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BGH · VII ZR 93/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 93/59

Hat das Gericht des ersten Rechtszugs ein unzulässiges Teilurtexi erlassen, so kann das Berufungsgericht, soweit es erforderlich ist, um den Verfahrensfehler zu beseitigen, den im ersten Rechtszug anhängig gebliebenen Teil des Rechtsstreits an sich ziehen und gemäß § 540 ZPO darüber mitentscheiden (keine Abweichung von BGHZ 30, 213). Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Prof, Br. hat der VII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19» November 1959 unter Mitwirkung des Senat spräs identen Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Br. Winkelmann, Hubert Meyer und Br. Vogt für Recht erkannt: Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwies en* Vor den Verhandlungen des Beklagten mit LflBI habe sie beabsichtigt, daß notfalls, wenn ihr selbst die Lizenz nicht erteilt werde, der Beklagte nach außen als Lizenznehmer auf treten solle; im Innenverhältnis aber habe er dann die Hahnentorlichtspiele auf der Grundlage ihres Pachtvertrages mit der Kinobau-GmbH auf ihre (der Ufa) Rechnung führen sollen (sogenannte Managerlizenz}. Er habe ihr (KljflM auch über den Verlauf seines Gesprächs mit L4BF falsch berichtet, insbesondere wahrheitswidrig vorgespiegelt, Leeds bestehe darauf, daß sie ihre Rechte aus dem Pachtvertrag auf ihn (Beklagten) übertrage. Ohne die Abtretung der Rechte aus dem Pachtverbrag an den Beklagten hätte sie (Ufa) den Pachtvertrag für sich anderweitig nutzbringend auswerten können. Er behauptet; KlMV habe schon vorher für die Ufa gegenüber Leeds auf die Rechte aus dem Pachtvertrag versiehtet» Die Klägerin habe den Pachtvertrag mit Rücksicht auf die damals geltende Monopolverfügung vom 8» März 1948 für sich nicht ausnutzen können< 1,) Ein Teilurteil darf nur erlassen werd.en, wenn es durch das über den Rest ergehende Schlußurteil nicht mehr berührt werden kann, wenn die Entscheidung über den Teil unabhängig davon ist, wie der Streit über den Rest ausgeht, wenn also* die Gefahr widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist (BGHZ 20, 311; BGH HC § 843 BGB Kr, 5; OGHZ 3, 20, 24; RGZ 151, 381, 384; Wieczorek ZPO § 301 B I a 3; Stein-Jonas-Schönke ZPO -18> Aufl. 2») Das Landgericht hat hier über die Klageanträge zu i und 2 befunden, ohne Uber den Klageantrag zu 4 zu entscheiden, mit welchem die Klägei'in die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei, mit ihr einen dem Pachtvertrag vom 25» März 1948 inhaltsgleichen Pachtvertrag Uber die Hahnentorlichtspiele abzuschließen, a) Die Klägerin meint: Hit Hechtskraft der landgerichtlichen Verurteilung zur Herausgabe sowie zur Auskunft und Rechnungslegung, wie sie im Teilurteil erfolgt ist, werde zugleich rechtskräftig feststehen, daß der Beklagte verpflichtet sei, mit der Klägerin einen Pachtvertrag über die Hahnentorlichtepiele abzuschließen» Insoweit müsse der Urteilsspruch des Teilurteils aus dessen Gründen ausgelegt und ergänzt werden» Bine spätere Entscheidung über den offen gebliebenen Klageantrag zu 4) werde dann nur noch dazu dienen, die Vertragsbestimmungen des bereits rechtskräftig feststehenden Pachtverhältnisses ijji_einzolnen zu klären.