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BGH · VII ZR 95/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 95/13

Dr. Kniffka, die Richter Dr. Eick, Halfmeier, Dr. Kartzke und Prof. Zivilsenats des Kammergerichts vom 22. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Kniffka Kartzke Eick Jurgeleit Halfmeier

Zitierte Normen: § 544 ZPO
27KniffkaBerlinZPOAzRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 95/13
vom 27. August 2014 in dem Rechtsstreit
KG Berlin - Az. 7 U 218/11 vom 22.03.2013; LG Berlin - Az. 28 O 75/10 vom 01.09.2011;
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richter Dr. Eick, Halfmeier, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 22. März 2013 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 231.000 €
Kniffka
 Kartzke
Eick
 Jurgeleit
Halfmeier