Rechtssatzs 1» Ist ein Treuhänder in eigenem Kamen, aber für Rechnung des Treuguts ein Verbindlichkeit eingegangen, so kann der Gläubiger nach Rückübertragung des Treuguts auf den Treugeber diesen nach § 419 BGB.nur in Anspruch nehmen, wenn der Treuhänder zur. 2» überträgt eine Kommanditgesellschaft, deren Kommanditisten ihre Einlage voll bezahlt haben, ihr gesamtes Vermögen einem Dritten, so haftet dieser den Gläubigem der Kommanditgesellschaft- nach f" 419 BGB nur, wenn auch der persönlich haftende Gesellschafter sein ganzes Vermögen auf den Dritten Überträgen hat» April 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann sowie der Bundes-richter Scheffler, Rietschel, Erbel und Hubert Meyer für Recht erkannts Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Unstreitig ist, daß der Kläger die 33«000.— DM als Darlehen gegeben hat und zwar zu einem Zinssatz von 2 $> monatlich. November 1953 nicht mehr hätten berührt werden können; und weil die Beklagten das gesamte Vermögen der Kommanditgesellschaft übernommen hätten, also nach § 419 BGB für deren Schulden hafteten. Der Kläger hat schließlich vorgebracht, die Beklagten hätten ihn in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise dadurch vorsätzlich geschädigt, daß sie ihn zunächst zur Hingabe des Darlehens an die bereits not-leidende Kommanditgesellschaft veranlaßt und dieser dann durch den Vergleich vom 6. I« 1») Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger den Darlehensvertrag,aus dem der Anspruch über 4»000»— DM hergeleitet wird, nicht mit den Beklagten, sondern mit der von dem Prokuristen vertretenen Pjj^-Kommanditgesellschaft abgeschlossen hat. 2c) Das Kammergericht hat weiter festgestellt, daß auch Se^p selbst der Kommanditgesellschaft einen Betrag von 2.100.— DM zur Verfügung gestellt und seine hiedurch entstandene -Darlehensforäerung an den Kläger abgetreten hat. Das Berufungsge-rieht hat offen gelassen, oh dies der Pall ist, und ausgeführt, daß Se®^ j edenf alls einen Bereicherungsanspruch gegen die Kommanditgesellschaft gehabt habe und daß auch dieser von der Abtretung an den Kläger umfaßt worden sei« Gegen diese PestStellung hat die Revision keine Rüge erhöhen. Sie hat aber eingewandt, es müsse angenommen wer“ den, daß ein Bereicherungsanspruch wegen Wegfalls der Bereicherung nicht mehr bestehe« Denn den Peststellungen des Berufungsgerichts zufolge habe die Kommanditgesellschaft nach der Übertragung der Geschäftsanteile der "T/ä^pM-G.m.b.H. und der beiden Grundstücke kein nennenswertes Vermögen mehr besessen; da diese Vermögenswerte der Kommanditgesellschaft schon lange vor der Darlehenshingabe gehört hätten, müsse bei Vergleicbsabschluß die Bereicherung um die 2.100.— DM v/eggefallen gewesen sein. Da das Berufungsgericht - dem Antrag des Klägers entsprechend - nur 4 # Zinsen jährlich, also nicht die höheren Darlehenszinsen, zugesprochen hat, kommt es auf die prägef ob ein Darlehens- oder aber ein Bereicherungsanspruch gegeben ist, nicht an. Ob die vom Kläger und von Se0)xnit der Kommanditgesellschaft geschlossenen Darlehensverträge nach Art, II des Gesetzes Kr. 52 hätten genehmigt werden müssen und ob eine Genehmigung erteilt worden ist, Das Berufungsgericht sieht in der Vereinbarung von 2 % Monatszinsen kein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung i.S. des § 138 Abs« 2 BGB» da das Darlehen nicht gesichert gewesen sei und die Darlehenshingabe daher für den Kläger ein erhebliches Wagnis dargestellt habe. Bine unlautere Gewinnabsicht könne daher beim Kläger nicht festgestellt werden, Diesen Ausführungen hält die Revision entgegen, das Berufungsgericht habe die eigene Darstellung des Klägers nicht hinreichend berücksichtigt, daß die Kommanditgesellschaft seit der Währungsreform notleidend gewesen sei und daß die Eröffnung des Konkursverfahrens nur durch die Aufnahme von Darlehen habe abgewendet werden können. leidenden Lage der F^(P-Kommanditgesellsehaft umsomehr gefährdet war, als sie keine Aussicht hatte, einen Warenoder Bankkredit eingeräumt zu erhalten« Andererseits sollte das Darlehen dem Wareneinkauf dienen und hat der Klager darauf vertraut, daß es möglich sein werde, die versprochenen Zinsen herauszuwirtschaften« 2.) Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht hätte zu dem mindesten für das von SeflHl gegebene Darlehen von 2.100«— DK die Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB bejahen müssen, weil dieser über die Hotlage der Kommanditgesellschaft unterrichtet gewesen sei und insbesondere dadurch gegen seine Treuepflicht als Prokurist verstoßen habe, daß er sich - noch dazu unter Verstoß gegen § 181 BGB - 2 % Zinsen monatlich habe versprechen lassen. Denn wenn - wie oben zu 1) dargelegt worden ist - gerade das aus der Hotlage der Kommanditgesellschaft sich ergebende erhebliche Wagnis den hohen Zinssatz rechtfertigte, so kann aus der genauen Kenntnis dieser Lage kein Grund für eine Sittenwidrigkeit hergeleitet werden. Das Treugut sei dann dem Treugeber, d.h. den Beklagten in seiner Gesamtheit zurückgewährt worden; nach der Rückgabe der Geschäftsanteile- der und der beiden Grundstücke habe die jj^|^^-KominanditgeSeilschaft kein ins Gewicht fallendes Vermögen mehr besessen. 