265; KO § 10 Zur Frage, wann die Prozeßführungsbefugnis des Klägern für eine während des Rechtsstreits ab-4 getretene Forderung im Palle seines Konkurses •;.auf den Konkursverwalter übergeht» •• • Auch während der Unterbrechung des ‘Verfahrens wegen Konkurses einer Partei kann die andere Partei rechtswirksam ein Rechtsmittel einlegen« Etwaige Mängel der’ Zustellung der Rechtsmittel-schrift können nach § 295 ZPO. Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ' auf die mündliche Verhandlung vom 30,. Ob erlaridesgerichts in Ha,mm (Wo) vom 11,„ April 1967 aufgehobene Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Bnt-Scheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückyerv/iedeno : Am 10„ November 1965 trat sie die Forderung an den Rechtsanwalt und Notar ab und verlangte in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 21„ Jonu 1966 die Zahlung dec Betrags an den Zessiona.ro Die Beklagte hat die Hohe der Werklohnforderung nicht bestritten, gedoch mit Gegenforderungen aufgerechnet c verwalter ist der jetzige Kläger, Der Beklagte hat am 11, März 1966 Berufung eingelegt und sie demnächst begründet, wobei er gleichzeitig die Aufnahme des Rechtsstreits gegen den Kläger (Konkursverwalter) erklärte. Ohne eine etwaige Unzulässigkeit der Berufung zu rügen, beantragte er, diese als un~ : begründet zurückzuweisen, und verhandelte zur Sache, Das Oberlandesgericht hat'die Berufung als an- ■ terbrocheh worden sei, ;dader ".'Rechtsstreit- "-die Konkursmasse'betreffe (§ 240 2®0)• Zixv Aufnahmevdes RechtoStreits sei der'Beklagte: nicht befugt -gewesen (§ 10 'KO) o Diese und damit .die ..Beendigung der Unterbrechung seien erst dadurch'-'erfolgt.'daß der'" Kläger in dem Termin vom 7° 'November 1966 zur Sache verhandelt habe» Bio vorher eingelegte -Berufung und Be-rufungebegründung des Beklagten seien nicht rechts-'; wirksam gewesen -(§ 249 Abs» 2 ZFO). IV) a) Er rügt, das Berufungsgericht habe verkannt , ' daß die ■ streitige Forderung schon vor der''■ Konkurseröffnung" rechtswlrksam abgetreten - und die Abtretung vom Konkursverv/alter nicht angeföchten worden sei. Wird die streitbefangene Forderung abgetreten und hernach, über das Vermögen des Zedenten der Konkurs eröffnet, „so ist es nach der in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein herrschenden.Auffassung möglich, daß das 8Auf 1 „, §10 Ann. 4)“ fraglich ist nur,; ob das, wie das Reichsgericht (aaO) angenommen hat, in jedem Pall der Abtretung einer konkursbefangenen Forderung " giltluder ob als weitere Voraussetzung hinzukommen muß, .daß nach der materiollen: Rechtslage durch den Streit um die ab-../..getretene Forderung die Konkursmasse betroffen wird ; £3aeger/Lent haO Rdnote 22) 1': ■ Me Forderung wurde zur ^Erfüllung eines HonoraranepruchD des.Zessionärs abgetreten In 'Zweifel erfolgte die Abtretung nur erfüllungshalber, nicht an "Erfüllungsstatt .; Gegenteiliges ist nicht vorgetragen worden, Daraus folgt aber, daß der •.'■. Das Berufungsgericht hat somit ohne Rechtstehler angenommen, daß die IrozeßführUngsbefugnis der Gemein-Schuldnerin mit der Konkurseröffnung auf den:Konkursverwalter übergegangen und das 'Ferf ähren daher unterbrochen worden ist. 17- März 1966 wirksam aufgenommen worden ist,' kann Zweifel-haft sein» Bas .kann aber auf sich beruhen,denn ::er ist jedenfalls in der mündlichen Verhandlung vom7» Bovein-her 1966 durch den' Konkursverwalter auf genommen'worden, und zwar dadurch, daß sein Prozcßhevollmächtigter :zur ‘ Ob letzteres richtig ist, "-kann dahingestellt bleiben, da die