ZPO § 717 Die in einem Antrag nach § 717 ZPO zurückverlangten Zinsen und Kosten werden in keinem Pall dem Streitwert zugerechnet. Das Oberlandesgcricht hat die Klage abgewiesen und den Kläger zur Zahlung von 7.259,87 DM nebst 8 $ Zinsen seit den 12. Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt nach der Auffassung des Senats nur 1) Soweit der Kläger für die Klage einen Streitwert von .5.669,89 DM annimmt, übersieht er, daß seine ursprünglich auf Zahlung von 5.669,89 DM gerichtete Klage in Hohe von 557,70 DM bereits vom Landgericht abgewiesen worden ist. 2} Unrichtig ist auch seine Auffassung, daß bei der Bemessung des Streitwerts die Hauptsumme doppelt zu rechnen sei. ■j) Fraglich könnte daher nur sein, ob bei der Bemessung des Streitwerts die in dem gem..§ 717 Abs. 2 ZFO gestellten Zahlungsantrag des Klägers enthaltenen Zinsen und Kosten zuzurechnen sind. a) Las Reichsgericht beurteilt die Frage, ob bei einem solchen Antrag Zinsen und Kosten dem Streitwert zugerechnet werden, unterschiedlich je nach dem, ob der Antrag im Y/ege der "Widerklage" oder durch einen einfachen "Inzidentantrag" gestellt worden ist. Wird der Antrag durch eine "Widerklage” geltend gemacht, so sollen nach Auffassung des Reichsgerichts die Zinsen und Kosten berücksichtigt v/erden, demnach für die Bemessung des Streitwerts der volle vom Schuldner beigetriebene oder zur Abwehr der Zwangsvollstreckung bezahlte, Betrag maßgebend sein (RGZ 63, 367, 369; 124, 182, 184; liegt dagegen nur ein einfacher "Insidentantrag" vor, vo sind nach Meinung des Reichsgerichts Zinsen und Kosten dem Streitwert nicht zusurechnen (RG aaO; ferner OLG Kiel JV 1929» 883; OLG Hamburg OLG 15, 157; OLG Frankfurt aaO; ebenso auch Baumbach-Iautorbaeh ZPO 26. Der Bundesgerichtshof hat sich für den Fall, daß ein Inzidentantrag vorliegt, dcr'i Meinung des Reichsgerichts angeschlossen (Urteil des V. Für den Fall der Widerklage liegt nur eine Entscheidung des IV. Der Widerklageantrag war jedoch nicht substantiiert, so daß nicht ersichtlich ist, ob es eich bei dem verlangten Mehrbetrag um den Ersatz von Zinsen und Kosten oder um die Geltendmachung eines weitergehenden Folgeschadens handelt, für den, wie noch auszuführen sein wird, eine Zurechnung dos Mehrbetrags zu dem Streitwert erfolgen kann. b) Der Senat vermag der Auffassung, daß bei einem Antrag gemäß § 717 Abs. 2 ZPO (entsprechendes gilt auch für den Pall des § 717 Abs.3 ZPO) dem Streitwert die zurückverlangten Zinsen und Kosten zuzurechnen sind, nicht zu folgen und zwar gleichviel, in welcher Form der Antrag gestellt wird. aa) Entgegen der Ansicht des Reichsgerichts erscheint es dem Senat nicht als gerechtfertigt, den Antrag nach § 717 Abs. 2 und 3 ZPO unterschiedlich zu behandeln, je nachdem, ob er im Wege eines "Inzidentantrags" oder der "Widerklage geltend gemacht wird. wäre auch kein entscheidendes Unterscheidungsmerkmal dafür, in welcher Form der Antrag gestellt worden ist, denn diese ist für eine Widerklage nicht unbedingt erforderlich (RGZ 124, 182, 185). Im übrigen erscheint es auch nicht als angängig,die Höhe des Streitwerts von reinen Zufälligkeiten oder von dem Willen der Partei, ob und wie sie den Anspruch verfahrensrechtlich bezeichnet, abhängig zu machen. Es ist daher der Auffassung zuzustimmen, daß es bei Geltendmachung des Anspruchs aus § 717 ZPO für die Berechnung des Streitwerts unerheblich ist, unter welcher Bezeichnung er geltend gemacht wird, bb) Die Auffassung des Senats, daß bei einem Antrag gemäß 1 717 ZPO gleichviel, wie er von der Partei bezeichnet wird, die zurückverlangten Zinsen und Kosten in keinem Palle dem Streitwert zugerechnet werden, rechtfertigt sich aus folgenden Gründen: Die Auffassung, daß bei Erhebung des Anspruchs nach ZPO die bezahlten Zinsen und Kosten dem Streitwert zuzuschlagen seien, würde auch zu dem unerwünschten Ergebnis führen, daß es dadurch in der Hand des Schuldners lüge, eine Änderung an der sachlichen Zuständigkeit des Gerichts oder an der Zulässigkeit des Rechtsmittels herbeizuführen. 