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BGH

Gericht: BGH

Juni 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Br. Heimann-Trosien, Erbel und Br. Vogt für Recht erkanntg Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Die Rotations*- und Flachdruck GmbH hat nie Eigentum oder Besitz an der Maschine erlangt oder sich zur Zahlung von 36.000 DM an die Beklagte verpflichtet. "Ausgenommen von der Übertragung ist ferner die Beteiligung (des Klägers) an der Rotationsund Flachdruck GmbH; Büxenstein GmbH (Beklagte) für die Rotations- und Flachdruck GmbH, K - an welcher die Ernst Ste^HP Bruck- und Verlagsanstalt mit 30 $> beteiligt ist - in Vorlage getreten, um der KfHM Firma den Erwerb von Spezialmaschinen zu ermöglichen. Dieser Abschnitt des Berichts bezog sich auf die damaligen Pläne der Beklagten, die Guillochiermaschine für die Rotations- und Flachdruck GmbH anzuschaffen. Die Beklagte’beruf t^B'ich darauf, daß es wegen der Maschine und der 36.000 DM zu einem Vertrag zwischen ihr und der Rotations- und Flachdruck-GmbH (unstreitig) nicht gekommen sei. Sie hat diese Maschine aber weder auf Kosten des Klägers noch ohne Rechtsgrund erlangt; denn sie hat sie von der Firma Kä^^ gekauft und Übereignet erhalten. Der Rotations- und Flachdruck-GmbH haben unstreitig niemals Ansprüche an der oder auf die Maschine gegen die Beklagte zugestanden. Durch den Vergleich vom 14* Januar 1952 sind auch nicht irgendv/elche Ansprüche der Rotations- und Flachdruck-GmbH gegen die Beklagte an der odor auf die Maschine auf den Kläger übertragen worden. 2. ) Der Kläger stützt sich aber darauf, daß die Beklag te im Oktober 1951 ihre (angebliche) Forderung gegen die Rota tions- und Flachdruck-GmbH in Höhe von 36.000 DM wausgebuchtw hat. 36.000 DM hätte zahlen müssen, zu dem Ausgleich der von der Beklagten als Kaufpreisvorauszahlung für die Maschine an die Firma Kä^pi geleisteten gleichhohen Stimme * Bloß interne Buchungsvorgänge bei der Beklagten konnten eine tterartige Forderung weder zur Entstehung noch zun Erlöschen bringen. Der Kläger behauptet im übrigen nicht, daß die Beklagte um diese angebliche Forderung bereichert sei. Denn er leitet seinen Bereicherungsanspruch gerade daraus her, daß die Beklagte diesen “buchmäßigen Anspruch” “ausgebucht” hat,wodurch er, wie der Kläger meint, untergegangen sei. 3.) Der Kläger hat nie eine rechtliche Anwartschaft oder eine feste tatsächliche Erwerbsaussicht in Bezug auf die angebliche Forderung der Beklagten gegen die Rotations- und Flachdruck-GmbH von 36.000 DM gehabt, einmal, weil eine derartige Forderung niemals bestanden hat, zu dem anderen, weil die Verhandlungen zwischen der Beklagten und der Rotationsund Flachdruck-GmbH schon rund 3 Monate vor dem Abschluß des Vergleichs gescheitert waren, aus welchem der Kläger herleitet , daß ihm (unter anderem), alle. Er trägt vor, Mafl^ habe ihn durch seine kurz vor VergleichsSchluß erteilte Auskunft über die Eigentums- und Besitzverhältnisse an der Maschine und über das Bestehen einer Forderung der Beklagten von 36.000 DM gegen die notations- und Flachdruck-GmbH getäuscht und habe dadurch verschuldetr daß die von ihm (Kläger) gerade mit Rücksicht auf die genannte Forderung in den Vergleich hineingebrachte wÜbertragungsausnahme11 ins Deere gestoßen sei. Die Revision meint, es sei vor und bei Vergleichsabschluß für die Beklagte erkennbar gewesen, welche Folgerungen der Kläger aus der Bilanz per 51» März 1951 in Verbindung mit dem Erläuterungsbericht Fingers und der Auskunft von Ma0|p habe ziehen müssen und gezogen habe, daß nämlich die Maschine Eigentum der Rotations- und Flachdruck-GmbH in K^^sei und bei dieser Firma stehe, und daß die Beklagte gegen die vorgenannte Firma einen Anspruch auf Zahlung von 56.000 DU habe, den (unter anderen) der Kläger sich durch den Vergleich von der Beklagten habe abtreten lassen wollen* Die Beklagte sei unter diesen Umständen verpflichtet gewesen, ihn darüber aufzuklären, daß die Maschine ihr Eigentum war und sich bei ihr in Berlin befand,und daß eine Forderung der Beklagten gegen die Rotations- und Flachdruck-GmbH in Höhe von 56.000 DM nicht bestand.

