Die Beklagte übertrug im Oktober 1955 ihre Generalvertretung für den Bezirk Köln den Brüdern dos Klägers Erwin und Wilhelm DiBB* Diese übernahmen den Bestand des früheren Vertreters der Beklagten S|HIK dem die Beklagte wegen Veruntreuungen in Höhe von ca. Gemäß einem "Dariohensvertrag” vom 23» April 1956 gewährte die Beklagte dem Kläger ein Darlehen von 1.000 DM. April 1957, in dem .es heißt, es sei verabredet worden, daß mit einer Zahlung von 1.200 DM der Agenturkauf als endgültig abgeschlossen und erledigt gelte. März 1958 kündigte die Beklagte auf Grund des Ergebnisses der Revision das Vertragsverhältnis mit dem Kläger fristlos. Mit der Klage hat der Kläger, zugleich aus abgetretenen Rechten seiner Brüder Erwin und Wilhelm, die Beklagte auf Zahlung angeblich zu Unrecht einbehaltener Provisionen, auf Schadensersatz, Abrechnung und Buchauszug sowie auf V/iderruf der Meldung an den AVAD in Anspruch genommen. 2. ) ihm über alle Provisionen, auch die im Fehlsaldo SflHBBi abgebuchten, aus der Zeit vom 1* November 1955 bis zu dem 31* Dezember 1956 Abrechnung und Buchauszug zu erteilen unter Einbeziehung aller in dieser Zeit von der Firma abgeschlossenen Neuversicherung.en.-_ und ihm den sich hiernach ergebenden Betrag zu zahlen, 1, ) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, aus den vorgelegten Schriftstücken ergebe sich nichts dafür, daß die BflB OHG und später der Kläger selbst mit der Beklagten die Einbehaltung von Provisionsbeträgen als Kaution verabredet hätten, vielmehr habe nach dem Vertrag vom 23. Wenn dem Kläger Kautionsbeträge einbehalten worden wären, wäre es auch nicht verständlich, daß er nach Feststellung der Fehlbeträge bei den Revisionen sich nicht auf ein Kautionsguthaben berufen habe. 2. ) Der Kläger hat in der Berufungsbegründung Seite 4 und 5 durch Zeugnis seiner Brüder Erv/.in und Wilhelm unter Beweis gestellt, die Beklagte habe ’’als Kaufpreis und gleichzeitige Sicherheitsleistung1’ einen Betrag von 14.000 DM verlangt, mit dem der Fehlsaldo SflHB habe ausgeglichen worden sollen; da die OHG diesen Betrag nicht in bar habe zahlen können, habe man vereinbart, daß die Zahlung so erfolgen sollte, daß die übliche Inkassoprovision für den Altbcstand SflHHH auf 5 cß> gekürzt wurde. Der Kläger hat ferner auf Seite 19 der Berufungs-bogründung durch Zeugnis seiner beiden Brüder Beweis dafür angetreten, daß bei Vertragsabschluß die Beklagte Sicherheitsleistung in Form einer Kaution verlangt habe; da die Brüder diese nicht hätten erbringen können, habe man vereinbart, daß ein Teil der Provision einbehalten werde, das frühere Vorstandsmitglied der Beklagten V/flU habe diesen Betrag als ”quasi-Kaufpreis” bezeichnet. Mit einem Kaufpreis oder quasi-Kaufpreis ist aber die Behauptung unvereinbar, es sei eine Einbehaltung von Provisionsbeträgen als Sicherheit verabredet worden, die nach Vertragsende herausgezahlt werden müßte. 2. ) Die Revision beruft sich auf ein Schreiben des Bund es auf sicht samts für das Versicherungs- und Bausparwesen an den Kläger vom 13» November 1958, wonach die Überlassung des Yersicherungsbestandea durch ein Ver-sicherungsunternehmen an einen Vertreter gegen Entgelt "nicht unter allen Umständen unzulässig zu sein brauche", man jedoch ohne nähere Kenntnis des Sachverhalts hierzu nicht Stellung nehmen könne. Woil der Beweisantrag keine Tatsachenbehauptungen enthält, hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, die Auskunft einzuholen, sondern konnte eine Unzulässigkeit der Vereinbarung dör Parteien im Hinblick auf den unzureichenden Sachvortrag des-Klägers, der»keinen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die Es ist nicht ersichtlich, v/ao sich aus dem Beweisantritt für den hier zu behandelnden Anspruch des Klägers auf Herauszahlung einbehaltener 1.000 DM ergeben sollte. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dom Landgericht auf Grund der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, daß das Geschäft HaUHHI weder den Brüdern dos Klägers noch diesem selbst zusammen mit dem Altbestand SflHHHI übertragen worden ist. 1.) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt, die Beklagte hätte beweisen mUssen, daß bei der Übertragung des Altbestandes SflHHHB äas zu diesem gehörige Geschäft ausgenommen worden sei. der deren Versicherungen bearbeitete, nicht zu einer endgültigen Abmachung über die Übertragung des Geschäfts auf den Kläger gekommen sei und die Sache HaflHHB zwischen den Parteien dann endgültig als erledigt angesehen worden sei» ger Abstand genommen hätten«, Die Brüder des Klägers und dieser selbst sind auch unstreitig nicht für das Geschäft HaflBBB tätig geworden« weil der Kläger weder bewiesen habe, daß die Beklagte einen bestimmten Prämienbestand zugesichert habe und dies zur Vertragsgrundlago gemacht worden sei, noch daß die Beklagte bei den Vertragsverhandlungen schuldhaft falsche Angaben gemacht habe» Für die Zeit nach Beendigung dos Vertragsverhältnisses ständen dem Kläger Schadenersatzansprüche nicht zu,, weil die Beklagte wegen der bei den Revisionen festgestellton Fehlbeträge zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen sei» Die von ihm behaupteten Gegenansprüche hätten dem Kläger - wie die vorangegangenen Ausführungen ergäben - nicht zugestanden. 2. ) Die Revision meint, die auch vom Berufungsgericht angenommene Angabe eines Prämienbestandes des Geschäfts HajmH von etwa 30.000 DM sei sicher falsch, nach der Feststellung BU Seite 3 habe der Jahresumsatz nur 15o384 DM betragen. 60.000 DM für den übrigen Bestand SflHHHB sagt das Berufungsgericht, diese Angabe sei nicht als verfehlt und falsch anzusehon, der Umsatz habe nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten in den Jahren 1956 bis 1958 je rund 53.000 DM betragen, die Zahl 60.000 habe also ”in etwa die Sachlage richtig getroffen”. Im übrigen verfolgt der Kläger den Antrag auf Abrechnung und Bucnauszug nur für die Zeit vom 1, November 1955 bis 31, Dezember 1956, Die von ihm als Teilabrechnung bezeichncte Abrechnung der Beklagten vom 19« Januar 1962 betrifft nur die Zeit ab Januar 1958, Mängel der Abrechnung aus der Zeit bis zu dem 31, Dezember 1956 hat der Kläger nur insoweit geltend gemacht, als er die unter I bis III behandeltenSonderansprüche erhoben hat, die ihm aberkannt worden sind, VI, Widerrufsanspruch, Das Berufungsgericht hat auch diesen Klageantrag, abgesehen von Bedenken gegen seine Passung und gegen das Fortbestehen eines Rechtsschutzinteresses, für unbegründet erachtet, weil die Beklagte nach der wiederholten Feststellung von Fehlsalden beim Kläger zu der Mitteilung an den AVAD nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet gewesen sei. Die Revision hat auch insoweit Keinen Erfolg» Sie macht nicht geltend, daß die Beklagte etwa entgegen der Annahme des Berufungsgerichts unrichtige Angaben gemacht habe» Wie bereits erörtert, kann sie sich auch nicht darauf berufen, daß die fristlose Kündigung der Beklagten ungerechtfertigt gewesen wäre, weil das Berufungsgericht Gegenansprüche dos Klägers, die die Fehlbeträge hätten ausgloichen können, mit Recht verneint hat» ' Bie Revision dos Klägers erweist sich hiernach in vollem Umfang als unbegründet, ohne daß es noch auf die Einrede der Verjährung und den Einy/and der Verwirkung ankommt» Sie ist daher mit Kostenfolge aus dem § 97 ZPO zurückzuweisen•