4) Infolgedessen ist in dem hier zur Entscheidung stehenden Fall für die Bemessung des Streitwerts lediglich die noch im Streit stehende Klagesumme von 5.332,19 DM maßgebend.
Nachschlagewerk: ja Amt?» icho Sammlung: ja ZPO § 717 Die in einem Antrag nach § 717 ZPO zurückverlangten Zinsen und Kosten werden in keinem Pall dem Streitwert zugerechnet. Besohl, v. 15. November 1962 - VII ZR 95/62 OLG |anberg^ Beschluß In der Rechtssache Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmüchtigter: Rechtsanwalt Br. Beklagter, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, - Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. IHHHV " hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 15. November 1962 durch den Senatspräsidenten Glanz-raann und die Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Br. Pinke beschlossen: gegen Baugeschäft in W Ber Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf BM 5.358,04 festgesetzt G r ü n d e : I. Burch vorläufig vollstreckbares Urteil des Landgerichts V/iirzburg vom 14. März 1961 wurde der Beklagte zur Zahlung von 5.332,19 BM nebst 8 Zinsen aus 5.669,89 BII 2 fur die Zeit vom 6. Februar 1959 bis 22. Januar I960 und aus 5.155,54 DM seit dem 25- Januar I960 verurteilt. Der Beklagte hat am 12. Juni 1961 zur Abwendung der Zwangsvollstreckung 7.259,87 DM, nämlich 5.552,19 DM Hauptsumme, 775,15 DK Zinsen und 1.152,55 DM Kosten, an den Kläger bezahlt. Mit seiner Berufung begehrte er Klage-abv/eisung und die Rückzahlung des bezahlten Betrags. Das Oberlandesgcricht hat die Klage abgewiesen und den Kläger zur Zahlung von 7.259,87 DM nebst 8 $ Zinsen seit den 12. Juni 1961 verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Kläger in vollem Umfang Revision eingelegt. Ur hat beantragt, den Streitwert für die Revisions-Instanz auf 5.669,89 DM für die Klage und 7.259,87 DM für den Rückzahlungsaispruch des Beklagten, insgesamt auf 12.929,76 DM festzusetzen. TT JL a. « Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt nach der Auffassung des Senats nur 5.558,04 DM. 1) Soweit der Kläger für die Klage einen Streitwert von .5.669,89 DM annimmt, übersieht er, daß seine ursprünglich auf Zahlung von 5.669,89 DM gerichtete Klage in Hohe von 557,70 DM bereits vom Landgericht abgewiesen worden ist. Da er gegen das Urteil des Landgerichts keine Berufung eingelegt hat, standen beim Berufungsgericht dom Kluger vom Landgericht zugesprochenen 5. Stroit. Weiter kann auch sein Revisionsantra nicht gehen. nur .noch die 332,19 TM im g zur Klage 2} Unrichtig ist auch seine Auffassung, daß bei der Bemessung des Streitwerts die Hauptsumme doppelt zu rechnen sei. Insoweit handelt es sich um denselben Streitgegenstand. Las verbietet eine doppelte Berücksichtigung bei der Bemessung des Streitwerts. ■j) Fraglich könnte daher nur sein, ob bei der Bemessung des Streitwerts die in dem gem..