Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 16o Zivilsenats des Kammergerichts vom 9o Mai 1966 v/ird zurückgewiesen. Die Klägerin, die früher die Firmenbezeichnung Go KG trug, hat für drei Bauvorhaben des früheren Beklagten Hanns Arbeiten ausgeführt, und zwar yon 506• 000 UM geleistet und in Anrechnung auf den Werklohn für 14.567,85 DM Möbel geliefert, sowie eine Schuld der Klägerin gegenüber der Firma in Höhe von 8.839 DM beglichen. Sie hat in der Berufungsinstanz vorsorglich erklärt, daß sie die Klage in erster Linie aus dem Bauvorhaben Nr. 1, dann aus den Bauvorhaben Nr«, 2 und 3 in dieser Reihenfolge herleite• Das Kammergericht hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen o Die Beklagte beantragt, das Urteil des Kammergerichts aufzuheben und die Berufung der Klägerin zu-rückzuweisen. I») a) Pas Landgericht hatte die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die Begründung der Klage den Erfordernissen des § 253 Abs» 2 Nr., 2 ZPO nicht entsprochen habe» Die Klägerin habe drei rechtlich selbständige For-derungen geltendgemacht und es sei nicht ersichtlich, wie der Klageanspruch aufzuteilen sei. Es hat ausgeführt, den Parteien habe es freigestanden, zu vereinbaren, daß die Forderungen aus den drei Bauvorhaben zu einer Gesamtforderung zusammengefaßt werden, Pies sei auch geschehen. Pie Klägerin habe das hingenommen, ohne den Versuch zu machen, eine Trennung der drei Bauvorhaben abrechnungsmäßig herbeizuführen. Beshalb könne das Verhalten der Parteien als Ausdruck des übereinstimmenden Willens der Parteien gewertet werden, die Forderungen zusammenzufassen und einheitlich abzurechnen. Die von dem Kammergericht festgestellte Vereinbarung stellt sich rechtlich gesehen als ein Abrechnungsvertrag nach Art eines Kontokorrents dar, in welches die Forderungen der Klägerin aus allen Bauvorhaben und die Leistungen der Beklagten als Rechnungsposten aufgenommen werden sollten, so daß sich eine etwaige Forderung der Klägerin lediglich aus dem jeweiligen Saldo ergab» Dadurch ist das Gericht nicht gehindert, die einzelnen Posten, soweit sie von dem Beklagten angezweifelt werden, auf ihre Berechtigung nachzuprüfen. c) Bedenken gegen die hier vertretene Auffassung bestehen auch nicht etwa deshalb, weil sich die Abtretung an die Bank nach dem V/ortlaut der Abtretungsurkunde nur auf das Bauvorhaben Nr„ 1 bezieht» Ob die Auffassung des Karamergerichts, die Abtretung umfasse dennoch die Forderung aus allen Bauvorhaben, also die ganze saldierte Gesaintforderung, richtig ist, kann dahingestellt bleiben«. Etwaigen sachlichrechtlichen Bedenken hat die Klägerin dadurch Rechnung getragen, daß sie hilfsweise beantragt hat, den Beklagten zu verurteilen, den unter die Abtretung fallenden Betrag von 56.694,75 DM an sie selbst zu bezahlen. d) Das Kammergericht hat demnach die Klage ohne Rechtsfehler als von Anfang an zulässig erklärt, so daß es auf die in der Berufungsinstanz vorsorglich von der Klägerin vorgenommene Aufgliederung nicht mehr ankommt• Ebensowenig kommt es auf die Hilfsbegründung des Kammer-gerichts an, die vereinbarte Zusammenziehung der drei Die Beklagte hat das nicht gerügt.
BUNDESGERICHTSHOF 2081 059 IM NAMEN DES VOLKES 11LBJH URTEIL Verkündet am 31o Oktober 1968 Horn, JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der grau Frieda J Hohe Ai gebe B| Beklagten, Berufungsbeklagten und Revi sionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, gegen die Firma Gottfried N , Bauausführungen, Kommanditgesellschaft, vertreten durch den Baumeister Gottfried 00 - Prozeßbevollraächtigte Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Prof»Br» Br» und 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Oktober I960 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietsehel, Erbel, Dr. Vogt und Dr * Finke für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 16o Zivilsenats des Kammergerichts vom 9o Mai 1966 v/ird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand % Die Klägerin, die früher die Firmenbezeichnung Go KG trug, hat für drei Bauvorhaben