Die Klägerin hat hiervon eine nachträgliche Rücklieferung dos Beklagten im Werte Von 3.005,20 DM abgesetzt und - außer anderen, im ReVioionsrochtszügc nicht interessierenden Betrügen -den Rest von 11.775b 20 DM nebst Zinsen davon eingcklagt. Berner behauptet er, daß die in den Kontoauszügen aufgoführten Zahlen nicht stimmten und daß der Schaden der Klägerin in jedem Palle geringer aia 11.775,20 DM sei. Das Landgericht hat den Beklagten u.a. zur Zahlung des Betrags für das Leergut in Höhe von 11.775,20 Dil nebst Zinsen davon verurteilt. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die widerspruchslose Entgegenahme der Kontoauszüge durch den Beklagten sei nicht als abstraktes Schuldonerkenntnis zu werten. März 1953 ergebe sich nämlich, daß die Klägerin dem Beklagten die Kisten und Flaschen hur geliehen habe. Ferner folge aus der Behandlung des Leerguts in den Kontoauszügen, daß ihn die Klägerin, falls er es nicht zurückgab, in Höhe der darin ouf-geführton Beträge in Anspruch nehmen wollte. Rechtlich sei dies als Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Pall der Nichterfüllung anzusehpn (§ 340 Aba. 1 BGB). 1. Der Rovinionsklägcr wendet sich zunächst gegen die Annahme des Oberlandesgorichts,; daß der Beklagte durch die v/idorspruchslooe Entgegennahme der Kontoauszüge sein Einverständnis mit der von der Klägerin gewünschten Behandlung des Leerguts erklärt habe. Er ersah daraus, auch wenn er geschäftsungewandt gewesen sein sollte, daß ihn die Klägerin mit allen gelieferten Kisten und Flaschen-belastete, und'zwar jeweils in Höhe eines bestimmten, stets gleichbleibcndon Betrages. Deswegen komm-t cs nicht darauf an, ob eich das Obcrlendosgcricht in diesem Zusammenhänge mit Recht auf den 5 362 HOB berufen hat; denn das Ergebnis wird auch ohnedies von den oben erwähnten Erwägungen getrogen. I.!ürs 1933 folgt; denn sie ist jedenfalls aus der Entgcgenahme der Kontoauszüge durch den Beklagten und der sich ihr unpassenden, jahrelangen Handhabung zu entnehmen. Schließlich kommt es in diesem Zusammenhänge auch nicht darauf an, ob, v/ic der Beklagte behauptet, Angestellte der Klägerin geäußert haben, die Abrechnung stimme nicht, und ob Ansätze für das Leergut in den Bilanzen der Parteien fehlten. Jene Äußerungenwürden, ebenso wie etwaige Reklamationen dos Beklagten, eher geeignet sein, das Bestehen der von dem Oberlandesgericht fodtgeotolltcn Vereinbarung zu bestätigen. Die Nichtaufnahme jener Posten in die Bilanzen kann darauf zurückzuführen sein,-daß die Parteien mit einer Tilgung der Schuld durch Rückgabe des Leerguts rechnoton, auf Seiten der Klägerin zudem darauf, daß sie die Forderungen für mehr oder weniger illiquid hielt. Je nach Lage des Falls wird angenommen, der Lieferant habe die Flaschen verliehen oder vormietet, er habe ein Fla-schendorlchen gewährt odor sich zu dem Rückkauf au einem bestimmten Preise verpflichtet (vgl. In Rohmen einer solchen Abmachung wird meistens vereinbart, daß der Abnehmer ein "Flaschenpfand” zu enti*iehton hat; es soll dom Ausgleich des Schadens dienen, der entsteht, wenn das Leergut nicht zurückgegeben wird. Jedoch wird auch die Ansicht vertreten, daß eine solche Verfallklaucel' als Vereinbarung einer Vertragsstrafe anzusehen und dann unbedenklich sei (u.a. Plank § 1204 Anra. In einem solchen Pall könnten allerdings die Beschränkungen des § 1229-BGB in Betracht kommen, und zwar mit Rücksicht darauf, daß der Geldbetrag