2035 029 ^<1 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 94/66 URTEIL in dem Rechtsstreit de^Handelsvertreters Bernhard B 0m , K| Hfl^0j0|^Bring 0, Verkündet am 27. März 1969 Horn Justizhauptsekretär «1b Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen die ? Versicherungs-Aktiengesellschaft, K0B40i’ Q0mim Hfer 0, vertreten durch ihren Vorstand, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br Dor VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mörz 1969 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundearichter Riotschel, Hubert Meyer, Br. Finke und Schmidt für Rocht erkannt: Die Revision dos Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandosgerichts in Köln vom 20. April 1966 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte übertrug im Oktober 1955 ihre Generalvertretung für den Bezirk Köln den Brüdern dos Klägers Erwin und Wilhelm DiBB* Diese übernahmen den Bestand des früheren Vertreters der Beklagten S|HIK dem die Beklagte wegen Veruntreuungen in Höhe von ca. 10.000 DM gekündigt hatte. Die Beklagte bestätigte die getroffenen Vereinbarungen durch Schreiben vom 26. Oktober 1955. Am 28. Oktober 1955 wurde eine Übergabeverhandlung beurkundet. Da die Beklagte mit der Tätigkeit der Brüder Bfl|0 nicht zufrieden v/ar, kündigte sie das Vertragsverhältnis mit diesen am 22. Februar 1956. Im April 1956 kam sie mit dem Kläger überein, ihm ab 1, Mai 1956 "die Geschäfte aus der früheren BflHI OHG" zu übergeben. Gemäß einem "Dariohensvertrag” vom 23» April 1956 gewährte die Beklagte dem Kläger ein Darlehen von 1.000 DM. Als Provision für die Bearbeitung des Altbestandes Schweitzer sollte der Kläger einen Satz von 7 1/2 # erhalten, ferner bis auf weiteres einen monatlichen Unkostenzuschuß von 400 DM, von dem jedoch Abzahlungen auf das Darlehen einbehalten werden sollten. Im vorletzten Absatz des "Dariehensverträges" heißt es: "Nach Rückzahlung des oben gewährten Darlehens erfolgt nach Vereinbarung eine Festsetzung einer Kaution, die verzinslich zugunsten des Genannten angelegt wird." Ab 1. Januar 1957 zahlte die Beklagte dem Kläger die ungekürzten üblichen Provisionen für die Verwaltung des Altbestandes SDer Kläger bestätigte die Vereinbarung hierüber mit einem Schreiben vom 11. April 1957, in dem .es heißt, es sei verabredet worden, daß mit einer Zahlung von 1.200 DM der Agenturkauf als endgültig abgeschlossen und erledigt gelte. Von März bis Dezember 1957 buchte die Beklagte monatlich 100 DM von dem Provisionsguthaben des Klägers ab. Eine Revision beim Kläger am 14* Oktober 1957 ergab einen Fehlbetrag von 7*498,24 DM. Der Kläger und sein Bruder Wilhelm deckten diesen demnächst zu dem größten Teil ab. Bei einer weiteren Revision am 22. Januar 1958 wurde ein Fehlbetrag von 3.156,12 DM ermittelt. Der Kläger gab über diesen Betrag ein Schuldanerkenntnis ab. Mit Schreiben vom 3. März 1958 kündigte die Beklagte auf Grund des Ergebnisses der Revision das Vertragsverhältnis mit dem Kläger fristlos. In einer notariellen Urkunde vom 28. April 1958 erkannte der Kläger an, der Beklagten ein Darlehen von 3.500 DM zu verschulden. Die beim Kläger festgestellten Unregelmäßigkeiten teilte die Beklagte dem Allgemeinen