Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. April 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Dr. Pinke beschlossens Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7. Das Oberlandesgericht hat die Revision auch nicht zugelassen. Die Revision ist demnach auf Kosten des Beklagten als unzulässig zu verwerfen (§§ 554 a, 97 ZPO). Hiermit wird der Antrag des Beklagten, ihm für das Revisionsverfahren gemäß § 78 a ZPO einen Rechtsanwalt beizuordnen, gegenstandslos.
2035 017 BUNDESGERICHTSHOF VX i_ 2R_ 2 4/6£ B ESCH LUSS in dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts Rolf Idamm fl 9 Prozeßbevollmächtigte s 9 Beklagter, Berufungskläger und Revisionskläger, Rechtsanv/älte Prof und Dr, gegen 1) die Prau Sophie 2) Herrn Jack S beide wohnhaft New York/USA, th Streeto New York Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte- II« Instanzs Rechtsanwälte 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. April 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Dr. Pinke beschlossens Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 15. Oktober 1968 wird als unzulässig verworfen. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Gründe t Die Revision ist nach § 546 ZPO nicht statthaft. Der Wert des Beschv/erdegegenstands beträgt nur 3.901,38 DM. Das Oberlandesgericht hat die Revision auch nicht zugelassen. Die Ansicht des Beklagten, die Revision sei gleichwohl vregen angeblicher Abweichung von von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs statthaft, ist unrichtig (BGH NJW 1959» 2262). Die Revision ist demnach auf Kosten des Beklagten als unzulässig zu verwerfen (§§ 554 a, 97 ZPO). Hiermit wird der Antrag des Beklagten, ihm für das Revisionsverfahren gemäß § 78 a ZPO einen Rechtsanwalt beizuordnen, gegenstandslos. Rietschcl ürbel Meyer Vogt Pinke