1.) § 419 BGB beruht auf dem Gedanken, daß das Vermögen eines Schuldners die natürliche Unterlage für den ihm gewährten Kredit ist und daß daher die Gläubiger die Möglichkeit haben müssen, sich an den zu halten, dem der Schuldner vertraglich sein Vermögen übertragen hat. Hat somit der Gesetzgeber durch § 419 BGB nur für die Übertragung des ganzen Vermögens ei$e Ausdehnung der Haftung auf den Übernehmer anordnen wollen und angeordnet, so verbietet sich damit grundsätzlich eine Anwendung dieser Vorschrift ayf Fälle, in denen der Schuldner nach der Übertragung von Bestandteilen seines Vermögens auf einen anderen noch nennenswertes, drh« wirtschaftlich nicht bedeutungsloses Vermögen behält« Bies muß auch dann gelten, wenn das übertragene Vermögen ein n3ondervermögen,f, also z«B« ein Geschäftsbetrieb ist» Abgesehen von den oben angestellten Erwägungen ist nicht ersichtlich, weswegen die Gläubiger sich an den Übernehmer eines Sondervermögens, das vielleicht nur einen kleinen Teil des Gesamtvermögens des Schuldners ausmacht, sollten halten dürfen, wogegen ihnen das Gesetz einen solchen Zugriff gegenüber dem Erwerber eines vielleicht weit wertvolleren einzelnen Verraögensgegenstandes versagt hat» Ihr Schutzbedürfnis, dem § 419 BGB Rechnung tragen soll, ist in dem einen Pall nicht grBßer als in dem anderen» Andererseits hat der Übernehmer eines Sondervermögens keine Veranlassung, sich in stärkerem Maß einer Inanspruchnahme durch durch die Gläubiger des früheren Inhabers zu versehen als der Erwerber einer Einzelsache5 beide können gleich-cherweise zu ihren Gunsten in Betracht ziehen, daß dem Übertragenden noch Vermögen verblieben ist» Es meint aber, eine Ausnahme müsse bei der Rückübertragung von Treugut auf den Treugeber für solche Verbindlichkeiten gemacht werden, die der Treuhänder für das Treugut eingegangen ist. In Wahrheit beruht die Ansicht des Berufungsgerichts nicht auf dem Grundgedanken des § 419 BGB, sondern auf dem Gedanken, es müsse einem Gläubiger, dessen Leistung vereinbarungsgemäß in eine bestimmte Vermögensmasse geflossen ist, seine Befriedigung aus dieser Masse gesichert, diese müsse ihm als Haftungsgrundlage erhalten bleiben» Dieser Gedanke ist aber - jedenfalls in dieser Allgemeinheit - unserem Recht fremd, das einen allgemeinen Verwendungsanspruch nicht kennt» Der Kläger könnte daher die Beklagte wegen seiner Darlehensforderung auf Grund des § 419 BGB nur in Anspruch nehmen, wenn sie das ganze Vermögen seiner Darlehensschuldnerin übernommen haben» 2») Diese Voraussetzung ist aber nicht schon deshalb erfüllt, weil die Beklagten das gesamte Vermögen • der m||^^-Kommandit ge Seilschaft übernommen haben; sie müssten darüber hinaus auch das ganze Vermögen des persönlich haftenden Gesellschafters erworben haben» Denn dieser ist ebenso Schuldner der Darlehensforderung wie die Kommanditgesellschaft, der das Darlehen gegeben worden ist (§§ 128, 161 Abs. 2 HGB). liches’ Vermögen in derselben Weise halten, wie es Gläubiger einer Einzelperson wegen der Verbindlichkeiten tun können, die im Geschäftsbetrieb dieser Person entstanden sindc Ebensowenig wie es nun zur Begründung eines Anspruchs aus § 419 BGB ausreicht, daß jemand nur das Ge- Dies hat das Reichsgericht anläßlich der Übertragung des Vermögens einer offenen Handelsgesellschaft ausgesprochen (JW 1910, 242; 1918, 35); es muß in gleicher Weise für den persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft jedenfalls dann gelten, wenn - wie im vorliegenden Pall -alle Kommanditisten ihre Einlage voll geleistet haben und deshalb den Gläubigern nicht mehr unmittelbar haften ( § 171 HGB). V. Einer Aufhebung und Zurückverweisung bedürfte es allerdings nicht, wenn eine Entscheidung in der Sache schon auf Grund des unstreitigen oder bis jetzt vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts möglich wäre. rechtlich bedenlcenfreier Weise festgestellt, daß die Beklagten weder die Darlehensschuld der Kommanditgesellschaft übernommen haben, noch sonst eine persönliche Verpflichtung wegen dieser Schuld dem Kläger gegenüber eingegangen sind« b) Zweitens ist mit dem Berufungsgericht anzunehmen, daß der Wiedergutmachungssenat des Kammergerichts durch seinen Beschluß vom 29« Juli 1953 die Schulden der Pjp^^Kommanditgesellschaft nicht in unmittelbar rechtsbegründender Weise auf die Beklagten übertragen hat. c) Die Revision hat weiter darauf hingewiesen, daß Willi B0|^^ dem Vermögen der Kommanditgesellschaft übermäßig hohe Beträge entnommen habe, so daß den Beklagten Ansprüche gegen die Erben des Willi zugestanden hatten.» Es kommt aber für die Präge, ob die Beklagten aus § 419 BGB in Anspruch genpmmen werden können, nicht darauf an, ob ihnen solche Ansprüche zustanden- Da die Kommanditgesellschaft Schuldnerin des Darlehens war,, ist allein maßgebend„ ob sie oder ihr persönlicher GeseJ.i-schafter Vermögen behalten haben, das nicht auf die Be klagten übergegangen ist.Scweit die Revision etwa geltend machen will; daß der Kommand it ge s e 11 s cj laf t Ansprii che gegen Willi wegen übermäßig hoher Entnahmen sugestanden hätten; haben die Beklagten Gelegenheit, in der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht Ausführungen su machen.
