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BGH · VII ZR 94/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 94/09

Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Dr. Eick, den Richter Halfmeier und den Richter Prof. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Von einer Begründung wird insoweit abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs.4 Satz 2, 2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Kniffka Safari Chabestari Eick Halfmeier Leupertz Vorinstanzen:

Zitierte Normen: § 635 BGB § 544 ZPO
ZPOKlägerErwägungHammRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 94/09
vom 19. Mai 2011 in dem Rechtsstreit
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Dr. Eick, den Richter Halfmeier und den Richter Prof. Leupertz
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. März 2009 wird zurückgewiesen.
Die Erwägungen des Berufungsgerichts sind rechtsfehlerhaft, sofern es meint, die Verjährung des Schadenersatzanspruchs nach § 635 BGB a.F. könne schon vor der Abnahme beginnen und sie richte sich nach den Vorschriften über die Regelverjährung statt nach § 634a BGB n.F.
Beide Punkte hat der Senat nach Erlass des Berufungsurteils, teils in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung, geklärt (BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - VII ZR 171/08, BauR 2010, 1778 = NZBau 2010, 768, und Urteil vom 24. Februar 2011 -VII ZR 61/10, NJW2011, 1224). Hierauf wird verwiesen. Das ist jedoch nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsurteil wird von den weiteren Erwägungen zur Verwirkung getragen. Von einer Begründung wird insoweit abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 90.000 €
Kniffka
 Safari Chabestari
 Eick
Halfmeier
 Leupertz
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, Entscheidung vom 27.04.2007 -20 547/06 -OLG Hamm, Entscheidung vom 25.03.2009 - 12 U 40/09 -
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, Entscheidung vom 27.04.2007 -20 547/06 -OLG Hamm, Entscheidung vom 25.03.2009 - 12 U 40/09 -