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BGH · VII ZR 95/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 95/76

Sind Zinsen Nebenforderung in Sinne des § 4 Abs« 1 ZPO, so ist auch die auf diese Zinsen entfallende Mehrwertsteuer Nebenforderung und daher bei der Festsetzung der Beschwer nach § 546 ZPO nicht zu berücksichtigen* Oktober 1976 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Meise» Dr« Recken» Doerry und Bliesener beschlossen: Das Oberlandesgericht hat auf die nündliche Verhandlung von 11« Februar 1976 die Berufung der Beklagten zurückgewiesen» "soweit sie zur Zahlung von 39*881»43 DM nebst 12,5 % 2ünsen seit den 25* Novenber 1973 und 11 % Zinsnehrwertsteuer verurteilt worden ist«" Den Vert der Beschwer hat es gemäß § 546 Abs« 2 Satz 1 ZPO auf 39*881,45 DM festgesetzt« Die Beklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt« Sie beantragt, den Wert der Beschwer auf 41«000 DM festzusetzen« Sie neint, die auf die Zinsen zu entrichtende Mehrwertsteuer müsse der Hauptforderung hinzugerechnet werden« Das trifft jedoch nicht zu« Sind Zinsen Nebenforderung in Sinne des § 4 Abs« 1 ZPO und dengemäß bei der Ermittlung der Beschwer nicht zu berücksichtigen, so gilt das auch für die auf diese Zinsen entfallende» daher lediglich den Unfang der Nebenforderung beeinflussende Mehrwertsteuer« Der Zweck des eine Vereinfachung der Berechnung erstrebenden § 4 Abs. 1 ZPO (vgl« Stein/Jonas/ Pohle, ZPO, 19.

Zitierte Normen: § 4 ZPO
ZinsPirnaDüsseldorfNebenforderungZPOBeschwerMehrwertsteuer

Volltext der Entscheidung

V
Nachschlagewerks ja BGHZ:____________nein
ZPO §§ 4, 546
Sind Zinsen Nebenforderung in Sinne des § 4 Abs« 1 ZPO, so ist auch die auf diese Zinsen entfallende Mehrwertsteuer Nebenforderung und daher bei der Festsetzung der Beschwer nach § 546 ZPO nicht zu berücksichtigen*
BGH, Beschl. v« 7. Oktober 1976 - VII ZR 95/76 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
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BUNDESGERICHTSHOF
m zu ot/76 BESCHLUSS
ln Sachen
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 Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
 Pro zeßbe vollnächtigt er: Rechtsanwalt Br«
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Otto Brjm, PflB"Bra0HB, IfBHHHH^VBtraBe flü.
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollnächtigte:
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Der VII« 211 vilSenat des Bundesgerichtshofs hat an 7. Oktober 1976 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Meise» Dr« Recken» Doerry und Bliesener
 beschlossen:
Der Antrag der Beklagten von 20« Septenber 1976» den Wert der Beschwer für das Revisionsverfahren auf 41«000 DM festzusetzen» wird zurückgewiesen•
Gründe :
Das Oberlandesgericht hat auf die nündliche Verhandlung von 11« Februar 1976 die Berufung der Beklagten zurückgewiesen» "soweit sie zur Zahlung von 39*881»43 DM nebst 12,5 % 2ünsen seit den 25* Novenber 1973 und 11 % Zinsnehrwertsteuer verurteilt worden ist«" Den Vert der Beschwer hat es gemäß § 546 Abs« 2 Satz 1 ZPO auf 39*881,45 DM festgesetzt«
Die Beklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt« Sie beantragt, den Wert der Beschwer auf 41«000 DM festzusetzen« Sie neint, die auf die Zinsen zu entrichtende Mehrwertsteuer müsse der Hauptforderung hinzugerechnet werden«
Das trifft jedoch nicht zu« Sind Zinsen Nebenforderung in Sinne des § 4 Abs« 1 ZPO und dengemäß bei der Ermittlung der Beschwer nicht zu berücksichtigen, so gilt
 das auch für die auf diese Zinsen entfallende» daher lediglich den Unfang der Nebenforderung beeinflussende Mehrwertsteuer« Der Zweck des eine Vereinfachung der Berechnung erstrebenden § 4 Abs. 1 ZPO (vgl« Stein/Jonas/ Pohle, ZPO, 19. Aufl. § 4 Ann. II 2) würde verfehlt, nüBten Zinsen nur deshalb ausgerechnet werden, weil das zur Errechnung der auf sie entfallenden Mehrwertsteuer notwendig wäre. Nur wenn die Zinsen Hauptforderung sind, ist auch die auf sie entfallende Mehrwertsteuer Hauptforderung«
Vogt
 Doerry