für das Sachs chlagewerk l für die Amtliche' Sammlung ! Gesetz?§§ 419 BGB, 128, 161 HGB Rechtssatzs 1» Ist ein Treuhänder in eigenem Kamen, aber für Rechnung des Treuguts ein Verbindlichkeit eingegangen, so kann der Gläubiger nach Rückübertragung des Treuguts auf den Treugeber diesen nach § 419 BGB.nur in Anspruch nehmen, wenn der Treuhänder zur. Zeit der Rückübertra-gung.kein eigenes tfermögen neben dem Treugut besaß» •x 2» überträgt eine Kommanditgesellschaft, deren Kommanditisten ihre Einlage voll bezahlt haben, ihr gesamtes Vermögen einem Dritten, so haftet dieser den Gläubigem der Kommanditgesellschaft- nach f" 419 BGB nur, wenn auch der persönlich haftende Gesellschafter sein ganzes Vermögen auf den Dritten Überträgen hat» Aktepzeicien? vil ZR 94/57 Urteil des BGH vom 10» April 1958 Kammergericht VII ZR 94/57 Verkündet am 10o April 1958 Woitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der in ungeteilter Erbengemeinschaft nach dem im Jahre 1942 in Auschwitz verstorbenen Heinrich SIB^^ebendens a) Cillv Zerla MflPB gebo SflB, s*S|PPP, cMPPM^traat b) Erna Esther GcpHBDgeb. Sfpp iPHP'lsrael, NppPstreet^P/^^^^ ____________ c) des minderjährigen Abraham Sppl, gesetzlich ver-treten-durch seine Mutter Ils^StlHP ve£Wcr geb. Hpp^/lsrael) A^^street Beklagter, Be rufungs beklat er und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr> gegen den Fleische straße ister Karl Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br, hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann sowie der Bundes-richter Scheffler, Rietschel, Erbel und Hubert Meyer für Recht erkannts Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26, März 1957 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen, Von Rechts wegen - 2 ~ Tatbestands Der Klageanspruch setzt sich aus zwei Forderungen zusammen, einer Forderung von 4*000«,— DM, die der Kläger aus einem von ihm selbst geschlossenen Darlehensvertrag herleitet, und einem Anspruch von 2.100«,— DM, den ihm ein Kaufmann SeP^abgetreten hat. 1«) Die 4*000*— DM sind der Teil einer Forderung von 33*000.— DM, die der Kläger auf folgenden Sachverhalt stützt? Der jüdische Kaufmann Heinrich der im Jahre 1942 in Auschwitz ums leben gekommen und von den Beklagten beerbt worden ist, war alleiniger Gesellschafter der Fppp G.mcb.Hc, Großhandelshaus pharmazeutischer und kosmetischer Spezialitäten und Farfümerie. Er betrieb dieses Unternehmen auf dem ihm persönlich gehörenden Grundstück Apppppppstraße P)in Bppp. Am 18. Oktober 1935 übertrug er durch notarielles, als Kaufvertrag bezeichnetes Abkommen die Geschäftsanteile dieser Gesellschaft an deren damaligen Geschäftsführer "Willi Zwei Tage darauf übertrug er das Grundstück Appppppphtraße 4P an die Sppp G.m.b.H*. Mit seiner Zustimmung wurde im Jahre 1937 die G.m.b.H* in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt, deren persönlich haftender Gesellschafter der Kaufmann Willi BPPPlmit einem Kapitalanteil von rund 629*000.— RM und deren Kommanditist dessen Bruder Ernst B(PPP mit sinem Kapital von rund 8.500.— IM.wurde* Die Kommanditgesellschaft erwarb im Jahre 1938 die sämtlichen Geschäftsanteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Photogroßhandlung" und im Jahre 1940 das Grundstück AÜ^m^^^straße^l in Bl Bei einem Luftangriff, durch den der Betrieb der Kommanditgesellschaft zerstört wurde, kam Willi Bfl^P im Februar 1945 ums Leben* Die Erben - seine Witwe Paula mm sawi© seine Kinder Liselotte und V/olfgang Ehrten die Gesellschaft fort, und zwar wurde Wolfgang Brandt persönlich haftender Gesellschafter und Paula sowie Liselotte SflHP Koramandit ist innen. Ernst BflM schied aus der Gesellschaft aus» Im Jahre 1949 wurden die P^d^-Koramanditgesell-schaft und die "V^p^-G.ra.b.H«. unter die Verwaltung des Treuhänders der amerikanischen, britischen und französischen Militärregierung für zwangsübertragenes Vermögen in gestellt* Im Jahre 1950 leiteten die Beklagten ein Rückerstattungsverfahren gegen die sehen Erben ein. Die Wiedergutmachungskammer des Landgerichts Berlin beschloß am 23« Mai 1951, daß die B^f^schen Erben den Beklagten die SI^JJ^Kommanditgesellschaft herauszugeben hätten und daß diesen