Ferner trafen die Parteien damals eine Vereinbarung "für die zukünftige Zusammenarbeit'1« Danach verpflichtete der Kläger sich insbesondere, zunächst auf die Dauer eines Jahres die bei der Beklagten anfallenden Kreditgeschäfte zu finanzieren, soweit er hierzu die Rückdeckung seiner Bank erhalte. Die Beklagte hat geltend gemacht, die Vereinbarung der Parteien habe sich nicht auf die Kreditverkäufe von Musikgeräten bezogen, die ihre Gesellschafterin, die Firma seit Juli 1957 ihr geliefert habe. falle auch die ihm als Ausgleich dafür zugesagte Provision von 20 DM für jede: verkaufte Musikbox; mindestens müsse er sich die durch das Unterbleiben der Finanzierung ersparten Aufwendungen und Risiken anrechnen lassen. 1. ) Bas Berufungsgericht hat das bejaht und dazu ausgeführt, die Abmachung der Parteien enthalte keine Einschränkung in dem von der Beklagten behaupteten Sinne; es . Wenn die Beklagte sich dem Verlangen der Firma gefügt habe, dieser die Fijanzierung aller Kreditverkäufe zu überlassen, die sich auf von ihr gelieferte Waren bezögen, so berühre das die vertraglichen Ansprüche des Klägers nicht. Es habe sich insoweit nicht um eine von der Beklagten als Großhändlerin unternommene Kreditaktion zu Gunsten ihrer Abnehmer, sondern um eine Finanzierung durch den Hersteller über sie hinweg gehandelt. zu Gunsten des Käufers den Kredit zu beschaffen gehabt hätte® Hier sei für die Beklagte die Notwendigkeit und Möglichkeit zur Finanzierung entfallen, weil die Firma sich ausbedungen habe, Kreditgeschäfte in von ihr gelieferten Waren selbst zu finanzieren® Unter Kreditgeschäften der Beklagten, die für eine Finanzierung in Betracht kamen, sind danach alle von der Beklagten vorgenommenen Verkäufe ihrer Musikgeräte zu verstehen, bei denen der Käufer den Kaufpreis nicht alsbald voll bezahlte, die Beklagte auch nicht ihrerseits zur Stundung gewillt und imstande war, bei denen daher eine Finanzierung durch einen Dritten erforderlich war. b) Die Revision kann auch nicht geltend machen, die von der Firma finanzierten Geschäfte seien keine bei der Beklagten anfallenden Kreditgeschäfte gewesen, weil diese insoweit eine Finanzierung nicht nötig gehabt habe. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Firma möglicherweise die Finanzierung in anderer Art und Weise durchgeführt hat, als der Kläger dies getan hätte oder als es sonst meist Üblich ist. Dadurch wird den Geschäften der Beklagten nicht der Charakter von Kreditgeschäften im Sinne der getroffenen Vereinbarung genommene Entscheidend ist, daß die Firma ebenso, wie es der Kläger hätte tun sollen, die von der Beklagten mit ihren Abnehmern getätigten Kreditverkäufe finanziert hat. 2«) Die Revision meint demgegenüber, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 242 BGB den Rechtsgedanken der wirtschaftlichen Unmöglichkeit, der nach Treu und Glauben zuzu demute*iden Opfergrenze, 3 er Erschütterung der Geschäftsgrundlage durch wesentliche Änderung der Verhältnisse nicht Rechnung getragen« Die Parteien seien, als sie ihre Vereinbarung trafen, von der Vorstellung ausgegangen, daß es im Belieben der Beklagten gestanden habe und weiter stehen werde, über wen sie ihre Finanzierung abwickle. a) Wie in der Rechtsprechung allgemein anerkannt ist, kann sich der Schuldner nur aus ganz schwerwiegenden Gründen auf ein Freiwerden von einer vertraglich übernommenen Verpflichtung unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB berufen, nämlich wenn das Festhalten am Vertrage für ihn untragbare, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin nicht zu vereinbarende Folgen hätte und ihm daher nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann« Auch der erkennende Senat hat diesen Grundsatz schon wiederholt ausgesprochen (vgl« z.B» das Urteil vom 5* März I960 VII ZR 54/59 mit Hinweisen auf die frühere Rechtsprechung)© bb) Dem Schuldner ist ein Festhalten am Vertrage in aller Regel zuzu demuten,' wenn die Bindung ohnehin nur kurzfristig ist (LM Nr« 15 zu § 242 (Bb)J3GB|)A Hier'hörte die^Bindung der Beklagten an die Finanzierungsvereinbarung der Parteien spätestens