Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg vom 24. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 96/11 vom 16. Mai 2013 in dem Rechtsstreit OLG Karlsruhe in Freiburg - Az. 9 U 94/10 vom 24.03.2011 LG Freiburg - Az. 5 O 117/08 vom 15.06.2010; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richter Dr. Eick, Halfmeier, Kosziol und Prof. Dr. Jurgeleit beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg vom 24. März 2011 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 158.597,01 € Kniffka Kosziol Eick Jurgeleit Halfmeier