November 1958 fand zwischen dem Kläger, der Beklagten.und deren Vater im Hofe des Klägers eine Besprechung statt, in welcher die Präge der Entschuldung des Hofes des Klägers erörtert wurde. Der Kläger hat Klage erhoben und zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung/von 6.100 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Dazu hat er vorgetragen, die Beklagte habe ihm bei der Besprechung am 1. Hilfsweise stützt der Kläger seinen Anspruch auch darauf, daß er jedenfalls einen Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei VertragsVerhandlungen habe; denn er habe im Vertrauen auf die Zusicherungen der Beklagten und ihres Ihr Vater habe damals eine etwaige Entschuldung davon abhängig gemacht, daß zunächst Hechtsanwalt nach Prüfung des Grundbuchs die dinglichen Schulden des Klägers fest-stellö und der Helfer in Steuereachen Pr. A|HP eine Aufstellung über die dinglich nicht gesicherten persönlichen Schulden des Klägers mache. November 1958 ein bindendes Darichensversprechen von der Beklagten oder deren Vater nicht abgegeben worden sei. Das Berufungsgericht schließt das einmal schon daraus, daß auch noch nachher, nämlich am 19- November 1958, zwischen den Parteien und dem Vater der Beklagten in Gegenwart des Rechtsanwalts M(HIB andere Möglichkeiten der Schuldenregelung (Verkauf von Band, Übertragung des gesamten Grundbesitzes an die Tochter der Parteien) erörtert worden seien. Der Vater der Beklagten habe deshalb verlangt, Rechtsanwalt solle noch das Grundbuch prüfen und darüber berichten; außerdem solle der Helfer in Steuersachen Dr. AÜBnoch eine Aufstellung über die dinglich nicht gesicherten persönlichen Schulden des Klägers abgeben, was in der Folgezeit aber nicht geschehen sei. Daraus folgert das Berufungsgericht, daß die Beklagte und ihr Vater, wie sich auch aus den Zeugenaussagen des Hechtsanwalts Mmp ergebe, sich ihre endgültige Entscheidung Vorbehalten haben, bis die beiden Berichte eingingen und die Angaben des Klägers bestätigten. Nach Ansicht des Berufungsgerichts würde es auch der Lebenserfahrung widersprechen, wenn der Vater der Beklagten angesichts der beträchtlichen Höhe der in Präge stehenden Schulden des Klägers schon eine bindende Zusage gegeben hätte, bevor die gewünschten Berichte eingegangen waren. Zu Unrecht meint insbesondere der Klä&orV : das Berufungsgericht habe sich Uber die von ihm unter Beweis gestellten Behauptungen hinweggesetzt. aa) Dem Antrag des Klägers, den Vater der Beklagten und den Rechtsanwalt MflHHI nochmals als Zeugen zu vernehmen, brauchte das Berufungsgericht nicht stattzugeben. Auf die angebliche Äußerung des Vaters der Beklagten gegenüber dem Landwirt HeflHHR nLisa übernimmt PflHV Schulden" kommt es schon deshalb nicht an, weil diese Es hat dazu noch bemerkt, daß die Erklärungen des Vaters der Beklagten, für sich allein betrachtet, zv/ar die Annahme rechtfertigen könnten, es soi schon ein Vertrag zustandegekommen. cc) Der Kläger rügt schließlich noch, das Berufungsgericht habe nicht die rechtliche Möglichkeit beachtet, daß die Beklagte dem Kläger eine bedingte Zusage gegeben habe. Das geht fehl, denn die Beststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte und ihr Vater hätten sich ihre Entscheidung noch Vorbehalten, schließt diese MöglichJceit aus. Später abgegebene Erklärungen der Beklagten können, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, für einen etwaigen Schaden des Klägers aus der Rückgängigmachung seines Verkauf sauftrags nicht ursächlich gewesen sein,.
VII ZR 96/61 Verkündet
am 18. Oktober 1962
j ustisobersekre tär als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
des Landwirts Peter von über SflHB,
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
Frau Lisa R<
__Igeb. BeflP in AflHH^^über B«
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prose^bevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 1962 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrich-tor Br. Winkelmann, Rietsohel, Br. Heimann-Trosien und Br. Vogt •
für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 24. Januar 1961 wird zurückgewiesen.
Ber Kläger hat die Kosten der Revision zu .tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestands
Die Parteien haben am 24. Mai 1955 geheiratet. Die Beklagte zog jedoch nicht zu dem Kläger, sondern blieb bei ihren Eltern. Am 27. September 1958 wurde den Parteien eine Tochter geboren. Am 26. Oktober 1958 zog die Beklagte zu dem Kläger.