im April 1958, also etwa 9 Monate nach Erwerb des Geschäftsanteils durch die Firma auf« cc) Auch wenn man den Vortrag der Beklagten ale richtig unterstellt, sie wäre bei Ablehnung der Forderung der Firma WM», ihr die Finanzierung von Kreditverkäufen ihrer Musikgeräte zu überlassen, von einem Bezug der Waren dieser marktbeherrschenden Herstellerfirma ausgeschlossen gewesen? Vielmehr entspricht.es Treu und Glauben, daß die Beklagte den Kläger auf diese Weise wenigstens geldlich so stellt, wie er bei vertragsgemäßer Durchführung der getroffenen Vereinbarung stände. schafterin, fü.r die Beklagte günstiger ist als es die Finanzierung durch den Klager gewesen wäre; andernfalls hätte die Beklagte wohl im Einverständnis mit der Firma an der Vereinbarung mit dem Kläger festgehalten. Gegen den Anspruch des Klägers, ihm Uber die Zahl der verkauften Musikboxen Auskunft zu geben, hat die Beklagte eingewandt, da der Kläger die Finanzierungen nicht, vorgenommen habe, stehe ihm auch die als Ausgleich dafür bestimmte Provision von je 20 DM aus allen Musikbox-Verkäufen nicht zu. hat die Beklagte es aber zu Unrecht abgelehnt, dem Kläger die Finanzierung der von der Firma bezogenen Waren anzubieten. Ob der Kläger sich ersparte Aufwendungen gemäß § 649 BGB oder etwa unter dem allgemeinen Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen muß, kann für die hier allein zu treffende Entscheidung über den Auskunftanspruch dahingestellt bleiben.
VII ZR 96/60 2211 092 1 Verkündet am 10» Juli 1961 Jodas, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen ‘des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma E flHBB & Co. GmbH., DHHIHBK C| straße^p, vertreten durch ihren Geschäftsführer Paul ebenda, Beklagten, Berufungs- und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Er, den Kaufmann Kurt E gegen El rfcraßei Kläger, Berufungs- und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Er. hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Er. Winkelmann, Rietsehel, Erbel, Hubert Meyer und Er. Finke für Recht erkannt: Eie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Eüsseldorf vom 3« März I960 wird zurückgewiesen. Eie Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen pr.» ft l Tatbestand: Der Kläger und der Kaufmann Faul DflBHBB waren Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten. Im Frühjahr 1957 veräußerte der Kläger seinen Geschäftanteil an die Beklagte und legte sein Amt als Geschäftsführer nieder« Ferner trafen die Parteien damals eine Vereinbarung "für die zukünftige Zusammenarbeit'1« Danach verpflichtete der Kläger sich insbesondere, zunächst auf die Dauer eines Jahres die bei der Beklagten anfallenden Kreditgeschäfte zu finanzieren, soweit er hierzu die Rückdeckung seiner Bank erhalte. Die Beklagte verpflichtete sich, dem Kläger alle Kreditgeschäfte zur Finanzierung anzubiet-*n. Die Kreditprovision sollte pro Monat 1 i> des finanzierten Geschäftswertes betragen. Als Ausgleich für seine Verpflichtungen sollte der Kläger ferner von der Beklagten auf die Dauer eines Jahres eine Provision von 20 DM für jede verkaufte Musikbox erhalten« Die Beklagte veräußerte den vom Kläger erworbenen Geschäftsanteil im Juli 1957 weiter an die Firma Georg & Söhne in BfllBl, ihre Hauptlieferant in. Der Kläger beansprucht von der Beklagten Schadensersatz wegen Sichterfüllung der getroffenen Vereinbarung. Er hat Stufenklage erhoben und zunächst Rechnungslegung verlangt« Die Beklagte hat geltend gemacht, die Vereinbarung der Parteien habe sich nicht auf die Kreditverkäufe von Musikgeräten bezogen, die ihre Gesellschafterin, die Firma seit Juli 1957 ihr geliefert habe. Insoweit habe es sich um eine Eigenfinanzierung gehandelt. Sie habe sich der Firma gegenüber verpflichten müssen, diese Finanzierung ihr zu überlassen. Bei der marktbeherrschenden Stellung der Firma habe sie diese Bedingung nicht ablehnen können. Da der Kläger die Finanzierungen nicht vorgenommen habe, ent- I falle auch die ihm als Ausgleich dafür zugesagte Provision von 20 DM für jede: verkaufte Musikbox; mindestens müsse er sich die durch