alle Aktiven zustanden, sie aber andererseits die Passiven des Unternehmens zu übernehmen hatten. Die Beschwerden beider Parteien hiergegen wies das Kammergericht durch Beschluß vom 29° Juli 1953.zürück. Jedoch wurde der angegriffene Beschluß dahin neu gefaßt, daß den Beklagten sämtliche Aktiven der - Kommanditgesellschaft nebst etwaigen Kriegssachschädenansprüchen hinsichtlich des Unternehmens und der Grundstücke zuständen, sie aber andererseits alle Passiven der Kommanditgesellschaft unter entsprechender Freistellung der BHB'schen Erben zu übernehmen hätten. Beide Beschlüsse beruhen im wesentlichen auf der Feststellung, daß es sich bei der Übertragung der Geschäftsanteile der m.b.H. auf Willi BÜpim Jahre 1935 um einen Tre.thandvertrag gehandelt habe (vgl. Art. 5 der Berliner REAO). \ Die Beklagten beantragten fristgerecht die Nachprüfung der Beschwerdeentscheidung durch das Oberste Rückerstattungsgericht. in Berlin. Bevor dieses tätig wurde, schlossen sie mit den BflHttschen Erben am 6. November 1953 zu Protokoll des Wiedergutmachungsamtes einen Vergleich, durch den diese den Beklagten die Geschäftsanteile. der -G,m.b.H. übertrugen und die Grundstücke HHi zurückgewährten, woge- gen die IJ((^Koimanditge Seilschaft den bHHP sehen Erben verblieh. Die Beklagten haben darauf mit Schreiben vom 1. März 1954 ihren Antrag beim Obersten Rückerstattungsgericht zurückgenommen. Der Vergleich ist erfüllt worden; die Beklagten sind als Eigentümer in die Grundbücher eingetragen worden. Die gemäß Gesetz 52 der Militärregierung angeordnete Vermögenssperre über die E(HBI-Kom-manditgesellschaft und die "Wjjf'-G. m.b.H, ist im Oktober 1953 aufgehoben worden. Die Kommanditgesellschaft ist seitdem nicht mehr betrieben und im Jahre 1956 im Handelsregister gelöscht worden. Die •’Wjj'-G.m.b.H. ist im Januar 1955 durch Gesellschafterbeschluß aufgelöst worden. Der Kläger hat in der zweiten Hälfte des Jahres 1951 dem damaligen Prokuristen der P^(^-Kommanditge-sellSchaft, Hermann Seflfe 33*000.— DM in Teilbeträgen gegeben, die zur Tilgung von Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft verwendet worden sind. Unstreitig ist, daß der Kläger die 33«000.— DM als Darlehen gegeben hat und zwar zu einem Zinssatz von 2 $> monatlich. Streitig ist, ob er den Dariehensvertrag mit der Kommanditgesellschaft oder mit Se®^ persönlich geschlossen hat. Der Kläger behauptet, das Darlehen der - durch SeJ^vertretenen - Kommanditgesellschaft gegeben zu haben. Er nimmt die Beklagten als Mitschuldner der - in diesem Rechtsstreit mitverklagten und antragsgemäß durch rechtskräftig gewordenes Versäumnisurteil zur Zahlung von 6.100.— DM nebst 4 $> Zinsen verurteilten - Kommanditgesellschaft in Anspruch; weil sie die Schuld mitübernommen hätten; weil der Beschluß des Wie-dergutmachungssenats vom 29* Juli 1953 hinsichtlich der angeordneten Schuldübernahme rechtsgestaltende Wirkung gehabt habe und rechtskräftig geworden sei, so daß die durch ihn begründeten Rechte der Gläubiger der Kommanditgesellschaft gegenüber den Beklagten durch den Vergleich vom 6. November 1953 nicht mehr hätten berührt werden können; und weil die Beklagten das gesamte Vermögen der Kommanditgesellschaft übernommen hätten, also nach § 419 BGB für deren Schulden hafteten. Der Kläger hat schließlich vorgebracht, die Beklagten hätten ihn in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise dadurch vorsätzlich geschädigt, daß sie ihn zunächst zur Hingabe des Darlehens an die bereits not-leidende Kommanditgesellschaft veranlaßt und dieser dann durch den Vergleich vom 6. Sovember 1953 alle Werte entzogen hätten. 2c) Zu dem zweiten Teil der Klageforderung trägt der Kläger vor, daß Seile, der Prokurist der Kommanditgesellschaft, dieser ein Darlehen von 2,100f— M unter denselben Bedingungen gegeben habe wie er selbst. Er stützt auch wegen dieses Teils die Klage auf dieselben Gründe wie zu den 4-,000»— DU* Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Kammergericht hat ihr - unter teilweiser Abweisung des Zinsanspruchs - stattgegeben. Mit der Eevision erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Eevision. Entschei&ungsgründei I« 1») Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger den Darlehensvertrag,aus dem der Anspruch über 4»000»— DM hergeleitet wird, nicht mit den Beklagten, sondern mit der von dem Prokuristen vertretenen Pjj^-Kommanditgesellschaft abgeschlossen hat. Pür widerlegt hält das Berufungsgericht auch das Vorbringen der Beklagten, Se^^habe das von dem Kläger stammende Geld der Gesellschaft im eigenen Kamen geliehen. 2c) Das Kammergericht hat weiter festgestellt, daß auch Se^p selbst der Kommanditgesellschaft einen Betrag von 2.100.