Zitierte Normen: § 812 BGB § 97 ZPO
Flachdruck-GmbHForderungFirmavergleichenErnstKlägerMaschine

Volltext der Entscheidung

2343 054
VI J_ ZR 96/58
Verkündet
 am 22. Juni “1959
WoitScheck, Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter der
 Geschäftsstelle
r •
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Ernst S
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 istraße
gegen
 die W. BüBBHi GmbH., vertreten durch ihren Geschäftsführer Carl F.	B^^^	■	Bfl^straße	■,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Br. Heimann-Trosien, Erbel und Br. Vogt
 für Recht erkanntg
 Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 29. März 1958 wird zurückgewiesen,
 Ber Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
i
f*
L.
Von Rechts wegen
 Tatbestands.
Der Kläger war bis Anfang 1952 Alleininhaber der Einzeifirraa Ernst St|^|^p Druck- und Verlagsanstalt; ferner alleiniger Gesellschafter der beklagten GmbH und Mitgesellschafter zu 1/2 der Firma notations- und Flachdruck GfmbH; K^^, beides Tochtergesellschaften der erstgenannten Firma«
Die drei Firmen bildeten zusammen mit weiteren Firmen den Ernst Ste^^P Konzern.
1951 beabsichtigte die Beklagte den Kauf einer Guillochiermaachine. Sie verhandelte darüber mit der Lieferfirma Michael Käfl^ in FflHBP/fcflP und leistete an diese bis März 1951 18.000 DM und bis Juni 1951 weitere 18c000 DM Anzahlung. Sie beabsichtigte eine Zeitlang.die Maschine der “Rotations- und Flachdruck GmbH. Kfl^,tt zur Verfügung zu stellen, wofür diese ihr die an die Fixma KSflP gezahlten 36.000 DM erstatten sollte. Dazu kam es aber nicht. Die Rotations*- und Flachdruck GmbH hat nie Eigentum oder Besitz an der Maschine erlangt oder sich zur Zahlung von 36.000 DM an die Beklagte verpflichtet.
Im Oktober 1951 ließ die Beklagte sich die Maschine von der Firma KäflB in ihren eigenen Betrieb nach Bfl|^ liefern und bezahlte in der Folge den restlichen Kaufpreis an die Firma Kä#fe>
Am 14« Januar 1952 kam es in einem Rückerstattungs-verfahren, das die Kaufleute Ernst und Günther	ge-
gen den Kläger betrieben, zu einem gerichtlichen Vergleich, dem auch die Beklagte (vertreten durch ihren damaligen Geschäftsführer FtiflK) beitrat. In diesem Vergleich übertrug
 der Kläger auf Ernst und Günther HfHIB Je zur Hälfte sämtliche Geschäftsanteile der Beklagten und auf die Beklagte sämtliche Aktiven und Passiven seiner Firma Ernst Bruck- und Verlagsanstalt einschließlich sämtlicher Beteiligungen dieser Firma an anderen Gesellschaften. Weiter heißt es im Vergleich unter anderem*
"Ausgenommen von der Übertragung ist ferner die Beteiligung (des Klägers) an der Rotationsund Flachdruck GmbH;
Ausgenommen von der Übertragung sind auch alle Aktiven und Passiven zwischen der Firma Ernst StQI^^^Druck- und Verlagsanstalt sowie der W. BüflHBB GmbH (Beklagten) einerseits und der Rotations- und Flachdruck-GmbH, Kflfe, andererseits.w
Bern Vergleichsabschluß am 14. Januar 1952 lag als letzte Bilanz der Beklagten die von MaflU (dem jetzigen Geschäftsführer der Beklagten und damaligen Untertreuhänder des damals unter alliierter Treuhandverwaltung stehenden Westvermögens des Klägers) aufgestellte Bilanz per 31. März 1951 zugrunde. In dieser Bilanz war unter "Sonstige For derungen" ein Betrag von 19»554*10 BM ausgewiesen. In einem (bei Vergleichsabschluß ebenfalls vorliegenden) Bericht des Buchprüfers Finger vom 30. Juni 1951 war ein Teil dieses Postens wie folgt erläutert*
"Maschinenfabrik Michael Käfl^
FflHHP/Mfli	18.000,— BM
Hach erhaltener Auskunft von Herrn Ma(^^ und Herrn FuflHF ist die W. Büxenstein GmbH (Beklagte) für die Rotations- und Flachdruck GmbH, K - an welcher die Ernst Ste^HP Bruck- und Verlagsanstalt mit 30 $> beteiligt ist - in Vorlage getreten, um der KfHM Firma den Erwerb von Spezialmaschinen zu ermöglichen.
