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BGH · VII ZR 95/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 95/83

Die Klausel in einem Vordruck, den ein Haftpflichtversicherer für Abfindungserklärungen verwendet, wonach sich der Verzicht des Geschädigten auf weitergehende Ansprüche nicht nur auf den Versicherungsnehmer und den Versicherer, sondern uneingeschränkt auf "jeden Dritten" erstreckt, ist überraschend und benachteiligt den Geschädigten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Auf die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers wird das Urteil des 21. Februar 1983 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu dem Nachteil des Beklagten erkannt worden ist und dem Kläger Mehrzinsen auf die zugesprochene Klage stimme versagt worden sind. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieser hat sich unter anderem auf einen Anspruchsverzicht des Beklagten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des am Bau beteiligten Entwässerungsingenieurs Rufl^B berufen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage bis auf einen Teil der Zinsen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat dem Kläger 7.210,40 DM nebst 4 % Zinsen zuzüglich Mehrwertsteuer auf die Zinsen zuerkannt, im übrigen Klage und Widerklage abgewiesen. klagte Honorarforderung des Klägers als auch die Schadensersatzforderung des Beklagten zu dem Punkt "DAS-Geschäfts stelle” in der vom Landgericht anerkannten Höhe von 11.998,59 DM seien begründet. Bei diesem Formularantrag, der zu einem Abfindungsvergleich führen sollte, handelt es sich um Allgemeine, dem Beklagten und seiner Ehefrau gestellte Geschäftsbedingungen (zu vorformulierten Erklärungen als AGB vgl. Die damals von der Rechtsprechung entwickelten und an § 242 BGB ausgerichteten Grundsätze entsprechen weitgehend dem später im AGBG kodifizierten Rechtszustand (BGHZ 83, 169, 174; 89, 206, 210). Die wiedergegebene Abfindungserklärung ist in ihrer Erstreckung auf "jeden Dritten” nicht nur überraschend, sondern benachteiligt auch den Vertragspartner des Haftpflichtversicherers für den vorgesehenen Abfindungsver- a) Wer sich vom Haftpflichtversicherer seines Schädigers mit einer Geldleistung endgültig abfinden läßt und eine entsprechende, vorformulierte Erklärung unterzeichnet, braucht nicht ohne weiteres damit zu rechnen, daß der darin liegende Verzicht auf weitere Ansprüche auch irgendwelchen Dritten zugute kommen soll. Wie flüchtig im übrigen das Formular vom Vertreter des Haftpflichtversicherers ausgefüllt und vom Beklagten unterzeichnet worden ist, zeigt sich deutlich an der Eintragung eines falschen Namens des Versicherungsnehmers statt Rufl^P). Die Begünstigung Dritter ist - wie sich aus den Bekundungen der beteiligten Zeugen Dr. He■■■B und KHHHHH ergibt, von denen auch das Berufungsgericht ausgeht - vor b) Dabei kann davon ausgegangen werden, daß nach dem Text- und Sachzusammenhang mit ”jedem Dritten” sämtliche Personen gemeint sind, gegen die sich ebenfalls Ansprüche aus dem bezeichneten Schadensfall richten können. Dagegen ist der allgemein gehaltenen Formulierung nicht zu entnehmen, daß sich der Anspruchsverzicht etwa auf Wirkung gegenüber solchen Personen beschränken soll, welche möglicherweise berechtigt sind, nach Inanspruchnahme durch den Geschädigten Ausgleich von dem Versicherungsnehmer zu verlangen. Sachund interessengerecht wäre ein Verzicht auf weitere Ansprüche zugunsten Dritter allenfalls insoweit, als der Versicherungsnehmer und damit sein Versicherer bei erfolgreicher Inanspruchnahme eines am Schadensfall beteiligten Dritten trotz der vereinbarten Abfindung noch Ausgleichsansprüche zu gewärtigen haben. Eine solche Einschränkung in die ganz allgemein gehaltene Formulierung einer Abfindung für Ansprüche gegen "jeden Dritten” hineinzulegen, würde auf die Rückführung unwirksamer Klauseln auf einen zulässigen Inhalt in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinauslaufen, die nicht möglich ist und in Fällen der vorliegenden Art