Der Beklagte hat eine Geschäftsunfähigkeit Anton 0^^ im Jahre 1953 bestritten und geltend gemacht, er (Beklagter) sei nicht ungerechtfertigt bereichert und seine etwaige Bereicherung weggcfallen, weil er im Vertrauen auf die Abtretung Sicherheiten seiner Forderung gegen KrflHP freigegeben habe. Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückver-v/iesen (Urteil vom 22. Mit seiner Revision gegen das Teilurteil, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt der Beklagte seiner Antrag auf Klagabv/eisung weiter, soweit das Berufungsgericht über die Klage entschieden hat. 1. ) Das Berufungsgericht stellt fest, daß Anton Oflp bei Abschluß des Darlehensvertrages mit Kramer und im Zeitpunkt seiner Forderungsabtretungen an den Beklagten geschäftsunfähig war, diese Rechtsgeschäfte also nichtig sind. 2. ) Der Beklagte hatte sich darauf berufen, er sei nicht bereichert worden, weil er im Vertrauen auf die Gültigkeit der Abtretungen unstreitig schon im September 1953» noch bevor er wesentliche Beträge auf die abgetretenen Forderungen erhalten hatte, einen ihm von KrflBI zur Sicherheit übereigneten Lastzug freigab. 3. ) Der Beklagte h- tte ursprünglich weiter geltend gemacht, seine etwaige Bereicherung sei jedenfalls später dadurch weggcfallen, daß er 1957 eine ihm zur Sicherung seiner Forderung gegen KrflBP auf einem Grundstück von dessen Schwester eingeräumto Hypothek von 9-000 DM freigegeben habe. Abweichend hiervon hat er in der letzten Berufungsverhandlung behauptet, die Hypothek habe nicht zur Sicherung dieser seiner Forderung gegen Krfl^ gedient, deswegen habe schon die Freigabe des wertvollen Lastzuges eine Vermögensminderung bedeutet, die den im Einzug der ’•abgetretenen" Forderungen liegenden Vermögensvorteil im voraus voll ausgeglichen habe. Es durfte vielmehr davon ausgehen, der Beweisantritt beziehe sich nur auf die dann folgenden Sätze, umso eher, als der Beklagte nicht dargelegt hatte, wieso die von ihm benannte Zeugin, die Schwester KrflHBP, über seinen angeblichen Irrtum bei Abgabe seines prozessualen Geständnisses im vorliegenden Rechtsstreit unterrichtet gewesen sein sollte. Berufungsgericht für unerheblich, weil der Beklagte durch das Urteil des Landgerichts in vom 10. gegen den Beklagten (C 796/54 Arnsberg) Kenntnis davon erlangt habe, daß Anton 0^^ im Zeitpunkt der Abtretungen geschäftsunfähig war und diese daher nichtig sind« Von da ab sei der Bereicherungsanspruch gegen den Beklagten durch einen von ihm selbst veranlaßten Bereicherungswegfall nicht mehr berührt worden (§§ 819 Abs.1, 818 Abs.4 BGB). Bio Revision meint, der Beklagte sei durch das genannte Urteil nicht über die sich aus der Nichtigkeit der Abtretungen ergebenden Rechtsfolgen belehrt worden. Bezember 1956 verurteilt worden, einzuwilligen, daß Beträge, welche Kfli als Rückzahlung auf die "abgetretene11 Forderung hinterlegt hatte, von der Gerichtskassc an Anton OflP ausgezahlt würden, weil dieser schon im Zeitpunkt der Abtretung geschäftsunfähig gewesen sei. Badurch hat der Beklagte nach der rechtsfehlerfreien Feststellung des Berufungsgerichts erfahren, daß die Zahlungen, welche Kflp und ebenso der in gleicher Lage befindliche Hermann auf Grund der nichtigen Abtretungen an ihn geleistet hatten, des Rechtsgrundes entbehrten und von ihm herauszugeben waren, daß er insbesondere für sie keinen Rechtsgrund aus seiner Forderung gegen Kr|Bl herleiton konnte. 4.) Bas Berufungsgericht hält für möglich, daß bei Vermögenslosigkeit KrflBB die Freigabe des Lastzugs eine Bereicherung des Beklagten in Höhe von 3»958,05 DM verhindert habe, nämlich insoweit, als dessen Forderung gegen Kr|BP (12.958,05 Bll) nicht durch die Hypothek von 9*000 BM gedeckt gewesen sei. 6.) Der Beklagte hat die Kosten seiner unbegründeten Revision zu tragen (§ 97 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF87 045 H IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 8. April 1965 Pohl? Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Mineralölgroßhändlers Yfilhelm Bad WaMHHI i. VJ 9 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt gegen Frau Maria 0 geh. NflB, AUS» JflHBstraße Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbovollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. - » 2 7 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. April 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmunn und der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Erbel, Dr. Vogt und Dr. Pinke für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Teilurteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Y/estf.) vom 14. Februar 1963 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: » ________________________________ Der Ehemann der Klägerin, Anton Oflp, gewährte im Juni 1953 dom Fuhrunternehmer Emil Krfl^Bi ein Darlehen von 17»000 DM. Zum Teil geschah das in der Weise, daß er dem Beklagten, dem KrflD rund 13*000 DM schuldete, am 26. Juni 1953 für Rechnung Kr^|^ Forderungen gegen den Kaufmann Josef K0in Höhe von 6.880 DM und gegen den Kaufmann Hermann O^B in Höhe von 6.870 DM abtrat. Kurz danach teilten sowohl Anton OflB als auch der Beklagte den Schuldnern die Abtretung mit, letzterer unter Übersendung einer von Anton O^P ausgestellten Abtretungsurkunde. Bis zu dem 18. Oktober 1954 zog der Beklagte nach und nach auf die Forderungen von K^0 4*051, 45 DM und von Hermann Otto 6.104,35 DM ein. Im Jahre 1955 wurde Anton 0^^ wegen Geistesschwäche entmündigt. 1957 übernahm die Klägerin durch Vertrag mit seinem Vormund sein Vermögen. Mit der Klage hat sie vom Beklagten aus ungerechtfertigt) Bereicherung Zahlung der von Kern und Hermann O^ß an ihn geleisteten Beträge, nebst Zinsen verlangt mit der Begründung, ihr Kann sei. schon im Zeitpunkt des Barlehensverträges und der Abtretung geschäftsunfähig gewesen. Der Beklagte hat eine Geschäftsunfähigkeit Anton 0^^ im Jahre 1953 bestritten und geltend gemacht, er (Beklagter) sei nicht ungerechtfertigt bereichert und seine etwaige Bereicherung weggcfallen, weil er im Vertrauen auf die Abtretung Sicherheiten seiner Forderung gegen KrflHP freigegeben habe. r\ t . - 4 • • Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Obcrlandesgericht hat zunächst das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückver-v/iesen (Urteil vom 22. Dezember I960 VII ZR 169/59 — WM 1961, 273). Nunmehr hat das Berufungsgericht durch Teilurteil das ; landgerichtliche Urteil in Höhe von 6.197,75 DM nobst Zinsen bestätigt. Ober den Rest hat es noch nicht entschieden. Mit seiner Revision gegen das Teilurteil, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt der Beklagte seiner Antrag auf Klagabv/eisung weiter, soweit das Berufungsgericht über die Klage entschieden hat. 7 EntscheidunffS^rü&^i. 1. ) Das Berufungsgericht stellt fest, daß Anton Oflp bei Abschluß des Darlehensvertrages mit Kramer und im Zeitpunkt seiner Forderungsabtretungen an den Beklagten geschäftsunfähig war, diese Rechtsgeschäfte also nichtig sind. Es bejaht aus diesem Grunde die Voraussetzungen des § 816 Abs. 2 BGB. Dagegen bringt die Revision jetzt nichts mehr vor. Insoweit wird auf die Gründe des 1. Revisionsurteils verwiesen. 2. ) Der Beklagte hatte sich darauf berufen, er sei nicht bereichert worden, weil er im Vertrauen auf die Gültigkeit der Abtretungen unstreitig schon im September 1953» noch bevor er wesentliche Beträge auf die abgetretenen Forderungen erhalten hatte, einen ihm von KrflBI zur Sicherheit übereigneten Lastzug freigab. Aus dieser Sicherheit hätte er trotz Vermögenslosigkeit Kramers volle Befriedigung erlangen können. Das Berufungsgericht läßt offen, ob Kr^H^ vermögenslos war; in seinem jetzt angefochtenen Teilurteil unterstellt es das. Es stellt fest, daß der Wert des Lastzugs nebst Anhänger mindestens 6.000 DM betrug; ob er noch höher war, läßt es ebenfalls offen. 