Bis Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 3* Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückver— wiesen. Die Klägerin, der die auf die Bundesrepublik Ubergegangenen Forderungen der JEIA aus den Getreidelieferungen treuhänderisch abgetreten worden sind, hat von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Entrichtung von Nutzungs- und Verzugszinsen verlangt, weil diese die Lieferungsentgelte nicht alsbald nach Übergabe der Ware und einen Rest der Kaufpreise erst nach einer Mahnung gezahlt hätten. Zweigstelle Baden-Baden und auf Vorschläge des Landes Rheinland-Pfalz geschaffen worden und habe den übrigen Beklagten nur als Vermittlungast eile für die Abwicklung der Getreidelieferungen gedient. nungen, die den Vermerk "Zahlungsbedingungen anbei" getragen hätten, derartige Anlagen beigefügt gewesen seien» Sie hat erwidert, die Beklagte zu 1 habe zu dem Teil auch nicht innerhalb der von ihr angegebenen Frist gezahlt» Der Zeitpunkt der Rechnungserteilung sei für iden Fälligkeitstermin schon deshalb unwesentlich gewesen, weil die Endabrechnung von der Beklagten zu 1 gefertigt worden sei« Es erwägt hierzu, die Beklagten zu 2 bis 1$ hätten sich auf Weisung von Oficomex/JEIA zur geschäftlichen Abwicklung der für das land Rheinland-Pfalz bestimmten Getreideeinfuhren zusammengeschlossen; die Beklagte zu 1 sei der JEIA mit firmenmäßiger Bezeichnung, im eigenen Hamen handelnd und ohne jede Haftungsbeschränkung als selbständige Vertragspartnerin gegenübergetreten; ihr Geschäftsbetrieb sei nach Art und Umfang ein vollkaufmännischer gewesen. ausdrücklichen Vereinbarungen über die Errichtung der Beklagten zu 1 als Gesellschaft getroffen haben, schloß die Entstehung eines solchen Hechtsgebildes nicht aus» Eine schlüssige Übereinkunft der Beteiligten, eine Gesellschaft zur Abwicklung der Getreideimporte zu bilden, liegt vielmehr in dem gemäß dem Verlangen von Oficomex/JEIA nach außen hin betätigten Entschluß, einen nach kaufmännischen Gesichtspunkten eingerichteten gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu schaffen, der das eingeführte Getreide von der JEIA : zu übernehmen und nach den Weisungen der zuständigen Verwaltungsstellen im Lande Rheinland-Pfalz zu verteilen hatte (vgl» auch 3GHZ 22, 240, 243 ff)o Es schließt aus der Art, wie die Getreidelieferungen der JEIA * von der Beklagten zu 1 abgewickelt worden sind, ungeachtet der Tatsache, daß die Ware im Bahmen einer staatlich gelenkten Wirtschaft bezogen und verteilt worden ist, auf das Bestehen privatrechtlicher Kaufverträge zwischen den Beteiligten. 1.) Die wesentlichste Stütze für diese Annahme erblickt das Berufungsgericht darin, daß von etwa 200 Warenrechnungen der JEIA 15, die in der Zeit vom 1. reichenden Beweis dafür gelten lassen, daß den 15 Rechnungen der JEIA, die auf Zahlungsbedingungen Bezug nehmen, tatsächlich Anlagen mit dem Inhalt beigelegen hätten, wie er sich aus einem von den Beklagten vorgelegten, sog. b) Die Klägerin bezieht sich in ihrer Revision erneut auf das Schreiben der JEIA i.L. vom 9* Pebruar 1954 zu dem Beweise dafür» daß die Aussage des Zeugen die Zah- c) Gegen die vom Berufungsgericht als erwiesen angesehene Vereinbarung, die Lieferungsentgelte seien erst nach Eingang der Rechnungen zu bezahlen gewesen, spricht endlich nicht die in der Revisionsbegxtlndung angeführte Tatsache, daß die Beklagte zu 1 die Kaufpreise vielfach schon vor Erhalt der Rechnungen an die JEIA abgeführi hat. Baß dies von St^HV* anfänglich so gehandhabt wurde, hat das Berufungsgericht selbst festgestellt; daraus brauchte es aber nicht zu schließen, daß keine Zahlungsfristen gewährt worden seien, zu demal die Rechnungen regelmäßig erst lange Zeit nach Wären-eingang übersandt worden sind und StdHp bei seiner Vernehmung erklärt hat, er sei nach Belehrung über die Zahlungs- Hiernach ist die Ansicht des Berufungsgerichts, die gesetzliche Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Nutzungszinsen sei dadurch hinfällig geworden, daß die Beteiligten sich Uber die Prist geeinigt hätten, in der die Lieferungsentgelte zu bezahlen gewesen seien, jedenfalls fUr den Anfang der Geschäftsverbindung zwischen den Beteiligten nicht zu beanstanden. deshalb: nichts alsbald nach Empfang der Ware an die JEIA ab geführt hat, weil diese bei ihr den berechtigten. 