dem Pfandgegenstand entspricht. Es fehlt also an einem Pfand-gegonstond und damit an dem notwendigen Anknüpfungspunkt für die Anwendbarkeit des § 1229 BGB (ebenso Ocrtmonn aaO). Banach kann dahingestellt bleiben, ob die Vereinbarung einer Verfallklausel bei dem echten Flaschenpfand von dem § 1229 BGB dann nicht ergriffen wird, wenn man sie als Vertragsstrafe wertet. Biccor hat die stillschweigende Vereinbarung, wie sie sich aus den Kontoauszügen ergibt, dahin gewertet, daß der Beklagte durch die Belastung und etwaige Zahlungspflicht zur Rückgabe angehalten und daß damit ein für allemal festgelegt werden sollte, in welcher Höhe die Klägerin zu entschädigen sei, so daß sie den Schadensnachweis nicht zu führen brauche. falls kann nicht die Rede davon sein, daß sie mit der Lebenserfahrung oder den Denkgesetzen unvereinbar sei. Das Berufungsgericht 1st der Ansicht, daß sich der Beklagte mit seiner Verpflichtung zur Rück abo des Leerguts im Vorzug befunden habe, so daß die Vertragsstrafe verwirkt sei. 1. Wie das Oborlandosgericht feststellt, hat der Beklagte nicht bestritten, die in den Kontoauszügen vcrzoichneton Kisten und Flaschen erhalten zu haben. chen, mit dem Leergut habe es nichts zu sagen, bezog sich .auf eine Differenz von 10 DM. b) Auch die angebliche Erklärung des Prokuristen der Klügerin, Schr^^, er glaube selbst nicht, daß so viel Leergut fehle, wäre, wenn sie erwiesen würde, nicht geeignet, den Nachweis der Rückgabe zu erbringen. Es hat die Beweise nicht erhoben, weil dor Beklagte nicht angogoben habe, um wieviel Leergut es 3ich handele und weil, er nach seinen eigenen Mitteilungen dazu auch nicht imstande sei (S. Auch für eine Schätzung des Gerichts wäre kein Raum gewesen, wenn die Zeugen nicht die Behauptungen dos Beklagten zahlenmäßig irgendwie ergänzt hätten. Hinzu kam noch, daß der Beklagte nicht einmal bestimmt behauptet hat, das Leergut sei im Aufträge und für die Klägerin abgeholt worden; vielmehr handelte es sich nur um eine von ihm für möglich gehaltene Tatsache, wie sich aus dom Worte “offensichtlich" ergibt..Der Boweisontritt diente also mehr einer unzulässigen Ausforschung als den Nachweis von Tatsachen. stritten hatte, Leergut abgeholt zu haben, da3 den Bekog-ten nicht gutge«schrieben worden sei, fohlte jede Ergänzung des von ihnen' im Schriftsatz vom 3* Februar 1962 selbst alc unvollständig erkannten Vortrags. Mindestens wäre ob aber Sache der Revision gewesen, die Verletzung des § 139 ZPO zu rügen und nunmehr anzuführen, v/as der Beklagte auf eine entsprechende Frage geantwortet hätte. Es ermangelt also nach wie vor an hinreichenden Angaben, welches Leergut abgeholt worden und ob dies in der Tat auf Veranlassung der Klägerin und für sie erfolgt ist. 2. Bas Berufungsgericht führt aus, der Beklagte sei an die Rückgabo des Leerguts gemahnt worden. Dio Frage, ob die Vertragsstrafe gemäß den § 343 BGB horabzuootzcn ist, hat der Tatriehter nach seinen L'r-nessen Cu entscheiden. Dabei übersieht es, daß auch der Beklagte nur selche gebrauchten Flaschen zurückzugeben chatte, die Klägerin bei einem Deckungskauf also nicht schlechter gestan-don hätte, als wenn der Beklagte die ihm obliegenden Pflichten erfüllt hätte. Es verweist insoweit auf den § 88 HGB, meint aber, die Verjährung der Haupt- ' Verbindlichkeit sei jeweils durch Anerkenntnisse des Beklagten unterbrochen worden. Es verweist darauf, daß zu einem Anerkenntnis i.S. des § 208 BGB die Bestätigung dem Grunde nach genüge; sie liege darin, daß der Beklagte die Kontoauszüge widerspruchslos ontgegengonemmen habe. Die Revision ist somit, da das Urteil auch sonst keinen den Beklagten Beschwerenden Rechtsirrtum erkennen läßt, mit der sich aus den § 97 2R0 ergebenden Kostonfolge zu-rückzuv/eisen.
