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BGH · VII ZR 95/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 95/68

Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind infolge vorbehaltloser Annahme der durch Scheck geleisteten Schlußzahlung von 1.663,79 DM weitere Forderungen des Klägers aus dem Werkvertrag gemäß § 16 Ziff.2 Abs. 2 VOB (B) ausgeschlossen. 1. Daß die Beklagte diese Zahlung für den Kläger erkennbar als Schlußzahlung angesehen wissen wollte, entnimmt das Berufungsgericht deren Schreiben vom 28. Die zusätzliche Erklärung der Beklagten, über den einstweilen einbehaltenen Betrag von 500 DM werde sie nach Instandsetzung der Dachrinne abrechnen, stehe der Wertung der Zahlung als Schlußzahlung nicht entgegen, weil der angekündigte Schadensersatzanspruch der Beklagten mit dem endgültigen Ausgleich des Vergütungsanspruchs des Klägers, wie die Beklagte ihn in ihrem Schreiben vom 28. Es hat der Zahlung der Beklagten wegen der Einbehaltung der 500 DM unter Ankündigung einer Abrechnung nicht etwa deshalb den Charakter einer Schlußzahlung zuerkannt, weil, wie die Revision meint, die 500 DM ein unbedeutender Betrag gewesen seien. April 1965 ihre sich nach ihrer Meinung ergebende Restschuld dargelegt und diese - wenn auch unter Einbehaltung der 500 DM für die Instandsetzung der Dachrinne - bezahlt habe. Ihm ist zuzustimmen, daß die Beklagte damit zu dem Ausdruck gebracht hat, wieviel der noch offenstehende Rest der Werkvertragsforderung des Klägers nach ihrer Meinung noch ausmache, daß sie diese Restschuld mit der Zahlung tilgen wolle und lediglich einen einbehaltenen Betrag von 500 DM später abrechnen werde. Ein Vorbehalt, Uber die Schlußzahlung hinaus noch weitere Forderungen stellen zu wollen, ist nach seiner Meinung bei Empfang der Schlußzahlung seitens des Klägers nicht zu dem Ausdruck gekommen. Jedenfalls habe die Ehefrau des Klägers mit ihrer Erklärung nur auf die fehlende Übereinstimmung der vom Architekten und der von der Beklagten festgestellten Beträge aufmerksam gemacht. Ob der Kläger über den Scheckbetrag hinaus noch weitere Forderungen gegen die Beklagte habe stellen wollen, sei offen geblieben. In § 16 Ziff.2 Abs. 1 und 2 VOB (B) ist in erster Linie an Forderungen gedacht, die in der Schlußrechnung noch nicht aufgeführt sind, denn nach Abs.3 ist außer dem Vorbehalt bei der Annahme der Schlußzahlung weiter erforderlich, daß der Auftragnehmer binnen 12 Y/erktagen über die vorbehaltene Forderung eine prüfungsfähige Rechnung nachreicht. April 1965 ohne jede Begründung von dem "abgeänderten,f Rechnungsbetrag von 17.377,79 DM gesprochen, und den Scheck über den nach ihrer Ansicht verbleibenden Betrag hat die Buchhalterin B der Ehefrau des Klägers an diesem Tag übergeben. Da dem Kläger somit nicht bekannt gegeben war, welche von dem Architekten nicht beanstandeten weiteren Positionen der Schlußrechnung die Beklagte nicht bezahlen wollte, dies auch nicht bei der Übergabe des Schecks erläutert wurde, war seine Ehefrau gar nicht in dor Lago, bestimmte Forderungen vorzubehalten. Sie konnte lediglich darauf hinweisen, daß der Scheckbetrag nicht dem sich nach den Prüfungsvermerken des Architekten unter Abzug der erhaltenen Zahlung verbleibenden Restbetrag entsprach. Bei der gegebenen Sachlage hat die Ehefrau des Klägers mit dem Hinweis, der Scheckbetrag entspreche nicht dem vom Architekten errechneten Betrag den nach § 16 Ziff.2 Abs. 2 VOB (B) erforderlichen Vorbehalt ausreichend zu dem Ausdruck gebracht. Einer Begründung des Vorbehalts (§ 16 Ziff.2 Abs.3 VOB (B))bedurfte es nicht, da der Kläger in der Schlußrechnung seine Forderung im ein- c) Da die Buchhalterin B beauftragt war, der Ehefrau des Klägers den Scheck auszuhändigen, sie zudem das Schreiben vom 28. April 1965 mit einem auf Prokura hinv/eisenden Zusatz unterschrieben hatte, muß sie, entgegen den Bedenken des Berufungsgerichts, als zur Entgegennahme des Vorbehalts befugt angesehen werden.