2.) Bas Oberlandesgericht ist weiter der Auffassung, die Verpflichtung zur Zahlung von Nutzungszinsen sei für die ganze Bauer der Geschäftsverbindung zwischen der JEIA und der Beklagten zu 1 entfallen. Auf Grund der Zahlungs- ^ Weise der Beklagten stellt es als tatsächliche frbung zwischen den Beteiligten fest» daß entsprechend dem ausdrücklichen Wunsche von Oficomex/JEIA Zahlung erst nach Erhalt der Rechnung, d.h. innerhalb einer handelsüblichen Frist von 2 bis 5 Wochen nach Eingang der Rechnung, zu leisten gewesen sei. habe die JEIA zwar im März 1949 versucht; sie habe aber auf das Schreiben vom 22» März 1949, in dem dieser gegen das Verlangen, den Gegenwert der Kahnpärtieen sofort nach Ankunft zu bezahlen, Vorstellungen erhoben und anderweite Zahlungsvorschläge gemacht habe, geschwiegen. Sie habe gegen die Zahlungsweise der Beklagten auch in der Folgezeit keine Einwendungen erhoben» Deshalb müsse sie nach Treu und Glauben ihr Verhalten als Zustimmung zu dem Vorschläge StgHH^ gegen sich gelten lassen. Allerdings kann der Auffassung des Berufungsgerichts, die Zinspflicht der Beklagten nach § 452 BGB sei durch Parteivereinbarung abbedungen worden, im Hinblick auf die von ihm getroffenen feststeilungen jedenfalls für die ersten Monate der Geschäftsverbindung der Beklagten zu 1 mit der JEIA aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden» Jedoch findet die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die ein? mal getroffenen Zahlungsabreden seien unverändert bestehen geblieben, die JEIA müsse sich im Hinblick auf ihr Verhalten nach Treu und Glauben für die Dauer an derartigen Vereinbarungen fenthalten lassen, in dem Vorbringen der Parteien und den getroffenen Feststellungen keine genügende Stütze. Sie ist auch mit der Stellung der JEIA im Außenhandel und den Besonderheiten, die für die Abwicklung von Marshallplan-Einfuhren gälten, nicht in Einklang zu bringen» Da es Sache der Beklagten war, den Zugang des Schreibens dazutun, ein solcher Beweis aber nicht angetreten worden ist, dürfte das Berufungsgericht aus der angeblichen Mitteilung keine rechtserheblichen Folgerungen ziehen. Aber selbst wenn man unterstellen wollte, eine Mitteilung des von den Beklagten behaupteten Inhalts sei bei j der JEIA eingegangen, hätte das Berufungsgericht daraus den Abschluß eines damit übereinstimmenden Abkommens zwischen den Beteiligten nicht folgern dürfen. den Standpunkt vertreten» Die Beklagte war mithin angesichts des Schweigens der JEIA nicht zu der Annahme berechtigt, diese habe sich mit den von ihr vorgeschlagenen Zahlungsbedingungen nachträglich einverstanden erklärt. b) Die Annahme des Berufungsgerichts, die der Beklagten zu 1 eingeräumten Zahlungsbedingungen hätten bis zur Beendigung der Geschäftsbeziehungen zwischen den Beteiligten weiter gegolten, ist auch in anderer Hinsicht bedenklich. März 1949 in keiner Rechnung mehr auf Zahlungsbedingungen Bezug genommen ist, obwohl die Lieferungen der JEIA an die Beklagte noch bis zu dem 27» November 1949 fortgesetzt und Rechnungen noch bis zu dem Ende dieses Jahres erteilt worden sind. 1949 erklärte Verlangen der JEIA, die Ware sei sofort nach ihrer Entladung zu bezahlen, nicht für bedeutungslos halten dürfen» Die abweichende Handhabung entsprach, wie der Senat in dem Urteil vom 25» Februar I960 - VII ZR 226/58 -in dem Parallelprozeß gegen die Hehlimportgemeinschaft für Rheinland-Pfalz ausgeführt hat, dem Übergang von Normalplanzu Marshallplan-Importen und den diesem Verfahren eigentümlichen Besonderheiten» Auf die den Beteiligten an diesem Verfahren bekannte Entscheidung kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden» Darin ist weiter dargelegt, daß die Eigenart der Marshallplan-Einfuhren und | die rechtliche Stellung, welche die JEIA bei deren Abwicklung hatte, den für die Importeure handelnden Personen nicht auf die Dauer habe verborgen bleiben können» Denn es müsse grundsätzlich verlangt werden, daß Kaufleute, die sich mit derartigen Importen befaßten, sich mit den Besonderheiten dieses Verfahrens vertraut machten» Dazu seien sic auch in der französischen Zone mindestens im Laufe des Jahres 1949 in der Lage gewesen* Dem steht zwar, wie der Revision entgegenzuhalten ist, grundsätzlich nichts im Wege* Um hieraus aber ein wirksames Beweisanzeichen für die ZahlungBabwicklung bei der von der Beklagten zu 1 übernommenen Ware herzuleiten, hätte das Berufungsgericht feststellen müssen, daß es sich bei den Lieferungen an die Firma M.Fuflfe ebenfalls um Marshallplan-Einfuhren handelte« Das ist indessen ersichtlich nicht der Fall« Die. Bekundungen der Zeugen Dr.FuflP und BrflP beziehen sich vielmehr auf eine der Tätigkeit der Beklagten zu 1 vorangegangene Zeit. 1.) Diese Entscheidung begründet es einmal damit, daß die Klägerin das Bestehen einer Forderung auf Zahlung von Verzugszinsen nicht näher dargelegt habe und daß sie der dahingehenden gerichtlichen Auflage vom 28. a) Die Klägerin hatte vorgetragen, zu der Zeit, als die Ansprüche der JEIA auf die Bundesrepublik übergegangen seien und.sie zur Einziehung der Außenstände ermächtigt worden sei, habe die Beklagte noch nicht alle Lieferungsentgelte gezahlt gehabt. In der Berufungsbegründung (S.20, 25 f) hat sie zu dem Beweise dafür, daß die Beklagte mit einer in ihren ZinsstaMeM:% ausgewiesenen Kaufpreisrest schuld von 40.797,13 DM in Verzug gesetzt worden sei, auf ihr Schreiben vom 1. b) Ferner hat das Berufungsgericht übersehen, daß die Beklagten für den Teil des im Zahlungsbefehl vom 4« Januar 1952 genannten Betrage von 182,846,60 DM, um den die Klageforderung im Schriftsatz der Klägerin vom 20. 