das Unterbleiben der Finanzierung ersparten Aufwendungen und Risiken anrechnen lassen. Nachdem im Verlaufe des Rechtsstreits die Beklagte angegeben hat, wieviel Musikboxen sie in der Zeit vom 12. April 1957 bis Jl. Marz 1958 verkauft hat, und der Kläger die Klageforderung abgetreten hat, hat er zuletzt u.a. beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kaufmann Franz in N^pstraße^^H^ Rechnung zu legen,, 1. ) welche Verkäufe von Automaten sie in der Zeit vom 12. April 1957 bis 11. April 1958 als Finsnzierungs-geschäfte durchgeführt habe einschließlich der durch die Firma Wiegandt durchgeführten Finanzierungsgeschäfte, 2. ) wieviel Musikboxen sie in der Zeit vom 1. bis 11. April 1958 verkauft habe. Die Beklagte hat demgegenüber zuletzt beantragt, die Klage abzuweisen, soweit die Kreditgeschäfte von der Firma W|B finanziert seien und soweit Rechnungslegung über die von ihr verkauften Musikboxen verlangt werde. Das Landgericht hat den ursprünglich gestellten Klageanträgen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte nur zur Auskunfterteilung verurteilt. Mit der Revision verfolgt die Beklagte insoweit ihren in den EatSacheninstanzen zuletzt gestellten Antrag weiter. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründes Soweit es sich um die Finanzierungsvereinbarung handelt, beschränkt der Streit der Parteien sich auf die Frage, ob die Beklagte dem Kläger auch über die von der Firma finanzierten Kreditverkäufe Auskunft erteilen muß. 1. ) Bas Berufungsgericht hat das bejaht und dazu ausgeführt, die Abmachung der Parteien enthalte keine Einschränkung in dem von der Beklagten behaupteten Sinne; es . hätten sich dafür auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben. Wenn die Beklagte sich dem Verlangen der Firma gefügt habe, dieser die Fijanzierung aller Kreditverkäufe zu überlassen, die sich auf von ihr gelieferte Waren bezögen, so berühre das die vertraglichen Ansprüche des Klägers nicht. Die Beklagte sei dadurch rechtlich nicht gehindert gewesen, dem Kläger die Finanzierung anzubieten. Die Erfüllung ihrer Verpflichtung sei ihr nicht unmöglich geworden. Sie hafte daher auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung und müsse unter den gegebenen Umständen zunächst Auskunft über den Umfang der von ihr getätigten Kreditgeschäfte geben. 2. ) Die Revision ist der Auffassung, die Auslegung der Vereinbarung der Parteien durch das Berufungsgericht verstoße gegen die Denkgesetze.- Bie von der Firma finanzierten Geschäfte seien keine bei der Beklagten anfallenden Kreditgeschäfte gewesen. Es habe sich insoweit nicht um eine von der Beklagten als Großhändlerin unternommene Kreditaktion zu Gunsten ihrer Abnehmer, sondern um eine Finanzierung durch den Hersteller über sie hinweg gehandelt. Von einem bei der Beklagten angefallenen Kreditgeschäft könnte nur gesprochen werden, wenn diese selbst zu Gunsten des Käufers den Kredit zu beschaffen gehabt hätte® Hier sei für die Beklagte die Notwendigkeit und Möglichkeit zur Finanzierung entfallen, weil die Firma sich ausbedungen habe, Kreditgeschäfte in von ihr gelieferten Waren selbst zu finanzieren® 3«) Der Revision kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ist die Auslegung des Berufungsgerichts möglich und daher für das Revisionsgericht bindend. a) Das Berufungsgericht hat den Begriff der bei der Beklagten anfallenden Kreditgeschäfte ersichtlich und ohne Rechtsirrtum nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ausgelegt. Unter Kreditgeschäften der Beklagten, die für eine Finanzierung in Betracht kamen, sind danach alle von der Beklagten vorgenommenen Verkäufe ihrer Musikgeräte zu verstehen, bei denen der Käufer den Kaufpreis nicht alsbald voll bezahlte, die Beklagte auch nicht ihrerseits zur Stundung gewillt und imstande war, bei denen daher eine Finanzierung durch einen Dritten erforderlich war. An eine Finanzierung durch die Firma dachte beim Abschluß der Vereinbarung keine der Parteien. Vielmehr ging man nach den bisherigen Erfahrungen offenbar von einem gewissen künftigen Umfang der Kreditgeschäfte der Beklagten