Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15« Juni 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Dr. Heimann-'frosien, Hubert Meyer und Dr. Finke für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Mit Recht rügt die Klägerin, daß das Berufungsgericht in unvorschriftsmäßiger Besetzung entschieden hat (§§ 309 und 551 Ziff.1 ZPO). Oktober i960 abgelehnt mit der Begründung, daß "Oberlandesgerichtsrat Dr. GriflHHfc» der an der letzten mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, erklärt hat, daß er sich an eine Mitwirkung an der abschließenden Beratung nicht mehr mit hinreichender Sicherheit erinnern könne und sich daher nicht in der Lage sehe, das Urteil an Stelle des Oberlandesgerichtsrats SflBD zu unterzeichnen". Das Urteil ist somit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, ohne daß noch auf die sachliche Entscheidung und die dagegen gerichteten Revisionsrügen eingegangen zu werden braucht. Crerichtskosten werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben, da die erfolgreiche Revision der Klägerin auf eine offensichtlich unrichtige Behandlung der Sache durch das Berufungsgericht zurückzuführen ist (§7 GKO; vgl. Die Entscheidung über die weiteren Kosten der Revision ist dem Berufungsgericht vorzubehalten.
VII ZR 94/60 Verkündet an 15- Juni 1961 Jodas, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2210 084 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma G^BBHBB^~^esellschaft Dr. Kommanditgesellschaft in H| Klägerin, Berufungsbeklagter, Anschlußberufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen- die Firma Diplom-Ingenieur Walter K| (flBHO ? BflflHBfetraße^p, Beklagte, Berufungsklägerin, Anschlußberufungsbeklagte und Revisionsbeklagte^ - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, in hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15« Juni 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Dr. Heimann-'frosien, Hubert Meyer und Dr. Finke für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 3« März I960 aufgehoben und die Sache zur neuen . Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Für das Revisionsverfahren werden keine öe-richtskosten erhoben. Uber die weiteren Kosten der Revision wird das Berufungsgericht zu befinden haben. Von Rechts wegen 2 Tatbestands Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Maklerprovision in Höhe von 7.040 DM geltend. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgev/iesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. ■ ~ — Ent sehe idungs gründ e s Die Revision ist begründet. Mit Recht rügt die Klägerin, daß das Berufungsgericht in unvorschriftsmäßiger Besetzung entschieden hat (§§ 309 und 551 Ziff. 1 ZPO). Ausweislich des Protokolls vom 28. Januar I960 hat die letzte mündliche Verhandlung vor dem Oberlandesgericht in folgender Besetzung stattgefunden: Oberlandesgerichtsrat GrlfllP als Vorsitzender und die Ober-landesgerichtsräte Dr. HUP und Dr. als Beisitzer. Rach dem am 3- März I960 verkündeten Urteil -ist dieses von den Oberlandesgerichtsräten G4B? Dr. Kf^pund beschlossen worden. Das Urteil trägt auch die Unterschrift dieser Richter. Der Antrag der Beklagten, das Urteil zu berichtigen, wurde durch Beschluß des Oberlandesgerichts vom 18. Oktober i960 abgelehnt mit der Begründung, daß "Oberlandesgerichtsrat Dr. GriflHHfc» der an der letzten mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, erklärt hat, daß er sich an eine Mitwirkung an der abschließenden Beratung nicht mehr mit hinreichender Sicherheit erinnern könne und sich daher nicht in der Lage sehe, das Urteil an Stelle des Oberlandesgerichtsrats SflBD zu unterzeichnen". Für die Auffassung des geklagten, aus dem Beschluß gehe hervor, daß eine MehrhfrHT'der Richter den Berichtigungsön-trag für gerechtfertigt gehalten habe, kann der Begründung des Beschlusses nichts entnommen werden. Es braucht daher darauf nicht weiter eingegangen zu werden. Das Urteil ist somit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, ohne daß noch auf die sachliche Entscheidung und die dagegen gerichteten Revisionsrügen eingegangen zu werden braucht. Crerichtskosten werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben, da die erfolgreiche Revision der Klägerin auf eine offensichtlich unrichtige Behandlung der Sache durch das Berufungsgericht zurückzuführen ist (§7 GKO; vgl. auch BCrHZ 27, 163» 170). Die Entscheidung über die weiteren Kosten der Revision ist dem Berufungsgericht vorzubehalten. Grlanzmann Rietschel Heimann-Trosien Meyer Finke