auch früher nicht möglich war (vgl. d) Es kommt daher nicht darauf an, ob das Berufungsgericht die mündliche Verhandlung wieder hätte eröffnen müssen, als der Beklagte unter Vorlage eines Schreibens des Haftpflichtversicherers vom 28. Januar 1983 vorgetragen hatte, bei Abschluß des Abfindungsvergleichs habe der Vertreter des Haftpflichtversicherers versehentlich vergessen, die Worte "und jeden Dritten" zu streichen und statt dessen wie üblich den Zusatz einzufügen: Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Abfindungsvergleich habe auch die verstorbene Ehefrau des Beklagten gebunden, läßt zwar Rechtsfehler nicht erkennen, ist aber für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erheblich. Das Berufungsgericht durfte allein aufgrund der Abfindungserklärung gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Entwässerungsingenieurs RuflBi die weiteren Schadens ersatzansprüche des Beklagten gegen den Architekten nicht abweisen. Im Zweifelsfall hätte das Berufungsgericht den Kläger zur Beibringung weiterer Unterlagen veranlassen müssen, nachdem das Landgericht sich mit diesem Punkt überhaupt nicht befaßt hatte und bei Abweisung der Klage auch nicht befassen mußte.

Zitierte Normen: § 242 BGB § 139 ZPO
AbfindungserklärungBerufungsgerichtHaftpflichtversichererAnspruchVersicherungsnehmerKlägerDritteGeschädigte

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
AGBG §§ 3, 9 Bm, CI
Die Klausel in einem Vordruck, den ein Haftpflichtversicherer für Abfindungserklärungen verwendet, wonach sich der Verzicht des Geschädigten auf weitergehende Ansprüche nicht nur auf den Versicherungsnehmer und den Versicherer, sondern uneingeschränkt auf "jeden Dritten" erstreckt, ist überraschend und benachteiligt den Geschädigten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Sie ist daher unwirksam.
BGH, Urt. v. 25. Oktober 1984 - VII ZR 95/83 - OLG Hamm
LG Essen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
25. Oktober 1984
Werner, Justizamtsinspektor ,
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
VII ZR 95/83	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Heinz EsflM Straße V,
Beklagten, Widerklägers, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungsklägers, Revisionsklägers und Anschlußrevisions beklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. und Dr. MIBB -
gegen
 den Architekten Werner EsMJK
Am B
»
Kläger, Widerbeklagten, Berufungskläger, Anschluß-berufungsbeklagten, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisions-kläger,
 Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Prof. Dr
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Doerry, Prof. Dr. Walchshöfer und Quack
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlande sgerichts Hamm vom 22. Februar 1983 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu dem Nachteil des Beklagten erkannt worden ist und dem Kläger Mehrzinsen auf die zugesprochene Klage stimme versagt worden sind.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger verlangt restliches Architektenhonorar für seine Leistungen bei der Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses des Beklagten in (MHB, Der Beklagte hat die Honorarrechnung beanstandet und Schadensersatzansprüche wegen Planungsfehlern des Klägers geltend gemacht. Dieser hat sich unter anderem auf einen Anspruchsverzicht des Beklagten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des am Bau beteiligten Entwässerungsingenieurs Rufl^B berufen. Er hat als Teilanspruch 19.208,99 DM nebst Zinsen eingeklagt. Der Beklagte hat mit Schadensersatzansprüchen aus Mängeln aufgerechnet und widerklagend 75.000 DM nebst Zinsen gefordert.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage bis auf einen Teil der Zinsen stattgegeben.
Der Kläger hat Berufung, der Beklagte wegen des Zinssatzes Anschlußberufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat dem Kläger 7.210,40 DM nebst 4 % Zinsen zuzüglich Mehrwertsteuer auf die Zinsen zuerkannt, im übrigen Klage und Widerklage abgewiesen.