§ 717 Abs. 2 ZFO gestellten Zahlungsantrag des Klägers enthaltenen Zinsen und Kosten zuzurechnen sind. Las ist zu verneinen. a) Las Reichsgericht beurteilt die Frage, ob bei einem solchen Antrag Zinsen und Kosten dem Streitwert zugerechnet werden, unterschiedlich je nach dem, ob der Antrag im Y/ege der "Widerklage" oder durch einen einfachen "Inzidentantrag" gestellt worden ist. Wird der Antrag durch eine "Widerklage” geltend gemacht, so sollen nach Auffassung des Reichsgerichts die Zinsen und Kosten berücksichtigt v/erden, demnach für die Bemessung des Streitwerts der volle vom Schuldner beigetriebene oder zur Abwehr der Zwangsvollstreckung bezahlte, Betrag maßgebend sein (RGZ 63, 367, 369; 124, 182, 184; 145, 296, 290; JW 1909, 23; OLG Frankfurt JW 1929, 1685; ebenso auch allgemein im Schrifttum). liegt dagegen nur ein einfacher "Insidentantrag" vor, vo sind nach Meinung des Reichsgerichts Zinsen und Kosten dem Streitwert nicht zusurechnen (RG aaO; ferner OLG Kiel JV 1929» 883; OLG Hamburg OLG 15, 157; OLG Frankfurt aaO; ebenso auch Baumbach-Iautorbaeh ZPO 26. Auf1. Anm. 3 13 i’u § 717 ZPO). Loch wird auch die Meinung vertreten, daß auch in diesen; Fall Zinsen und Kosten zu berücksichtigen seien (KG JY/ 1934, 702; OLG Frankfurt NJW 1956, 1644; Lauterbach KostcngcDctzO''.'l4. Aufl. Anm. 2 A zu § '16 GKG;- Gerold, Streitwert 1959 8. 307; Hillach, Handbuch des Streitwerts 1954 S. 33, 317; Stein-Jonas-Schönke ZPO '18. Aufl. Anm. III 2 zu § 4 ZPO, - anders jedoch in Anm. III 3 zu § 546 ZPO und III 1 zu § 717 ZPO -; V/ieczorek ZPO Anm. C II b 2‘ zu § 4 ZPO und B III b 3 zu § 717 ZPO; Zöller ZPO 9. Aufl. Anm. 2 d zu § 717 ZPO). Zur Begründung dieser Ansicht wird meist angeführt, daß in solchen Fällen zwischen der Widerklage und dem Inzidentantrag sachlich und verfahrensrechtlich kein Unterschied bestehe, der eine unterschiedliche Behandlung rechtfertige. Der Bundesgerichtshof hat sich für den Fall, daß ein Inzidentantrag vorliegt, dcr'i Meinung des Reichsgerichts angeschlossen (Urteil des V. Zivilsenats vom 2. Februar 1962 - V ZR 70/60 - = NJW 1962, 806; ferner ohne Begründung und besonderen Streitv/ertbeschluß der III. Zivilsenat (III ZR 30/60) und schließlich der VII. Zivilsenat in.einem Streitwertbeschluß vom 30. Oktober 1961 - VII ZR 216/60 -). Für den Fall der Widerklage liegt nur eine Entscheidung des IV. Zivilsenats vom 5. Februar 1953 - IV ZR 173/52 - vor; dort war der Beklagte zur Zahlung von 3.980,05 DM nobot Zinsen verurteilt worden, und der Klager hatte hiervon 3.801,70 EM beigetrieben. Mit der Widerklage verlangte der Beklagte Schadensersatz in Höhe von 6.100 EM. Her IV'. Zivilsenat hat zwar keinen besonderen Streitwertbe-' c-hluß erlassen, ist aber offensichtlich von einem Streitwert von 6.100 EM ausgegangen, da er andernfalls die Ile-vision wegen Niehtcrreichung der Wertgrenze als unzulässig hätte verwerfen müssen. Der Widerklageantrag war jedoch nicht substantiiert, so daß nicht ersichtlich ist, ob es eich bei dem verlangten Mehrbetrag um den Ersatz von Zinsen und Kosten oder um die Geltendmachung eines weitergehenden Folgeschadens handelt, für den, wie noch auszuführen sein wird, eine Zurechnung dos Mehrbetrags zu dem Streitwert erfolgen kann. Bern Urteil kann deshalb eine für die hier zu treffende Entscheidung etwa bindende Auffassung nicht entnommen werden. b) Der Senat vermag der Auffassung, daß bei einem Antrag gemäß § 717 Abs. 2 ZPO (entsprechendes gilt auch für den Pall des § 717 Abs. 3 ZPO) dem Streitwert die zurückverlangten Zinsen und Kosten zuzurechnen sind, nicht zu folgen und zwar gleichviel, in welcher Form der Antrag gestellt wird. Dabei wird von folgenden Erwägungen