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Bis zu dem 30c Juni 1951 sind weitere DU 18*000,— geleistet worden* Zum 30 > Juni 1951 soll der Saldo von der Ernst St^^BP Druck- und Verlagsanstalt Übernommen werden. Ein Vertrag mit der KfliBI Firma ist, wie mir von Herrn	mitgeteilt	wurde,
 in Ausarbeitung. Ich behalte mir vor, diesen nach Vorliegen zur Vervollständigung meines Berichtes einzusehen.11
Dieser Abschnitt des Berichts bezog sich auf die damaligen Pläne der Beklagten, die Guillochiermaschine für die Rotations- und Flachdruck GmbH anzuschaffen.
Kurz vor dem 14. Januar 1952 (dem Tage des Vergleichsschlusses) teilte Ma^^ dem Kläger auf dessen Anfrage mit, der wirtschaftliche Status der Beklagten habe sich in der Zeit vom 31« März 1951 bis 31* Dezember 1951 nur unwesentlich verändert. HaS war beim Vergleichsabschluß zugegen und hat den Vergleich mitunterzeichnet.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlung von
36.000	DM nebst 4 # Zinsen seit 7« Mai 1957. Er trägt vors Die Beklagte sei auf seine Kosten um 36.000 DM grundlos bereichert.	habe ihn durch sein Verhalten vor und bei
 Vergleichsschluß auch getäuscht und ihm in sittenwidriger Weise vorsätzlich Schaden zugefügt; für das Verschulden von Ma|^9 müsse die Beklagte einstehen.
Die Beklagte’beruf t^B'ich darauf, daß es wegen der Maschine und der 36.000 DM zu einem Vertrag zwischen ihr und der Rotations- und Flachdruck-GmbH (unstreitig) nicht gekommen sei. Sie meint, Ma®® habe bei der Auskunftserteilung weder rechtswidrig noch schuldhaft gehandelt.
Der Kläger bestreitet die Gegenforderungen der Beklagten. Eine Anfechtung des Vergleichs hat er nicht erklärt.
Iandgericht und Kammergericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Kla- V geanspruch weiter. Die Beklagte hat beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Ent s cheidun^sgründe %
J. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB).
1.	) Was die Beklagte erlangt hat, ist die Guillochier-maschine. Sie hat diese Maschine aber weder auf Kosten des Klägers noch ohne Rechtsgrund erlangt; denn sie hat sie von der Firma Kä^^ gekauft und Übereignet erhalten. Der Kläger hat unstreitig niemals eine rechtliche Anv/artSchaft oder eine feste tatsächliche Erwerbsaussicht in Bezug auf die Maschine gehabt. Der Rotations- und Flachdruck-GmbH haben unstreitig niemals Ansprüche an der oder auf die Maschine gegen die Beklagte zugestanden. Sie hat niemals Eigentum oder Besitz an der Maschine oder eine Eigentumsanwartschaft daran gehabt. Durch den Vergleich vom 14* Januar 1952 sind auch nicht irgendv/elche Ansprüche der Rotations- und Flachdruck-GmbH gegen die Beklagte an der odor auf die Maschine auf den Kläger übertragen worden. Dahingehende Behauptungen hat der Kläger selbst nicht aufgestellt.
2.	) Der Kläger stützt sich aber darauf, daß die Beklag te im Oktober 1951 ihre (angebliche) Forderung gegen die Rota tions- und Flachdruck-GmbH in Höhe von 36.000 DM wausgebuchtw hat. Er folgert daraus, daß eine solche Forderung bis dahin bestanden habe und durch die Ausbuchung in den Büchern der Be
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, klagten untergegangen sei. Beides ist unrichtig.
