Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Am 15* Februar I960 erteilte die Beklagte der Klägerin den Auftrag, je ca. Auftrags erforderlichen Werkzeuge und Gerätschaften durch eine andere Firma zur Verfügung, und lieferte auch, das für die Flaschenhälften bonötigte Material. Die Beklagte bestreitet lediglich die Forderung der Klägerin von 3*957,93 DM für 1.338 Ausschußkalotten. Sie rechnet jedoch gegen die anerkannte Forderung und vorsorglich auch gegen den Anspruch von 3*957,93 DM mit einer Schadensersatzforderung von 25*980 DM auf.Hierzu hat sic vorgetragen, daß ihr durch den Übermäßigen Ausschuß und die dadurch verursachte Vergeudung des verwendeten Materials ein Schaden in dieser Höhe entstanden sei. Die Klägerin habe für diesen Schaden einzustehen, denn sie habe den zu hohen Ausschuß durch falsche Bearbeitung verschuldet. April I960* Wäre die Klägerin ihrer Benachrichtigungöpflicht nachgekommen, dann hätte*sie* die Beklagte, die weitere Produktion sofort einstollen lassen, und es wären dio~weitoren Schäden durch Materialvergeudung vermieden worden. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch .weiter. Es sieht jedoch ein schuldhaftes Verhalten ,der .Klägerin darin, daß sie die Beklagte von der hohen Ausschußquote nicht unverzüglich in Kenntnis gesetzt habe. April I960 verzichtet; für die Zeit danach habe die Klägerin aber für den Schaden einzustehen/ der der Beklagten durch die Fortsetzung der Produktion entstanden sei. April I960 vereinbart, ein neues Verfahren anzuwenden, und die Beklagte konnte, nachdem eine Probe nach diesem Verfahren zur Zufriedenheit ausgefallen war, der Auffassung sein, daß nunmehr die Ausfälle zurückgehen würden. Wenn dies, wie feststeht, wider, Erwarten nicht der Fall war, so war die Klägerin, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei annimmt, verpflichtet, die Beklagte hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Ein gleiches gilt für die Behauptung der Klägerin, die Beklagte sei mit der Fortsetzung der Fertigung ohne Rücksicht auf die Möglichkeit weiterer hoher Ausfälle einverstanden gev/osen. Die Klägerin rügt, daß es das-Berufungsgericht unter-lf^asen habe zu prüfen, ob ein Bewirkendes Verschulden der Beklagten vorliege. Sie will das einmal darin sehen, daß die Beklagte ihr die Stellungnahme des Bochqmer Vereins vom 20. April I960 *vorenthalten habe, in welcher die Verwendung des geleisteten Materials für die in Frage kommenden Arbeiten als "ungewöhnlich” bezeichnet worden sei, zu dem andern darin, daß sich ,die Beklagte trotz der bisher un- Unter diesen Umständen bestand für die Beklagte keine Veranlassung, die Klägerin von dem Bericht dos BoflHBiVereins noch ausdrücklich in Kenntnis zu setzen. Sie durfte annehmen, daß die Fabrikation nunmehr ohne übermäßige Ausschüsse vonstattengehen werde, und sich darauf verlassen, daß die Klägerin, falls dies wider Erwarten nicht der Fall sei, sie von sich aus 3*) Die Höhe des von dem Berufungsgericht festgestollten Schadens ist mit. Wenn auch die Entstehung des Ausschusses, so führt es aus, auf einen "Mangel des vom Besteller gelieferten Stoffes" zurückzuführen sei, so habe doch beim Eintritt, des Schadens die pflichtwidrige Unterlassung der Klägerin, die Beklagte auf den bei-der Fertigung anfallenden hohen Materialverlust ^hinzuweisen, mitgewirkt.
2080 079 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 93/64 URTEIL Verkündet am 10* Februar 1966 Horn , Justi zobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma W| vertreten durch & FflHHP GmbH in ABIB/Westf ihren Geschäftsführer Heinrich W| Klägerin, Berufungsboklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwälte Br. und gegen die Firma B KG. haftender Gesellschafter Premysl persönl , Be Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. Ai k) Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Heimann-Trosien, Rietschel, Erbel, Dr. Vogt und Br. Finke für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats'des Öberlandesgerichts in