Berufung :des Beklagten schon durch seine Berufungsschrift vom "f1/k März 1966 ■■ wirksam'"eingelegt-worden ist» Dass Berufungsgericht verkennt nämlich^ daß die-während der Zeit der Unterbrechung vorgenommenen : Prozö'öhäridlungon einer "Partei nicht absolut unwirksam-sind, sondern nur der.anderen Partei gegenüber» Da aber (seit der Novelle von 1909} Berufung und Berufungs-begründung beim Gericht einzureichen sind, handelt es sich'"dabei um Prozeßhandlungen dem Gericht gegenüber, l die insoweit auch voll wirksam sind (RGZ 78, 343; 170, 1j 6; Wieezorek ZPO § 249 0 I b)» Bas Gericht muß des-' halb nach Wegfall der Unterbrechung über das Rechtsmittel 'sachlich ent scheiden., 51 ZPO), ist dieser;Mangel dadurch geheilt worden,■ daß der Kläger'auf dessen Rüge -verzichtete, indem er in der mündlichen Verhandlung vom 7» November 1966 zur Sache . .Die Berufung des Beklagten ist somit rechtswirksam eingelegt und begründet worden» Der Wirksamkeit des Rechtsmittels steht auch nicht entgegen, daß es .schon vor dem Beginn des Pristlaufs eingelegt worden War (RGZ 170, 1, 6; flWieczörek aaO) » v
Jifaohsehlagewerlcs ja BGrHZ ; ■ - ___na
a) ZPo’ §§ 240? 265; KO § 10
Zur Frage, wann die Prozeßführungsbefugnis des Klägern für eine während des Rechtsstreits ab-4 getretene Forderung im Palle seines Konkurses •;.auf den Konkursverwalter übergeht» •• •
b) ZPO §| 240? 249, 29$
Auch während der Unterbrechung des ‘Verfahrens wegen Konkurses einer Partei kann die andere Partei rechtswirksam ein Rechtsmittel einlegen« Etwaige Mängel der’ Zustellung der Rechtsmittel-schrift können nach § 295 ZPO. geheilt werden».
BGH; ürt» v» 30« Septemher 1968 - VII ZR 93/67 - OLG Hamm
LG Dortmund
B U Nt) E SG E RI C H T S H O F
IM NAMEN DES VOLKES
SÜ_2!L222S2 URTEIL Verkündet am
;; . '.30* September 1968
■' ..Horn,
JuBtizhauptookretä
..... ■üb Urkundsbeamter
. - -der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
den ObQrreg^ruijisratß
Beklagten, ; Berufungsklägerö und • ; ;RevioionsklMgers,
j&eßb e volImäclit igter s Rechtsanwalt I)r
gegen
den Diplomkaufmann Wolfgang huhu , ,
102-106j als Konkursverwalter in dem Konkurs über das Vermögen der Bauunternehmung Ernst
¥ij^& Co, GmbH, DpÜBÄ-H .....
Straße 305?
Kläger, Berufungsbeklagten und Revi si onsbeklegten,
- llrwzeßbevollmächtigteru Rechtsanwalt Br»
Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ' auf die mündliche Verhandlung vom 30,. September 1968 unter Mitwirkung - des' Vizepräsidenten des Bundesgerichts hofo Glonznann sowie der Bundesrichter Rietschel-,
Hubert Meyerj Dr» Vogt-und Dr» Finke
für ""Recht erkannt i
"Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats.des. Ob erlaridesgerichts in Ha,mm (Wo) vom 11,„ April 1967 aufgehobene
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Bnt-Scheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückyerv/iedeno :
Von Rechts wegen
Tatbestands
Die Firma Brnst V/fHI& Oo GmbH verlangte mit der im Juni 1969 erhobenendClage die Zahlung eines restlichen Werklohns von 3»354-,26 DM liebst Zinsen.,
Am 10„ November 1965 trat sie die Forderung an den Rechtsanwalt und Notar ab und verlangte in der
mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 21„ Jonu 1966 die Zahlung dec Betrags an den Zessiona.ro
Die Beklagte hat die Hohe der Werklohnforderung nicht bestritten, gedoch mit Gegenforderungen aufgerechnet c
V ;k
Durch Urteil dec Landgerichts vom 21, Januar 1966 vmrde der Beklagte unter Vorhöhalt der IntScheidung über die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen antragsgemäß verurteilt.