Versicherungs-Auskunftsdienst (AVAD) mit* Der Kläger hatte infolgedessen in der Folgezeit Schwierigkeiten, eine neue Beschäftigung im Versicherungsgewerbe zu finden* Mit der Klage hat der Kläger, zugleich aus abgetretenen Rechten seiner Brüder Erwin und Wilhelm, die Beklagte auf Zahlung angeblich zu Unrecht einbehaltener Provisionen, auf Schadensersatz, Abrechnung und Buchauszug sowie auf V/iderruf der Meldung an den AVAD in Anspruch genommen. * Er hat im zweiten Rechtszug beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. ) ihm 2.837,80 DM, 1.552,70 DM und 62*355,10 DM, alle Beträge nebst Zinsen zu zahlen, 2. ) ihm über alle Provisionen, auch die im Fehlsaldo SflHBBi abgebuchten, aus der Zeit vom 1* November 1955 bis zu dem 31* Dezember 1956 Abrechnung und Buchauszug zu erteilen unter Einbeziehung aller in dieser Zeit von der Firma abgeschlossenen Neuversicherung.en.-_ und ihm den sich hiernach ergebenden Betrag zu zahlen, 3. ) ihre Meldung an den AVAD über Unregelmäßigkeiten des Klägers zu widerrufen. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurück zuwe i s en. Entscheidungsgründe: I. Anspruch auf Zahlung angeblich als Kaution einbehaltener Beträge in Höhe von 1 ,837 5»80 DM, 1, ) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, aus den vorgelegten Schriftstücken ergebe sich nichts dafür, daß die BflB OHG und später der Kläger selbst mit der Beklagten die Einbehaltung von Provisionsbeträgen als Kaution verabredet hätten, vielmehr habe nach dem Vertrag vom 23. April 1956 erst nach Rückzahlung des Darlehens eine Vereinbarung über eine Kaution getroffen werden sollen. Der Kläger habe aber selbst nicht vorgetragen, daß in der Folge eine solche Vereinbarung zustandegekommen sei. Seine Behauptung, es habe von Beginn der Tätigkeit der Bfli OHG an eine Kautionsvereinbarung bestanden, sei durch die Urkunden widerlegt. Wenn dem Kläger Kautionsbeträge einbehalten worden wären, wäre es auch nicht verständlich, daß er nach Feststellung der Fehlbeträge bei den Revisionen sich nicht auf ein Kautionsguthaben berufen habe. 2. ) Der Kläger hat in der Berufungsbegründung Seite 4 und 5 durch Zeugnis seiner Brüder Erv/.in und Wilhelm unter Beweis gestellt, die Beklagte habe ’’als Kaufpreis und gleichzeitige Sicherheitsleistung1’ einen Betrag von 14.000 DM verlangt, mit dem der Fehlsaldo SflHB habe ausgeglichen worden sollen; da die OHG diesen Betrag nicht in bar habe zahlen können, habe man vereinbart, daß die Zahlung so erfolgen sollte, daß die übliche Inkassoprovision für den Altbcstand SflHHH auf 5 cß> gekürzt wurde. Der Kläger hat ferner auf Seite 19 der Berufungs-bogründung durch Zeugnis seiner beiden Brüder Beweis dafür angetreten, daß bei Vertragsabschluß die Beklagte Sicherheitsleistung in Form einer Kaution verlangt habe; da die Brüder diese nicht hätten erbringen können, habe man vereinbart, daß ein Teil der Provision einbehalten werde, das frühere Vorstandsmitglied der Beklagten V/flU habe diesen Betrag als ”quasi-Kaufpreis” bezeichnet. Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht diese Beweise nicht erhoben hat. 3.) Die Rüge ist unbegründet. Die vom Kläger unter Beweis gestellten Behauptungen sind, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht schlüssig und widerspruchsfrei. Er spricht von Kaufpreis und gleichzeitiger Sicherheitsleistung sowie davon, daß die Provisionskürzung als quasi-Kauf- prois bezeichnet habe. Mit einem Kaufpreis oder quasi-Kaufpreis ist aber die Behauptung unvereinbar, es sei eine Einbehaltung von Provisionsbeträgen als Sicherheit verabredet worden, die nach Vertragsende herausgezahlt werden müßte. Der Kläger führt auch selbst an, daß die Beklagte von vorn herein. durch die Provisionskürzung den Pehlsaldo Schweitzer habe ausgleichen wollen. Das Berufungsgericht konnte daher insoweit zu Ungunsten dos Klägers entscheiden, ohne vorher diese Beweise zu erheben. II. Anspruch auf Herauszahlung angeblich zu Unrecht einbehaltener 1.000 DM. 1.) Das Berufungsgericht nimmt unter Bezugnahme auf das Schreiben des Klägers vom 11. April 1957 an, mit dieser Einbehaltung habe die Übernahme des Altbestandes durch den Kläger endgültig ab- gegolten werden sollen, dem Kläger stehe daher ein Anspruch auf Barauszahlung der 1.000 DM nicht zuj weil die Beklagte diese kraft vertraglicher Abmachung einbehalten habe. 2. ) Die Revision beruft sich auf ein Schreiben des Bund es auf sicht samts für das Versicherungs- und Bausparwesen an den Kläger vom 13» November 1958, wonach die Überlassung des Yersicherungsbestandea durch ein Ver-sicherungsunternehmen an einen Vertreter gegen Entgelt "nicht unter allen Umständen unzulässig zu sein brauche", man jedoch ohne nähere Kenntnis des Sachverhalts hierzu nicht Stellung nehmen könne. Die Revision bittet um Nachprüfung, ob hier ein Pall der Unzulässigkeit gegeben sei. Sie rügt zugleich Übergehung eines Antrags in der Berufungsbegründung Seite 20, eine Auskunft des Bunde sauf sicht samts "über die Pällo der Unzulässigkeit" cinzuholen. 3. ) Auch diese Rüge hat keinen Erfolg. Der Klägor hat es an allem tatsächlichen Vorbringen dafür fehlen lassen, daß die hier streitige Vereinbarung der Parteien als nach den §§ 134, 138 BGB oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften nichtig angesehen werden müßte. Wie die Revision selbst anführt, ist eine Rechts vor Ordnung auf Grund des § 92 a HGB bisher nicht erlassen worden. Woil der Beweisantrag keine Tatsachenbehauptungen enthält, hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, die Auskunft einzuholen, sondern konnte eine Unzulässigkeit der Vereinbarung dör Parteien im Hinblick auf den unzureichenden Sachvortrag des-Klägers, der»keinen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die 4.) Die Revision rügt ferner Übergehung des Bev/eis-antritts in der Berufungsbegründung Seite 8, wonach das frühere Vorstandsmitglied der Beklagten sich be- roiterklärt habe, die Kürzung der Inkassoprovision zugunsten des Fehlsaldos SHHHHluffl 2,5 # zu verringern und ab 1. Januar 1957 ganz wegfallen zu lassen. Die Rüge ist unbegründet. Es ist nicht ersichtlich, v/ao sich aus dem Beweisantritt für den hier zu behandelnden Anspruch des Klägers auf Herauszahlung einbehaltener 1.000 DM ergeben sollte. Daß die Provision des Klägers von 5 auf 7,5 $ erhöht worden ist und daß ihm ab 1.Januar 1957 die volle Provision gezahlt worden ist, ist im übrigen unstreitig (BU 5, 6). III. Anspruch auf Provisionen aus dem Geschäft Hackländer in Höhe von 1.552,70 DM. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dom Landgericht auf Grund der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, daß das Geschäft HaUHHI weder den Brüdern dos Klägers noch diesem selbst zusammen mit dem Altbestand SflHHHI übertragen worden ist. 1.) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt, die Beklagte hätte beweisen mUssen, daß bei der Übertragung des Altbestandes SflHHHB äas zu diesem gehörige Geschäft ausgenommen worden sei. Auch diese Rüge geht fehl. Das Berufungsgericht hat den Kläger nicht als beweis- fällig für seine Sachdarstellung angesehen, sondern durch die Beweisaufnahme das Gegenteil als bewiesen angesehen, wie sich insbesondere eindeutig aus Seite 35 unten des Urteils ergibt« 2«) Bas Berufungsgericht hat die von ihm gewonnene Überzeugung nicht nur darauf gestützt, daß später von dom Geschäft HaflHBB nicht mehr die Rede gewesen sei, sondern es hat in eingehenden Ausführungen dargelegt, daß es mangels einer Einigung mit dem Angestellten OflB der Firma Ha^BHB? der deren Versicherungen bearbeitete, nicht zu einer endgültigen Abmachung über die Übertragung des Geschäfts auf den Kläger gekommen sei und die Sache HaflHHB zwischen den Parteien dann endgültig als erledigt angesehen worden sei» Diese Würdigung der Beweisaufnahme ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden; sie bindet daher das Revisionsgericht o 3*) Die Revision weist auf eine Bekundung der Brüder des Klägers hin, VfHIBhabe bei den Vertragsverhandlungen die Prämienumsätze aus dem Geschäft HaHHIHi mit etwa 30o000 DM angegeben«, Das hinderte das Berufungsgericht nicht an seiner Annahme, die später mit OflH auf getretenen Schwierigkeiten hätten dazu geführt, daß die Parteien im beiderseitigen Einverständnis von einer Übertragung des Geschäfts auf die OHG und den Klä- ger Abstand genommen hätten«, Die Brüder des Klägers und dieser selbst sind auch unstreitig nicht für das Geschäft HaflBBB tätig geworden« IV«, Schadensersatzanspruch des Klägers in Höhe von 62«,355,10 DM« I«) Das Berufungsgericht verneint solche Ansprüche, 10 - r M weil der Kläger weder bewiesen habe, daß die Beklagte einen bestimmten Prämienbestand zugesichert habe und dies zur Vertragsgrundlago gemacht worden sei, noch daß die Beklagte bei den Vertragsverhandlungen schuldhaft falsche Angaben gemacht habe» Für die Zeit nach Beendigung dos Vertragsverhältnisses ständen dem Kläger Schadenersatzansprüche nicht zu,, weil die Beklagte wegen der bei den Revisionen festgestellton Fehlbeträge zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen sei» Die von ihm behaupteten Gegenansprüche hätten dem Kläger - wie die vorangegangenen Ausführungen ergäben - nicht zugestanden. Deshalb habe auch die Meldung der Beklagten an den AVÄD keinen Schadenersatzanspruch des Klägers ausgelöst. 2. ) Die Revision meint, die auch vom Berufungsgericht angenommene Angabe eines Prämienbestandes des Geschäfts HajmH von etwa 30.000 DM sei sicher falsch, nach der Feststellung BU Seite 3 habe der Jahresumsatz nur 15o384 DM betragen. Das Berufungsgericht konnte das aber als unerheblich ansehen, weil nach seiner rechtsirrtumsfrei gewonnenen Überzeugung das Geschäft HafllH endgültig nicht mitübertragen worden ist. 3. ) Zu der Angabe eines Umsatzes von ca. 60.000 DM für den übrigen Bestand SflHHHB sagt das Berufungsgericht, diese Angabe sei nicht als verfehlt und falsch anzusehon, der Umsatz habe nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten in den Jahren 1956 bis 1958 je rund 53.000 DM betragen, die Zahl 60.000 habe also ”in etwa die Sachlage richtig getroffen”. Auch insoweit ist dem angefochtenen Urteil beizutreten. Es konnte ohne Rechtsfehler eine nach oben abgerundete, den tatsächlichen Umsatz nicht wesentlich 11 übersteigende Angabe als Grundlage von Schadenersatzansprüchen ausschalteno 4.) Das Berufungsgericht hat auch ein schuldhaftes für einen Schaden des Klägers ursächliches Verhalten des Vertreters der Beklagten bei den Vertrags Verhandlungen ausdrücklich verneint« Auch das ist rechtlich nicht zu beanstanden» Das Berufungsgericht durfte bei dem nicht erheblichen Unterschied zwischen dem angegebenen und dem tatsächlich erzielten Umsatz es als ausgeschlossen an-schen, daß der Kläger durch eine ganz genaue Angabe des Umsatzes veranlaßt worden wäre, den Vertrag mit der Beklagten nicht abzuschlioßen und seine bisherige Stellung beizubohalten. 