— DM zur Verfügung gestellt und seine hiedurch entstandene -Darlehensforäerung an den Kläger abgetreten hat. Me Revision.hat geltend gemacht, dieser Darlehensvertrag sei nach § 181 BGB unwirksam? Das Berufungsge-rieht hat offen gelassen, oh dies der Pall ist, und ausgeführt, daß Se®^ j edenf alls einen Bereicherungsanspruch gegen die Kommanditgesellschaft gehabt habe und daß auch dieser von der Abtretung an den Kläger umfaßt worden sei« Gegen diese PestStellung hat die Revision keine Rüge erhöhen. Sie hat aber eingewandt, es müsse angenommen wer“ den, daß ein Bereicherungsanspruch wegen Wegfalls der Bereicherung nicht mehr bestehe« Denn den Peststellungen des Berufungsgerichts zufolge habe die Kommanditgesellschaft nach der Übertragung der Geschäftsanteile der "T/ä^pM-G.m.b.H. und der beiden Grundstücke kein nennenswertes Vermögen mehr besessen; da diese Vermögenswerte der Kommanditgesellschaft schon lange vor der Darlehenshingabe gehört hätten, müsse bei Vergleicbsabschluß die Bereicherung um die 2.100.— DM v/eggefallen gewesen sein. Diese Ansicht scheitert schon daran, daß die Darlehensbeträge nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten zur Tilgung von Warenschulden verwendet worden sind. Insoweit lag also jedenfalls noch eine Bereicherung vor. Da das Berufungsgericht - dem Antrag des Klägers entsprechend - nur 4 # Zinsen jährlich, also nicht die höheren Darlehenszinsen, zugesprochen hat, kommt es auf die prägef ob ein Darlehens- oder aber ein Bereicherungsanspruch gegeben ist, nicht an. II. Ob die vom Kläger und von Se0)xnit der Kommanditgesellschaft geschlossenen Darlehensverträge nach Art, II des Gesetzes Kr. 52 hätten genehmigt werden müssen und ob eine Genehmigung erteilt worden ist, ~ 8 - braucht nicht geprüft zu werden. Denn das Vehlen einer erforderlichen Genehmigung hätte nur eine schwebende Unwirksamkeit zur Folge gehabt, diese wäre aber durch die Aufhebung der Vermögenssperre beseitigt worden (vgl. BGH in BB 1953» 548; 1954» 362; 1957» 241). III. Das Berufungsgericht sieht in der Vereinbarung von 2 % Monatszinsen kein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung i.S. des § 138 Abs« 2 BGB» da das Darlehen nicht gesichert gewesen sei und die Darlehenshingabe daher für den Kläger ein erhebliches Wagnis dargestellt habe. Außerdem habe die ijjjpp-lfoimnanditgesellschaft die Zinsen- schon des wegen trägen können» weil sie mit dem Darlehenskapital Y/are habe einkaufen und den Lieferanten durch Barzahlung 5 i° Skonto vom Kaufpreis habe abziehen wollen. Auch von einer Ausbeutung des Leichtsinns des kaufmännisch erfahrenen und branchekundigen Geschäftsführers Se®^könne keine Hede sein. Bine unlautere Gewinnabsicht könne daher beim Kläger nicht festgestellt werden, Diesen Ausführungen hält die Revision entgegen, das Berufungsgericht habe die eigene Darstellung des Klägers nicht hinreichend berücksichtigt, daß die Kommanditgesellschaft seit der Währungsreform notleidend gewesen sei und daß die Eröffnung des Konkursverfahrens nur durch die Aufnahme von Darlehen habe abgewendet werden können. Habe aber der Kläger einer konkursreifen Gesellschaft zur "Vermeidung ihres liedergangs" ein Darlehen gewährt und sich dafür übermäßig hohe Zinsen versprechen lassen, so liege darin die Ausbeutung einer Notlage c Der Revisionsangriff ist nicht "begründet 1 = ) Die Frage, wann ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Sinne des § 138 Abs. 2 BGB bei der Vereinbarung nicht verkehrsüblicher Darlehenszinsen besteht» kann nicht allgemein und losgelöst vorn wirtschaftlichen Zweck der Darlehenshingabe und ihren Begleitumständen beantwortet werden. Es mag dahingestellt bleiben, ob ein Zinsentgelt, dessen Vereinbarung wegen seiner außerhalb aller wirtschaftlichen Erfahrung liegenden Höhe sohon objektiv allen vernünftigen wirtschaftlichen Erwägungen und Zweckbetrachtungen widerspricht, ganz allgemein auf ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung oder auf eine Sittenwidrigkeit i.S. des § 138 Abs. 1 BGB schließen läßt. Das ist Jedenfalls bei einem Zinssatz von 2 # Zinsen monatlich noch nicht der Fall« Denn die wirtschaftliche Auswirkung der Zinshöhe auf die Lage des Darlehensnehmers braucht unter Berücksichtigung des von ihm mit der lapitalnutzung erhofften Zieles, insbesondere des. objektiv erreichbaren Gewinnes, nicht so nachteilig zu sein, daß die mit der Zinsverpflichtung verbundene wirtschaftliche Belastung untragbar ist; sie kann mit den Grundsätzen eines redlichen Geschäftsverkehrs noch im Einklang stehen. Andererseits ist es zugunsten des Darlehensgebers zu berücksichtigen, wenn die Darlehenshingabe wegen der schlechten Wirtschaftslage des Darlehensnehmers ein erhebliches Wagnis darstellt. Beides ist hier-nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall. Hiernach hat der Kläger der Ffl^B Kommanditgesellschaft das Darlehen ohne Jede Sicherung zu einem Seitpunkt gegeben, in dem die Rückzahlung nach der Vorstellung beider Vertragsparteien wegen der not- leidenden Lage der F^(P-Kommanditgesellsehaft umsomehr gefährdet war, als sie keine Aussicht hatte, einen Warenoder Bankkredit eingeräumt zu erhalten« Andererseits sollte das Darlehen dem Wareneinkauf dienen und hat der Klager darauf vertraut, daß es möglich sein werde, die versprochenen Zinsen herauszuwirtschaften« Daß die Darlehensbeträge später abredewidrig nicht zu dem Wareneinkauf, sondern zur Bezahlung alter Schulden verwendet worden sind, konnte das Darlehensgeschäft nicht nachträglich zu einem wucherischen machen» 2.) Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht hätte zu dem mindesten für das von SeflHl gegebene Darlehen von 2.100«— DK die Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB bejahen müssen, weil dieser über die Hotlage der Kommanditgesellschaft unterrichtet gewesen sei und insbesondere dadurch gegen seine Treuepflicht als Prokurist verstoßen habe, daß er sich - noch dazu unter Verstoß gegen § 181 BGB - 2 % Zinsen monatlich habe versprechen lassen. Auch diese Rüge kann keinen p.rfolg haben. Denn wenn - wie oben zu 1) dargelegt worden ist - gerade das aus der Hotlage der Kommanditgesellschaft sich ergebende erhebliche Wagnis den hohen Zinssatz rechtfertigte, so kann aus der genauen Kenntnis dieser Lage kein Grund für eine Sittenwidrigkeit hergeleitet werden. Auch sonst geben die tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil keine hinreichende Grundlage für die Anwendung des § 138 Abs« 1 BGB. 3s braucht daher auf die Frage, ob bei Richtigkeit ines Darlehensvertrages wegen Unsittlichkeit oder Wuchers 11 dem Darlehensgeber nicht jedenfalls ein Bereicherungsanspruch erwächst, nicht eingegangen zu werden. IV. Das Berufungsgericht hat der Xla;e aus § 419 BGB mit folgender Begründung stattgegeben* Heinrich SQI^habe die Geschäftsanteile der Par-mey-G.m.b.H. an Willi nur zu treuen Händen über- tragen. Das Treuhandverhältnis zwischen den beiden sei auch nicht dadurch erloschen, daß die l^f^G.m.b.Ho später in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt worden sei» Es habe zwischen den beiderseitigen Erben weiter bestanden.. Das Treugut sei dann dem Treugeber, d.h. den Beklagten in seiner Gesamtheit zurückgewährt worden; nach der Rückgabe der Geschäftsanteile- der und der beiden Grundstücke habe die jj^|^^-KominanditgeSeilschaft kein ins Gewicht fallendes Vermögen mehr besessen. In einem solchen Pall hafte der Treugeber für die Verbindlichkeiten, die der Treuhänder für das Treugut eingegangen sei. Dieser Schlußfolgerung kann nicht beigetreten werden. 1.) § 419 BGB beruht auf dem Gedanken, daß das Vermögen eines Schuldners die natürliche Unterlage für den ihm gewährten Kredit ist und daß daher die Gläubiger die Möglichkeit haben müssen, sich an den zu halten, dem der Schuldner vertraglich sein Vermögen übertragen hat. Diese Ausdehnung der Haftung auf den Übernehmer findet aber nur statt, wenn er das gesamte Vermögen des Schuldners erworben hat. Das ergibt sich - entsprechend dem Sinn dieser Gesetzesbestimmung - unmittelbar aus dem - '12 - Wortlaut des § 419 BGB, und ist - soweit ersichtlich -nie in Zweifel gezogen worden* Hat ein Schuldner nur einzelne Vermögensstücke oder “teile übertragen, so können seine Gläubiger den Übernehmer auf Grund der Übernahme als solcher selbst dann nicht in Anspruch nehmen, wenn das Übertragene einen wertvollen und den größeren Teil des Schuldnervermögens darstellt« Sie sind dann gegebenenfalls auf die Kechtsbehelfe des Anfechtungsgesetzes und den § 826 BGB beschrankt« Baß es keine Abweichung oder Ausnahme von,diesem Grundsatz ist, wenn die Rechtsprechung den § 419 BGB auch in Pallen anwendet, in denen der Schuldner lediglich solche Vermögensstücke nicht mitübertragen hat, die im Verhältnis zu seinem ganzen Vermögen wirtschaftlich ohne Bedeutung sind, liegt auf der Hand« Es handelt sich hierbei nur um eine Abgrenzung des Begriffs des Vermögens im Sinne des § 419 BGB; doch liegt auch dieser Abgrenzung der Gedanke zugrunde, daß das Gesamtvermögen übertragen worden sein müsse« Hat somit der Gesetzgeber durch § 419 BGB nur für die Übertragung des ganzen Vermögens ei$e Ausdehnung der Haftung auf den Übernehmer anordnen wollen und angeordnet, so verbietet sich damit grundsätzlich eine Anwendung dieser Vorschrift ayf Fälle, in denen der Schuldner nach der Übertragung von Bestandteilen seines Vermögens auf einen anderen noch nennenswertes, drh« wirtschaftlich nicht bedeutungsloses Vermögen behält« Bies muß auch dann gelten, wenn das übertragene Vermögen ein n3ondervermögen,f, also z«B« ein Geschäftsbetrieb ist» Abgesehen von den oben angestellten Erwägungen ist nicht ersichtlich, weswegen die Gläubiger sich an den Übernehmer eines Sondervermögens, das vielleicht nur einen kleinen Teil des Gesamtvermögens des 13 - Schuldners ausmacht, sollten halten dürfen, wogegen ihnen das Gesetz einen solchen Zugriff gegenüber dem Erwerber eines