und 13 % Mehrwertsteuer auf 9,5 % Zinsen von 13.500 IM für die Zeit vom 25. August 1979 bis 5. Oktober 1981, ferner wegen des Anspruchs auf Zahlung der Kosten für die Änderung eines Küchenfensters (brutto 1.019,65 IM) bleibt die Klage abgewiesen. 2. Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen. 3. Von den Kosten der Revision haben die Klägerin 1/4 und der Beklagte 3/4 zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Mit Vertrag vom 6, Dezember 1976 kaufte der Beklagte von den Eheleuten R. in Bad einen Bauplatz, Das Grundstück und zwei weitere waren aufgrund einer Anregung der Klägerin, einem Bauträgerunternehmen, als Bauland ausgewiesen worden. Alle drei Grundstücke sind später von der Klägerin an das allgemeine Straßenund Versorgungsnetz angeschlossen worden. Im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb, und zwar noch 1976, beauftragte der Beklagte die Klägerin mündlich mit den zur Planung und Ausführung seines Bauvorhabens erforderlichen Architektenleistungen. Mit schriftlichem Vertrag vom 6. Januar 1978 übertrug er ihr dann die Erd-, Kanal-, Beton-, Maurer-, Verblend-und Putzarbeiten für ein Einfamilienhaus mit zwei Garagen gemäß den von der Klägerin gefertigten und von der Stadt genehmigten Plänen zu dem Pauschalpreis von netto 220.000 DM. Die Klägerin hatte bis dahin nur schlüsselfertig gebaut. Sie hatte sich auf Wunsch des Beklagten, der sich davon steuerliche Vorteile versprach, ausnahmsweise damit einverstanden erklärt, daß der Grundstückskauf von den übrigen Verträgen getrennt wurde. Mit Rechnung vom 2. Juli 1979 forderte die Klägerin vom Beklagten aus dem Bauverträge einen der Höhe nach unstreitigen Restbetrag von 56.597»06 DM. Für die Erschließungsarbeiten und andere Mehrleistungen verlangte sie zuletzt 10.690,54 DM und für ihre Architektenleistungen 52.029,88 DM. Diese Beträge, insgesamt 119.317,48 DM, nebst Zinsen in unterschiedlicher Höhe sowie die auf die Zinsen entfallende Mehrwertsteuer hat die Klägerin in der Sache 3 0 1/81 LG Detmold eingeklagt. In dem Parallelverfahren 3 0 2/81 LG Detmold hat sie außerdem auf die Einwilligung des Beklagten in die Eintragung einer Bauhandwerker-Sicherungshypothek geklagt, und zwar wegen der Forderung über 56.597,06 DM nebst Zinsen. Der Beklagte hat behauptet, daß die Bauleistung der Klägerin mangelhaft sei. Hinsichtlich ihrer Architektenleistung sei eine besondere Vergütung nicht vereinbart worden; jedenfalls sei dieser Vertrag nach seiner Ansicht wegen Verstoßes gegen das Koppelungsverbot unwirksam. Das Landgericht hat den Beklagten in der Sache 1/81 zur Zahlung von 66.267,96 DM, Zug um Zug gegen Beseitigung bestimmter Mängel, verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. In der Sache 2/81 hat es die Klage ganz abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die beiden Verfahren verbunden. Durch Grund- und Teilurteil hat es sodann den Anspruch der Klägerin "auf Vergütung der Architektenleistungen" dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und der Klägerin insoweit einen Teilbetrag von 25.000 DM nebst Zinsen sowie Mehrwertsteuer auf die Zinsen zugesprochen. Außerdem hat es der Klägerin als restlichen Werklohn einen Teilbetrag von 30.000 DM nebst Zinsen und Mehrwertsteuer hierauf zuerkannt und den Beklagten wegen dieses Betrages und der Zinsen verurteilt, X,A in die Eintragung einer BauhandwerkerSicherungshypothek einzuwilligen. Einige weitergehende Ansprüche der Klägerin hat es abgewiesen. Mit der - angenommenen - Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, wendet der Beklagte sich nur in zwei Punkten gegen das Urteil des Berufungsgerichts: Er meint, die Klägerin habe für ihre Architektenleistungen nicht 25•000 DM nebst Zinsen und Mehrwertsteuer zu beanspruchen, sondern 4.650,80 DM weniger. Außerdem habe ihm für die Zeit vom 25. August 1979 bis zu dem 5. Oktober 1981 gegenüber dem Werklohnanspruch ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe von 13*300 DM zugestanden, so daß er sich in Jenem Zeitraum wegen dieses Betrages nicht im Verzüge befunden habe und er infolgedessen hierauf auch weder Zinsen noch Mehrwertsteuer auf die Zinsen schulde. Entscheidungsgründe ? I. Das Berufungsgericht meint, der Vertrag über die für das Bauvorhaben erforderlichen Architektenleistungen verstoße gegen das Koppelungsverbot des Art. 10 § 3 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur-und Architektenleistungen (Mietrechtsverbesserungsgesetz - MRVG - vom 4. November 1971, BGBl. I 1745). Danach ist eine Vereinbarung unwirksam, durch die der Erwerber eines Grundstücks sich im Zusammenhang mit dem Erwerb verpflichtet, bei der Planung oder Ausführung eines Bauwerks auf dem Grundstück die Leistungen eines bestimmten Ingenieurs oder Architekten in Anspruch zu nehmen. Dieser Vertrag sei daher, wie das Berufungsgericht fortfährt, nichtig. Soweit es um die Architektenleistungen gehe, könne die Klägerin deshalb nur Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend machen. Für den Umfang der Bereicherung komme es auf die Vergütung an, welche der Beklagte hätte zahlen müssen, wenn er einen Manderen Architekten" beauftragt hätte. Maßgeblich seien dafür die Vorschriften der GOA sowie die - unstreitige - Bausumme von 465.054,57 EM und die - gleichfalls unstreitige -Bauklasse IV. Danach sei der Beklagte zwar wegen der in § 19 Abs. 1 GOA aufgeführten Leistungen der Klägerin um 26.368,59 DM und wegen der Bauführung um 6.975.82 DM. insgesamt um 33.344,41 DM grundsätzlich ungerechtfertigt bereichert. Zu beachten sei aber, daß die Klägerin möglicherweise Planungsfehler begangen habe, die noch nachgeprüft werden müßten. Dafür reiche Jedoch ein vorsorglicher Abzug von 8.344,41 DM aus, so daß der Beklagte zu demindest 25.000 DM nebst Zinsen und Mehrwertsteuer hierauf an die Klägerin zu zahlen habe. Was die Revision dagegen vorbringt, hat nur zu dem Teil Erfolg. 1. Dabei kann offen bleiben, ob die Vereinbarung über die Architektenleistungen hier gegen das Koppelungs- verbot verstößt (vgl. das zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmte Senatsurteil vom 22. Dezember 1983 - VII ZR 59/82). In diesem Falle wäre der Beklagte nämlich im Ergebnis um den gleichen Betrag ungerechtfertigt bereichert, den er bei Wirksamkeit des Vertrages als Vergütung zu zahlen hätte (Senatsurteil NJW 1982, 879, 880 f). Der Beklagte wäre allerdings, was das Berufungsgericht verkennt, nicht etwa so zu behandeln, wie wenn er einen "anderen Architekten" beauftragt hätte. Abzustellen wäre vielmehr auf die Lage, die sich dann ergäbe, wenn gegen Art. 10 § 3 MRVG nicht verstoßen worden wäre, wenn also - zu dem Beispiel - ein anderes Unternehmen sämtliche hier erforderlichen Architektenleistungen und die von der Klägerin ausgeführten Bauarbeiten zu im übrigen gleichen Bedingungen übernommen hätte. 2. Soweit es um die technische und geschäftliche Oberleitung (§ 19 Abs. 1 g GOA) sowie um die Bauführung (§19 Abs. 4 GOA) für die eigenen Bauleistungen gegangen wäre, hätte jenes Unternehmen besondere Architektenleistungen schon deshalb nicht erbringen können, weil es damit nur solche Leitungs-, Kontroll- und Abwicklungsfunktionen ausgeübt hätte, zu deren Wahrnehmung es schon nach dem Bauverträge verpflichtet gewesen wäre. Eine Ausdehnung der Architektenleistungen auch auf diesen Bereich hätte also zu dem Ergebnis geführt, daß das Unternehmen sich selbst hätte anweisen und beaufsichtigen müssen. Daß es dafür keine Vergütung hätte beanspruchen können, liegt auf der Hand. Zutreffend hebt die Revision denn auch hervor, daß der Beklagte insoweit nicht ungerechtfertigt bereichert sein könnte. 