2.) Im übrigen jedoch sind die Ausführungen im angefochtenen Urteil, soweit darin der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Verzugszinsen für unbegründet erklärt worden ist (BU S. l)er Revision kann insbesondere nicht darin beigetreten werden, daß die Beklagten auch ohne eine Mahnung in Verzug geraten seien und daß sie wenigstens in den Fällen zur Zinszahlung hätten verurteilt werden müssen, in denen der Kaufpreis erst nach Ablauf der vom Berufungsgericht als üblich angesehenen Frist von 2 bis 3 Wochen nach Eingang der Rechnung gezahlt worden Bei. Da für die Leistungen der Beklagten zu 1 eine Zeit nach dem Kalender nicht bestimmt war, kam diese erst nach einer Mahnung in Verzug (§ 284 Abs. 1 BGB). Da andererseits die Annahme des Berufungsgerichts, der Anspruch auf Hutzungszinsen sei für die ganze Bauer der Geschäftsverbindung der Beklagten zu 1 mit der JEIA vertraglich abbedungen, von den bisherigen Feststellungen nicht getragen wird, kann die ahgefochtene Entscheidung nicht aufrecht erhalten werden. Februar I960 -'VII ZR 226/58 - würde die Beklagte zu 1 Nutzungszinsen audh für den teil der Kaufpreise schulden, den sie vom Lande Rheinland-Pf alz erstattet erhalten hat* Es besteht kein Anlaß zu einer Änderung dieser Stellungnahme, zu demal da die Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit zu diesem Punkte nichts Neues vorgebracht haben»
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VII ZR 94/59
verkündet am 27. Oktober I960 Woit Echec k,Just izobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Im Kamen des Volkes
In dem Rechtsstreit
durch ihre Geschäftsführer Br.Robert I» SchflBp in und Br »Hans K|
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Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
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Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. -
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27* Oktober I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Br.Winkelmann, Rietschel, Br.Heimann-Trosien und Hubert Meyer
für Recht erkannt:
Auf die Revision der* Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 7* November 1958 aufgehoben.
Bis Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 3* Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückver— wiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte zu 1, in der die Beklagten zu 2 - 15 zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossen waren, bezog in der Zeit vom 18» November 1948 bis zu dem 27. November 1949 laufend zur Verteilung im Lande Rheinland-Pfalz bestimmtes Getreide« Die Joint Export-Import Agency (JEIA) Zweigstelle Baden-Baden hatte die Ware unter Verwendung von EGA (Economic Cooperation Administration) -Mitteln nach Deutschland eingeführt«
Die Klägerin, der die auf die Bundesrepublik Ubergegangenen Forderungen der JEIA aus den Getreidelieferungen treuhänderisch abgetreten worden sind, hat von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Entrichtung von Nutzungs- und Verzugszinsen verlangt, weil diese die Lieferungsentgelte nicht alsbald nach Übergabe der Ware und einen Rest der Kaufpreise erst nach einer Mahnung gezahlt hätten. Den Gesamtbetrag der Zinsforderungen hat sie zuletzt auf 101.624,68 DM beziffert.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage gegen die Beklagte zu 1 als unzulässig und die gegen die Beklagten zu 2 - 15 als unbegründet abzuweisen.
igiehaben eingewandt, die Beklagte zu 1 sei nicht par-teifähiga Einen Vertrag zur Errichtung dieser Beklagten als Gesellschaft hätten die beteiligten Firmen nicht abgeschlossen. Die Beklagte sei weder eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts noch eine offene Handelsgesellschaft'! sie sei vielmehr auf Wunsch der JEIA. Zweigstelle Baden-Baden und auf Vorschläge des Landes Rheinland-Pfalz geschaffen worden
und habe den übrigen Beklagten nur als Vermittlungast eile für die Abwicklung der Getreidelieferungen gedient.
Die Beklagten haben ferner eine Verpflichtung zur Zahlung von Nutzungs- oder Verzugszinsen in Abrede gestellt» Sie haben geltend gemacht» die gesetzliche Verpflichtung zur Entrichtung von Nut zungszinsen {§ 452 BGB) sei vertraglich abbedungen worden. Mit der Hechtsvorgängerin der JEIA, dem Office du Commerce Exterieur (Qficomex), sei vereinbart worden» daß der Kaufpreis erst nach Eechnungserteilung zu bezahlen sei. An diese Vereinbarung seien die JEIA und die Klägerin gebunden. Die JEIA habe von ihnen keine . Zinsen beansprucht. Sie habe einem . eil der Rechnungen "Zahlungs-
bedingungen11 beigefügt» die besagt hätten» daß der Kaufpreis sofort hach Hechnungseingang durch Überweisung oder durch Wechselakzept zu begleichen sei. Dementsprechend habe die Beklagte zu 1 die Lieferungeentgelte pünktlich an die JEIA abgeführt.