Mit der - angenommenen - Revision verfolgt der Beklagte die Abweisung der Klage sowie seine Widerklage weiter. Mit der Anschlußrevision verlangt der Kläger weiterhin mehr als 4 % Zinsen auf den ihm zugesprochenen Betrag.
Beide Parteien bitten, den gegnerischen Antrag zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht stellt fest, sowohl die einge-
 
klagte Honorarforderung des Klägers als auch die Schadensersatzforderung des Beklagten zu dem Punkt "DAS-Geschäfts stelle” in der vom Landgericht anerkannten Höhe von 11.998,59 DM seien begründet. Nach zulässiger Aufrechnung ergebe sich ein eingeklagtes Resthonorar von 7.210,40 DM.
Dies läßt Rechtsfehler nicht erkennen und wird auch von der Revision nicht angegriffen.
II.
Das Berufungsgericht hält alle weiteren Schadens-ersatzansprüche des Beklagten zu den Punkten "Kinderspiel platz (Flachdach)”, "Notausgänge" sowie ”Laubengänge und Baikone" für erloschen. Der Beklagte und seine vom gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten bei Unterzeichnung der Abfindungserklärung vertretene, inzwischen verstorbene und vom Beklagten beerbte Ehefrau hätten am 23. April 1976 mit dem Haftpflichtversicherer des Entwässerungsingenieurs Rufl^B* der an allen drei Komplexen verantwortlich beteiligt gewesen sei, einen Abfindungsvergleich geschlossen, der sich zugunsten des Klägers auswirke. Dieser Vergleich stelle nämlich einen Vertrag zugunsten all derer dar, die als Schuldner des Beklagten in Frage kommen könnten.
Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
1.	Der Beklagte Unterzeichnete am 23. April 1976 in Gegenwart seines und seiner Ehefrau Prozeßbevollmächtigten erster Instanz ein ihm vom Vertreter des Haftpflichtversicherers des Entwässerungsingenieurs RuflB vorge-
 
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legtes Formular einer "Abfindungserklärung”. Darin heißt es (im folgenden handschriftliche Eintragungen unterstrichen):
”Ich/Wir, d. Unterzeichnete erkläre mich/uns ...
fegen Empfang eines Betrages von IM 31.500 in Worten: DM Einunddreißigtausendfünfhundert) wegen sämtlicher Ansprüche aus dem Schaden-fall • • • 71/72 gegen RjSHB» die (Namen der Versicherung) und jeden Dritten, ohne daß von diesen eine Haftung anerkannt wird, ein für allemal für abgefunden, mögen die Schäden bekannt oder imbekannt, voraussehbar oder nicht voraussehbar sein, und/oder mögen die Schäden in den Kreis der Vorstellungen aller Beteiligten einbezogen sein oder nicht.11
2.	Bei diesem Formularantrag, der zu einem Abfindungsvergleich führen sollte, handelt es sich um Allgemeine, dem Beklagten und seiner Ehefrau gestellte Geschäftsbedingungen (zu vorformulierten Erklärungen als AGB vgl. Kötz in MünchKomm, 2. Aufl., AGBG § 1 Rdn. 4; Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Kommentar, 4. Aufl., § 1 Rdn. 16 m.w.N., 56; Wolf/Horn/Lindacher, AGBG § 1 Rdn. 9, 10), Sie sind zwar vor Inkrafttreten des AGBG verwendet worden, unterliegen aber auch nach früherem Recht der Inhaltskontrolle auf ihre Angemessenheit und Zumutbarkeit. Die damals von der Rechtsprechung entwickelten und an § 242 BGB ausgerichteten Grundsätze entsprechen weitgehend dem später im AGBG kodifizierten Rechtszustand (BGHZ 83, 169, 174; 89, 206, 210).