Am 25» Januar 1966 vmrde über das Vermögen der Birma das Konkursverfahren eröffnet, Konkurs-
verwalter ist der jetzige Kläger, Der Beklagte hat am 11, März 1966 Berufung eingelegt und sie demnächst begründet, wobei er gleichzeitig die Aufnahme des Rechtsstreits gegen den Kläger (Konkursverwalter) erklärte. Im Termin vom 7» November 1966 erklärte der .: von der üemeinschuldnerin bevollmächtigte Rechtoan-v/al t Dr o mt der Konkursverwalter habe ihm Prozeß-Vollmacht erteilt, und stimmte der Portsetzung des Rechtsstreits zu. Ohne eine etwaige Unzulässigkeit der Berufung zu rügen, beantragte er, diese als un~ : begründet zurückzuweisen, und verhandelte zur Sache,
Das Oberlandesgericht hat'die Berufung als an- ■
■ .zulässig verworfen.
Mit der Revision beantragt der Beklagte., 'das Urteil aufzuhoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückauvoiWGisen. Der Kläger beantragt.die . Zurückweisung der Revision, •
■;En:tscheidungsgründe i ■
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k Das Berufungsgericht ist" der Auffassung,.daß mit der Eröffnung des Konkursverfahrens das Verfahren un~
- ■
terbrocheh worden sei, ;dader ".'Rechtsstreit- "-die Konkursmasse'betreffe (§ 240 2®0)• Zixv Aufnahmevdes RechtoStreits sei der'Beklagte: nicht befugt -gewesen (§ 10 'KO) o Diese und damit .die ..Beendigung der Unterbrechung seien erst dadurch'-'erfolgt.'daß der'" Kläger in dem Termin vom 7° 'November 1966 zur Sache verhandelt habe» Bio vorher eingelegte -Berufung und Be-rufungebegründung des Beklagten seien nicht rechts-'; wirksam gewesen -(§ 249 Abs» 2 ZFO). her Beklagte hätte erst nach dem Ende den* Unterbrechung Berufung einlegcn können,, Das sei nicht''geschehen.
t IX. t; ut :
Die Revision des Beklagten 1st begründete,
IV) a) Er rügt, das Berufungsgericht habe verkannt , ' daß die ■ streitige Forderung schon vor der''■ Konkurseröffnung" rechtswlrksam abgetreten - und die Abtretung vom Konkursverv/alter nicht angeföchten worden sei. Infolgedessen gehöre die Forderung nicht zur -Konkursmasse, so daß -eine Unterbrechung -des Verfahrens überhaupt nicht eingetreten sei. Die Frosoßführungsbefug-.:.nis sei. deshalb beider Geffieinschuldnerin verblieben, -Demnach sei die Berufung : recht.swirksam eingelegt und "begründet worden,
b) Diese Rüge ist nicht begründet.
Wird die streitbefangene Forderung abgetreten und hernach, über das Vermögen des Zedenten der Konkurs eröffnet, „so ist es nach der in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein herrschenden.Auffassung möglich, daß das
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ProzcBführung'sreeht des1 Zedenten (§:265 Abs» 2 ZPO) auf den Könkursverv/altor übergebt (vgl. :EGZ 66, 181; Wieezorck ZPO § 240 Anim E II a; Jaeger/Lent, KO,
8. Auf1o, § 10 Rdnote 2, 22; Mentzel/Kuhn KO, 7. Auf1, Vorbemc 9 vor §§ 10 - 12 KÖ; Boehle-8tamBehräder‘ KO,
8Auf 1 „, §10 Ann. 4)“ fraglich ist nur,; ob das, wie das Reichsgericht (aaO) angenommen hat, in jedem Pall der Abtretung einer konkursbefangenen Forderung " giltluder ob als weitere Voraussetzung hinzukommen muß, .daß nach der materiollen: Rechtslage durch den Streit um die ab-../..getretene Forderung die Konkursmasse betroffen wird ; £3aeger/Lent haO Rdnote 22) 1': ■
; Poch kann das im vorliegenden Fall dahingestellt: .
bleiben. Demi hier wird die Konkursmasse durch den ...Rechtsstreit 'betroffen. Me Forderung wurde zur ^Erfüllung eines HonoraranepruchD des.Zessionärs abgetreten In 'Zweifel erfolgte die Abtretung nur erfüllungshalber, nicht an "Erfüllungsstatt .; Gegenteiliges ist nicht vorgetragen worden, Daraus folgt aber, daß der •.'■. Zessionär in Falle der Klageabweisung seine Honorar-Forderung in vollem Umfang als 'Konkursforderung geltendmaehen kann. Der Konkursverwalter hat also ein ochutzbedürf tigos Interesse; daran, : die: abgetretene^ Forderung" woiterzuverfolgen.
Das Berufungsgericht hat somit ohne Rechtstehler angenommen, daß die IrozeßführUngsbefugnis der Gemein-Schuldnerin mit der Konkurseröffnung auf den:Konkursverwalter übergegangen und das 'Ferf ähren daher unterbrochen worden ist.