- b) Diese Auffassung trifft nicht zu» Tfienn auch in den Vorinstanzen der Beklagte deswegen zur Herausgabe, Auskunft und Rechnungslegung verurteilt worden sein mag, weil Landgericht und Ober.landesgericht ihn für verpflichtet hielten, die Hahnentorlichtspiele an die Klägerin zu verpachten, so ist dieser Rechtssatz für das Teilurteil doch nicht Gegenstand des Urteilsspruchs, sondern lediglich Vorfrage (Entscheidungselement), und wird daher von der Rechtskraft des Teilurteils nicht umfaßt (vgl» u, a* KGZ 144, 54, 61 > RG JV; 1935, 39 Nr» 10; BGH IM § 322 ZPO Kr» 16), Das Teilurteil würde dann (obwohl möglicherweise formell rechtskräftig) 2ur Schluß ent Scheidung in unlöslichem Widerspruch stehen» Die Klägerin würde die Hahnentorlichtspiele im Besitz halten und nutzen, ohne daß sie (mangels eines Pachtvertrages) zu vertraglichen Gegenleistungen verpflichtet wäre, ein Zustand, den sie selbst weder erstrebt noch für rechtens hält. 3.) Soweit das Teilurteil dem Klageantrag zu 2) auf Auskunft und Rechnungslegung stattgibt, muß es deswegen aufgehoben werden, weil es diesen Anspruch zeitlich wbis zur Herausgabe(t der Hahnentorlicht spiele an die Klägerin zuerkennt. b) Bas ergibt sich aus § 540 ZPQ„ Banach ist das Berufungsgericht bei Verfahrensverstössen des ersten Gerichts nicht genötigt, die Sache zurückzuverweisen, sondern es kann selbst entscheiden, wenn es das für sachdienlich hält« Bas gilt nach § 540 ZPO in allen Pällen der §§ 538, 539 ZPO Bazu gehört auch der hier vorliegende Pall, da3 das erste Gericht in unzulässiger Weise ein Teilurteil erlassen hat. Biese Entscheidung betrifft, wie darin ausdrücklich bemerkt wird (aaO S- 216), einen Pall, in dem das erste Gericht in zulässiger Weise ein Teilurteil erlassen hatte Auch die Ausführungen des genannten Urteils (S. Dabei tritt der Grundsatz, daß das höhere Gericht den im unteren Hechtszug anhängig gebliebenen Teil in der Regel nicht an sich ziehen darf* in Widerstreit zu dem oben genannten; aus § 540 ZPO folgenden anderen Grundsatz, daß bei Verfahrensverstössen des Erstgerichts das Berufungsgericht unter Beseitigung des Verfahrensverstosses selbst entscheiden darf» Dieser letztere Grundsatz, welcher der Prozeßwirtschaftlichkeit dient, verdient in den Fällen eines unzulässigen Teilurteils den Vorrang vor dem Verbot, einen in der Vorinstanz anhängig gebliebenen Klageteil in die Berufungsinstanz hineinzuziehen» Das wirkt sich für das Revisionsgericht im Rahmen des § 565 ZPO dahin aus, daß dieses die Zurückverweisung an das Berufungsgericht aussprechen kann und nicht genötigt ist, die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen, dem der Verfahrensverstoß unterlaufen ist (BGH LM UWG § 1 Hr« 24)* Das dem Berufungsgericht nach § 540 ZPO eingeräumte Ermessen steht in solchem Palle auch dem Revisionsgericht zu« 1, ) hie Bedenken, welche die Revision gegen die Gültigkeit des Pachtvertrages vom 25* März 1948 aus der Monopolverfügung herleitet, sind nicht begründet, hie Monopolverfügung verbot nur, daß ein Unternehmen mehr als 10 Lichtspieltheater zu Eigentum hatte, daran geldlich oder auf sonstige Weise beteiligt war oder sie betrieb. her Abschluß eines Pachtvertrages über ein Lichtspieltheater erfüllte diese Voraussetzungen Jedenfalls solange nicht, als das Theater noch nicht eröffnet war, has war hier der Fall* Als die Ufa ihre Rechte aus dem Pachtvertrag auf den Beklagten übertrug, waren die Halmen-torlicht spiele noch nicht in Betrieb. Allerdings ist der Revision zuzugeben, daß das Berufungsurteil keine völlig klaren Feststellungen darüber enthält, in welcher Weise die Ufa angesichts der Weigerung des Zeugen IMP, eine Lizenz zu ihren Gunsten zu erteilen, ihre Pächterrechtsstellung tatsächlich hätte ausnutzen können und bei Kenntnis der wahren Sachlage ausgenutzt haben würde. a) Unstreitig sollte nach dein Yi'illen der Ufa, des Beklagten und der Kinobau-GmbH durch die zwischen ihnen im August 1948 getroffenen Abreden der Beklagte anstelle der Ufa in alle Rechte