Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13- Juni 1966 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Riotechcl, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Dr. Pinke für Recht erkannt: Der Beklagte hat an den Kläger 6.776,64 DM nebst 4 io Zinsen seit dem 21. Von den Kosten des zweiten Rechtszuges trägt der Beklagte 7/8, der Kläger 1/8. Er meint, daß er zur Erfüllung der Klageforderung nur Zug um Zug gegen Widerruf ehrenrühriger Behauptungen des Klägers verpflichtet sei. Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung der Klagesumme Zug um Zug gegen Widerruf der beanstandeten Behauptungen. 1. ) Das Berufungsgericht sieht weder die Wahrheit noch die Unwahrheit der von dem Kläger aufgestellten Behauptungen als fcstgestellt an, da sich aus dem vorgelegten Schriftwechsel kein klares Bild über das Verhalten des Beklagten ergebe. Da es sich somit um nicht erweislich wahre Behauptungen des Klägers handle, billigt es dem Beklagten einen Anspruch auf V/idorruf und auf Grund dieses Anspruchs ein Zurückbehaltungsrecht an der anerkannten Schuldsumme zu. November 1961 entschieden hat, kann gegenüber dem Vorbringen einer Partei, das der Rechtsverfolgung in einem Zivilprozeß dient, der in seiner Ehre Betroffene nicht Widerruf fordern (DM Nr. 58 zu § 1004 BGB = JZ 1962, 489 mit Anm. von Weitnauer; vgl. Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Entscheidung auch auseinandergesetzt, meint jedoch, der dort aufgestcllte Grundsatz könne auf den vorliegenden Pall nicht angov/endot v/orden; denn dort habe es sich um Behauptungen gehandelt, die unmittelbar der Begründung des erhobenen Anspruchs dienen sollten, während hier die von dem Kläger aufgestellten Behauptungen für die Verfolgung seines Herausgabeanspruchs aus § 667 BGB unerheblich, also nicht prozeßdienlich gewesen seien Damit zieht es aber die Grenzen des Privilegs der Prozeß-behäuptungen zu eng. Es genügte demnach im vorliegenden Pall, daß der Kläger an-nchmen durfte, die von ihm aufgestellten Behauptungen dienten möglicherweise der Durchsetzung seines Anspruchs. Der Kläger hatte sich schon in der Klageschrift Vorbehalten, Schadensersatzansprüchc gegen den Beklagten zu erheben, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhten wie sein Herausgabeanspruch. Er hätte auch das Recht und die Möglichkeit gehabt, diesen Schadensersatzanspruch im Laufe dos Rechtsstreits im Wege der Klageerweiterung geltend zu machen. Der Kläger hat allerdings seine ehrenrührigen Behauptungen nicht nur in den dem Gericht eingereichten Schriftsätzen aufgestellt. Aber auch das kann keinen Widerruf sanspruch des Beklagten begründen. Daß der Kläger seine ehrenkränkendon Vorwürfe auch dritten am Prozeß nicht beteiligten Personen gegenüber erhoben habe, hat der Beklagte nicht behauptet. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und das landgerichtliche Urteil abzuändern, soweit sie die Verurteilung des Beklagten von dem Widerruf der Behauptungen des Klägers abhängig machen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 9,6/64 URTEIL Verkündet am 13. Juni 1966 Horn, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts Dr. Max M( Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Sepditionskaufmann Roland MUHBV? BeflBstraße 0, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisisnsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. t’ Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13- Juni 1966 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Riotechcl, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Dr. Pinke für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Klägers werden die Urteile des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. November 1963 sowie der 11. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 26. September 1962 teilweise aufgehoben. Die Verurteilung wird wie folgt gefaßt: Der Beklagte hat an den Kläger 6.776,64 DM nebst 4 io Zinsen seit dem 21. Juli I960 zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des ersten Rechts?