und von dementsprechenden Gewinnen des Klägers aus der Finanzierung dieser Geschäfte aus. Die Beklagte hat selbst erklärt,, seitdem die Firma die Finanzierung von Weiterverkäufen der von ihr gelieferten Waren selbst übernommen habe, seien anderweitige Finanzierungen nur noch im geringen Umfang vorgekommen. Die Beklagte durfte aber nicht durch eigenes willkürliches Handeln eine Lage schaffen, bei der sie die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kläger zu dem größten Teil nicht mehr erfüllen konnte. Jedenfalls läuft die Berufung auf ein solches Handeln dem Sinn und Zweck der getroffenen Vereinbarung zuwider und ist daher unzulässig. b) Die Revision kann auch nicht geltend machen, die von der Firma finanzierten Geschäfte seien keine bei der Beklagten anfallenden Kreditgeschäfte gewesen, weil diese insoweit eine Finanzierung nicht nötig gehabt habe. Es handelt sich nicht um eine ,!£igenfinanzierung,> durch die Beklagte. Die Firma als Teilhaberin der beklagten Gesellschaft dieser weder rechtlich noch wirtschaftlich gleichzusetzen. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Firma möglicherweise die Finanzierung in anderer Art und Weise durchgeführt hat, als der Kläger dies getan hätte oder als es sonst meist Üblich ist. Dadurch wird den Geschäften der Beklagten nicht der Charakter von Kreditgeschäften im Sinne der getroffenen Vereinbarung genommene Entscheidend ist, daß die Firma ebenso, wie es der Kläger hätte tun sollen, die von der Beklagten mit ihren Abnehmern getätigten Kreditverkäufe finanziert hat. Unerheblich ist dagegen, daß die Beklagte sich infolgedessen im Einzelfall nicht mehr um die Beschaffung der erforderlichen Gelder zu bemühen brauchte, weil die Firma alle Finanzierungen übernommen hatte. Bei Durchführung der Vereinbarungen der Parteien hätte der Kläger der Beklagten alle Bemühungen um die Finanzierung ihrer Kreditverkäufe abzu^ nehmen gehabt« Unter diesen Umständen ist ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze nicht zu finden« II. Die Revision hat weiter um Prüfung gebeten, ob es der Beklagten infolge wesentlicher Änderung der Verhältnisse zu-zu demuten war, sich an der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung festhalten zu lassen. 1.) Das Berufungsgericht hat auch das bejaht. Es meint, aus der allgemeinen Marktlage habe sich für die Beklagte weder eine Zwangslage noch eine rechtserhebliche Veränderung der Geschäftslage ergeben. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Firma eine marktbeherrschende Stellung ein- nahm» Die Beklagte habe jederzeit über einen anderen Großhändler odör - wenn auch unter ungünstigeren Bedingungen -* von der Firma W^Bl selbst deren Waren beziehen können» Ihr nachteilige Verkaufsbedingungen ihrer Lieferfirma könne sie nicht auf den Kläger abwälzen« 2«) Die Revision meint demgegenüber, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 242 BGB den Rechtsgedanken der wirtschaftlichen Unmöglichkeit, der nach Treu und Glauben zuzu demute*iden Opfergrenze, 3 er Erschütterung der Geschäftsgrundlage durch wesentliche Änderung der Verhältnisse nicht Rechnung getragen« Die Parteien seien, als sie ihre Vereinbarung trafen, von der Vorstellung ausgegangen, daß es im Belieben der Beklagten gestanden habe und weiter stehen werde, über wen sie ihre Finanzierung abwickle. Diese Vorstellung habe seit der Änderung der Lieferungsbedingungen der Firma nicht mehr zugetroffen. Ein Festhalten an der Vereinbarung hätte der Beklagten unzu demutbare Opfer auferlegt. Sie habe sich, wie in den Vorinstanzen geltend gemacht worden sei, infolge ihrer Abhängigkeit von der Firma (Verschuldung mit etwa 200.000 DM) deren Bedingungen ' fügen müssen; sonst hätte sie ihren ganzen Geschäftsbetrieb einstellen müssen und hätte dann dem Kläger keine Finanzierungen mehr anbieten können. Die Firma WdBl^phätte auch den Versuch einer Umgehung ihrer Lieferungsbedingungen nicht geduldet« 3o) Auch diese Ausführungen vermögen der Revision nicht zu dem Erfolg zu verhelfen. f a) Wie in der Rechtsprechung allgemein anerkannt ist, kann sich der Schuldner