des früheren Beklagten Hanns Arbeiten ausgeführt, und zwar ) fü^dessen Grundstück in Berlin-Charlottenburg, Z^fe- Ecke K^m^l^prichstraße (Auftrag Hr. 1) ) fü^dessen Grundstück in Berlin-Schöneberg, M^BH^straße 0 (Auftrag Nr. 2), ) für dessen Villengrundstück in Berlin-Dahlem, # (Auftrag Nr. 3). Der Beklagte hat ohne Bezeichnung des Verwendungszwecks seit 1961 Vorschüsse und Abschlagszahlungen in Höhe yon 506• 000 UM geleistet und in Anrechnung auf den Werklohn für 14.567,85 DM Möbel geliefert, sowie eine Schuld der Klägerin gegenüber der Firma in Höhe von 8.839 DM beglichen. Er hat ferner in großem Umfang Baumaterial beschafft, das die Klägerin ihm auf ihre Forderung gutbringen sollte. Schlußrechnungen der Klägerin wurden erteilt zu 1) am 15o Februar 1963, zu 2) am 14./15. Februar 1964 und zu 3) am 10. und 20. Juli 1962. Die Klägerin macht zuletzt folgende Rechnung aufs Auftrag Nr. 1 Auftrag Nr. 2 Auftrag Nr. 3 Zahlungen 506.000,— Möbel 14.352,83 Rechnung 8.839,— Materialien 325.089*26 DiskontSpesen 892.590,24 DM 43.359,67 DM 999.213,63 DM DM DM DM DM_________854.281,09 DM 144.932,54 DM _ 8.995*55 DM 153.928,09 DM. Diesen Betrag nebst Zinsen hat sie mit der Klage goltendgemacht mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen 56.694,75 DM an die Bank für AG auf Grund einer Abtretung vom 25. September 1963 und 97.233,34 DM an sie selbst, hilfsv/eise, auch den erstgenannten Betrag an sie zu zahlen. Der Beklagte hat eingewandt, die Klage sei unzulässig, weil nicht zu ersehen sei, aus welchen der drei selbständigen Ansprüche und in welcher Höhe davon die Re3tforderung geltendgemacht werde» In der Sache selbst hat er deren Höhe bestritten, ein Zurückbehaltungsrecht auf Grund von Mängelhaftung geltendgemacht und die Einrede der Verjährung erhoben«, Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen 0 Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt» Sie hat in der Berufungsinstanz vorsorglich erklärt, daß sie die Klage in erster Linie aus dem Bauvorhaben Nr. 1, dann aus den Bauvorhaben Nr«, 2 und 3 in dieser Reihenfolge herleite• Das Kammergericht hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen o Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Revision eingelegt. Am 16. August 1966 ist er verstorben. Seine Witwe und Alleinerbin, die jetzige Beklagte, führt den Rechtsstreit weiter. Die Klägerin ist während des Revisionsverfahrens in Konkurs geraten. Der Konkursverwalter hat die Forderung jedoch freigegeben. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Kammergerichts aufzuheben und die Berufung der Klägerin zu-rückzuweisen. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision» Entscheidungsgründei I») a) Pas Landgericht hatte die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die Begründung der Klage den Erfordernissen des § 253 Abs» 2 Nr., 2 ZPO nicht entsprochen habe» Die Klägerin habe drei rechtlich selbständige For-derungen geltendgemacht und es sei nicht ersichtlich, wie der Klageanspruch aufzuteilen sei. Infolgedessen sei es auch nicht möglich festzustellen, in welcher Höhe der Klageanspruch von der mit der Bank vereinbarten Abtretung erfaßt werde. Pas Kammergericht ist dieser Auffassung nicht gefolgt. Es hat ausgeführt, den Parteien habe es freigestanden, zu vereinbaren, daß die Forderungen aus den drei Bauvorhaben zu einer Gesamtforderung zusammengefaßt werden, Pies sei auch geschehen. Obwohl es an ausdrücklichen Erklärungen der Parteien hierzu gefehlt habe, sei eine dabin gehende Vereinbarung doch dem Verhalten der Parteien zu entnehmen. Pie Bauarbeiten für die drei Vorhaben seien im wesentlichen gleichzeitig ausgeführt worden. Per Beklagte habe seit 1961? also schon während des Baues, Leistungen erbracht, ahne anzugeben, für welches Bauvorhaben diese gutzubringen seien. Pie Klägerin habe das hingenommen, ohne den Versuch zu machen, eine Trennung der drei Bauvorhaben abrechnungsmäßig herbeizuführen. Pie Abwicklung der Verträge habe eine solche Zusammenfassung "fast zwingend” erheischt. Beshalb könne das Verhalten der Parteien