Zitierte Normen: § 2 VOB
ForderungVorbehaltZahlungSchlußzahlungKlägerArchitektScheck

Volltext der Entscheidung

Nachschlagev/erk: ja BGHZ:	nein
VOB B § 16 Nr. 2 Abs. 2
An die nach § 16 Nr. 2 Abs. 2 VOB (B) erforderliche Vorbehaltserklärung dürfen keine all2ustrengen Anforderungen gestellt v/erden.
BGH, ürt. v. 29- Januar 1970 - VII ZR 95/68 - OLG Düsseldorf
LG Wuppertal
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2S-95^6g	URTEIL	Verkünd*	«n
29* Januar 1970
JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Bauunternehmers Y/ilfried R Yj	l-B	,	Be'	Nr.
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßhevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Ehefrau Lotte H	,	-C
Alte Rc'	Str.
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisions,Beklagte,
- Prozeßhevollmächtigter: Rechtsanwalt
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 1970 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Pinke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 2. April 1968 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Der Kläger hat für ein Wohnhaus der Beklagten die Ausschachtungsarbeiten ausgeführt. Er erteilte ihr eine abschließende Rechnung über 20.118,88 DM.
Der Architekt der Beklagten prüfte die Rechnung und ermittelte einen Gesamtbetrag von 19.763,98 DM. Hach seiner Ansicht waren nach Abzug der von der Beklagten geleisteten Abschlagszahlungen von insgesamt 15.000 DM sowie zv/eier Beträge von 189 DM und 25 DM noch 4.549,98 DM zu zahlen. Einen Durchschlag der Rechnung mit Prüfungsvermerk vom 23. A.pril 1965 schickte er dem Kläger.
Die Beklagte ließ die Rechnung anderweitig erneut prüfen. Am 28. April 1965 schrieb sie dem Kläger, seine
 Forderung betrage nur "DM 17.377,79 (abgeändert)". Hiervon gingen die gezahlten 15.000 DM sov/ie die von ihrem Architekten bereits abgesetzten Beträge, zusammen also 15.214 DM ab. Außerdem behalte sie einstweilen weitere 500 DM für Reparatur einer durch den Bagger des Klägers beschädigten Dachrinne ein.
Die Instandsetzungskosten werde sie abrechnen. Über den danach verbleibenden Restbetrag von 1.663,79 DM erteilte sie dem Kläger einen Verrechnungsscheck. Der Betrag wurde der Beklagten am 30. April 1965 belastet.
Der Kläger hat weitere 2.886,19 DK nebst Zinsen eingeklagt. Die Beklagte hat entgegnet, ein Teil der in der Rechnung aufgeführten Leistungen sei nicht ausgeführt worden; außerdem hat sie sich auf die Beschädigung der Dachrinne berufen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgoricht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Klaganspruch weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind infolge vorbehaltloser Annahme der durch Scheck geleisteten Schlußzahlung von 1.663,79 DM weitere Forderungen des Klägers aus dem Werkvertrag gemäß § 16 Ziff. 2 Abs. 2 VOB (B) ausgeschlossen.