Hamm/Westf• vom 10. Januar 1964 wird zurückgewiesen. Bie Klägerin hat die Kosten der Revision ’ ' zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: . Am 15* Februar I960 erteilte die Beklagte der Klägerin den Auftrag, je ca. 4.000 obere und untere . Gasflaschenhälften (Kalotten) aus 160 to Spezial-Mangan-Stahlbloch zu ziehen. Bie Beklagte stellte vereinbarungsgemäß die zur Durchführung des. Auftrags erforderlichen Werkzeuge und Gerätschaften durch eine andere Firma zur Verfügung, und lieferte auch, das für die Flaschenhälften bonötigte Material. Als die erste Lieferung vom .5- April I960 erhebliche Ausfälle aufwies, vereinbarten die Parteien-am 26. April i960, daß im Gegensatz zu demJjisher.geübten Verfahren die Kalotten nicht erst nach dem 2. Zug, sondern auch schon nach dem 1. Zug geglüht werden sollten. Bei einer probeweisen Bearbeitung des Materials nach diesem neuen yerfahren ergaben sich nach dem 2. Zug keine Ausfälle. » Die Klägerin setzte darauf im Einverständnis mit der Beklagten die Fabrikation nach dem vereinbarten Verfahren fort. Dabei ergab sich aber wider Erwarten erneut ein Ausschuß von etwa 25 während nach der bei der Bestellung vorgenommenen Kalkulation mit einem Ausschuß von höchstens 6,6 $ gerechnet worden war. A Die Klägerin verlangt von Jler Beklagten Bezahlung ihres noch ausstehenden Werklohns für 2.364 Kalotten in Höhe von 14.559»45 DM, sowie für 1*338 Ausschußkalotten 3*957,93 DM. Hiervon zieht sie 4*978,80 DM als Gutschrift -für angefallenen Schrott ab. Ihre sich hieraus ergebende Forderung von 13*538,58 DM nebst Zinsen hat sie mit der Klage geltend gemacht. Die Beklagte bestreitet lediglich die Forderung der Klägerin von 3*957,93 DM für 1.338 Ausschußkalotten. Sie rechnet jedoch gegen die anerkannte Forderung und vorsorglich auch gegen den Anspruch von 3*957,93 DM mit einer Schadensersatzforderung von 25*980 DM auf. Hierzu hat sic vorgetragen, daß ihr durch den Übermäßigen Ausschuß und die dadurch verursachte Vergeudung des verwendeten Materials ein Schaden in dieser Höhe entstanden sei. Die Klägerin habe für diesen Schaden einzustehen, denn sie habe den zu hohen Ausschuß durch falsche Bearbeitung verschuldet. Sie habe es auch schuldhaft unterlassen, das Material vorher darauf zu prüfen, ob es für das ; bk 4 - angewandte Ziehverfahren geeignet sei. Schließlich habe sie ihre Vertragspflichten dadurch verletzt, daß sie, nachdem sie einen derart hohen Ausschuß festgestcllt habe, die Beklagte nicht unverzüglich-benachrichtigt habe. Das gelte ♦insbesondere für die Zeit nach dem 26. April I960* Wäre die Klägerin ihrer Benachrichtigungöpflicht nachgekommen, dann hätte*sie* die Beklagte, die weitere Produktion sofort einstollen lassen, und es wären dio~weitoren Schäden durch Materialvergeudung vermieden worden. Das Landgericht hat der Klage bis auf '-den- Betrag von 3*957,93 DM stattgegeben. -Auf die Berufung der Beklagten wurde die Klage in vollem Umfaftg abgewlosen. Die Anschlußberufung der Klägerin wurde zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch .weiter. DieBeklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. . Bntscheidungsgründe; ... 1.) a) Das. Berufungsgericht stellt fest., die übermäßigen Ausfälle bei der Herstellung der Kalotten- seien darauf zurückzuführ.en, daß das. gelieferte Material für das angewandte Ziehverfahren ungeeignet gewesen sei. Das könne der. Klägerin aber nicht angelastet v/erden. Ebenso verneint es die schuldhafte Verletzung einer Pflicht, das. Material vorher auf sein© Geeignetheit zu prüfen. Es sieht jedoch ein schuldhaftes Verhalten ,der .Klägerin darin, daß sie die Beklagte von der hohen Ausschußquote nicht unverzüglich in Kenntnis gesetzt habe. Zwar habe die Klägerin auf otwaige Ersatzansprüche für die Zeit vor dem 26. April I960 verzichtet; für die Zeit danach habe die Klägerin aber für den Schaden einzustehen/ der der Beklagten durch die Fortsetzung der Produktion entstanden sei. Bei rechtzeitiger Benachrichtigung hätte die Beklagte die weitere Fertigung, einstellen