Nachschlagewerk: Amtlich Sammlung: ja nein BGB §§ 339, 1204 Flaschenpfand als Vertragsstrafe. BGH, Urt.v. 28. Oktober 1963 - VII 2H 96/62- OLG Bremen LG Bremen VII ZR 96/62 Verkündet am 28. Oktober 1963 Yjoitacheck, Justizobersekrctiir ala Urkundsbeamter dor Geschäftsstelle Im Namen dos Volkes In dem Rechtsstreit des Biergroßhäiidlers Wilhelm b. Beklagten, Berufungsklägerc und Revisionoklägers, - ProzeßbovollmUchtigtor: Rechtsanwalt BE - gegen die H^mpi^-Brauerei Aktiengesellschaft, treten durch ihren Vorstand« Direktor Tom Direktor Hans spB^B, Direktor Dr. Werner alle wohnhaft ii ver- Klägerin, Borufungsbeklagtc und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwä^e Prof und Dr. - hat dor VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidonten Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Y/inkelmann, Rietschel, Dr. Heimann-Trosien und Hubert Meyer für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen dac Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Obcrlandesgorichtu in Bremen vom 9. I-IUrz 1962 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rochts wegen Tatbestand: Dio Parteien schlossen am 4. März 1953 einen "Agenturvertrag" , dessen Bestimmungen laut einem Nachti’ag bereits seit dem 10. Juni 1952 zwischen ihnen gelten sollten. Danach übertrug die klagende Brauerei dem Beklagten den Verkauf ihrer Biere für einen bestimmten Bezirk. Dieser Verkauf sollte in ihrem Namen und für ihre Rechnung erfolgen. Der Beklagte sollte den Erlös einziehen und nach Verrechnung seiner Vergütung an die Klägerin abführen (§§ 2 und 3). Das Lager blieb Eigentum der Klägerin; der Bolclagtc sollte für etwaige Verluste daraus einotehon (§ 5). Über die Goschäftsbeziehungon sandte die Klägerin dem Beklagten laufend Abrechnungen, und zwar über das *Carcn~ und über dao Leergutkonto. Letzteres bezog sich auf die Flaschen, Kisten und Fässer, die dem Beklagten mitgclicfcrt wurden. Die Klägerin vermerkte darin die jeweilige Stückzahl und belaotcto den Beklagten je Kiste.mit 1 DM und je Flasche mit 0,20 DM unter der Bezeichnung "Verrechnungs-pfand". Die Belastungen strich sic im Konto, sobald der Beklagte das Leergut zurückgegeben hatto. Die Klägerin kündigte das Vertragsvorhältnio zun 15. Januar 1961, Damals belief 3ich die Schuld dos Beklagten aus dem Leorgutikonto auf 14.700,40 NM. Die Klägerin hat hiervon eine nachträgliche Rücklieferung dos Beklagten im Werte Von 3.005,20 DM abgesetzt und - außer anderen, im ReVioionsrochtszügc nicht interessierenden Betrügen -den Rest von 11.775b 20 DM nebst Zinsen davon eingcklagt. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Br hat bestritten, für das Leergut zu haften. Berner behauptet er, daß die in den Kontoauszügen aufgoführten Zahlen nicht stimmten und daß der Schaden der Klägerin in jedem Palle geringer aia 11.775,20 DM sei. Die Ansprüche der Klägerin seien zudem, so meint er, verjährt oder jedenfalls verwirkt . Das Landgericht hat den Beklagten u.a. zur Zahlung des Betrags für das Leergut in Höhe von 11.775,20 Dil nebst Zinsen davon verurteilt. Das Oborlandosgerieht hat seine Berufung zurückgov/ieson. Mit der Revision vorfolgt d,er Beklagte seinen Klage-abweicungsantrag weiter, soweit er verurteilt worden lot. Die Klägerin bittet, das Rechtsmittel zurüekzuweisen. ¥ Entscheidungsgründe: T. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die widerspruchslose Entgegenahme der Kontoauszüge durch den Beklagten sei nicht als abstraktes Schuldonerkenntnis zu werten. Ob darin ein bestätigendes Anerkenntnis zu erblicken sei, könne, so meint cs, dahingestellt bleiben. Denn der Beklagte hafte ohnehin für den vollen Betrag. Aus dem § 5 des. Abkommens vom 4. März 1953 ergebe sich nämlich, daß die Klägerin dem Beklagten die Kisten und Flaschen hur geliehen habe. Ferner folge aus der Behandlung des Leerguts in den Kontoauszügen, daß ihn die Klägerin, falls er es nicht zurückgab, in Höhe der darin ouf-geführton Beträge in Anspruch nehmen wollte. Hiermit habe or 3ich stillschweigend einverstanden erklärt. Rechtlich sei dies als Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Pall der Nichterfüllung anzusehpn (§ 340 Aba. 1 BGB). Es komme also nicht darauf an, ob der Schaden der Klägerin geringer sei, als der verlangte Betrag und ob sie es versäumt: habe, diesen etwaigen Schaden zu mindern. Die hiergegen gerichteten Revioionsangriffo sind unbegründet.. 1. Der Rovinionsklägcr wendet sich zunächst gegen die Annahme des Oberlandesgorichts,; daß der Beklagte durch die v/idorspruchslooe Entgegennahme der Kontoauszüge sein Einverständnis mit der von der Klägerin gewünschten Behandlung des Leerguts erklärt habe. Die dahingehenden Ausführungen des Berufungsgori elite laascn jedoch keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Parteien Ständen länger als 8 Jahre miteinander in Geschäftsverbindung* Während dieser ganzen Zeit erhielt der Beklagte regelmäßig die Übersichtlichen, leicht verständlichen Auszüge Über das Leergut. Er ersah daraus, auch wenn er geschäftsungewandt gewesen sein sollte, daß ihn die Klägerin mit allen gelieferten Kisten und Flaschen-belastete, und'zwar jeweils in Höhe eines bestimmten, stets gleichbleibcndon Betrages. Weiter ging daraus hervor, daß diese Belastungen gestrichen wurden, sobald er das I^eorgut zurückgab. _ Ytenn er unter solchen Umständen den Geschäftsverkehr viele Jahre hindurch fortootzte, dann ist daraus sein Einverständnis mit der von der Klägerin gewünschten Handhabung zu entnehmen. Das folgt allein aus den Grundsätzen von Treu und Glauben (vgl. BGH JZ 1951, 783; RG Warn 1919 Kr.. 203). Deswegen komm-t cs nicht darauf an, ob eich das Obcrlendosgcricht in diesem Zusammenhänge mit Recht auf den 5 362 HOB berufen hat; denn das Ergebnis wird auch ohnedies von den oben erwähnten Erwägungen getrogen. Ebenso ist es unerheblich, ob die Rückgabe - und lirsatzpf]icht des Beklagten bereits aus dom § 5 des Vertrags vom 5. I.!ürs 1933 folgt; denn sie ist jedenfalls aus der Entgcgenahme der Kontoauszüge durch den Beklagten und der sich ihr unpassenden, jahrelangen Handhabung zu entnehmen. Schließlich kommt es in diesem Zusammenhänge auch nicht darauf an, ob, v/ic der Beklagte behauptet, Angestellte der Klägerin geäußert haben, die Abrechnung stimme nicht, und ob Ansätze für das Leergut in den Bilanzen der Parteien fehlten. Jene Äußerungenwürden, ebenso wie etwaige Reklamationen dos Beklagten, eher geeignet sein, das Bestehen der von dem Oberlandesgericht fodtgeotolltcn Vereinbarung zu bestätigen. Die Nichtaufnahme jener Posten in die Bilanzen kann darauf zurückzuführen sein,-daß die Parteien mit einer Tilgung der Schuld durch Rückgabe des Leerguts rechnoton, auf Seiten der Klägerin zudem darauf, daß sie die Forderungen für mehr oder weniger illiquid hielt. Deswegen konnte das Oberlandesgöricht die von dom Beklagten insoweit angetrotenen Beweise unbeachtet laosc2i, ohne gegen den § 286 ZPO zu verstoßen. 