Die Beklagten haben den eingeklagten Zinsanspruch auch der Höhe nach bestritten. Sie haben vorgetragen» die Klägerin habe in ihre - sonst zutreffenden - Zinsstaffeln unrichtige Belastungs- und Wertstellungsdaten eingesetzt. Vom 1. Mai 1949 an habe die JEIA die Getreidelief erungen nach den Weltmarktpreisen berechnet. Die Beklagten hätten aber nur den amtlich festgesetzten Inlandspreis zahlen und fordern dürfen. Den Unterschied habe ihnen das Land. Rheinland-Pfalz erstattet. In Höhe der Subventionen könne die Klägerin keine Hut zungszinsen von ihnen beanspruchen, ebensowenig von den in Rechnung gestellten Seefrachten» die kein Teil des Kaufpreises gewesen seien.
Die Klägerin hat bestritten, daß die JEIA der Beklagten zu 1 Zahlungsfristen eingeräumt habe und daß den Rech-
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nungen, die den Vermerk "Zahlungsbedingungen anbei" getragen hätten, derartige Anlagen beigefügt gewesen seien» Sie hat erwidert, die Beklagte zu 1 habe zu dem Teil auch nicht innerhalb der von ihr angegebenen Frist gezahlt» Der Zeitpunkt der Rechnungserteilung sei für iden Fälligkeitstermin schon deshalb unwesentlich gewesen, weil die Endabrechnung von der Beklagten zu 1 gefertigt worden sei«
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen» Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageanspruch in der zuletzt erreChneten Höhe weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Ent scheidungsgründe:
I« Bas Oberlandesgericht hat die Pärteifähigkeit der Beklagten zu 1 bejaht. Es erwägt hierzu, die Beklagten zu 2 bis 1$ hätten sich auf Weisung von Oficomex/JEIA zur geschäftlichen Abwicklung der für das land Rheinland-Pfalz bestimmten Getreideeinfuhren zusammengeschlossen; die Beklagte zu 1 sei der JEIA mit firmenmäßiger Bezeichnung, im eigenen Hamen handelnd und ohne jede Haftungsbeschränkung als selbständige Vertragspartnerin gegenübergetreten; ihr Geschäftsbetrieb sei nach Art und Umfang ein vollkaufmännischer gewesen. Hieraus folgert es, daß die Beklagte zu 1 eine offene Handelsgesellschaft gewesen sei.
Biese Stellungnahme läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Sie entspricht den Ausführungen, die der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 26. April 1956 - XX ZR 196/55 (WM 1956, 1153, 1154) - mit Bezug auf das Parallelunternehmen der Mehlimportgemeinschaft für Rheinland-Pfalz gemacht hat. Baß die Beklagten zu 2 bis 15 im Unterschied zu den an der*Mehlimportgemeinschaft beteiligten Firmen keine
ausdrücklichen Vereinbarungen über die Errichtung der Beklagten zu 1 als Gesellschaft getroffen haben, schloß die Entstehung eines solchen Hechtsgebildes nicht aus» Eine schlüssige Übereinkunft der Beteiligten, eine Gesellschaft zur Abwicklung der Getreideimporte zu bilden, liegt vielmehr in dem gemäß dem Verlangen von Oficomex/JEIA nach außen hin betätigten Entschluß, einen nach kaufmännischen Gesichtspunkten eingerichteten gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu schaffen, der das eingeführte Getreide von der JEIA : zu übernehmen und nach den Weisungen der zuständigen Verwaltungsstellen im Lande Rheinland-Pfalz zu verteilen hatte (vgl» auch 3GHZ 22, 240, 243 ff)o
IIo Einen Anspruch der Klägerin, wegen nicht rechtzeitiger Entrichtung der Kaufpreise gemäß § 432 £BGB Hutzungszinsen zu zahlen, hat das Berufungsgericht verneint. Es schließt aus der Art, wie die Getreidelieferungen der JEIA * von der Beklagten zu 1 abgewickelt worden sind, ungeachtet der Tatsache, daß die Ware im Bahmen einer staatlich gelenkten Wirtschaft bezogen und verteilt worden ist, auf das Bestehen privatrechtlicher Kaufverträge zwischen den Beteiligten. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile des II. Zivilsenats vom 26. April 1956 - WM 1956, 1149* 1152 und 1153 -■) ist es der Ansicht, daß § 452 BGB weder durch Gewohnheitsrecht oder Handelsbrauch beseitigt sei noch daß der Geltendmachung des Zinsanspruchs der Binwand der Verwirkung $oder sonst der unzulässigen Hechte ausübung entgegenstehe» Es vertritt Jedoch den Standpunkt, ein Anspruch auf Zahlung von Hutzungszinsen sei durch Parteivereinbarung abbedungen worden«
1.) Die wesentlichste Stütze für diese Annahme erblickt das Berufungsgericht darin, daß von etwa 200 Warenrechnungen der JEIA 15, die in der Zeit vom 1. bis 10. März 1949 ausge-
stellt worden sind, den Vermerk W1 Wechsel, Zahlungsbedingungen11 getragen hätten, daß diesen Rechnungen, wie es als erwiesen ansieht, bestimmte Zahlungsbedingungen beigelegen hätten und daß der Zeuge St^^H^» äer frühere Geschäftsführer der Beklagten zu 1, eidlich bekundet habe, er habe nach Übernahme der Geschäftsführung damit begonnen, die Gegenwerte der Getreideimporte vor Eingang der Rechnungen einzuziehen und abzufUhren, er eei aber sowohl von Oficomex als auch von den Importeuren dahin belehrt worden, vereinbarungsgemäß seien die Kaufpreise erst nach Erteilung der Rechnungen zu bezahlen« In der Fo3gezeit sei er entsprechend verfahren, ohne daß die JEIA diese Zahlungsweise der Beklagten beanstandet habe. Ob noch weiteren Rechnungen der JEIA Zahlungsbedingungen beigelegen haben, läßt das Berufungs gericht dahingestellt«
Die Feststellung, daß dem Anspruch auf Hutzungszinsen eine Vereinbarung zwischen den Beteiligten Uber Zahlungsfristen entgegenstehe, greift die Klägerin mit ihrer Revision an«
a) Sie will angesichts der den Beklagten gegenüber der Regelvorschrift des § 452 BGB obliegenden Beweispflicht die Bekundungen der Zeugen und nicht als hin-
reichenden Beweis dafür gelten lassen, daß den 15 Rechnungen der JEIA, die auf Zahlungsbedingungen Bezug nehmen, tatsächlich Anlagen mit dem Inhalt beigelegen hätten, wie er sich aus einem von den Beklagten vorgelegten, sog. Normalplaneinfuhren betreffenden Muster ergebe.