ausgegangen: aa) Entgegen der Ansicht des Reichsgerichts erscheint es dem Senat nicht als gerechtfertigt, den Antrag nach § 717 Abs. 2 und 3 ZPO unterschiedlich zu behandeln, je nachdem, ob er im Wege eines "Inzidentantrags" oder der "Widerklage geltend gemacht wird. In beiden Fällen ist der Anspruch sachlichrechtlich derselbe und wird auch verfahrensrechtlich gleich behandelt. Die Bezeichnung als "Widerklage" 6 wäre auch kein entscheidendes Unterscheidungsmerkmal dafür, in welcher Form der Antrag gestellt worden ist, denn diese ist für eine Widerklage nicht unbedingt erforderlich (RGZ 124, 182, 185). Es ware daher vielfach schon unklar, was für ein Antrag gestellt worden ist. Im übrigen erscheint es auch nicht als angängig,die Höhe des Streitwerts von reinen Zufälligkeiten oder von dem Willen der Partei, ob und wie sie den Anspruch verfahrensrechtlich bezeichnet, abhängig zu machen. Auch der V. Zivilsenat spricht in seinem obengenannten Urteil Zweifel an der Berechtigung einer coJ-chon Unterscheidung aus, ohne hierzu allerdings endgültig.. Stellung zu nehmen. Es ist daher der Auffassung zuzustimmen, daß es bei Geltendmachung des Anspruchs aus § 717 ZPO für die Berechnung des Streitwerts unerheblich ist, unter welcher Bezeichnung er geltend gemacht wird, bb) Die Auffassung des Senats, daß bei einem Antrag gemäß 1 717 ZPO gleichviel, wie er von der Partei bezeichnet wird, die zurückverlangten Zinsen und Kosten in keinem Palle dem Streitwert zugerechnet werden, rechtfertigt sich aus folgenden Gründen: Der Anspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO ist zwar ein Schadensersatzanspruch. Als solcher geht er aber in erster Linie - ebenso wie der Bereicherungsanspruch nach § 717 Abs. 5 ZPO, von dem er sich insoweit sachlich 'nicht unterscheidet - auf Rückzahlung der beigetriebenen oder zur Abwendung der Vollstreckung gezahlten Beträge. In diesem Umfang ist er nur das Spiegelbild des dem Kläger zuerkannton Zahlungsanspruchs an Hauptsache, Zinsen und Kosten. Deshalb entspricht es einer natürlichen Betrach- DC tungowoise, die Zinsen und Kosten, die beim Streitwert d= Klage nach § 4 ZPO nicht zu berücksichtigen waren , auch Ansprüchen aus § 717 Abo. 2 und 3 ZPO als Kebenfordervmgen zu behandeln, sic also im Streitwert nicht zu bcrückoichti gen. Dasselbe wird auch für Vollstreckungskosten gelten Ci 788 ZPO). r-T A r ? i I f Die Auffassung, daß bei Erhebung des Anspruchs nach ZPO die bezahlten Zinsen und Kosten dem Streitwert zuzuschlagen seien, würde auch zu dem unerwünschten Ergebnis führen, daß es dadurch in der Hand des Schuldners lüge, eine Änderung an der sachlichen Zuständigkeit des Gerichts oder an der Zulässigkeit des Rechtsmittels herbeizuführen. cc) Anders liegt es, soweit nach § 717 Abs. 2 ZPO Ersatz eines weitergehenden Schadens verlangt wird. Hier gelten die vorstehenden Erwägungen nicht. Der Y/ert eines solchen über die Rückforderung des Geleisteten hinausgehenden Anspruchs bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln. 4) Infolgedessen ist in dem hier zur Entscheidung stehenden Fall für die Bemessung des Streitwerts lediglich die noch im Streit stehende Klagesumme von 5.332,19 DM maßgebend. Dieser sind lediglich noch 8 cß> Zinsen aus dem nicht mehr anhängigen Betrag von 5.669»89 abz. 5.332,19 = 537,70 DM für die Zeit vom 6. Februar 1959 bis 22. Januar I960 = für di 6.558, Glanzr. 25,85 DH zuzurechnen (BG-HZ 26, 174), so daß sich o Revisionsinstanz ein Gesamtstreitv/ert von 04 DM ergibt. arm Rietschel Erbel Meyer Finke