als Ausdruck des übereinstimmenden Willens der Parteien gewertet werden, die Forderungen zusammenzufassen und einheitlich abzurechnen. b) Diese Auslegung des schlüssigen Verhaltens der Parteien läßt keinen Rechtsfehler erkennen» Sie wird auch den gegebenen Umständen gerecht und wird ganz wesentlich durch die (Tatsache gestützt, daß die Beklagte zu dem großen Teil schon während der Bauausführung Leistungen tätigte, als die Klägerin die auf die einzelnen Vorhaben entfallenden Forderungen noch gar nicht errechnet hatte» Würde man der Auffassung des Landgerichts folgen, so wäre die Klägerin praktisch außerstande, ihre angeblichen Ansprüche durchzusetzen, auch wenn sie, wie das in der Berufungsinstanz geschehen ist, deren Reihenfolge bestimmt» Die Anrechnung der Leistungen des Beklagten könnte dann nämlich nur in einer willkürlichen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechenden Aufgliederung erfolgen» Das gilt insbesondere für die Lieferung der Baumaterialien, bei denen nicht festgestellt und unstreitig auch nicht mehr feststellbar ist, für welches Bauvorhaben sie im einzelnen vereinbart wurde» Hinzu kommt schließlich noch, daß die Klägerin mit der Klage ihre gesamte Restforderung und nicht nur einen Teilbetrag geltendgemacht hat, so daß auch insofern keine Verrechnungsschwierigkeiten entstehen können» Die von dem Kammergericht festgestellte Vereinbarung stellt sich rechtlich gesehen als ein Abrechnungsvertrag nach Art eines Kontokorrents dar, in welches die Forderungen der Klägerin aus allen Bauvorhaben und die Leistungen der Beklagten als Rechnungsposten aufgenommen werden sollten, so daß sich eine etwaige Forderung der Klägerin lediglich aus dem jeweiligen Saldo ergab» Dadurch ist das Gericht nicht gehindert, die einzelnen Posten, soweit sie von dem Beklagten angezweifelt werden, auf ihre Berechtigung nachzuprüfen. Daraus folgt, daß die Vorschrift des § 366 BGB keine Anv/endung finden kann (RGZ 87» 434» 438; BGH in WM 1959, 1004)* Was die Beklagte in ihrer Revisionsbegründung hierzu vorbringt, liegt daher neben der Sache» Sie verkennt auch, daß die v/ährend des Baues erbrachten Leistungen vorschußweise erfolgten, während § 366 BGB von fälligen Forderungen ausgeht. c) Bedenken gegen die hier vertretene Auffassung bestehen auch nicht etwa deshalb, weil sich die Abtretung an die Bank nach dem V/ortlaut der Abtretungsurkunde nur auf das Bauvorhaben Nr„ 1 bezieht» Ob die Auffassung des Karamergerichts, die Abtretung umfasse dennoch die Forderung aus allen Bauvorhaben, also die ganze saldierte Gesaintforderung, richtig ist, kann dahingestellt bleiben«. Selbst wenn dem nicht so wäre und die Abtretung infolgedessen mangels Bestimmtheit und Bestimmbarkeit unwirksam wäre (vgl. BGH MW 1968, 1054), würde das die Abweisung der Klage als unzulässig nicht rechtfertigen. Denn die Frage der Wirksamkeit der Abtretung ist eine Sachfrage, welche die Frage der Zulässigkeit der Klage nicht berührt. Etwaigen sachlichrechtlichen Bedenken hat die Klägerin dadurch Rechnung getragen, daß sie hilfsweise beantragt hat, den Beklagten zu verurteilen, den unter die Abtretung fallenden Betrag von 56.694,75 DM an sie selbst zu bezahlen. d) Das Kammergericht hat demnach die Klage ohne Rechtsfehler als von Anfang an zulässig erklärt, so daß es auf die in der Berufungsinstanz vorsorglich von der Klägerin vorgenommene Aufgliederung nicht mehr ankommt• Ebensowenig kommt es auf die Hilfsbegründung des Kammer-gerichts an, die vereinbarte Zusammenziehung der drei Forderungen zu einem einheitlichen Gesairitanspruch könne jedenfalls in dem prozessualen Verhalten der Parteien erblickt werden., 3o) Das Berufungsgericht hat in entsprechender Anwendung des § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Die Beklagte hat das nicht gerügt. Einen sachlichrechtlichen Fehler enthält diese Entscheidung nicht, weil der Rechtsstreit noch nicht spruchreif ist. 4.) Die Revision der Beklagten ist deshalb mit der Kostenfolge des § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Glanzmann Vogt Rietschel Finke Erbel