2. Der Rovisionsklöger macht weiter geltend, das Obor-landoogericht habe zu Unrecht die Vereinbarung eines "Fla-schenpflondes“ als die einer Vertragsstrafe gewertet. Er meint, eine solche Ansicht sei noch nie vertreten worden. Sie widerspreche dem Sinn des Wortes "Verrochnungspfand”, den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung. Auch hierin hat die Revision Unrecht. a) Der Abnehmer von Getränken hat seinem Lieferanten regelmäßig für das Leergut einzustehen. Die Rechtsnatur einer solchen Vereinbarung wird verschieden gedeutet. Je nach Lage des Falls wird angenommen, der Lieferant habe die Flaschen verliehen oder vormietet, er habe ein Fla-schendorlchen gewährt odor sich zu dem Rückkauf au einem bestimmten Preise verpflichtet (vgl. u.a. BGH IM § 9S9 BGB Hr. 2; NJV/ 1956, 298; Staudinger, 11. Aufl., § 1204 Anm. 23; Oertmsnn LZ 1918, 479» jeweils mit weiteren Nachweisen). In Rohmen einer solchen Abmachung wird meistens vereinbart, daß der Abnehmer ein "Flaschenpfand” zu enti*iehton hat; es soll dom Ausgleich des Schadens dienen, der entsteht, wenn das Leergut nicht zurückgegeben wird. Dieses Gold wird im allgemeinen als sog. unregelmäßiges Pfand angesehen. Der § 1229 BGB wird in der Regel für anwendbar gehalten, so daß die vorherige Vereinbarung des Vorfalls des "Pfandes” unabhängig von dem Schaden des Gläubigers unzulässig sein soll. Jedoch wird auch die Ansicht vertreten, daß eine solche Verfallklaucel' als Vereinbarung einer Vertragsstrafe anzusehen und dann unbedenklich sei (u.a. Plank § 1204 Anra. 2 a Staudinger aaO mit weiteren Nachweisen. A.A. Oertmann aaO). bj Finer Stellungnahme 2u diesen Prägen, insbesondere zur Anwendbarkeit des § 1229 BGB, bedarf es hier nicht. Denn die von dem Oberlandesgericht festgestellte Vereinbarung unterscheidet sieh wesentlich von dem sonst üblichen “Flaschenpfand”. Bei diesen Flaschenpfand gibt der Abnehmer, wie bereits erwähnt, den Lieferanten jeweils einen bestimmten Geldbetrag< den jener als Sicherheit behalten und in der Regel vorerst auch für sich verwenden kann. In einem solchen Pall könnten allerdings die Beschränkungen des § 1229-BGB in Betracht kommen, und zwar mit Rücksicht darauf, daß der Geldbetrag dem Pfandgegenstand entspricht. Anders liegt es hier. Bor Beklagte hat der Klägerin überhaupt nichts zukommen lassen, was als pfandähnlicher Gegenstand anzuschen wäre. Vielmehr hat er stillschweigend zugesagt, in Zukunft einen bestimmten Betrag zu bezahlen, falls er seiner Verpflichtung zur Rückgabe des loerguts nicht nachkommo. Es fehlt also an einem Pfand-gegonstond und damit an dem notwendigen Anknüpfungspunkt für die Anwendbarkeit des § 1229 BGB (ebenso Ocrtmonn aaO). Banach kann dahingestellt bleiben, ob die Vereinbarung einer Verfallklausel bei dem echten Flaschenpfand von dem § 1229 BGB dann nicht ergriffen wird, wenn man sie als Vertragsstrafe wertet. c) Maßgebend ist somit allein, ob die Abmachungen der Parteien die Beutung zul'aseen, daß eine Vertragsstrafe in Rechtösinnc gewollt war. Ob das der