Die wiedergegebene Abfindungserklärung ist in ihrer Erstreckung auf "jeden Dritten” nicht nur überraschend, sondern benachteiligt auch den Vertragspartner des Haftpflichtversicherers für den vorgesehenen Abfindungsver-
 
gleich entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.
a)	Wer sich vom Haftpflichtversicherer seines Schädigers mit einer Geldleistung endgültig abfinden läßt und eine entsprechende, vorformulierte Erklärung unterzeichnet, braucht nicht ohne weiteres damit zu rechnen, daß der darin liegende Verzicht auf weitere Ansprüche auch irgendwelchen Dritten zugute kommen soll. Die Erstreckung des Verzichts auf Dritte muß daher dem Abgefundenen deutlich vor Augen geführt werden. Daran fehlt es in dem hier verwendeten Formular.
Die Worte "und jeden Dritten" sind im verhältnismäßig klein gedruckten Text nicht hervorgehoben und daher leicht zu übersehen. Das Interesse des zur Unterzeichnung aufgeforderten Vertragspartners richtet sich in erster Linie auf die auffälligen handschriftlichen Eintragungen, vor allem auf die Abfindungssumme. Der Sinn der Bestätigung ergibt sich im übrigen aus der Überschrift "Abfindungserklärung", die hier handschriftlich durch den Zusatz "einschl. Kosten" ergänzt worden ist. Der sonstige, in den Lücken unausgefüllte Text des Vordrucks betrifft nicht den hier gegebenen Fall der Berufshaftpflichtversicherung und brauchte daher den Beklagten nicht zu interessieren. Wie flüchtig im übrigen das Formular vom Vertreter des Haftpflichtversicherers ausgefüllt und vom Beklagten unterzeichnet worden ist, zeigt sich deutlich an der Eintragung eines falschen Namens des Versicherungsnehmers	statt	Rufl^P).	Die
 Begünstigung Dritter ist - wie sich aus den Bekundungen der beteiligten Zeugen Dr. He■■■B und KHHHHH ergibt, von denen auch das Berufungsgericht ausgeht - vor
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oder bei Unterzeichnung des Formulars - in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten auch nicht: angesprochen worden. Die umstrittene Einbeziehung Dritter in den Abfindungsvergleich war daher für den Beklagten überraschend,
b)	Dabei kann davon ausgegangen werden, daß nach dem Text- und Sachzusammenhang mit ”jedem Dritten” sämtliche Personen gemeint sind, gegen die sich ebenfalls Ansprüche aus dem bezeichneten Schadensfall richten können. Das sind vor allem diejenigen, die dem Abgefundenen zusammen mit dem Versicherungsnehmer als Gesamtschuldner haften. Dagegen ist der allgemein gehaltenen Formulierung nicht zu entnehmen, daß sich der Anspruchsverzicht etwa auf Wirkung gegenüber solchen Personen beschränken soll, welche möglicherweise berechtigt sind, nach Inanspruchnahme durch den Geschädigten Ausgleich von dem Versicherungsnehmer zu verlangen.
c)	Damit aber benachteiligt diese Klausel - nach altem wie neuem Recht - den Abgefundenen entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher für ihn unzu demutbar.
Sachund interessengerecht wäre ein Verzicht auf weitere Ansprüche zugunsten Dritter allenfalls insoweit, als der Versicherungsnehmer und damit sein Versicherer bei erfolgreicher Inanspruchnahme eines am Schadensfall beteiligten Dritten trotz der vereinbarten Abfindung noch Ausgleichsansprüche zu gewärtigen haben. Ein schutzwertes Interesse von Schädiger und Versicherer, jeden Mitschädiger von Ersatzansprüchen des Geschädigten freizustellen, ist weder zu erkennen noch gar anzuerkennen.