Hierbei übersieht die Klägerin, daß die Beweiswürdigung ausschließliche Angelegenheit des $atrichters ist. Ben klaren und übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Stimme und
konnte das Berufungsgericht, ohne gegen verfahrensrechtliche Bestimmungen zu verstoßen, sehr wohl entnehmen, daß den mit einem entsprechenden Vermerk versehenen Bech-nungen Vordrucke über Zahlungsbedingungen beigelegen hätten.
Baß der von den Beklagten eingereichte Vordruck keine Zahlungsfrist enthalte, istnicht zutreffend. Der Empfänger der Bechnung wird darin auf gef ordert, den Ausgleich durch sofortige Banküberweisung oder durch Akzeptieren eines beigefügten Wechsels vorzunehmen. Unstreitig hat die JEIA die Bechnungen erst geraume Zeit nach der Warenlieferung übersandt. In der Aufforderung, den Kaufpreis alsbald nach Empfang der Bechnung zu bezahlen, anderenfalls vom Batum des Wareneingangs ah gerechnet 6 $ Verzugszinsen und 1/4 # Kreditprovision je angefangenen Monat in Ansatz gebracht würden, lag daher tatsächlich die Einräumung einer Zahlungsfrist. Es widerspräche aber dem Sinn und Zweck des § 432 BOB, wollte man den Empfänger der Ware, auch wenn er den Kaufpreis entsprechend dem Wortlaut der den Bechnungen beigefügten Bedingungen entrichtete, gleichwohl zur Zahlung von Wutzungszinsen ab Warenempfang für verpflichtet halten (ebenso Urteil des II. Zivilsenats vom 26. April 1956 - II ZB 196/55 -)•
Ob die Beklagte zu 1 als Kaufmann die einem (Teil der Bechnungen angehefteten Vordruck® über Zahlungsbedingungen gemäß § 58 Abs« 2 HOB aufzubewahren hatte, kann dahingestellt bleiben. Ber Umstand, daß dies unterblieben ist, vermag die Folgen des § 444 ZPO nicht attszulbaenj denn die Klägerin hat die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift nicht dargelegt (vgl. auch Urteil des erkennenden Senats vom 24. März 1958 - VII ZB 92/57 ~). Ber Hinweis der Bevi-sion auf die Entscheidung BGZ 166, 240, 242 geht fehl, v/eil die Beklagten, was das Berufungsgericht nicht verkannt hat»
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für das Vorliegen einer die Zinspflicht des § 452 BGB ausschließenden. Vereinbarung ohnehin die Beweislast tragen«
b) Die Klägerin bezieht sich in ihrer Revision erneut
auf das Schreiben der JEIA i.L. vom 9* Pebruar 1954 zu dem Beweise dafür» daß die Aussage des Zeugen die Zah-
lungsweise sei zwischen Oficomex und der Beklagten zu 1 abgesprochen worden, nicht zutreffe.
Bas Berufungsgericht hat dem angeführten Brief der JEIA keine Beweiskraft beigemessen, weil über das Vor-
handensein schriftlicher Unterlagen zu der von der Klägerin in Abrede gestellten Zahlungsvereinbarung nichts gesagt habe»
Im Hinblick darauf, daß in dem Schreiben nur von dem Pehlen jeglicher Unterlagen Über die bekundete Vereinbarung die Rede ist, kann die Stellungnahme des Berufungsgerichts nicht beanstandet werden. Inwiefern der Brief beweisen soll, daß auch keine mündlichen Vereinbarungen über die Zahlungsweise getroffen worden seien, hat die Klägerin nicht näher dargelegt.
c) Gegen die vom Berufungsgericht als erwiesen angesehene Vereinbarung, die Lieferungsentgelte seien erst nach Eingang der Rechnungen zu bezahlen gewesen, spricht endlich nicht die in der Revisionsbegxtlndung angeführte Tatsache, daß die Beklagte zu 1 die Kaufpreise vielfach schon vor Erhalt der Rechnungen an die JEIA abgeführi hat. Baß dies von St^HV* anfänglich so gehandhabt wurde, hat das Berufungsgericht selbst festgestellt; daraus brauchte es aber nicht
zu schließen, daß keine Zahlungsfristen gewährt worden seien, zu demal die Rechnungen regelmäßig erst lange Zeit nach Wären-eingang übersandt worden sind und StdHp bei seiner Vernehmung erklärt hat, er sei nach Belehrung über die Zahlungs-
weise dazu Ubergegangen, die Lieferungsentgelte erst nach Eingang der Rechnungen zu bezahlen.