Fall war, ist eine Frage der Auslegung. Sie ist Sache des Tatrichters. Biccor hat die stillschweigende Vereinbarung, wie sie sich aus den Kontoauszügen ergibt, dahin gewertet, daß der Beklagte durch die Belastung und etwaige Zahlungspflicht zur Rückgabe angehalten und daß damit ein für allemal festgelegt werden sollte, in welcher Höhe die Klägerin zu entschädigen sei, so daß sie den Schadensnachweis nicht zu führen brauche. Biese Auslegung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie entspricht der Auffassung, die auch bei dem eigentlichen Flaschenpfand vielfach vertreten wirdj jeden- 8 falls kann nicht die Rede davon sein, daß sie mit der Lebenserfahrung oder den Denkgesetzen unvereinbar sei. Auch der Gebrauch des Wortes "Verrechnungspfand" steht den ebensowenig entgegen wie beim sonstigen Flaschenpfand. Die Merkmale einer Vertragsstrafe sind somit ohne Rechtsirrtun belegt (vgl. BGH LM § 359 BGB Kr. 2). Ko kommt daher auf den Schadensnachv/eis und die Bewoisantra-ge dos Beklagten hieran nicht an. Demgemäß erübrigt cs sich auch, auf die dahingehenden Revisionsrügen oinzugehen. II. Das Berufungsgericht 1st der Ansicht, daß sich der Beklagte mit seiner Verpflichtung zur Rück abo des Leerguts im Vorzug befunden habe, so daß die Vertragsstrafe verwirkt sei. Auch diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. 1. Wie das Oborlandosgericht feststellt, hat der Beklagte nicht bestritten, die in den Kontoauszügen vcrzoichneton Kisten und Flaschen erhalten zu haben. Br hat somit dafür nach den obfen angegebenen Grundsätzen cinzustchen, falls er nicht die Rückgabe, also die Erfüllung, beweist (§ 345 BGB). Diesen Beweis hat er nicht in hinreichend bestimmter Vioioo angetreten. a) Bio angebliche Erklärung des Vertreters der Klägerin, der Beklagte solle sich keine Sorgen ma- chen, mit dem Leergut habe es nichts zu sagen, bezog sich .auf eine Differenz von 10 DM. Abgesehen hiervon wäre aus einer solchen Äußerung nicht au entnehmen, daß der Beklagte oeinc Rückgaböpflicht erfüllt hatte. Bas Oborlan- ■ deogericht brauchte sich daher hiermit nicht zu befassen. b) Auch die angebliche Erklärung des Prokuristen der Klügerin, Schr^^, er glaube selbst nicht, daß so viel Leergut fehle, wäre, wenn sie erwiesen würde, nicht geeignet, den Nachweis der Rückgabe zu erbringen. Es stellt . also keinen Verstoß gegen den § 286 ZPO dar, wenn das Berufungsgericht die dafür benannten Zeugen nicht gehört . hat. c) Bedeutungsvoller sind die Behauptungen und Bewcis-.Antritte des Beklagten im Schriftsatz vom 3» Februar 1962. Er hatte um Vertagung des am 9* Februar 2962 vor dem Oberlandesgericht anstehenden 'fermins mit der Begründung gebeten, daß er erkrankt sei. Seine Prozeßbevollmächtigtcn teilten ferner mit, daß sie infolge dieser Erkrankung koir ne vollständige Information hätten erhalten können. Im zugleich eingereichten Schriftsatz vom 3- Februar 1962 trugen sic "vorerst** zxir Ergänzung der Berufungsbegründung vor, die Getränke GmbH habe, offensichtlich im Auf- träge der Klägerin, bei verschiedenen Kunden des Beklagten Ieergut abholeh lassen; sie benannten diese Kunden als Zeugen dafür. Weiter erklärten sie, daß sie den Umfang dieser Rückgaben im Hinblick auf die Erkrankung des Beklagten nicht nitteilen könnten. Bas Oberlandesgericht hat den Vertagungsantrag ab-gelehnt. Es hat die Beweise nicht erhoben, weil dor Beklagte nicht angogoben habe, um wieviel Leergut es 3ich handele und weil, er nach seinen eigenen Mitteilungen dazu auch nicht imstande sei (S. 8/9 d.U.). 