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BGH · VII ZR 94/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 94/05

Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 23. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs.4 Satz 2, 2.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
26DressierNaumburgZPOBaunerAzRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 94/05
26. Januar 2006 in dem Rechtsstreit
OLG Naumburg - Az. 6 U 155/00 vom 23.03.2005; LG Stendal - Az. 21 0 49/00 vom 12.07.2000;
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner und die Richterin Safari Chabestari
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 23. März 2005 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 21.795,98 €
Bauner
 Safari Chabestari
 Dressier
Hausmann
 Kuffer