Hiernach ist die Ansicht des Berufungsgerichts, die gesetzliche Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Nutzungszinsen sei dadurch hinfällig geworden, daß die Beteiligten sich Uber die Prist geeinigt hätten, in der die Lieferungsentgelte zu bezahlen gewesen seien, jedenfalls fUr den Anfang der Geschäftsverbindung zwischen den Beteiligten nicht zu beanstanden. Der Anspruch auf Zahlung von Nutzungszinsen gemäß § 452 BGB setzt voraus, daß eine Zinsver- q einbarung nicht getroffen (BGH WM 1956, 1149 f) und daß der Kaufpreis nicht gestundet worden ist. Trifft es after zu, daß die Beklagte zu 1 den Kaufpreis für das gelieferte Getreide . deshalb: nichts alsbald nach Empfang der Ware an die JEIA ab geführt hat, weil diese bei ihr den berechtigten. Eindruck erweckt hat, sie brauche erst nach Eingang der Rechnungen zu zahlen, so ist für eine Anwendung des § 452 BGB Insoweit kein Raum.
2.) Bas Oberlandesgericht ist weiter der Auffassung, die Verpflichtung zur Zahlung von Nutzungszinsen sei für die ganze Bauer der Geschäftsverbindung zwischen der JEIA und der Beklagten zu 1 entfallen. Auf Grund der Zahlungs- ^ Weise der Beklagten stellt es als tatsächliche frbung zwischen den Beteiligten fest» daß entsprechend dem ausdrücklichen Wunsche von Oficomex/JEIA Zahlung erst nach Erhalt der Rechnung, d.h. innerhalb einer handelsüblichen Frist von 2 bis 5 Wochen nach Eingang der Rechnung, zu leisten gewesen sei. Es habe sich hierbei - so meint es - um eine gleichbleibende Abwicklung fortlaufender Importe gehandelt, bei der die Beklagten davon hätten ausgehen können, daß die einmal eingeführte Handhabung so länge habe weitergelten sollen, bis sie von der JEIA geändert würde* Eine solche Änderung
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habe die JEIA zwar im März 1949 versucht; sie habe aber auf das Schreiben vom 22» März 1949, in dem dieser
gegen das Verlangen, den Gegenwert der Kahnpärtieen sofort nach Ankunft zu bezahlen, Vorstellungen erhoben und anderweite Zahlungsvorschläge gemacht habe, geschwiegen. Sie habe gegen die Zahlungsweise der Beklagten auch in der Folgezeit keine Einwendungen erhoben» Deshalb müsse sie nach Treu und Glauben ihr Verhalten als Zustimmung zu dem Vorschläge StgHH^ gegen sich gelten lassen.
Diese Ausführungen beanstandet die Klägerin in ihrer Revision mit Recht.
Allerdings kann der Auffassung des Berufungsgerichts, die Zinspflicht der Beklagten nach § 452 BGB sei durch Parteivereinbarung abbedungen worden, im Hinblick auf die von ihm getroffenen feststeilungen jedenfalls für die ersten Monate der Geschäftsverbindung der Beklagten zu 1 mit der JEIA aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden» Jedoch findet die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die ein? mal getroffenen Zahlungsabreden seien unverändert bestehen geblieben, die JEIA müsse sich im Hinblick auf ihr Verhalten nach Treu und Glauben für die Dauer an derartigen Vereinbarungen fenthalten lassen, in dem Vorbringen der Parteien und den getroffenen Feststellungen keine genügende Stütze. Sie ist auch mit der Stellung der JEIA im Außenhandel und den Besonderheiten, die für die Abwicklung von Marshallplan-Einfuhren gälten, nicht in Einklang zu bringen»
a) In Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Beklagten (Schriftsatz vom 17» Februar 1954 S. 3 und vom 27. Januar 1955 S» 4 f) und der Aussage des Zeugen läßt des
Berufungsgericht nicht außeracht, daß der Angestellte
der JEIA Zweigstelle Baden-Baden bei einer Besprechung am 18. März 1949 von der Beklagten zu 1 die Zahlung der Gegen-, werte sofort nach Ankunft der Ware gefordert hat. Es verkennt auch nicht, daß St^Hlft nach seiner Darstellung auf seine Gegenvorstellungen von Gafll^P keine klare Antwort erhalten hat. Es meint jedoch, daß sich die JEIA an der bisherigen Handhabung der Zahlungen festhalten lassen müsse, weil eie das Schreiben St^H^ vom 22. März 1949 unbeantwortet gelassen habe.
Hierbei hat das Berufungsgericht, wie die Revision |
mit Recht rügt, nicht beachtet, daß die Klägerin ausweislich ihres Schriftsatzes vom 16. Mai 1955 (S. 6 f) - auch mit Rücksicht auf das Schreiben der JEIA i.I». vom 9«Februar 1954 - den Inhalt sowie den Ab- und Zugang des Schreibens vom 22. März 1949 bestritten hat. Da es Sache der Beklagten war, den Zugang des Schreibens dazutun, ein solcher Beweis aber nicht angetreten worden ist, dürfte das Berufungsgericht aus der angeblichen Mitteilung keine rechtserheblichen Folgerungen ziehen.