3. ) Der Beklagte h- tte ursprünglich weiter geltend gemacht, seine etwaige Bereicherung sei jedenfalls später dadurch weggcfallen, daß er 1957 eine ihm zur Sicherung seiner Forderung gegen KrflBP auf einem Grundstück von dessen Schwester eingeräumto Hypothek von 9-000 DM freigegeben habe. i Abweichend hiervon hat er in der letzten Berufungsverhandlung behauptet, die Hypothek habe nicht zur Sicherung dieser seiner Forderung gegen Krfl^ gedient, deswegen habe schon die Freigabe des wertvollen Lastzuges eine Vermögensminderung bedeutet, die den im Einzug der ’•abgetretenen" Forderungen liegenden Vermögensvorteil im voraus voll ausgeglichen habe. a) Das Berufungsgericht hat den Beklagten an seinem früheren Geständnis festgehalten, da er keinen Beweis dafür angetreten habe, daß es durch einen Irrtum seinerseits veranlaßt sei (§ 290 ZPO). Das greift die Revision zu Unrecht an. Das Berufungsgericht brauchte den Beweisantritt an der in der Revisionsbegründung angeführten Schriftsatzstelle nicht auf den Satz zu. beziehen: "Auch der Beklagte ist vorübergehend dieser irrtümlichen Auffassung gewesen." Es durfte vielmehr davon ausgehen, der Beweisantritt beziehe sich nur auf die dann folgenden Sätze, umso eher, als der Beklagte nicht dargelegt hatte, wieso die von ihm benannte Zeugin, die Schwester KrflHBP, über seinen angeblichen Irrtum bei Abgabe seines prozessualen Geständnisses im vorliegenden Rechtsstreit unterrichtet gewesen sein sollte. Das vom Beklagten abschriftlich vorgolegte Schreiben des Rechtsanwalts vom 50. April 1956 besagte ebenfalls nichts dafür, daß der Beklagte sich bei Abgabe des Geständnisses in einem Irrtum befunden hätte. b) Einen etwaigen Wegfall der Bereicherung durch Freigabe der Hypothek im Jahre 1957 hält das. Berufungsgericht für unerheblich, weil der Beklagte durch das Urteil des Landgerichts in vom 10. Dezember 1956 im Vorprozeß Anton OfliH) i gegen den Beklagten (C 796/54 Arnsberg) Kenntnis davon erlangt habe, daß Anton 0^^ im Zeitpunkt der Abtretungen geschäftsunfähig war und diese daher nichtig sind« Von da ab sei der Bereicherungsanspruch gegen den Beklagten durch einen von ihm selbst veranlaßten Bereicherungswegfall nicht mehr berührt worden (§§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB). Bio Revision meint, der Beklagte sei durch das genannte Urteil nicht über die sich aus der Nichtigkeit der Abtretungen ergebenden Rechtsfolgen belehrt worden. Bas trifft nicht zu. Ber Beklagte war am 10. Bezember 1956 verurteilt worden, einzuwilligen, daß Beträge, welche Kfli als Rückzahlung auf die "abgetretene11 Forderung hinterlegt hatte, von der Gerichtskassc an Anton OflP ausgezahlt würden, weil dieser schon im Zeitpunkt der Abtretung geschäftsunfähig gewesen sei. Badurch hat der Beklagte nach der rechtsfehlerfreien Feststellung des Berufungsgerichts erfahren, daß die Zahlungen, welche Kflp und ebenso der in gleicher Lage befindliche Hermann auf Grund der nichtigen Abtretungen an ihn geleistet hatten, des Rechtsgrundes entbehrten und von ihm herauszugeben waren, daß er insbesondere für sie keinen Rechtsgrund aus seiner Forderung gegen Kr|Bl herleiton konnte. Bamit hat er die Rechtlosigkeit seiner Bereicherung erkannt. 4.) Bas Berufungsgericht hält für möglich, daß bei Vermögenslosigkeit KrflBB die Freigabe des Lastzugs eine Bereicherung des Beklagten in Höhe von 3»958,05 DM verhindert habe, nämlich insoweit, als dessen Forderung gegen Kr|BP (12.958,05 Bll) nicht durch die Hypothek von 9*000 BM gedeckt gewesen sei. Aus diesen Grunde hat es über die Klageforderung durch Teilurteil nur abzüglich 3-958,05 BM entschieden, also nur in Höhe von 4.051,45 BM + 6.104,35 BM - 3*958,05 BM = 6.197,75 BM nebst Zinsen. Badurch ist der Beklagte nicht beschwert. 5o) Gegen die vom Berufungsgericht zuerkannten Zinsen bringt die Revision nichts vor. Ein materieller Rechtsfehler ist insoweit auch nicht erkennbar. 6.) Der Beklagte hat die Kosten seiner unbegründeten Revision zu tragen (§ 97 ZPO). Glanzmann Heimann-Trosien Erbel Vogt Pinke