Am 1. November 1958 fand zwischen dem Kläger, der Beklagten.und deren Vater im Hofe des Klägers eine Besprechung statt, in welcher die Präge der Entschuldung des Hofes des Klägers erörtert wurde. Zu dieser Besprechung war der Hechtsanwalt M^m^zugezogen worden. Über ihr Ergebnis besteht zwischen den Parteien Streit.
Nach einer Auseinandersetzung zwischen den Parteien am 8. November verließ die Beklagte am 11. November 1958 den Hof des Klägers. Die Ehe der Parteien wurde durch rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts in Celle vom 2. Pebruar I960 aus Verschulden dor Beklagten geschieden.
Der Kläger hat Klage erhoben und zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung/von 6.100 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Dazu hat er vorgetragen, die Beklagte habe ihm bei der Besprechung am 1. November 1958 versprochen, ihm zur Entschuldung seines Hofes 85.000 DM als Darlehen zju geben; dieses Versprechen habe sie jedoch nicht gehalten. Infolgedessen sei ihm ein erheblicher Schaden entstanden, denn er habe höhere Zinsen zahlen und Land verkaufen müssen. Hilfsweise stützt der Kläger seinen Anspruch auch darauf, daß er jedenfalls einen Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei VertragsVerhandlungen habe; denn er habe im Vertrauen auf die Zusicherungen der Beklagten und ihres
Vatero am 3. November 1958 einen dem Grundstücksmakler hHHHIB erteilten Verkaufsauftrag über 18,5 ha Land zurückgezogen; nach Erneuerung des Auftrags seien die Grundstückspreise inzwischen gesunken.
Pie eingeklagte Summe macht der Kläger als Teilschadensbetrag geltend.
Pie Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Sie ist der Auffassung, daß der Kläger bei der Besprechung am 1. November 1958 noch keine feste PariehensZusage erhalten habe. Es habe sich nur um unverbindliche Vorbesprechungen gehandelt. Im übrigen habe ihr Vater, der damals die Verhandlungen geführt habe, nicht für sie, sondern nur für seine eigene Person Erklärungen abgegeben. Ihr Vater habe damals eine etwaige Entschuldung davon abhängig gemacht, daß zunächst Hechtsanwalt nach Prüfung
des Grundbuchs die dinglichen Schulden des Klägers fest-stellö und der Helfer in Steuereachen Pr. A|HP eine Aufstellung über die dinglich nicht gesicherten persönlichen Schulden des Klägers mache. Biese Aufstellung habe ihr Vater nicht erhalten.
Pas Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Pie Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
In einem nach Ablauf der Revisionsbegründungsfriot cingereichten Schriftsatz kommt der Kläger noch auf einen
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vom Berufungsgericht als unbegründet abgev/iesenen Hilfsanspruch zurück. In der mündlichen Verhandlung hat er erklären lassen, daß der Inhalt dieses Schriftsatzes nicht vorgctragen werde.
Entscheidungsgründe:
1) Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, daß bei der Besprechung am 1. November 1958 ein bindendes Darichensversprechen von der Beklagten oder deren Vater nicht abgegeben worden sei. Dieser habe zwar seine Erklärungen - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht für sich, sondern für die Beklagte abgegeben; jedoch habe es sich dabei nur um Vorverhandlungen gehandelt; zu einem festen Vertragsabschluß sei es nicht gekommen.
Das Berufungsgericht schließt das einmal schon daraus, daß auch noch nachher, nämlich am 19- November 1958, zwischen den Parteien und dem Vater der Beklagten in Gegenwart des Rechtsanwalts M(HIB andere Möglichkeiten der Schuldenregelung (Verkauf von Band, Übertragung des gesamten Grundbesitzes an die Tochter der Parteien) erörtert worden seien. Insbesondere weist aber das Berufungsgericht darauf hin, daß der Vater der Beklagten bei der Besprechung am 1. November 1958 den Kläger aufgefordert habe, seine Schulden aufzuschreiben. Dies sei zwar geschehen, aber in ungenauer Form und auch nicht vollständig. Der Vater der Beklagten habe deshalb verlangt, Rechtsanwalt solle
noch das Grundbuch prüfen und darüber berichten; außerdem solle der Helfer in Steuersachen Dr. AÜBnoch eine Aufstellung über die dinglich nicht gesicherten persönlichen Schulden des Klägers abgeben, was in der Folgezeit aber nicht geschehen sei.