10 - Die. Revision rügt, das Berufungsgericht habe durch diese Ablehnung den § 286 ZPO verletzt. Die Rüge hat jedoch keinen Erfolg. An sich war das unbestimmte Vorbringen des Beklagten im Schriftsatz vom 3. Februar 1962 nicht geeignet, die Erhebung von Beweisen darüber zu rechtfertigen. Denn cs ist Dache der bewoiopflichtigon Partoi, ihre Angaben so zu bezeichnen, daß sie, wenn sie erwiesen werden, die Grundlage des Urteils bilden können. Das wäre hier nicht der Pall gewesen. Auch für eine Schätzung des Gerichts wäre kein Raum gewesen, wenn die Zeugen nicht die Behauptungen dos Beklagten zahlenmäßig irgendwie ergänzt hätten. Hinzu kam noch, daß der Beklagte nicht einmal bestimmt behauptet hat, das Leergut sei im Aufträge und für die Klägerin abgeholt worden; vielmehr handelte es sich nur um eine von ihm für möglich gehaltene Tatsache, wie sich aus dom Worte “offensichtlich" ergibt..Der Boweisontritt diente also mehr einer unzulässigen Ausforschung als den Nachweis von Tatsachen. Andererseits darf nicht außer acht gelassen worden, daß der Beklagte nach seinen, durch ein ärztliches Zeugnis belegten, Angaben erkrankt und weder zur Erkundigung noch zur Information seiner Prozeßbovollmächtigton in der Lago waiv. Ba es sich uu nachträgliche Vorgänge handeln sollte, war auch die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß er erst verspätet davon Kenntnis erhalten hatte. Danach hätte es nahegelegon, wenn das Berufungsgericht die ihm nach den § 139 ZPO obliegende Pragcpflicht ausgeübt und, gegebenenfalls unter Setzung einer angemessenen Prist, die Hachholung der fohlenden Angaben verlangt hätte. Das hat es nicht getan. Auf eine solche Unterlassung kann die Revision aber nicht gestützt Werden, Denn das n nachfolgende Verhalten des Beklagten entband das Berufungsgericht von der Pflicht einer v/citoren Aufklärung. Ben Beklagten wurde in Termin vom 9. Februar 1962 die Einreichung eines Schriftsatzes gemäß dem § 272 a ZPO Vorbehalten. Ben kamen seino Prozoßbevollmächtigton. am 25. Februar 1962 nach und teilten darin mit, daß sic am vor-ongegangenen- Tage die notwendige Information erhalten hätten. Obgleich sie in diesem Schriftsatz zudem gesamten Sachverhalt Stellung nahmen und obgleich die Klägerin be- . stritten hatte, Leergut abgeholt zu haben, da3 den Bekog-ten nicht gutge«schrieben worden sei, fohlte jede Ergänzung des von ihnen' im Schriftsatz vom 3* Februar 1962 selbst alc unvollständig erkannten Vortrags. Bei einer solchen Sachlage erübrigte sich eine Rückfrage des Oberlandoogerichts. Bonn es konnte mit Recht davon ausgehen, daß dem Beklagten eine Vervollständigung nicht möglich sei. Mindestens wäre ob aber Sache der Revision gewesen, die Verletzung des § 139 ZPO zu rügen und nunmehr anzuführen, v/as der Beklagte auf eine entsprechende Frage geantwortet hätte. Baran fehlt es. Es ermangelt also nach wie vor an hinreichenden Angaben, welches Leergut abgeholt worden und ob dies in der Tat auf Veranlassung der Klägerin und für sie erfolgt ist. 2. Bas Berufungsgericht führt aus, der Beklagte sei an die Rückgabo des Leerguts gemahnt worden. Er habe auch . nicht den ihm obliegenden Bov/ois geführt, daß ihm kein Verschulden treffe. Bie Revision greift diese Ausführungen nicht an. Sic lassen keinen Rechtsirrtun erkonen. 