und Pflichten aus dem Pachtvertrags mit der Kinobau-GmbH eintreten, der Beklagte sollte die volle PachterrechtsStellung der Ufa gegenüber der Kinobau-GmbH erlangen« Es handelt sich also um den Fall einer vertraglichen Vertragsübemahme (Enneccerus-lehmann,* Schuldrecht 15* Bearb. Die Auswechslung eines Vertragsteils kann sich bei einem gegenseitigen Vertrag in der Weise vollziehen, daß der ausscheidende Vertragsteil mit Zustimmung des Vertragsgegners alle seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrage auf denjenigen überträgt, der in den Vertrag an seiner Stelle eintreten soll. Diese Übertragung vollzieht sich in solchem Falle unmittelbar zwischen dem ausscheidenden und dem eintretenden Vertragsteil, und zwar in der Weise, daß der Ausscheidende die aus der Rechtsstellung fließenden Forderungen und Rechte an den Eintretenden abtritt (§ 598 BGB) und der Eintretende die Verpflichtungen des Aus scheidenden aus dem Vertrag durch Vereinbarung mit dem Aus scheidenden (unter dessen Befreiung von diesen Pflichten) übernimmt (§ 415 BGB). Aus dieser Pächterrechtsstellung ergab sich für ihn der schuldrechtliche Anspruch gegen die Kinobau-GmbH auf Einräumung des Pachtbesitzes.Auch diesen Anspruch hat er mit der. Pächterrechts Stellung unmittelbar von der Ufa erlangt» Ben besitz hat er dann in Verwirklichung dieses Anspruchs erhalten» Damit sind die Voraussetzungen des § 818 Abs. 1 BGB gegeben; er hat den Besitz Häuf Grund eines erlangten Hechts11 auf Besitzein- , räumung erworbene Er muß daher, wenn er nach § 812 BGB j zur Herausgabe der Pächterrechtsstellung an die Klägerin verpflichtet ist, ihr auch den auf Grund seiner Pächterrechtsstellung erlangten Besitz herausgeben» Baß auch die- j ser unmittelbar aus dem Vermöge» des Bereicherungsgläubi- j gers stammen müßte, verlangt $ 818 Abs« 1 BGB nicht« j a) Allerdings ist der Beklagte seit 1958 nicht mehr Pächter, sondern «Eigentümer des Grundstücks, auf welchem die Hahnentorlichtspiele Betrieben werden* Sein jetziger Besitz ist daher auch kein Premdbesitz mehr, sondern Eigenbesitz, Die 1948 erlangte Rechtsstellung eines Pächters der Hahnentorlichtspiele mit der Kinobau-GmbR als Verpachterin kann der Beklagte demnach allerdings nicht mehr "heraus-geben", b) Die Revision übersieht aber, daß der Beklagte nach den Peststellungen des Berufungsgerichts wegen seiner arglistigen Täuschung auf Grund der §§ 819, 142 Abs* 2S 292, 989 BGB verschärft haftet» Wenn das zutrifft, so muß er in entsprechender Anwendung des § 989 BGB Schadenersatz dafür leisten, daß er - infolge seines Eigentumserwerbs - die ursprünglich erlangte Rechtsstellung aus dem Pachtvertrag mit der Kinobau-GmbH nicht mehr herausgeben kann Hach § 249 BGB muß er dann den Zustand hersteilen, der bestehen würde, wenn der zu dem Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, wobei da.s nicht notwendig einem Zustand zu entsprechen braucht, der bereits früher einmal bestanden hat« Eben wegen seines Eigentumserwerbs ist der Beklagte zur Naturalherstellung hier in der Weise in der Lage, daß er mit der Klägerin einen Pachtvertrag gleichen Inhalts abechließt wie der seinerzeitige Pachtvertrag der Ufa mit der Kinobau-GmbH* 24 sei- nes Urteils), daß Klfll^ vor der Besprechung des Beklagten in.it diesem mündlich erklärt habe, die Ufa sei an den Hahnentorlichtspielen nicht interessiert, Bas läßt sich kaum mit den sonstigen Ausführungen des Berufungsgerichts vereinbaren, wonach die Ufa keinesfalls auf ihre Pachtrechte verzichten wollte, Bas Berufungsgericht sagt nichts darüber, warum Klatte dann dem 24B^ eine derartige Erklärung hätte abgeben sollen.