vielleicht weit wertvolleren einzelnen Verraögensgegenstandes versagt hat» Ihr Schutzbedürfnis, dem § 419 BGB Rechnung tragen soll, ist in dem einen Pall nicht grBßer als in dem anderen» Andererseits hat der Übernehmer eines Sondervermögens keine Veranlassung, sich in stärkerem Maß einer Inanspruchnahme durch durch die Gläubiger des früheren Inhabers zu versehen als der Erwerber einer Einzelsache5 beide können gleich-cherweise zu ihren Gunsten in Betracht ziehen, daß dem Übertragenden noch Vermögen verblieben ist» Daß es nicht rechtens sein kann, den Erwerber eines Sondervermögens für die Schulden des Übertragenden, der mit diesem Sondervermögen nur einen Teil seines ganzen Vermögens weggegeben hat,haften zu lassen, wird besonders dann deutlich, wenn es sich um eine Verbindlichkeit handelt, die mit dem Sondervermögen in keinem Zusammenhang steht» Wollte man etwa die Einschränkung machen, daß der Übernehmer eines Sonderver-raögens nur für solche Verbindlichkeiten einzustehen brauche, die mit diesem Vermögen in Zusammenhang stehen, insbesondere im Betrieb eines übertragenen Erwerbsgeschäfts entstanden sind, so würde man damit eine Haftungsvoraussetzung schaffen, die dem § 419 BGB fremd ist» Nach dieser Bestimmung haftet der Übernehmer für alle bei der Übernahme bestehenden Verbindlichkeiten ohne Rücksicht darauf, ob sie in irgend einem Zusammenhang mit dem übertragenen Vermögen stehen. Es würde darin auch ein Widerspruch zu § 25 HGB liegen. Nach dieser Vorschrift haftet zwar, wer unter Lebenden ein Handelsgeschäft erwirbt, für die im Betrieb des Geschäfts be- — 14 ■" gründeten Schulden seines Vorgängers, jedoch nur unter der Voraussetzung , daß er die bisherige Pirna beibehält. Würde sich seine Haftung schon aus § 419 BGB ergeben, so wäre es sinnlos, die Haftung noch von dieser besonderen Voraussetzung abhängig zu machen. Alles dies verkennt auch das Berufungsgericht nicht. Es meint aber, eine Ausnahme müsse bei der Rückübertragung von Treugut auf den Treugeber für solche Verbindlichkeiten gemacht werden, die der Treuhänder für das Treugut eingegangen ist. Es folgert dies daraus, daß nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten das Treugut überhaupt nicht dem Treunehmer gehöre und daß Treugut und eigenes Vermögen des Treunehmers voneinander so verschieden seien, daß die Rückübertragung des Treuguts allein die Anwendung des § 419 BGB auslösen müsse. Das entspreche auch dem Grunde dieser Bestimmung, daß der Gläubiger dort, wo das Vermögen des Kreditnehmers geblieben ist, seine Befriedigung finden solle. Diesen Ausführungen kann nicht zugestimmt werden. Daß Treugut und eigenes Vermögen des Treuhänders in gewisser Beziehung getrennte Vermögensmassen darstellen, ändert nichts daran, daß die Grundvoraussetzung des §419 BGB nicht erfüllt wird, wenn der Schuldner nach der Rückübertragung des Treuguts noch eigenes Vermögen behält. Da sich die Gläubiger auch solcher Porderungen, die sich auf das Treugut beziehen, an das "eigene Vermögen" des Schuldners halten können, ist auch diesen Gläubigem die Kreditunterlage ihres Schuldners erst dann völlig entzogen, wenn dieser auch sein eigenes Vermögen übertragen hat« In Wahrheit beruht die Ansicht des Berufungsgerichts nicht auf dem Grundgedanken des § 419 BGB, sondern auf dem Gedanken, es müsse einem Gläubiger, dessen Leistung vereinbarungsgemäß in eine bestimmte Vermögensmasse geflossen ist, seine Befriedigung aus dieser Masse gesichert, diese müsse ihm als Haftungsgrundlage erhalten bleiben» Dieser Gedanke ist aber - jedenfalls in dieser Allgemeinheit - unserem Recht fremd, das einen allgemeinen Verwendungsanspruch nicht kennt» Es besteht auch keine hinreichende Veranlassung, Gläubigern nur deswegen.-eine zusätzliche Zugriffsmöglichkeit zu geben, weil - was sie häufig gar nicht wissen werden - das Vermögensstück, in das ihre Leistung geflossen ist, zufällig Treugut war« Der Kläger könnte daher die Beklagte wegen seiner Darlehensforderung auf Grund des § 419 BGB nur in Anspruch nehmen, wenn sie das ganze Vermögen seiner Darlehensschuldnerin übernommen haben» 2») Diese Voraussetzung ist aber nicht schon deshalb erfüllt, weil die Beklagten das gesamte Vermögen • der m||^^-Kommandit ge Seilschaft übernommen haben; sie müssten darüber hinaus auch das ganze Vermögen des persönlich haftenden Gesellschafters erworben haben» Denn dieser ist ebenso Schuldner der Darlehensforderung wie die Kommanditgesellschaft, der das Darlehen gegeben worden ist (§§ 128, 161 Abs. 2 HGB). Er haftet mit seinem ganzen Vermögen und nicht nur mit dem Vermögen, das er innerhalb der Gesellschaft besitzt» Die Gläubiger der Gesellschaft können sich somit an sein außergeschäft- 16 - liches’ Vermögen in derselben Weise halten, wie es Gläubiger einer Einzelperson wegen der Verbindlichkeiten tun können, die im Geschäftsbetrieb dieser Person entstanden