12 3. Dio Frage, ob die Vertragsstrafe gemäß den § 343 BGB horabzuootzcn ist, hat der Tatriehter nach seinen L'r-nessen Cu entscheiden. Das Reviaionsgericht darf nur prüfen, ob er hierbei von zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen ist (BGH Hä § 339 Nr. 2). Ein solcher 1'ehlcr ist nicht zu erkennen. Zv/ar ist es richtig, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts in einem Punkte nicht ganz widerspruchsfrei sind. Es meint, der Klägerin sei es nicht zusumuten gewesen, sich billige, gebrauchte Flaschen zu beschaffen, um den Schaden zu vermindern., Dabei übersieht es, daß auch der Beklagte nur selche gebrauchten Flaschen zurückzugeben chatte, die Klägerin bei einem Deckungskauf also nicht schlechter gestan-don hätte, als wenn der Beklagte die ihm obliegenden Pflichten erfüllt hätte. Da3 ist aber für das Ergebnis ohne Bedeutung. Das Berufungsgericht hat der Klägerin nicht Schadensersatz, sondern eine Vertragesträfe zuerkannt. Sic hatte daher keine Verpflichtung, einen "Schaden1’ zu mindern. Abgesehen hiervon wäre es, wie das Oborlondesgerieht zutreffend horvor-hebt, in erster Linie Sache des Beklagten gewesen, für Lr-sats zu sorgeii. Er kann 3ich nicht darauf berufen, daß die Klägerin diese Eindeckung, die ihm noch heute jederzeit möglich ist, unterlassen hat. ln übrigen ergibt sich schon aus der Lebenserfahrung, daß die von der Kläger3n eingesetzten Beträge von 1 DU je Eiste und 20 Pf je Flasche nicht "unverhältnismäßig hoch" sind. Sie sind, wie das Oborlondesgerieht feststen t, niedriger als die Preise für entsprechendes noues Leergut. 13 - III.- Wach Ansicht dos Berufungsgerichts verjährt der Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe in derselben Frist wie der auf Rückgabe des Leerguts. Es verweist insoweit auf den § 88 HGB, meint aber, die Verjährung der Haupt- ' Verbindlichkeit sei jeweils durch Anerkenntnisse des Beklagten unterbrochen worden. Die Revision wendet sich hiergegen mit der Begründung, der Beklagte habe nach seinen Behauptungen und Bowel sentritten mehrfach auf die Unrichtigkeit der Auszüge hingowiesen. Untor solchen Umstünden könne nicht von einem Anerkenntnis gesprochen werden. Diesen Einwand hat das Berufungsgericht bereits Rechnung getrogen. Es verweist darauf, daß zu einem Anerkenntnis i.S. des § 208 BGB die Bestätigung dem Grunde nach genüge; sie liege darin, daß der Beklagte die Kontoauszüge widerspruchslos ontgegengonemmen habe. . Don ist rechtlich-fehlerfrei. Allerdings ist cs möglich, daß der Schuldner sein Anerkenntnis auf Teile der gegen ihn erhobenen Forderung beschränkt. Das muß abox* genau bezeichnet werden. Daran fehlt es, weil der Beklagte niemals Angaben darüber gemacht hat, in welcher Höhe er zu Unrecht belastet sei (vgl. RGZ 63, 382, 389 f). IV. Der Einwand der Verwirkung scheitert schon daran, daß der Beklagte laufend die Kontoauszüge erholten und daraus ersehen hat, daß die Forderung nicht fallen gelassen wurde. Das gilt umso mehr, wenn er, wie er behauptet, wegen einer Ermäßigung vorstellig geworden ist. Die Tatsache, daß die PClligorin die Forderung trotzdem aufrecht erhielt, zeigte ihm mit hinreichender Deutlichkeit, daß er nach wie vor in Anspruch genommen werden sollte. V. Die Revision ist somit, da das Urteil auch sonst keinen den Beklagten Beschwerenden Rechtsirrtum erkennen läßt, mit der sich aus den § 97 2R0 ergebenden Kostonfolge zu-rückzuv/eisen. Glanzmann Dr. Winkelmann Riotschol Dr. Hoimann-Trosien Meyer