Der Beklagte zu 2) hat nicht dargetan, daß er die Kosten der Prozeßführung in der Revisionsinstanz nicht, nur teilweise oder nur in Raten aufbringen kann (§ 114 ZPO). Er hat in seinen Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angegeben, daß ihm Unterhalt von seiner Ehefrau gewährt wird. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe hing infolgedessen hier von der Höhe der Leistungen ab, die der Beklagte zu 2) monatlich von seiner Ehefrau erhält. Sein Vortrag, auch seine Ehefrau habe kein eigenes Einkommen, sondern verschaffe sich ihre finanziellen Mittel durch die Inanspruchnahme von Krediten, gestattet für sich allein nicht den Rückschluß, ihre Unterhaltsleistungen seien so gering, daß sie der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe nicht entgegenstünden. Nach alledem kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Einkünfte des Beklagten zu 2) seine Beteiligung an den Kosten der Revisionsinstanz nicht erlauben. Das Hindernis für die Gewährung der Prozeßkostenhilfe ist auch nicht behebbar. obgleich ihm das zuzu demuten war, scheidet die rückwirkende Bewilligung der Prozeßkostenhilfe aus (vgl, dazu Zöller/Schneider aaO, § 119 II 3 b bb) mit Nachweisen).
BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 96/81 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Firma Straße flft, KG, Bel vertreten durch haftenden Gesellschafter Willy B(| 2. des Kaufmanns Willy BflB, ebenda. ihren persönlich ebenda, Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Firma Bauunternehmung GmbH, WflBHVstraße 9, vertreten durch ihren Geschäftsführer Rudolf M|^H, ebenda, Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Bliesener, Dr. Walchshöfer und Quack beschlossen: Dem Beklagten zu 2) wird die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz verweigert. Gründe : Der Beklagte zu 2) hat nicht dargetan, daß er die Kosten der Prozeßführung in der Revisionsinstanz nicht, nur teilweise oder nur in Raten aufbringen kann (§ 114 ZPO). Er hat in seinen Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angegeben, daß ihm Unterhalt von seiner Ehefrau gewährt wird. Die Zuwendungen eines Unterhaltspflichtigen sind Einkommen im Sinne der §§ 114 ff ZPO (vgl. § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO; Zöller/ Schneider, ZPO, 13. Aufl., § 115, III 2 a m.N.; Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 40. Aufl., § 115, 2 B). Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe hing infolgedessen hier von der Höhe der Leistungen ab, die der Beklagte zu 2) monatlich von seiner Ehefrau erhält. Er ist daher mit Verfügung des Rechtspflegers vom 11. Mai 1982 aiuf gef ordert worden mitzuteilen, wie hoch die monatlichen Unter-haltsleistungen seiner Ehefrau sind. Er hat hierzu keine Angaben gemacht. Das geht zu seinen Lasten. Sein Vortrag, auch seine Ehefrau habe kein eigenes Einkommen, sondern verschaffe sich ihre finanziellen Mittel durch die Inanspruchnahme von Krediten, gestattet für sich allein nicht den Rückschluß, ihre Unterhaltsleistungen seien so gering, daß sie der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe nicht entgegenstünden. Das kann hier umso weniger angenommen werden, als der ihr zur Verfügung stehende Kreditrahmen immerhin ausreichte, um gegen Ende des Jahres 1980 neue Versicherungs Verträge mit einer Jährlichen Beitragsbelastung von rund 16.000,- DM abschließen zu können. Nach alledem kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Einkünfte des Beklagten zu 2) seine Beteiligung an den Kosten der Revisionsinstanz nicht erlauben. Die beantragte Prozeßkostenhilfe muß daher versagt werden. Das Hindernis für die Gewährung der Prozeßkostenhilfe ist auch nicht behebbar. Da der Beklagte zu 2) der Auflage, die Unterhaltszahlungen seiner Ehefrau genau anzugeben, nicht vor Beendigung der Instanz nachgekommen ist, ST obgleich ihm das zuzu demuten war, scheidet die rückwirkende Bewilligung der Prozeßkostenhilfe aus (vgl, dazu Zöller/Schneider aaO, § 119 II 3 b bb) mit Nachweisen). Girisch Recken