Da es unstreitig zu einem Vertrag zwischen der Be-. klagten und der Rotations- und Flachdruck-GmbH über die Maschine und die Forderung nicht gekommen ist, hat niemals eine Forderung der Beklagten gegen die Rotations- und Flachdruck-GmbH bestanden, wonach jäiese Firm% der Beklagten
36.000	DM hätte zahlen müssen, zu dem Ausgleich der von der Beklagten als Kaufpreisvorauszahlung für die Maschine an die Firma Kä^pi geleisteten gleichhohen Stimme * Bloß interne Buchungsvorgänge bei der Beklagten konnten eine tterartige Forderung weder zur Entstehung noch zun Erlöschen bringen.
Der Kläger behauptet im übrigen nicht, daß die Beklagte um diese angebliche Forderung bereichert sei. Denn er leitet seinen Bereicherungsanspruch gerade daraus her, daß die Beklagte diesen “buchmäßigen Anspruch” “ausgebucht” hat,wodurch er, wie der Kläger meint, untergegangen sei.
3.) Der Kläger hat nie eine rechtliche Anwartschaft oder eine feste tatsächliche Erwerbsaussicht in Bezug auf die angebliche Forderung der Beklagten gegen die Rotations- und Flachdruck-GmbH von 36.000 DM gehabt, einmal, weil eine derartige Forderung niemals bestanden hat, zu dem anderen, weil die Verhandlungen zwischen der Beklagten und der Rotationsund Flachdruck-GmbH schon rund 3 Monate vor dem Abschluß des Vergleichs gescheitert waren, aus welchem der Kläger herleitet , daß ihm (unter anderem), alle. Forderungen der Be-klagten gegen die Rotations- und Flachdruck-GmbH abgetreten seien.
II.	1.) Der Kläger stützt seine Klage weiter auf unerlaubte Handlung. Er trägt vor, Mafl^ habe ihn durch seine kurz vor VergleichsSchluß erteilte Auskunft über die Eigentums- und Besitzverhältnisse an der Maschine und über das Bestehen einer Forderung der Beklagten von 36.000 DM gegen
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die notations- und Flachdruck-GmbH getäuscht und habe dadurch verschuldetr daß die von ihm (Kläger) gerade mit Rücksicht auf die genannte Forderung in den Vergleich hineingebrachte wÜbertragungsausnahme11 ins Deere gestoßen sei.
Die Revision meint, es sei vor und bei Vergleichsabschluß für die Beklagte erkennbar gewesen, welche Folgerungen der Kläger aus der Bilanz per 51» März 1951 in Verbindung mit dem Erläuterungsbericht Fingers und der Auskunft von Ma0|p habe ziehen müssen und gezogen habe, daß nämlich die Maschine Eigentum der Rotations- und Flachdruck-GmbH in K^^sei und bei dieser Firma stehe, und daß die Beklagte gegen die vorgenannte Firma einen Anspruch auf Zahlung von
56.000	DU habe, den (unter anderen) der Kläger sich durch den Vergleich von der Beklagten habe abtreten lassen wollen* Die Beklagte sei unter diesen Umständen verpflichtet gewesen, ihn darüber aufzuklären, daß die Maschine ihr Eigentum war und sich bei ihr in Berlin befand,und daß eine Forderung der Beklagten gegen die Rotations- und Flachdruck-GmbH in Höhe von 56.000 DM nicht bestand.
2.) Darauf kommt es jedoch nicht an. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers scheitert hier schon daran, daß der Kläger einen Schaden nicht dargetan hat. Dazu hätte er darlegen und bev/eisen müssen, daß er bei genauerer Aufklärung durch Maifllp oder	entweder	einen	für ihn günstigeren
 Vergleich hätte abschließen können, oder daß er* einen Vergleichsabschluß abgelehnt und sich dann (ohne Vergleich) günstiger gestanden hätte als auf Grund des Vergleichs vom 14« Januar 1952. In dieser Richtung hat er nichts Schlüssiges vorgetragen. Er hat also nicht den ihm obliegenden Nachweis geführt, daß er durch das Ausbleiben näherer Aufklärung überhaupt einen Schaden, geschweige einen Schaden in Höhe von
56.000	DM erlitten hätte.
8
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3.) Unter diesen Umständen kommt es auch auf. alles weitere Vorbringen der Revision nicht an.
III.	Da Gesetzesverstösse des Berufungsgerichts nicht vorliegen$ war die Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Scheffler	Rietschel	•	Heimann-Trosien
 Erbel	Br.	Vogt
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