3. Daraus folgt: Da die unstreitige Bausumme von 465.054,57 DM die Mehrwertsteuer (mit 12 %) nicht umfaßt, diese bei der Honorarberechnung nach der GOA (§6 Abs* 1) im Gegensatz zur HOAI (§ 10 Abs. 5) aber hinzuzurechnen ist (vgl. Fabricius/v. Nordenflycht/Bindhardt, 8. Aufl., § 6 GOA Rdn. 5; Hesse/Korbion/Mantscheff, 2. Aufl., Rdn. 27 und Locher/Koeble/Frik, 3. Aufl., Rdn. 20, Je zu § 10 HOAI), muß hier von einer Bausumme von 520.861,11 DM ausgegangen werden. Bei Bauklasse IV würde die Gesamtgebühr des § 19 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 und 3 GOA (Interpolationswert 5,5) daher 28.647,36 DM betragen. Für die technische und geschäftliche Oberleitung sowie für die Bauführung ist Jedoch nur von einer Bau-suame von 520.861,11 DM abzüglich 246.400 DM (220.000 + 12 % MWSt) = 274.461,11 DM auszugehen, weil die Klägerin die eigenen Bauleistungen für den Pauschalpreis von brutto 246.400 DM zu erbringen hatte. Das übersieht die Revision, wenn sie ihrer Berechnung der Teilgebühren nach § 19 Abs. 1 g GOA und § 19 Abs. 4 GOA eine Bausumme von 220.000 DM zugrundelegt. Bei einer Bausumme von 274.461,11 DM würde die Gesamtgebühr bei einem durch Interpolation ermittelten Prozentsatz von 5,975 nur 16.399,05 DM betragen. Die Klägerin kann daher entweder aus ungerechtfertigter Bereicherung oder als Vergütung beanspruchen: 25.782,62 DM, gemäß §§ 10 Abs. 1, 19 Abs. 1 a - f GOA 90 % des Honorars von 28.647,36 DM = gemäß §§ 10 Abs. 1, 19 Abs. 1 g GOA 10 % des Honorars von 16.399,05 DM = gemäß §§ 10 Abs. 5, 19 Abs. 4 GOA 1,5 % von 274.461,11 DM = 1.639,91 DM, 4.116.92 DM insgesamt mithin 31.539,45 DM. Da das Berufungsgericht von einer Gebühr von insgesamt 33.344,41 DM ausgegangen ist, hat es damit der Klägerin nicht - wie die Revision meint - 4.650,80 EM, sondern nur 1^804^26^0^ nebst Zinsen zuviel zuerkannt. 4. Mehrwertsteuer auf die Zinsen kann die Klägerin nicht verlangen (EuGH NJW 1983, 505; OLG Frankfurt NJW 1983, 394). Das ist im Rahmen der nur beschränkt eingelegten Revision auch insoweit zu berücksichtigen, als das Rechtsmittel wegen eines Teilbetrages von (4.650,80 DM ./. 1.804,96 DM ») 2.845,84 DM nebst Zinsen zurückgewiesen werden muß. II. Das Berufungsgericht spricht der Klägerin auf den Werklohn einen Teilbetrag von 30.000 DM nebst Zinsen und Mehrwertsteuer hierauf zu. 10 Die Revision hält dem entgegen, der Zinsanspruch sei nicht in vollem Umfange gerechtfertigt, weil die Klägerin noch im Laufe des Rechtsstreits nachgebessert und dafür 4.500 IM aufgewendet habe. Da die Nachbesserungsarbeiten bis zu dem 5. Oktober 1981 ausgeführt worden seien, was jedenfalls durch Ausübung des Fragerechts hätte aufgeklärt werden können, habe dem Beklagten wegen des dreifachen Betrages, also wegen 13.500 DM ein Zurückbehaltungsrecht zugestanden. Infolgedessen könne er sich für die Zeit bis zu dem 5. Oktober 1981 insoweit nicht im Verzüge befunden haben, mithin auch nicht zur Zinszahlung verpflichtet sein. 1. Damit dringt die Revision nicht durch. Es ist zwar richtig, daß die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung behauptet hat, sie habe inzwischen die Nachbesserungs-arbeiten ausgeführt. Der Beklagte hat aber darauf erwidert, daß diese Arbeiten die Feuchtigkeitserscheinungen nicht beseitigt hätten. Dem hat das Berufungsgericht dadurch Rechnung getragen, daß es dem Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe von 24.000 DM zugebilligt, ihn insoweit also weder zur Zahlung der Hauptsumme noch der Zinsen verurteilt hat. Darüber hinaus konnte dem Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht nicht zustehen. Insoweit ist die Revision mithin zurückzuweisen. 2. Erfolg hat das Rechtsmittel in diesem Punkt daher nur insofern, als der Beklagte zur Zahlung der Mehrwertsteuer auf die Zinsen verurteilt worden ist. III. Das angefochtene Urteil ist nach alledem in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang aufzuheben jCA, - ii - und insoweit die Berufung der Klägerin zurückzuweisen (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Im übrigen ist die Revision zurückzuwe i sen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91» 92, 97 ZPO. Girisch Doerry Bliesener Obenhaus Quack