lassen und es* wäre ihr dadurch ein erheblicher Schaden erspart geblieben. Die Höhe dieses Schadens betrage 15*543»65 HM. Die unstreitige Forderung der Klägerin yoh 9*580,65 HM sei daher infolge Aufrechnung mit der Schadensersatzforderung der Beklagten erloschen. b) Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe der Klägerin sind nicht begründet. ' ' ’ Ihre Behauptung , die Beklagte habe in Kenntnis der bisherigen großen* Ausfälle‘ "Vorbehaltdes? den Auftrag erteilt., weiter zu arbeiten,* geht* an der Sache vorbei. Auf die Unterlassung etwaiger Vorbehalte kommt es nicht an. Hie Parteien hatten, wie das Berufungsgericht feststellt, am 26. April I960 vereinbart, ein neues Verfahren anzuwenden, und die Beklagte konnte, nachdem eine Probe nach diesem Verfahren zur Zufriedenheit ausgefallen war, der Auffassung sein, daß nunmehr die Ausfälle zurückgehen würden. Wenn dies, wie feststeht, wider, Erwarten nicht der Fall war, so war die Klägerin, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei annimmt, verpflichtet, die Beklagte hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Has hat sie nicht getan. Ihre Mitteilungen an das Walzwerk vom 7- und 9- Mai I960 und ihr Schreiben an die Beklagte vom 30- Juni i960 genügten dazu nicht. Hie Revisionsangriffe sind insoweit unzulässig, denn sie richten sich nur gegen die rechtsfohlerfreien Feststellungen des Tatrichters, an die das Revisionsgericht gebunden ist. Ein gleiches gilt für die Behauptung der Klägerin, die Beklagte sei mit der Fortsetzung der Fertigung ohne Rücksicht auf die Möglichkeit weiterer hoher Ausfälle einverstanden gev/osen. • ; ,2r.) Die Klägerin rügt, daß es das-Berufungsgericht unter-lf^asen habe zu prüfen, ob ein Bewirkendes Verschulden der Beklagten vorliege. Sie will das einmal darin sehen, daß die Beklagte ihr die Stellungnahme des Bochqmer Vereins vom 20. April I960 *vorenthalten habe, in welcher die Verwendung des geleisteten Materials für die in Frage kommenden Arbeiten als "ungewöhnlich” bezeichnet worden sei, zu dem andern darin, daß sich ,die Beklagte trotz der bisher un- * * . * - j * * 'r . • günstigen Ergebnisse über die Erfolge der weiteren Arbeiten nicht gekümmert und nicht einmal Rückfragen gehalten habe. Biese Rüge ist nicht bejgrühdet. Bic Parteien haben am 26. April I960 in Anwesenheit von Vertretern der Lieferanten und des BoJHHB Vereins die Sachlage eingehend erörtert und den Vertrag auf eine neue Grundlage gestellt. Unter diesen Umständen bestand für die Beklagte keine Veranlassung, die Klägerin von dem Bericht dos BoflHBiVereins noch ausdrücklich in Kenntnis zu setzen. Ebensowenig war die Beklagte gehalten, sich nach dem 26. April I960 durch Rückfragen über den Erfolg der weiteren Arbeiten zu erkundigen. Sie durfte annehmen, daß die Fabrikation nunmehr ohne übermäßige Ausschüsse vonstattengehen werde, und sich darauf verlassen, daß die Klägerin, falls dies wider Erwarten nicht der Fall sei, sie von sich aus davon unverzüglich in Kenntnis setzen werde. 3*) Die Höhe des von dem Berufungsgericht festgestollten Schadens ist mit. der Revision nicht angegriffen worden. 4. ) Die Werklohnforderung der Klägerin.von 3*957,93 DM für 1.338 Ausschußkalotten hat das Berufungsgericht-für unbegründet erklärt. Wenn auch die Entstehung des Ausschusses, so führt es aus, auf einen "Mangel des vom Besteller gelieferten Stoffes" zurückzuführen sei, so habe doch beim Eintritt, des Schadens die pflichtwidrige Unterlassung der Klägerin, die Beklagte auf den bei-der Fertigung anfallenden hohen Materialverlust ^hinzuweisen, mitgewirkt. Deswegen entfalle ein Anspruch gemäß § 645 .3» 1 BGB. Das läßt keinen Rechtsfehler erkerihen« Die Klägerin £ rügt hierzu nur, daß sie ihre Benachrichtigungspflibht nicht vorletzt habe. Diese Rüge ist, wie bereits zu 1) ausgeführt, unbegründet. Weitere Rügen* hat sie hierzu nicht erhoben. 5. ) Die Revision der Klägerin ist daher mit der Kooten-folgo des § 97 ZPO zurückzuweisen. Heimann-Trosien Rietschel Erbel Vogt Pinke ,