Zitierte Normen: § 540 ZPO § 843 BGB § 322 ZPO § 598 BGB
BGBUfaBerufungsgerichtHahnentorlichtspieleZPOPachtvertragKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks Ja Amtliche Sammlung; nein
2339 054
•mu 1b	M	«•»’MB’«*.	MTMeHr»	•
ZPO §§ 301, 540, 565 Abs* 1 und 3
Hat das Gericht des ersten Rechtszugs ein unzulässiges Teilurtexi erlassen, so kann das Berufungsgericht, soweit es erforderlich ist, um den Verfahrensfehler zu beseitigen, den im ersten Rechtszug anhängig gebliebenen Teil des Rechtsstreits an sich ziehen und gemäß § 540 ZPO darüber mitentscheiden (keine Abweichung von BGHZ 30, 213).
Ras Revisionsgericht kann in solchem Palle an das Berufungsgericht zurUckverweisen*
BGH, Urt, V* 19. November 1959 - VII ZR 93/59 -• OLG Köln
VII ZR 93/59 Verkündet
 am 19«« November 1959 V/'oitScheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
E
traße,
 des Kinotheaterbesitzers Willi WflP in
 Beklagten; Berufungsklägers und Revisionsklägers; - Prozeßbevollmächtigter» Rechtsanwalt Br,
 gegen
die Ufa-Theater-Aktiengesellschaft,
 Allee Bl, vertreten durch den Vorstand Dipl,-Kaufmann Amo HBl und Br, Herbert N(
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Prof, Br.
hat der VII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19» November 1959 unter Mitwirkung des Senat spräs identen Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Br. Winkelmann, Hubert Meyer und Br. Vogt
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9c Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 24* März 1959 aufgehoben.
Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwies en*
Von Rechts wegen
... 2 -
V
Tatbestand*
Die Klägerin ist Hechtsnachfolgerin der "Deutschen Filmtheater-GmbH"f einer Tochtergesellschaft der "Universum Film-AG" (im folgenden werden diese drei Firmen unter der gemeinsamen Bezeichnung "Ufa" zusammengefaßt). Nach dem Zusammenbruch 1545 stand die Ufa unter Vermögenskontrolle der He satzungsmacht 5 ihr "Generalcustodian" und "IKanager" war der Dipl« Chemiker Dr« KlflH^«
Der Beklagte, der von 1928 bis 1944 Angestellter (Abteilungsleiter) der "Ufa-Theater-Betriebs-GmbH" in Berlin gewesen war, leitete von 1945 bis 1948 die "Ufa-Theater-Verwaltung" in DflHHMBfc Als solcher war er damit befaßt, Hen Aufbau von Filmtheatern für die Ufa zu planen und zu unterstützen* Damals beabsichtigte die Ufa unter anderem, ein in Kfl^neu zu errichtendes Filmtheater, die "Hahnenborlichtspiele", als Pächterin zu betreiben* Der Bau wurde von 1946 bis 1948 auf einem damals im Eigentum der Stadt	stehenden (1958 vom Beklagten zu Eigentum er-	‘
worbenen) Grundstück von der "Kinobau-GmbH" in errichtet, welche das Grundstück damals von der Stadt gepachtet hatte* Während der Bauzeit stellte die Ufa ihre Erfahrungen und Verbindungen zur Verfügung, um eine baldige und zweckentsprechende Durchführung des Baus zu ermög-
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liehen; sie leistete auch finanzielle Hilfe, z» B« durch	t
Übernahme einer Wechselbürgschaft kurz nach der Wöhrungs-
Schon vor Vollendung des Baues schloß die Ufa am 25* März 1948 mit der Kinobau-GmbH einen Pachtvertrag, wonach sie (Ufa) die Hahnentorlichtspiele auf 15 Jahre fest pachtete, mit einem Optionsrecht auf weitere 10 Jahre; als Pachtzins waren 12 $ der Einnahmen vereinbart mit einer Mindestgarantiesumme von 120,000 HM jährlich*
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3
Damals galt für die britische Zone die Verfügung Nr . 1 der britischen Militärregierung vom 8. März 1948 (Amt» blatt der Militärregierung Deutschland, britisches Kon-trollgebiet, Nr*. 24 S- 818) über das Verbot der Monopolbildung in der deutschen Filmindustrie (Monopolverfügung) f Danach durfte eine Vorführerfirma nicht mehr als zehn Lichtspielhäuser zu Eigentum haben, daran geldlich oder auf sonstige Weise beteiligt sein oder sie betreiben,
2um Betrieb eines Filmtheaters in der britischen Zone bedurfte*es damals einer Lizenz der Besatzungsmacht.