 
1. Daß die Beklagte diese Zahlung für den Kläger erkennbar als Schlußzahlung angesehen wissen wollte, entnimmt das Berufungsgericht deren Schreiben vom 28. April 1965, dem der Scheck beilag, und in dem von einem mit 1.663,79 DM errechneten "Restbetrag” die Rede ist. Die zusätzliche Erklärung der Beklagten, über den einstweilen einbehaltenen Betrag von 500 DM werde sie nach Instandsetzung der Dachrinne abrechnen, stehe der Wertung der Zahlung als Schlußzahlung nicht entgegen, weil der angekündigte Schadensersatzanspruch der Beklagten mit dem endgültigen Ausgleich des Vergütungsanspruchs des Klägers, wie die Beklagte ihn in ihrem Schreiben vom 28. April 1965 rechnerisch begrenzt habe, in keinem Zusammenhang gestanden habe.
Insoweit ist dem Berufungsgericht zu folgen. Es hat der Zahlung der Beklagten wegen der Einbehaltung der 500 DM unter Ankündigung einer Abrechnung nicht etwa deshalb den Charakter einer Schlußzahlung zuerkannt, weil, wie die Revision meint, die 500 DM ein unbedeutender Betrag gewesen seien. Es hat vielmehr darauf abgestellt, daß die Beklagte im Schreiben vom 28. April 1965 ihre sich nach ihrer Meinung ergebende Restschuld dargelegt und diese - wenn auch unter Einbehaltung der 500 DM für die Instandsetzung der Dachrinne - bezahlt habe. Ihm ist zuzustimmen, daß die Beklagte damit zu dem Ausdruck gebracht hat, wieviel der noch offenstehende Rest der Werkvertragsforderung des Klägers nach ihrer Meinung noch ausmache, daß sie diese Restschuld mit der Zahlung tilgen wolle und lediglich einen einbehaltenen Betrag von 500 DM später abrechnen werde. Ihre Zahlung stellte demnach eine Schlußzahlung im Sinne des § 16 Ziff. 2 Abs. 1 Satz 1 VOB (B) dar.
2. Seine Ansicht, der Kläger habe die Schlußzahlung vorbehaltlos angenommen, begründet das Berufungsgericht wie folgt:
Es läßt dahingestellt, ob schon die Annahme oder erst die Einlösung des Verrechnungsschecks als Zahlung im Sinne des § 16 Ziff. 2 Abs. 2 VOB (B) anzusehen sei. Ein Vorbehalt, Uber die Schlußzahlung hinaus noch weitere Forderungen stellen zu wollen, ist nach seiner Meinung bei Empfang der Schlußzahlung seitens des Klägers nicht zu dem Ausdruck gekommen. Der Hinweis der Ehefrau des Klägers gegenüber Frau B	,	der
 Buchhalterin der Beklagten, bei der Aushändigung des Schecks, die Schecksumme stimme mit dem vom Architekten errechneten restlichen Werklohn nicht überein, genüge hierfür nicht. Es könne dahinstehen, ob Frau B zur Entgegennahme eines Vorbehalts überhaupt befugt gewesen sei. Jedenfalls habe die Ehefrau des Klägers mit ihrer Erklärung nur auf die fehlende Übereinstimmung der vom Architekten und der von der Beklagten festgestellten Beträge aufmerksam gemacht. Ob der Kläger über den Scheckbetrag hinaus noch weitere Forderungen gegen die Beklagte habe stellen wollen, sei offen geblieben. Die Ehefrau des Klägers habe allenfalls den Wunsch ausgedrückt, über die unterschiedlichen Ergebnisse der Rechnungsprüfungen aufgeklärt zu werden.
Darin kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden.
a)	Ein Vorbehalt, der bei der Entgegennahme eines Schecks ausgesprochen wird, muß als ausreichend ange-
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sehen werden, denn mit der Übergabe und Annahme des Schecks sehen die Beteiligten in der Regel die Zahlung als erfolgt an. Daß ein Scheck im Zweifel nur erfüllungshalber gegeben wird, ist insoweit unerheblich.