sindc Ebensowenig wie es nun zur Begründung eines Anspruchs aus § 419 BGB ausreicht, daß jemand nur das Ge- * schäftsvermögen, nicht aber ein daneben vorhandenes Pri-vatverraögen einer Einzelperson übernimmt, ebensowenig genügt dies bei der Übertragung des Geschäftsvermögens einer Kommanditgesellschaft. In beiden Pallen fehlt es an-der in § 419 BGB vorausgesetzten Entziehung der ganzen Kreditunterlage des Schuldners. Dies hat das Reichsgericht anläßlich der Übertragung des Vermögens einer offenen Handelsgesellschaft ausgesprochen (JW 1910, 242; 1918, 35); es muß in gleicher Weise für den persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft jedenfalls dann gelten, wenn - wie im vorliegenden Pall -alle Kommanditisten ihre Einlage voll geleistet haben und deshalb den Gläubigern nicht mehr unmittelbar haften ( § 171 HGB). Da das Berufungsgericht keine PestStellungen darüber getroffen hat, ob der persönlich haftende Gesellschafter Vermögen außerhalb seines Geschäftsvermögens hatte, also Vermögen, das durch den Vergleich vom 6. lovember 1953 nicht auf die Beklagten übertragen wurde, muß das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurüokverwiesän werden. V. Einer Aufhebung und Zurückverweisung bedürfte es allerdings nicht, wenn eine Entscheidung in der Sache schon auf Grund des unstreitigen oder bis jetzt vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts möglich wäre. Das ist nicht der Pall« 1.) Auf der einen Seite kann der Klage nicht aus den Gründen stattgegeben werden, auf die sich der Kläger neben § 419 BGB stützt« a) Einmal hat das Berufungsgericht in. rechtlich bedenlcenfreier Weise festgestellt, daß die Beklagten weder die Darlehensschuld der Kommanditgesellschaft übernommen haben, noch sonst eine persönliche Verpflichtung wegen dieser Schuld dem Kläger gegenüber eingegangen sind« b) Zweitens ist mit dem Berufungsgericht anzunehmen, daß der Wiedergutmachungssenat des Kammergerichts durch seinen Beschluß vom 29« Juli 1953 die Schulden der Pjp^^Kommanditgesellschaft nicht in unmittelbar rechtsbegründender Weise auf die Beklagten übertragen hat. Das folgt eindeutig aus dem Wortlaut des Beschlusses, nach dem die Beklagten die Passiven f’zu übernehmen haben”. Es bedarf daher keiner Stellungnahme zu der Präge, ob die Anrufung des Obersten Rückerstattungsgerichts durch die Beklagten den Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses verhindert hat. c) Drittens rechtfertigen die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die Anwendung des § 826 BGB nicht. 2.) Die Klage ist aber andererseits nicht abwei-sungsrexf, wie die Revision meint. a) Daß die Umwandlung der If^Pt-G.m.b.E« tu eine Kommanditgesellschaft den Tatbestand einer Entziehungs- handlung verwirklicht habe, ist ein neues tatsächliches Vorbringen; mit dem die Beklagten in der Revisionsinstanz! nach § 561 ZPO nicht gehört werden können<- Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob, wenn die Revision insoweit recht hätte., das Treuhandverhältnis zwischen' Hoi n-rieh Sd^und Willi der Umwandlung beendet worden wäre» b) Der Umstand, daß - wie die Revision ausführt -der E^I^^-KomiTianditgesellschaft im Hinblick auf ihre Kriegssaohschäden erhebliche Ansprüche aus dem Lasten“ ausgleichsgesetz zugestanden hätten, die unstreitig nicht auf die Beklagten übertragen worden sind- würde der Anwendung des § 419 BGB nicht entgegenstehen. Denn der Anspruch auf die Haupt ent Schädigung wegen Kriegssach-schadens unterliegt nach § 244 Satz 1 Halbsatz 2 LAG in der Hand des Berechtigten nicht der ZwangsvollStreckung steht also dessen Gläubigern zur Befriedigung ihrer An-spräche nicht zur Verfügung* Bis zur Auszahlung dieser Ansprüche ist deshalb, wenn alle übrigen Vermögenswerte des Entschädigungsberechtigten auf einen anderen Übertragen worden sind, den Gläubigern des Berechtigten die Kreditunterlage voll entzogen worden«. Der Übernehmer kann sie nicht auf die unpfändbaren Ansprüche verweisen.- c) Die Revision hat weiter darauf hingewiesen, daß Willi B0|^^ dem Vermögen der Kommanditgesellschaft übermäßig hohe Beträge entnommen habe, so daß den Beklagten Ansprüche gegen die Erben des Willi zugestanden hatten.» Es kommt aber für die Präge, ob die Beklagten aus § 419 BGB in Anspruch genpmmen werden können, nicht darauf an, ob ihnen solche Ansprüche zustanden- Da die Kommanditgesellschaft Schuldnerin des Darlehens war,, ist allein maßgebend„ ob sie oder ihr persönlicher GeseJ.i-schafter Vermögen behalten haben, das nicht auf die Be klagten übergegangen ist.Scweit die Revision etwa geltend machen will; daß der Kommand it ge s e 11 s cj laf t Ansprii che gegen Willi wegen übermäßig hoher Entnahmen sugestanden hätten; haben die Beklagten Gelegenheit, in der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht Ausführungen su machen. Erbel Soheffler Meyer Glanzmann PJ et sehe.".