20) Die: Unterbrechung' endete erst 'mit 'der Aufnahme des Prozesses ' durch'den Konleur£3Törv;älter„ Die :; Aufnähra.eerkläruhg des' Beklagten'in äeifter Berufungen:. Begründung war ohne Rechtswirkühg, da das Recht zur •'
Aufnahme allein dem Koiikursvewalter . zustencl {§ 10 .
'Ahs« 1 ICO),A 1 :
Oh der Rechtsstreit schon .durch den Schriftsatz des erstinstanzlichen Anwalts der Klagepartei vom. , .
17- März 1966 wirksam aufgenommen worden ist,' kann Zweifel-haft sein» Bas .kann aber auf sich beruhen,denn ::er ist jedenfalls in der mündlichen Verhandlung vom7» Bovein-her 1966 durch den' Konkursverwalter auf genommen'worden, und zwar dadurch, daß sein Prozcßhevollmächtigter :zur ‘
Sache Anträge stellte und verhandelte6 Er hat zwar nicht, wie das in § 250 ZPO vorgoochriebenist, die' Aufnahme durch Zustellung eines dem Gericht eingereichten Schrixl;--Satzes'erklärto Dieser Mangel kann aber durch Verzicht ■Wirksam geheilt werden (§ 295 ZPO; BGHZ 23? 172, 175;
Stoi n/Jonas/.Pohle ZPO, 19'. Auf 1» § 250 Anm. 12)»
Die Verzichtserklärung ist darin zu sehen, daß der :Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 7» November ..1966 gegen die Nichtbeachtung der Pormvorschrift des
-:§ 250 2P0 keine Rüge erhoben hat» ..:
3») Das Berufungsgericht ist freilich der Auffas-- 1 .sung, daß bis zu diesem Zeitpunkt der Beklagte keine rechtswirksarae Berufung eingelegt hatte, da seine ■ während der Zeit der Unterbrechung vorgenommenen .Pro-zeßhandlungen ohne rechtliche Wirkung geblieben seien - (§ 249 Abs» 2 ZPO) . Dieser Mangel könne auch nicht '•••
nach § 295 ZPO geheilt werden, da die Wahrung von Not-
fristen dem .Parteiverzieht entzogener©! vil)er :BeHrift-:satz des .Beklagten vom: 30« November 1966 genüge nicht den ln § 518 Abs. 1 ZPQr.festgelegten Erfordernissen einer "Berufungsscürif-t. ;
Ob letzteres richtig ist, "-kann dahingestellt bleiben, da die Berufung :des Beklagten schon durch seine Berufungsschrift vom "f1/k März 1966 ■■ wirksam'"eingelegt-worden ist» Dass Berufungsgericht verkennt nämlich^ daß die-während der Zeit der Unterbrechung vorgenommenen : Prozö'öhäridlungon einer "Partei nicht absolut unwirksam-sind, sondern nur der.anderen Partei gegenüber» Da aber (seit der Novelle von 1909} Berufung und Berufungs-begründung beim Gericht einzureichen sind, handelt es sich'"dabei um Prozeßhandlungen dem Gericht gegenüber, l die insoweit auch voll wirksam sind (RGZ 78, 343; 170,
1j 6; Wieezorek ZPO § 249 0 I b)» Bas Gericht muß des-' halb nach Wegfall der Unterbrechung über das Rechtsmittel 'sachlich ent scheiden., w
Soweit es an einer v/irksamen :Zustellung der Berufungs- und Berufungsbegründungaschrift gefehlt hat;■;(§. 51 ZPO), ist dieser;Mangel dadurch geheilt worden,■ daß der Kläger'auf dessen Rüge -verzichtete, indem er in der mündlichen Verhandlung vom 7» November 1966 zur Sache . verhandelte {§ 295 ZPO). ;
... .Die Berufung des Beklagten ist somit rechtswirksam eingelegt und begründet worden» Der Wirksamkeit des Rechtsmittels steht auch nicht entgegen, daß es .schon vor dem Beginn des Pristlaufs eingelegt worden War (RGZ 170, 1, 6; flWieczörek aaO) » v
Das angefoehtcno Urteil ist deshalb aufzuheben
und die Sache zur neuen ■'Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverv/eiseno Dieses wird nun in der Sa che selbst zu entscheiden haben«
Glanzmann' Rietschel Meyer
; 'Vogt"" .Pinke"