Aber selbst wenn man unterstellen wollte, eine Mitteilung des von den Beklagten behaupteten Inhalts sei bei j der JEIA eingegangen, hätte das Berufungsgericht daraus den Abschluß eines damit übereinstimmenden Abkommens zwischen den Beteiligten nicht folgern dürfen. Daß es bei der Besprechung am 18. März 1949 zu einer festen Vereinbarung gekommen sei, hat der Zeuge StflIJBk nicht bekundet, nimmt auch das Berufungsgericht nicht an. Das Schreiben vom 22*’ März 1949 konnte also nicht als Bestätigungsschreiben und ein Schweigen der JEIA darauf nicht als Zustimmung zu dessen Inhalt gewertet werden; denn die JEIA hatte in der kurz vorher abgenaltenen Unterredung einen abweichen-
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den Standpunkt vertreten» Die Beklagte war mithin angesichts des Schweigens der JEIA nicht zu der Annahme berechtigt, diese habe sich mit den von ihr vorgeschlagenen Zahlungsbedingungen nachträglich einverstanden erklärt. Hierzu bestand für sie schon nach der Stellung, welche die JEIA im seiherzeitigen Außenhandel einnahm, und nach der Art, wie sie ihre Geschäfte mit den deutschen Abnehmern abwickeltc, nicht der geringste Anlaß. Dabei mag es dahingestellt bleiben, ob die Grundsätze, die mit Rücksicht auf die Gepflogenheiten des geschäftlichen Verkehrs unter Kaufleuten über die rechtliche Bedeutung des Schweigens auf schriftliche Mitteilungen des Geschäftsgegners entwickelt worden sind (BGHZ 7, 187, 190; 11, 1, 4), im Verhältnis der Beklagten zu 1 zur JEIA Überhaupt angewendet werden können.
b) Die Annahme des Berufungsgerichts, die der Beklagten zu 1 eingeräumten Zahlungsbedingungen hätten bis zur Beendigung der Geschäftsbeziehungen zwischen den Beteiligten weiter gegolten, ist auch in anderer Hinsicht bedenklich.
Das Berufungsgericht hat hierbei einer Reihe unstreitiger Tatsachen zu geringe Bedeutung beigemessen. Es hat nicht genügend berücksichtigt, daß nur 15 von insgesamt etwa 200 Warenrechnungen Zahlungsbedingungen beigelegen haben (daß dies noch bei weiteren Rechnungen der Fall gewesen sei, hat es nicht festgestellt)!, daß derartige Rechnungen nur in der kurzen Zeitspanne vom 1. bis 10. März 1949 ausgestellt worden sind und vor allem, daß nach der Unterredung zwischen Ga^9 und StflHHP am 18. März 1949 in keiner Rechnung mehr auf Zahlungsbedingungen Bezug genommen ist, obwohl die Lieferungen der JEIA an die Beklagte noch bis zu dem 27» November 1949 fortgesetzt und Rechnungen noch bis zu dem Ende dieses Jahres erteilt worden sind.
Diese Änderung bei der Rechnungserteilung hätte das Berufungsgericht gerade im Hinblick auf das am 18. Jftärz
1949 erklärte Verlangen der JEIA, die Ware sei sofort nach ihrer Entladung zu bezahlen, nicht für bedeutungslos halten dürfen» Die abweichende Handhabung entsprach, wie der Senat in dem Urteil vom 25» Februar I960 - VII ZR 226/58 -in dem Parallelprozeß gegen die Hehlimportgemeinschaft für Rheinland-Pfalz ausgeführt hat, dem Übergang von Normalplanzu Marshallplan-Importen und den diesem Verfahren eigentümlichen Besonderheiten» Auf die den Beteiligten an diesem Verfahren bekannte Entscheidung kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden» Darin ist weiter dargelegt, daß die Eigenart der Marshallplan-Einfuhren und |
die rechtliche Stellung, welche die JEIA bei deren Abwicklung hatte, den für die Importeure handelnden Personen nicht auf die Dauer habe verborgen bleiben können» Denn es müsse grundsätzlich verlangt werden, daß Kaufleute, die sich mit derartigen Importen befaßten, sich mit den Besonderheiten dieses Verfahrens vertraut machten» Dazu seien sic auch in der französischen Zone mindestens im Laufe des Jahres 1949 in der Lage gewesen*
Diese Ausführungen gelten auch für den hier zu entscheidenden Pall» Sie zeigen, daß. der - anfänglich auch von der JE1A Zweigstelle Baden-Baden nicht genügend beachtete - (j
Übergang von Normalplsn^ zu Marshallplan-Einfuhren eine Stundung der Lieferungsentgelte nicht zuließ»
c) Unterstützend für seine Auffassung, daß der Beklagten zu 1 für die Bezahlung der Kaufpreise Fristen gewährt worden seien, zieht das Berufungsgericht die Abwicklung der Geschäfte mit der früheren Arbeitsgemeinschaft unter der Federführung*!; der Firma M«FuMfe KG (Beklagte
zu 5) heran»
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Dem steht zwar, wie der Revision entgegenzuhalten ist, grundsätzlich nichts im Wege* Um hieraus aber ein wirksames Beweisanzeichen für die ZahlungBabwicklung bei der von der Beklagten zu 1 übernommenen Ware herzuleiten, hätte das Berufungsgericht feststellen müssen, daß es sich bei den Lieferungen an die Firma M. Fuflfe ebenfalls um Marshallplan-Einfuhren handelte« Das ist indessen ersichtlich nicht der Fall« Die. Bekundungen der Zeugen Dr.FuflP und BrflP beziehen sich vielmehr auf eine der Tätigkeit der Beklagten zu 1 vorangegangene Zeit. Damals aber hatten die Marshall-plan-Einfuhren in die französische Zone kaum begonnen (Urteil des Senats vom 25. Februar I960 - VII ZR 226/58 ~).
