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BGH · VII ZR 93/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 93/67

Wird der Klageanspruch nach Rechtshängigkeit abgetreten und der Beklagte durch vorläufig vollstreckbares Urteil zur Zahlung an den neuen Gläubiger verurteilt, so ist dieser im Falle der Aufhebung des Urteils dem Beklagten zur Erstattung des durch die Vollstreckung Erlangten verpflichtet. Der Antrag des Beklagten auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem vorläufig vollstreckbaren Urteil des 7- Zivilsenats des Oberlandesgerichta in Hamm/V. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Revision eingelegt. Burch die Abtretung der Forderung sind die Gläubiger des Beklagten geworden; nur das Recht der Pro^ zeßführung und die Parteistellung sind nach § 265 ZPO beim Kläger geblieben. § 325 Abs. 1 ZPO auch für und gegen die Zessionäre als Rechtsnachfolger, sofern die Abtretung, wie hier, nach Rechtshängigkeit erfolgt ist. ZPO dient dem Schutz des Beklagten. Er soll durch die nach Eintritt der Rechtshängigkeit geschehene Abtretung nicht benachteiligt werden. Bamit wäre es aber nicht zu vereinbaren, wenn der Zessionär zwar die Vorteile der Prozeßführung durch den Zedenten für sich in Anspruch nehmen kann, die Nachteile aber ablehnen dürfte und nicht zur Erstattung des auf Grund des vorläufig vollstreckbaren. § 717 Abs.3 ZPO im Palle der Aufhebung des Urteils erstattungspflichtig, so kann nicht gesagt werden, daß die Vollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts für den Beklagten mit unersetzlichen Nachteilen verbunden 1st. Die Zahlungsfähigkeit der Zessionäre hat der Beklagte nicht in Frage gestellt. Nach den Feststellungen des Urteils beabsichtigt der Konkursverwalter auch nicht, die Abtretung anzufechten.

Zitierte Normen: § 719 ZPO
ErstattungRechtshängigkeitAbtretungZessionäreZPOUrteil

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
ZEO §§ 717 Abs. 3, 265
Wird der Klageanspruch nach Rechtshängigkeit abgetreten und der Beklagte durch vorläufig vollstreckbares Urteil zur Zahlung an den neuen Gläubiger verurteilt, so ist dieser im Falle der Aufhebung des Urteils dem Beklagten zur Erstattung des durch die Vollstreckung Erlangten verpflichtet.
BGH, Besohl, v. 6. Juli 1967 - VII ZR 93/67 - OLG Hamm
BUNDESGERICHTSHOF
vii zb 93/67	BESCHLUSS
ln dem Rechtsstreit
 des Oborre,
 erstes Am
a.D. Franz
 Beklagten, Berufungsklägers und Revlsibnsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen

Klägor, Berufungsbeklagten und
 Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Lr. Vogt und Dr. Pinke in der Sitzung vom 6. Juli 1967
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem vorläufig vollstreckbaren Urteil des 7- Zivilsenats des Oberlandesgerichta in Hamm/V. vom 11. April 1967 wird abgewiesen.
Gründe ;
1.) Die Gemeinschuldnerin hatte eine Werklohnforderung von 3,354,40 DM geltendgemacht. Im laufe des Verfahrens vor dem Landgericht hat sie die Forderung an die Rechtsanwälte B^Pt und O^P^-B^^p abgetreten und ihren Klageantrag entsprechend umgestellt.' Durch Urteil des Landgerichts vom 21. Januar 1966 wurde der Beklagte verurteilt, an die Zessionäre 3*354,40 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Am 25. Januar 1966 wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet. Die am 11. März 1966 eingelegte Berufung des Beklagten wurde als unzulässig verworfen. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Revision eingelegt.
 
Er "beantragt die Einstellung der Zwangsvollstreckung gern. § 719 Abs. 2 ZPO mit der Begründung, daß ihm im Palle der Vollstreckung ein unersetzlicher Nachteil entstehe. Die Konkursmasse sei derart überschuldet« daß seihst die Masseschulden nicht voll befriedigt werden könnten; es bestehe daher die Gefahr, daß er im Palle der Aufhebung des Urteils eine Erstattung des beige-triebenen.^Bctrags nicht? mehr vor langen^ könne.
2.) Der Antrag ist nicht begründet.
Bas Urteil lautet auf Zahlung an die Zessionäre.
Biese sind auch gern. § 717 Abs. 3 ZPO erstattungspflichtig. Burch die Abtretung der Forderung sind die Gläubiger des Beklagten geworden; nur das Recht der Pro^ zeßführung und die Parteistellung sind nach § 265 ZPO beim Kläger geblieben. Bas Urteil wirkt gern. § 325 Abs. 1 ZPO auch für und gegen die Zessionäre als Rechtsnachfolger, sofern die Abtretung, wie hier, nach Rechtshängigkeit erfolgt ist.
Bie Bestimmung des § 265. ZPO dient dem Schutz des Beklagten. Er soll durch die nach Eintritt der Rechtshängigkeit geschehene Abtretung nicht benachteiligt werden. Bamit wäre es aber nicht zu vereinbaren, wenn der Zessionär zwar die Vorteile der Prozeßführung durch den Zedenten für sich in Anspruch nehmen kann, die Nachteile aber ablehnen dürfte und nicht zur Erstattung des auf Grund des vorläufig vollstreckbaren. Urteils Bezahlten verpflichtet wäre. Hat er auf Grund der Klage etwas erlangt, so ist es auch eine Folge der Klage, daß er, wenn diese sich zuletzt als unbegründet erweist, das Erlangte zurüokgeben muß. Benn das Urteil wirkt aueüp gegen ihn (§ 325 ZPO). Ber Klageanspruch und Rückzahlungs-
 
anspruch können nicht unabhängig voneinander behandelt werden (RGZ 148, 166; Wieczorek ZPO § 265 Anm. 3) III b;
§ 717 Anm. B IV b; Stein-Jonas, ZPO, 18. Aufl. § 717 Anm. II 5; Baumbach-Lauterbach, ZPO, 29. Aufl., § 265 Anm. 3 C).
Sind demnach die Zessionäre gern. § 717 Abs. 3 ZPO im Palle der Aufhebung des Urteils erstattungspflichtig, so kann nicht gesagt werden, daß die Vollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts für den Beklagten mit unersetzlichen Nachteilen verbunden 1st. Die Zahlungsfähigkeit der Zessionäre hat der Beklagte nicht in Frage gestellt. Nach den Feststellungen des Urteils beabsichtigt der Konkursverwalter auch nicht, die Abtretung anzufechten.
Glanzmann	Hietschel	Erbel
 Vogt	Finke