5») Mit ihrem Hinweis darauf, daß die fristlose Kündigung der Beklagten wogen Gegenansprüchen des Klägers ungerechtfertigt sei, setzt sich die Revision unzulässigerweise in Widerspruch zu der rechtsfehlerfreien Feststellung des Berufungsgerichts, daß solche Gegenansprüche nicht bestehen. Dem Kläger stehen daher auch aus der fristlosen Kündigung der Beklagten keine Schadenersatzansprüche zu. V. Anspruch auf Abrechnung und Buchauszug. Hach den vororörterten Feststellungen des Berufungsgerichts standen dem Kläger v/eitere als die ihm gezahlten Provisionen nicht zu. Es hat ferner festgestellt, daß der Kläger regelmäßig die ihm gebührenden Abrechnungen und am 19« Januar 1962 Schlußrechnung erhalten hat. Deshalb hat es ihm einen Anspruch auf Abrechnung und Buchauszug gleichfalls nicht zuerkannt. Die Revision geht auch insoweit von einem anderen 12 - als dem vom Berufungsgericht festgestollten Sachverhalt aus. Sie will ferner die Abrechnung der Beklagten vom 19. Januar 19*62 nur als Teilabrechnung gelten lassen. Dieser Vortrag rechtfertigt keine Verurteilung der Beklagten zur Erteilung einer neuen Abrechnung, Hat der Verpflichtete Abrechnung erteilt, so kann der Berechtigte, wenn er sie als unvollständig oder imrichtig bezeichnet, regelmäßig seine Rechte nur in der Weiso weiter verfolgen, daß er von dem Verpflichteten Leistung des Offon-barungseides gemäß <Jcn §§ 259 Abs, 2, 260 Abs, 2 BOB verlangt. Einem Handelsvertreter stehen gegen den Unternehmer außerdem die in § 87 c Abs, 4 HOB vorgesehenen Rechte zu (vgl.» LH Hr, 4 a zu § 87 c HOB). Im übrigen verfolgt der Kläger den Antrag auf Abrechnung und Bucnauszug nur für die Zeit vom 1, November 1955 bis 31, Dezember 1956, Die von ihm als Teilabrechnung bezeichncte Abrechnung der Beklagten vom 19« Januar 1962 betrifft nur die Zeit ab Januar 1958, Mängel der Abrechnung aus der Zeit bis zu dem 31, Dezember 1956 hat der Kläger nur insoweit geltend gemacht, als er die unter I bis III behandeltenSonderansprüche erhoben hat, die ihm aberkannt worden sind, VI, Widerrufsanspruch, Das Berufungsgericht hat auch diesen Klageantrag, abgesehen von Bedenken gegen seine Passung und gegen das Fortbestehen eines Rechtsschutzinteresses, für unbegründet erachtet, weil die Beklagte nach der wiederholten Feststellung von Fehlsalden beim Kläger zu der Mitteilung an den AVAD nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet gewesen sei. Es sei nicht ersichtlich, daß sie dabei unzutreffende Angaben gemacht habe. -13- Die Revision hat auch insoweit Keinen Erfolg» Sie macht nicht geltend, daß die Beklagte etwa entgegen der Annahme des Berufungsgerichts unrichtige Angaben gemacht habe» Wie bereits erörtert, kann sie sich auch nicht darauf berufen, daß die fristlose Kündigung der Beklagten ungerechtfertigt gewesen wäre, weil das Berufungsgericht Gegenansprüche dos Klägers, die die Fehlbeträge hätten ausgloichen können, mit Recht verneint hat» VII» ' Bie Revision dos Klägers erweist sich hiernach in vollem Umfang als unbegründet, ohne daß es noch auf die Einrede der Verjährung und den Einy/and der Verwirkung ankommt» Sie ist daher mit Kostenfolge aus dem § 97 ZPO zurückzuweisen• Glanzmann Rietschel Meyer Finke Schmidt