Dr. Kniffka, die Richter Dr. Eick, Halfmeier, Dr. Kartzke und Prof. Zivilsenats des Kammergerichts vom 22. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Kniffka Kartzke Eick Jurgeleit Halfmeier
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 95/13 vom 27. August 2014 in dem Rechtsstreit KG Berlin - Az. 7 U 218/11 vom 22.03.2013; LG Berlin - Az. 28 O 75/10 vom 01.09.2011; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richter Dr. Eick, Halfmeier, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 22. März 2013 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 231.000 € Kniffka Kartzke Eick Jurgeleit Halfmeier