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BGH · VII ZR 96/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 96/09

Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Prof. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, soweit das Berufungsgericht die Leistungen der Klägerin der Honorarzone 1 zugeordnet hat. Kniffka Bauner Eick Halfmeier Leupertz Vorinstanzen:

Zitierte Normen: § 544 ZPO
ProfessorLeupertzKniffkaZPOBaunerKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 96/09
vom 20. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Prof. Leupertz
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 8. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
Ein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, soweit das Berufungsgericht die Leistungen der Klägerin der Honorarzone 1 zugeordnet hat. Bedenken gegen diese Einordnung rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht, weil insoweit ein Zulassungsgrund nicht dargelegt wird.
Von einerweiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 37.578,93 €
Kniffka
 Bauner
Eick
 Halfmeier
Leupertz
 Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 05.06.2003 - 21 O 257/02 -KG Berlin, Entscheidung vom 08.05.2009 - 7 U 67/06 -
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 05.06.2003 - 21 O 257/02 -KG Berlin, Entscheidung vom 08.05.2009 - 7 U 67/06 -