nur aus ganz schwerwiegenden Gründen auf ein Freiwerden von einer vertraglich übernommenen Verpflichtung unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB berufen, nämlich wenn das Festhalten am Vertrage für ihn untragbare, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin nicht zu vereinbarende Folgen hätte und ihm daher nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann« Auch der erkennende Senat hat diesen Grundsatz schon wiederholt ausgesprochen (vgl« z.B» das Urteil vom 5* März I960 VII ZR 54/59 mit Hinweisen auf die frühere Rechtsprechung)© b) Bei Anlegung eines solchen strengen Maßstabes reicht das Vorbringen der Beklagten nicht aus, um darzutun, daß ihr ein Festhalten am Vertrage nicht mehr zuzu demuten gewesen wäre * aa) Im allgemeinem kann der Schuldner sich auf den Wegfall oder auf eine wesentliche Erschütterung der Geschäftsgrundlage nicht berufen, wenn die eingetretenen neuen Umstände innerhalb seines eigenen Einfluß- und Risikobereichs liegen (BGH BB 1956, 254* LM Nr. 2 zu § 242 (Ba) BGB)« Das ist hier der Fall* Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, daß die Beklagte die Folgen ihr nachteiliger Verkaufsbedingungen ihrer Lieferfirma nicht auf den Kläger abwälzen kann« Ein besonders gelagerter Ausnahmefall*, wie er etwa in LM Nr« 22 zu § 242 (Bb) BGB angenommen worden ist, kann nicht anerkannt werden« bb) Dem Schuldner ist ein Festhalten am Vertrage in aller Regel zuzu demuten,' wenn die Bindung ohnehin nur kurzfristig ist (LM Nr« 15 zu § 242 (Bb)J3GB|)A Hier'hörte die^Bindung der Beklagten an die Finanzierungsvereinbarung der Parteien spätestens im April 1958, also etwa 9 Monate nach Erwerb des Geschäftsanteils durch die Firma auf« & V5'V m: * cc) Auch wenn man den Vortrag der Beklagten ale richtig unterstellt, sie wäre bei Ablehnung der Forderung der Firma WM», ihr die Finanzierung von Kreditverkäufen ihrer Musikgeräte zu überlassen, von einem Bezug der Waren dieser marktbeherrschenden Herstellerfirma ausgeschlossen gewesen? so folgt daraus keine Befreiung der Beklagten von ihrer Verpflichtung gegenüber dem Kläger. Der Kläger hat in diesem Rechtsstreit nicht Erfüllung der Verpflichtung der Beklagten verlangt, ihm die Finanzierungen zu übertragen, sondern lediglich Schadensersatz in Geld. Die Beklagte hat aber nicht dargetan, daB auch die Leistung dieses Schadensersatzes für sie unzu demutbar wäre, etwa ernste wirtschaftliche Schwierigkeiten für sie zur Folge hätte. Vielmehr entspricht.es Treu und Glauben, daß die Beklagte den Kläger auf diese Weise wenigstens geldlich so stellt, wie er bei vertragsgemäßer Durchführung der getroffenen Vereinbarung stände. Es liegt zudem nahe, daß die Finanzierung durch die Firma ihre Gesell- schafterin, fü.r die Beklagte günstiger ist als es die Finanzierung durch den Klager gewesen wäre; andernfalls hätte die Beklagte wohl im Einverständnis mit der Firma an der Vereinbarung mit dem Kläger festgehalten. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, daß sie etwa im Falle ihrer Verurteilung die Finanzierungskosten doppelt zu tragen hätte. III. Gegen den Anspruch des Klägers, ihm Uber die Zahl der verkauften Musikboxen Auskunft zu geben, hat die Beklagte eingewandt, da der Kläger die Finanzierungen nicht, vorgenommen habe, stehe ihm auch die als Ausgleich dafür bestimmte Provision von je 20 DM aus allen Musikbox-Verkäufen nicht zu. -10- Nach den Ausführungen unter II. hat die Beklagte es aber zu Unrecht abgelehnt, dem Kläger die Finanzierung der von der Firma bezogenen Waren anzubieten. Daher kann sie sich auch nicht auf einen Wegfall der vorerwähnten Verpflichtung zur Provisionszahlung berufen. IV. Ob der Kläger sich ersparte Aufwendungen gemäß § 649 BGB oder etwa unter dem allgemeinen Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen muß, kann für die hier allein zu treffende Entscheidung über den Auskunftanspruch dahingestellt bleiben. V. Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Beklagten erkennen läßt, ist ihre Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Dr. Winkelmann Rietschel Erbel Meyer Finke