-zuges mit Ausnahme der durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Landgerichts Berlin entstandenen Mehrkosten, die der Kläger zu tragen hat. Von den Kosten des zweiten Rechtszuges trägt der Beklagte 7/8, der Kläger 1/8. Die Kosten der Revisionsinstanz fallen dem Beklagten zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte verwaltete treuhänderisch das Grundstück KflflflP/MflfllflB, Haus Nr. fl 1/2, Gemeinde Br|fl|flfl im Landkreis Bad Aibling, das früher dem Kläger gehört und das der Beklagte für dessen Rechnung in der Zwangsversteigerung erstanden hatte. V/ährend der Kläger wegen angeblicher Kriegsverbrechen in Griechenland inhaftiert war, versuchten seine Gläubiger die Zwangsvollstreckung in das Grundstück fortzusetzen. Der Beklagte veräußerte daraufhin das Grundstück am 6. März 1958 gegen einen Kaufpreis von 40.000 DM. Nach Abzug seiner Unkosten verblieb ihm ein Verkaufserlös von 6.776,64 DM, dessen Herausgabe der Kläger mit der Klage geltend macht. Der Beklagte erkennt diesen Anspruch an, macht aber ein Zurückbehaltungsrecht geltend. Er meint, daß er zur Erfüllung der Klageforderung nur Zug um Zug gegen Widerruf ehrenrühriger Behauptungen des Klägers verpflichtet sei. Der Kläger habe nämlich im vorliegenden Rechtsstreit und auch sonst behauptet, er, der Beklagte, habe eigenmächtigt zu einem Schleuderpreis das Haus des Klägers in Br^HBB widerrechtlich verkauft, er sei leichtfertig mit dem Geld des Klägers umgesprungen und habe sich einen Wechselkredit für sich auf das Haus verschafft. Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung der Klagesumme Zug um Zug gegen Widerruf der beanstandeten Behauptungen. Im zweiten Rechtszug begehrte der Kläger neben der Hauptsurame 6 cß> Zinsen seit dem Grundstücksverkauf (6. Marz 1958) und den Wegfall der Zug-um-Zug-Leistung. Das Oberlandesgericht billigte ihm nur 4 # Zinsen seit Klageerhebung (21. Juli I960) zu und bestätigte im Übrigen das landgerichtliche Urteil. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf uneingeschränkte Verurteilung des Beklagten weiter. - 4 Entscheidungsgründe^ Die Revision dos Klägers ist begründet. 1. ) Das Berufungsgericht sieht weder die Wahrheit noch die Unwahrheit der von dem Kläger aufgestellten Behauptungen als fcstgestellt an, da sich aus dem vorgelegten Schriftwechsel kein klares Bild über das Verhalten des Beklagten ergebe. Da es sich somit um nicht erweislich wahre Behauptungen des Klägers handle, billigt es dem Beklagten einen Anspruch auf V/idorruf und auf Grund dieses Anspruchs ein Zurückbehaltungsrecht an der anerkannten Schuldsumme zu. 2. ) Das wird von dem Kläger zu Recht gerügt. Ein Widerruf ohne Einschränkungen kann, wie der VI. Zivilsenat im Anschluß an die frühere Rechtsprechung entschieden hat (BGHZ 37, 187), nur verlangt werden, wenn die Unwahrheit der Behauptungen foststeht. Folgt man dieser Auffassung, so kann das Urteil schon aus diesem Grunde nicht aufrechterhalten werden. Doch kommt es im vorliegenden Fall nicht entscheidend darauf an, weil der Widerrufsanspruch des Beklagten schon aus anderen Gründen ausgeschlossen ist. Wie nämlich der VI. Zivilsenat in seinem Urteil vom 14. November 1961 entschieden hat, kann gegenüber dem Vorbringen einer Partei, das der Rechtsverfolgung in einem Zivilprozeß dient, der in seiner Ehre Betroffene nicht Widerruf fordern (DM Nr. 58 zu § 1004 BGB = JZ 1962, 489 mit Anm. von Weitnauer; vgl. auch Helle in NJW 1961, 1896 und Helle, Schutz der persönlichen Ehre und des wirtschaftlichen Rufs im Privatrecht, Tübingen 1957, S. 109; Michel in MDR 1959, 709)* Dem ist beizupflichten. Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Entscheidung auch auseinandergesetzt, meint jedoch, der dort aufgestcllte Grundsatz könne auf den vorliegenden Pall nicht angov/endot v/orden; denn dort habe es sich um Behauptungen gehandelt, die unmittelbar der Begründung des erhobenen Anspruchs dienen sollten, während hier die von dem Kläger aufgestellten Behauptungen für die Verfolgung seines Herausgabeanspruchs aus § 667 BGB unerheblich, also nicht prozeßdienlich gewesen seien Damit zieht es aber die Grenzen des Privilegs der Prozeß-behäuptungen zu eng. Es ist zwar richtig, daß sachfremde Ehren kränkungen keines besonderen Schutzes bedürfen. So liegt der Pall hier aber nicht. Eine Prozeßbehauptung ist nämlich schon dann ein zur Interessenwahrung geeignetes und gebotenes Mittel v/enn damit zu rechnen ist, daß das Gericht sie als recivtser-heblich ansehen könnte, ohne daß es darauf ankommt, ob es sie später auch in seiner Entscheidung als erheblich ansieht. Es genügte demnach im vorliegenden Pall, daß der Kläger an-nchmen durfte, die von ihm aufgestellten Behauptungen dienten möglicherweise der Durchsetzung seines Anspruchs. Das kann nicht verneint Y/erden. Der Kläger hatte sich schon in der Klageschrift Vorbehalten, Schadensersatzansprüchc gegen den Beklagten zu erheben, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhten wie sein Herausgabeanspruch. Er hätte auch das Recht und die Möglichkeit gehabt, diesen Schadensersatzanspruch im Laufe dos Rechtsstreits im Wege der Klageerweiterung geltend zu machen. Überdies konnte er bei Erhebung der Klage auch noch nicht v/issen, ob und wie sich der Beklagte verteidigen und welchei RechtsStandpunkt das Gericht einnehmen werde. Er konnte es deshalb auch für erforderlich halten, seine Behauptungen vorsorglich bereits in der Klage als Hilfsbegründung für seinen Anspruch in den Prozeß einzuführen. tJfJ Der Kläger hat allerdings seine ehrenrührigen Behauptungen nicht nur in den dem Gericht eingereichten Schriftsätzen aufgestellt. Aber auch das kann keinen Widerruf sanspruch des Beklagten begründen. Soweit es sich um Informationsschreiben an seinen Anwalt handelt, ist deren Inhalt durch das "Prozeßprivileg” gedeckt, denn die Information i3t die notwendige Voraussetzung für die Anfertigung des anwaltschaftlichen Schriftsatzes. Seine Strafanzeigen stehen unter dem Schutz des § 193 StGB. Was schließlich seine Schreiben an den Beklagten vor dem Prozeß betrifft, so handelt es sich um Äußerungen, die nur dem Verletzten gegenüber gemacht worden sind. Diese geben aber nach der Rechtsprechung noch keinen Anspruch auf einen Widerruf (vgl. BGHZ 10, 104; III § 1004 BGB Nr. 54). Daß der Kläger seine ehrenkränkendon Vorwürfe auch dritten am Prozeß nicht beteiligten Personen gegenüber erhoben habe, hat der Beklagte nicht behauptet. Ein Widerrufsanspruch könnte deshalb nur dann begründet sein, wenn der Kläger seine Behauptungen wider besseres Wissen, d.h. in Kenntnis ihrer Unwahrheit, aufgestellt hätte. Das hat aber der Beklagte selbst nicht behauptet. Er meint allerdings, der Kläger habe seine Beschuldigungen leichtfertig, d.h. in grob fahrlässiger Verkennung ihrer Unwahrheit erhoben. Dafür hat er aber nichts schlüssig vorgetragen. 3.) Die von dem Beklagten begehrte Zug-um-Zug-Leistung ist daher schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil dem Beklagten ein Widerrufsrecht nicht zugebilligt werden kann, so daß es nicht mehr darauf ankommt, ob ein solches Widerrufsrecht, wenn es bestünde, überhaupt ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten begründen könnte. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und das landgerichtliche Urteil abzuändern, soweit sie die Verurteilung des Beklagten von dem Widerruf der Behauptungen des Klägers abhängig machen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92, 97, 276 Abs. 3 ZPO. Die Kostenteilung in der Berufungsinstanz rechtfertigt sich dadurch, daß der Kläger mit seinem in diesem Rechtszug erhobenen Zinsanspruch in erheblichem Umfang abge-v/iesen v/orden ist. Daß es sich hierbei um einen Nebenanspruch handelte, der zu keiner Erhöhung des Streitwerts führte, steht einer Kostenteilung nicht entgegen (BGH in IM Nr. 7 zu § 92 ZPO). Glanzmann Rietschel Meyer Vogt Pinke -i