b)	Ein Vorbehalt muß nicht ausdrücklich als solcher erklärt werden. Es genügt eine Erklärung des Auftragnehmers, mit der er zu erkennen gibt, daß er mit dem vom Auftraggeber als Schlußzahlung gedachten Betrag seine Forderungen aus dem Bauvertrag nicht als getilgt ansieht. In § 16 Ziff. 2 Abs. 1 und 2 VOB (B) ist in erster Linie an Forderungen gedacht, die in der Schlußrechnung noch nicht aufgeführt sind, denn nach Abs. 3 ist außer dem Vorbehalt bei der Annahme der Schlußzahlung weiter erforderlich, daß der Auftragnehmer binnen 12 Y/erktagen über die vorbehaltene Forderung eine prüfungsfähige Rechnung nachreicht. Solchenfalls wird der Auftragnehmer bei der Entgegennahme der vom Auftraggeber als Schlußzahlung gedachten Zahlung klar zu erkennen geben müssen, daß er noch weitere Forderungen aus dem Bauvertrag stellen will.
Der hier zu entscheidende Fall liegt anders. Die Beklagte hat weniger gezahlt als der von ihrem Architekten bei Prüfung der Schlußrechnung ermittelte Betrag ausmachte. Der Architekt hatte einen mit seinem Prüfungsvermerk versehenen Durchschlag der von ihm von 20.118,88 DM auf 19.763,98 DM herabgesetzten Schlußrechnung dem Kläger zugeleitet. Die weiteren Beanstandungen seiner Schlußrechnung anläßlich der von der Beklagten veranlaßten nochmaligen Überprüfung, wonach diese nur 17*377,79 DM ausmachen soll, waren
 
dem Kläger nicht bekannt gegeben worden. Die Beklagte hat vielmehr in ihrem Schreiben vom 28. April 1965 ohne jede Begründung von dem "abgeänderten,f Rechnungsbetrag von 17.377,79 DM gesprochen, und den Scheck über den nach ihrer Ansicht verbleibenden Betrag hat die Buchhalterin B	der Ehefrau des Klägers an
 diesem Tag übergeben.
Da dem Kläger somit nicht bekannt gegeben war, welche von dem Architekten nicht beanstandeten weiteren Positionen der Schlußrechnung die Beklagte nicht bezahlen wollte, dies auch nicht bei der Übergabe des Schecks erläutert wurde, war seine Ehefrau gar nicht in dor Lago, bestimmte Forderungen vorzubehalten. Sie konnte lediglich darauf hinweisen, daß der Scheckbetrag nicht dem sich nach den Prüfungsvermerken des Architekten unter Abzug der erhaltenen Zahlung verbleibenden Restbetrag entsprach.
Die Bestimmung des § 16 Ziff. 2 Abs. 3 VOB (B) bedeutet eine Abschneidung berechtigter Forderungen aus formalen Gründen. Nach Treu und Glauben dürfen an eine diese Wirkung ausschließende Vorbehaltser-klärung keine allzustrengen Anforderungen gestellt werden. Die Bestimmung ist vielmehr mit Zurückhaltung anzuwendon (BGH in IM Nr. 4 au § 16 VOB (B)). Bei der gegebenen Sachlage hat die Ehefrau des Klägers mit dem Hinweis, der Scheckbetrag entspreche nicht dem vom Architekten errechneten Betrag den nach § 16 Ziff. 2 Abs. 2 VOB (B) erforderlichen Vorbehalt ausreichend zu dem Ausdruck gebracht. Einer Begründung des Vorbehalts (§ 16 Ziff. 2 Abs. 3 VOB (B))bedurfte es nicht, da der Kläger in der Schlußrechnung seine Forderung im ein-
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zelnen schon dargelegt hatte (BGH in IM Nr. 4 zu § 16 VOB (B)).
c)	Da die Buchhalterin B	beauftragt war,
 der Ehefrau des Klägers den Scheck auszuhändigen, sie zudem das Schreiben vom 28. April 1965 mit einem auf Prokura hinv/eisenden Zusatz unterschrieben hatte, muß sie, entgegen den Bedenken des Berufungsgerichts, als zur Entgegennahme des Vorbehalts befugt angesehen werden.
5. Bas angofochtene Urteil ist deshalb auf die Revision des Klägers aufzuheben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über die Begründetheit der Klageforderung, zugleich auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzu-verwoisen.
Glanzmann	Rietschel	Erbel
 Meyer
Einlce