- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Doerry, Obenhaus, Dr. Walchshöfer und Quack für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 17. In Sachen Wolfgang gegen EfflHfc Heinrich legen wir gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 05.04.1982 in Ziffer I Berufung ein”. Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Das Berufungsgericht hält die Berufung des Beklagten für unzulässig. Zur ordnungsgemäßen Einlegung der Berufung gehört gemäß § 518 Abs. 2 ZPO die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird. Der diesen Vorschriften Uber den wesentlichen Inhalt der Berufungsschrift zugrunde liegende Gedanke der Rechtssicherheit gebietet ferner, daß hinreichend zu dem Ausdruck kommt, für wen und gegen wen die Berufung eingelegt wird (vgl. Für das Berufungsgericht, auf dessen Sicht es in gleicher Weise ankommt (Senatsbeschluß VersR 1977, 1100), blieb aber bis zu dem Ablauf der Rechtsmittelfrist offen, für welche Partei die Berufung eingelegt war, zu demal durch das erstinstanzliche Urteil beide Parteien beschwert waren. Die von der Revision angeführte gegenteilige Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (NJW 1968, 1494) ist später wieder aufgegeben worden (vgl. Das Bundesarbeitsgericht stellt Jetzt im Gegenteil mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse in der Arbeitsgerichtsbarkeit sogar strengere Anforderungen als der Bundesgerichtshof (BAG NJW 1975, 1429 m.w.N.). Da somit die für die Berufungsschrift erforderlichen Angaben nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist beim Berufungsgericht Vorlagen, hat das Berufungsgericht die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen. Der Beklagte hat nach § 97 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.
BUNDESGERICHTSHOF st IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 16. Juni 1983 Werner, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle VII ZR 93/85 URTEIL in dem Rechtsstreit des Immobilienkaufmanns Heinrich Ej Straße Schl Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt! gegen den Feuerwehrmann Wolfgang Hi EI ■Straße' Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Doerry, Obenhaus, Dr. Walchshöfer und Quack für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. November 1982 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Durch Urteil des Landgerichts München II vom 5. April 1982 wurde der Beklagte unter Abweisung der weiter gehenden Klage verurteilt, an den Kläger 5.265 DM zuzüglich Zinsen zu bezahlen. Der Kläger wurde auf die Widerklage - ebenfalls unter Abweisung im übrigen - zur Zahlung von 1.000 DM nebst Zinsen verurteilt. Dieses Urteil wurde den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 19. April 1982 zugestellt. Dagegen hat der Beklagte am 17. Mai 1982 beim Oberlandesgericht München durch seine erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten Berufung eingelegt. In der Berufungsschrift heißt es u.a.: »Betr. 10 0 6717/81 In Sachen Wolfgang gegen EfflHfc Heinrich legen wir gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 05.04.1982 in Ziffer I Berufung ein”. Eine Ausfertigung oder Abschrift des angefochtenen Urteils war nicht beigefügt. Die am 18. Mai 1982 angeforderten Akten des Landgerichts München II gingen am 25. Mai 1982 beim Berufungsgericht ein. Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Mit seiner Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, verfolgt der Beklagte die Abweisung der Klage weiter. Entscheidungsgründe: Die gemäß § 547 ZPO zulässige Revision bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hält die Berufung des Beklagten für unzulässig. Aus der Berufungsschrift habe sich der Rechtsmittelkläger nicht ergeben. Auch hätten innerhalb der Rechtsmittelfrist beim Berufungsgericht keine Unterlagen Vorgelegen, denen eindeutig hätte entnommen werden können, welche Partei das Rechtsmittel führt. yfZ Das ist richtig. Zur ordnungsgemäßen Einlegung der Berufung gehört gemäß § 518 Abs. 2 ZPO die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird. Der diesen Vorschriften Uber den wesentlichen Inhalt der Berufungsschrift zugrunde liegende Gedanke der Rechtssicherheit gebietet ferner, daß hinreichend zu dem Ausdruck kommt, für wen und gegen wen die Berufung eingelegt wird (vgl. u.a. BGHZ 21, 168; 65, 115 m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 18. Dezember 1975 - VII ZB 16/75 = VersR 1976, 492; vom 22. September 1977 - VII ZB 5/77 - VersR 1977, 1100 und vom 24. März 1983 - VII ZB 21/82 -). Dabei ist es allerdings durchaus zulässig und auch geboten, die Berufungsschrift und etwaige Anlagen darauf auszulegen, ob sich aus ihnen die das Rechtsmittel führende Partei mit hinreichender Sicherheit ergibt (vgl. u.a. BGH 21, 168 m.N.; BGH NJW 1969, 928 Nr. 6; Senatsbeschlüsse VersR 1976, 492; 1977, 1100 und vom 24. März 1983 - VII ZB 21/82 -). Da ein Anwaltswechsel nicht stattgefunden hatte, mußte es zwar für den Rechtsmittelgegner klar sein, wer das Rechtsmittel führte. Für das Berufungsgericht, auf dessen Sicht es in gleicher Weise ankommt (Senatsbeschluß VersR 1977, 1100), blieb aber bis zu dem Ablauf der Rechtsmittelfrist offen, für welche Partei die Berufung eingelegt war, zu demal durch das erstinstanzliche Urteil beide Parteien beschwert waren. Das kann zu den vom Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 11. Juli 1958 (NJW 1958, 1726 Nr. 8) erwähnten Schwierigkeiten und Verzögerungen bei der Zustellung der Rechtsmittelschrift an den Rechtsmittelbeklagten führten. Die für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderlichen Angaben müssen deshalb innerhalb der Rechtsmittelfrist auch beim Rechtsmittelgericht vorliegen (BGHZ 21, 168; BGH VersR 1976, 492; BAG NJW 1975, 1429). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Die von der Revision angeführte gegenteilige Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (NJW 1968, 1494) ist später wieder aufgegeben worden (vgl. BAGE 21, 368, 369, 370 = NJW 1969, 1367). Das Bundesarbeitsgericht stellt Jetzt im Gegenteil mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse in der Arbeitsgerichtsbarkeit sogar strengere Anforderungen als der Bundesgerichtshof (BAG NJW 1975, 1429 m.w.N.). Da somit die für die Berufungsschrift erforderlichen Angaben nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist beim Berufungsgericht Vorlagen, hat das Berufungsgericht die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen. Der Beklagte hat nach § 97 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen. Girisch Doerry Obenhaus Walchshöfer Quack