Daraus folgert das Berufungsgericht, daß die Beklagte und ihr Vater, wie sich auch aus den Zeugenaussagen des Hechtsanwalts Mmp ergebe, sich ihre endgültige Entscheidung Vorbehalten haben, bis die beiden Berichte eingingen und die Angaben des Klägers bestätigten. Nach Ansicht des Berufungsgerichts würde es auch der Lebenserfahrung widersprechen, wenn der Vater der Beklagten angesichts der beträchtlichen Höhe der in Präge stehenden Schulden des Klägers schon eine bindende Zusage gegeben hätte, bevor die gewünschten Berichte eingegangen waren.
2) Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe des Klägers sind nicht begründet.
a) Sie wenden sich in unzulässiger Weise gegen die eingehende Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Zu Unrecht meint insbesondere der Klä&orV : das Berufungsgericht habe sich Uber die von ihm unter Beweis gestellten Behauptungen hinweggesetzt.
aa) Dem Antrag des Klägers, den Vater der Beklagten und den Rechtsanwalt MflHHI nochmals als Zeugen zu vernehmen, brauchte das Berufungsgericht nicht stattzugeben. Die Zeugen waren entsprechend dem Beweisbesehluß zu dem gesamten Inhalt der Besprechung vom 1, November 1958 vernommen worden. Wenn der Kläger dann später einzelne Gesprächsteile wörtlich angab und die Zeugen darüber vernommen haben wollte, so war das kein neues Beweisthema. Der Kläger hatte Gelegenheit gehabt, bei der damaligen Beweisaufnahme die entsprechenden Prägen zu stellen {§ 398 ZPO).
Auf die angebliche Äußerung des Vaters der Beklagten gegenüber dem Landwirt HeflHHR nLisa übernimmt PflHV Schulden" kommt es schon deshalb nicht an, weil diese
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Unterredung vor der eigentlichen Besprechung und der angeblichen Zusage des Darlehens stattgefunden hat.
bb) Im Übrigen hat das Berufungsgericht die in der Revisionsbegründung angeführten Behauptungen ausdrücklich als • richtig unterstellt. Es hat dazu noch bemerkt, daß die Erklärungen des Vaters der Beklagten, für sich allein betrachtet, zv/ar die Annahme rechtfertigen könnten, es soi schon ein Vertrag zustandegekommen. Doch müßten diese Äußerungen sinngemäß dahin verstanden werden, daß vor dem Eingang der Berichte un<* keine Entscheidung
getroffen werden sollte ( BU S. 12 f).
Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen zu dom Schluß kommt, es sei am 1. November 1958 noch keine bindende Erklärung abgegeben worden, so läßt das keinen Rechtsfehler erkennen. An eine etwa andere Rechtsauffassung des Rechtsanwalts Ifl^über das Ergebnis der Unterredung am 1. November 1958 war das Berufungsgericht nicht gebunden.
cc) Der Kläger rügt schließlich noch, das Berufungsgericht habe nicht die rechtliche Möglichkeit beachtet, daß die Beklagte dem Kläger eine bedingte Zusage gegeben habe. Die Bedingung sei eingetreten, da Rechtsanwalt MjflHB seinen Bericht erstattet habe und auf einen schriftlichen Bericht des Dr. A^H^ verzichtet worden sei.
Das geht fehl, denn die Beststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte und ihr Vater hätten sich ihre Entscheidung noch Vorbehalten, schließt diese MöglichJceit aus.
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b) Dag Berufungsgericht verneint auch ohne Rechtsfehlcr eine Schadensersatzpflicht der Beklagten aus Verschulden bei VertragsVerhandlungen. Aus den nach Auffassung des Berufungsgerichts erkennbar nicht bindenden Besprechungen am 1. November 1958 kann der Kläger keine Rechte herleiten. Später abgegebene Erklärungen der Beklagten können, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, für einen etwaigen Schaden des Klägers aus der Rückgängigmachung seines Verkauf sauftrags nicht ursächlich gewesen sein,. , da diese Erklärungen nach dem eigenen Vortrag des Klägers erst nach dem 3* November 1958 abgegeben v/orden sind, an dem er den Auftrag widerrief.
Der Kläger hat in dieser Richtung überdies auch keine , Revisionsrügen erhoben.
3} Die Revision des Klägers ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Glanzmann Dr. Winkelmann Rietschel Heimann-Trosien Dr. Vogt