Eine solche Freistellung ist dem Geschädigten nicht zuzu demuten, solange er nicht für seinen gesamten Schaden angemessen entschädigt wird. Ein Haftpflichtversicherer
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kann sich aber nur insoweit zu einer Entschädigung bereit finden, als sein Versicherungsnehmer auch zu einer entsprechenden Leistung an den Geschädigten oder an einen ausgleichsberechtigten Mitverantwortlichen voraussichtlich verpflichtet ist. Soll der Abgefundene nur mit dieser Einschränkung auf die Inanspruchnahme Dritter verzichten, so muß dies in einer vorformulierten Abfindungserklärung deutlich zu dem Ausdruck kommen. Eine solche Einschränkung in die ganz allgemein gehaltene Formulierung einer Abfindung für Ansprüche gegen "jeden Dritten” hineinzulegen, würde auf die Rückführung unwirksamer Klauseln auf einen zulässigen Inhalt in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinauslaufen, die nicht möglich ist und in Fällen der vorliegenden Art auch früher nicht möglich war (vgl. BGHZ 84, 109, 116 f; 85, 305, 312; 86, 284, 297; 90, 69, 80 f;
BGH NJW 1983, 1320, 1321; 1984, 48, 49; 1984, 2404, 2406, jeweils m.w.N.). Soweit sich die Abfindungserklärung auf "jeden Dritten" bezieht, fällt die vorgedruckte Klausel vielmehr ersatzlos weg.
d)	Es kommt daher nicht darauf an, ob das Berufungsgericht die mündliche Verhandlung wieder hätte eröffnen müssen, als der Beklagte unter Vorlage eines Schreibens des Haftpflichtversicherers vom 28. Januar 1983 vorgetragen hatte, bei Abschluß des Abfindungsvergleichs habe der Vertreter des Haftpflichtversicherers versehentlich vergessen, die Worte "und jeden Dritten" zu streichen und statt dessen wie üblich den Zusatz einzufügen:
"Ansprüche gegen Dritte sind insoweit ausgeschlossen, als sie wiederum zu einem Regreß gegen den Versicherungsnehmer führen könnten."
Die Erstreckung des Abfindungsverzichts auf Dritte
 
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ist ohnehin unwirksam. Inwieweit das den Bestand des Abfindungsvergleichs überhaupt berührt, ist im vorliegenden Verfahren ohne Belang. Der Beklagte wird dadurch Jedenfalls nicht gehindert, gegen den Kläger vorzugehen.
3.	Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Abfindungsvergleich habe auch die verstorbene Ehefrau des Beklagten gebunden, läßt zwar Rechtsfehler nicht erkennen, ist aber für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erheblich.
Das Berufungsgericht durfte allein aufgrund der Abfindungserklärung gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Entwässerungsingenieurs RuflBi die weiteren Schadens ersatzansprüche des Beklagten gegen den Architekten nicht abweisen. Es hätte vielmehr die mit der Berufung vorgetragenen Angriffe des Klägers gegen die zugunsten des Beklagten ausgefallenen Feststellungen des Landgerichts in diesen Punkten prüfen müssen. Das ist Jetzt nachzuholen.
III.
Nach alledem ist das angefochtene Urteil in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben. Die Sache ist insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dabei ist zugleich der Anschlußrevision des Klägers stattzugeben. Für die vom Berufungsgericht vermißte weitere Substantiierung des Zinsanspruchs - über die von der Bank bescheinigten Zinsstaffeln (GA 15^2) hinaus - hätte nur dann Anlaß bestanden, wenn der Beklagte dem Zinsan-
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spruch im einzelnen entgegengetreten wäre. Im Zweifelsfall hätte das Berufungsgericht den Kläger zur Beibringung weiterer Unterlagen veranlassen müssen, nachdem das Landgericht sich mit diesem Punkt überhaupt nicht befaßt hatte und bei Abweisung der Klage auch nicht befassen mußte. Das Verfahren des Berufungsgerichts verstößt insoweit gegen § 139 Abs. 1 ZPO. Die neue Verhandlung gibt dem Kläger Gelegenheit, sein Vorbringen zu ergänzen für den Fall, daß es darauf noch ankommen sollte. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß dem Kläger nach neuerer Rechtsprechung keine Mehrwertsteuer auf Verzugszinsen zusteht (vgl. Senatsurteil vom 22. März 1984 - VII ZR 50/82 = BauR 1984, 395, 401 = ZfBR 1984, 173, 176 m.N.).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens ist dem Berufungsgericht zu übertragen.
Gin sch	Recken	Doprrv
 Walchshöfer	Quack