Unter diesen Umständen bedarf es einer nochmaligen tatrichterlichen Würdigung, ob die Beklagte zu 1 das Verhalten der JEIA dahin verstehen durfte, daß die gesetzliche Regelung des § 452 BUB für die ganze Dauer der Geschäftsverbindung abbedungen gewesen sei«
III. Die vom Berufungsgericht angeführten Gründe reichen hiernach zu einer Abweisung der Klage auf Zahlung von Hutzungszinsen nicht aus. Auf den weiteren Vortrag der Revision zu diesem Anspruch braucht deshalb nicht eingegangen zu werden. Es bleibt Jedoch zu prüfen, ob das Vorbringen der Klägerin die geltend gemachte Zinsforderung aus dem Gesichtspunkte des Verzuges rechtfertigt.
Das Oberlandesgerioht hat der Klägerin auch, jeden Anspruch auf Verzugszinsen aberkannt.
1.) Diese Entscheidung begründet es einmal damit, daß die Klägerin das Bestehen einer Forderung auf Zahlung von Verzugszinsen nicht näher dargelegt habe und daß sie der dahingehenden gerichtlichen Auflage vom 28. Juni 1957 nicht
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nachgekommen sei» Hierbei hat das Berufungsgericht jedoch folgendes übersehen:
a) Die Klägerin hatte vorgetragen, zu der Zeit, als die Ansprüche der JEIA auf die Bundesrepublik übergegangen seien und.sie zur Einziehung der Außenstände ermächtigt worden sei, habe die Beklagte noch nicht alle Lieferungsentgelte gezahlt gehabt. In der Berufungsbegründung (S.20,
25 f) hat sie zu dem Beweise dafür, daß die Beklagte mit einer in ihren ZinsstaMeM:% ausgewiesenen Kaufpreisrest schuld von 40.797,13 DM in Verzug gesetzt worden sei, auf ihr Schreiben vom 1. September 1951 an die Beklagte zu 1 Bezug genommen« Sie hat die Vorlegung der Urschrift dieses Schreibens unter Bideszwähg beantragt«
Bei diesem Sachverhalt durfte das Berufungsgericht ungeachtet der Auflage vom 28« Juni 1957, nicht jeden Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Verzugszinsen verneinen, bevor es die Behauptung der Klägerin nicht nachgeprüft, gegebenenfalls die Vorlegung des Schreibens vom 1. September 1951 gemäß § 425 «’ZPO angeordnet hatte,
b) Ferner hat das Berufungsgericht übersehen, daß die Beklagten für den Teil des im Zahlungsbefehl vom 4« Januar 1952 genannten Betrage von 182,846,60 DM, um den die Klageforderung im Schriftsatz der Klägerin vom 20. Dezember 1952 (S. 2) ermäßigt worden ist, möglicherweise Prozeßzinsen hätten zahlen müssen (§ 291 BGB}. Auch insoweit durfte es den Zinsanspruch der Klägerin nioht ohne weitere Prüfung aberkennen.
2.) Im übrigen jedoch sind die Ausführungen im angefochtenen Urteil, soweit darin der Anspruch der Klägerin auf
Zahlung von Verzugszinsen für unbegründet erklärt worden ist (BU S. 16 f), aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. l)er Revision kann insbesondere nicht darin beigetreten werden, daß die Beklagten auch ohne eine Mahnung in Verzug geraten seien und daß sie wenigstens in den Fällen zur Zinszahlung hätten verurteilt werden müssen, in denen der Kaufpreis erst nach Ablauf der vom Berufungsgericht als üblich angesehenen Frist von 2 bis 3 Wochen nach Eingang der Rechnung gezahlt worden Bei.
Da für die Leistungen der Beklagten zu 1 eine Zeit nach dem Kalender nicht bestimmt war, kam diese erst nach einer Mahnung in Verzug (§ 284 Abs. 1 BGB). Baß die Beklagte im einzelnen gemahnt worden sei, hat aber die Klägerin nicht näher dargelegt.
IV. Hiernach läßt sich der von der Klägerin geltend gemachte Zinsanspruch allenfalls zu einem geringen Teil auf Verzug stutzen. In dieser Hinsicht fehlt es aber noch an jeder Feststellung, in welcher Höhe eine solche Forderung gerechtfertigt wäre. Da andererseits die Annahme des Berufungsgerichts, der Anspruch auf Hutzungszinsen sei für die ganze Bauer der Geschäftsverbindung der Beklagten zu 1 mit der JEIA vertraglich abbedungen, von den bisherigen Feststellungen nicht getragen wird, kann die ahgefochtene Entscheidung nicht aufrecht erhalten werden.
Sollte das Oberlandesgericht auf Grund der neuen Verhandlung des Rechtsstreits zu dem Ergebnis gelangen, daß der Klageanspruch - sei es als Hutzungszinsen, sei es aus
dem Gesichtspunkte des Verzuges - von einem bestimmten Zeitpunkt an gerechtfertigt ist, so wird es folgendes zu beachten haben:
1») Nach den Ausführungen des Senats zu III des Urteils vom 25. Februar I960 -'VII ZR 226/58 - würde die Beklagte zu 1 Nutzungszinsen audh für den teil der Kaufpreise schulden, den sie vom Lande Rheinland-Pf alz erstattet erhalten hat* Es besteht kein Anlaß zu einer Änderung dieser Stellungnahme, zu demal da die Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit zu diesem Punkte nichts Neues vorgebracht haben»
2.) Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, müssen auch die in Rechnung gestellten Seefrachten nach der für die Abwicklung der Marshallplan-Einfuhren geltenden Übung als $eil des Kaufpreises gelten (vgl. das genann te Urteil vom 25. Februar I960).
V« Nach alledem ist das angefochtenb Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Senat hat von seiner Befugnis nach § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
Glanzmann
Dr.Winkelmann Rietschel
Heimann-Trosien
Meyer