Da die Ufa 1948 schon mehr als 10 Filmtheater betrieb, rechnete Kl^fl^ mit Schwierigkeiten bei der Lizenzerteilung für die Hahnentorlicht spiele. Er beauftragte daher den Beklagten, mit dem Sachbearbeiter der britischen "film section'1 in Hamburg wagen der Lizenz für die Hahnentorlichtspiele zu verhandeln.
Am 9« Juli 1948 hatte der Beklagte demgemäß eine 'Rücksprache mit dem zuständigen Sachbearbeiter der film section;	Ober	den Verlauf dieser Unterredung be-
richtete er Klatte zunächst fernmündlich und später in seiner Aktennotiz vom 19« Ju*i 1948 wie folgt*	habe
 eine Lizenzerteilung für die Ufa abgelehnt, und zwar auch für den Fall, daß der Beklagte als Lizenzträger für die Ufa auftrete; er (Beklagter) habe darauf	erklärt,	die
 Ufa verzichte «auf den Vertrag" zugunsten einer persönlichen Lizenzerteilung für den Beklagten; I4H* habe daraufhin ihm die Lizenz erteilt unter der Voraussetzung, daß er (Beklagter) der Pächter des Theaters werde und als solcher dann auch nicht weiterhin der Ufa angehöre.
Nunmehr trat die Ufa, vertreten duroh KlflHB^^ Schreiben vom 6. August 1948 ihre Rechte aus dem Pschtver-
trag vom 25 März 1948 an den Beklagten ab. Die Kinobeu-GmbH war mit dem Eintritt des Beklagten in den Pachtver-trag einverstanden. Der Beklagte betreibt seitdem die Hahnentorlichtspiele im eigenen Namen und für eigene Rechnung.
Die Ufa hat mit Schreiben vom 21. Mai 1954 die Übertragung der hechte aus dem Pachtvertrag wegen arglistiger Täuschung durch den Beklagten angefochten. Sie behauptet:
Vor den Verhandlungen des Beklagten mit LflBI habe sie beabsichtigt, daß notfalls, wenn ihr selbst die Lizenz nicht erteilt werde, der Beklagte nach außen als Lizenznehmer auf treten solle; im Innenverhältnis aber habe er dann die Hahnentorlichtspiele auf der Grundlage ihres Pachtvertrages mit der Kinobau-GmbH auf ihre (der Ufa) Rechnung führen sollen (sogenannte Managerlizenz}. Ihre Rechte aus dem Pachtvertrag habe sie nur deshalb an den Beklagten abgetreten, weil dieser sie arglistig getäuscht habe. Er habe ihr verschwiegen, daß er in seiner Verhandlung mit L4IP am 9? Juli 1948 und auch schon vorher nicht ihre Interessen vertreten habe und zu vertreten bereit gewesen sei, sondern daß er von Anfang an erstrebt habe, die Hahnentorlichtspiele auf die Dauer fUr eigene Rechnung zu betreiben. Er habe ihr (KljflM auch über den Verlauf seines Gesprächs mit L4BF falsch berichtet, insbesondere wahrheitswidrig vorgespiegelt, Leeds bestehe darauf, daß sie ihre Rechte aus dem Pachtvertrag auf ihn (Beklagten) übertrage. Ohne die Abtretung der Rechte aus dem Pachtverbrag an den Beklagten hätte sie (Ufa) den Pachtvertrag für sich anderweitig nutzbringend auswerten können.
Die Ufa hält unter diesen Umständen den Beklagten für ungerechtfertigt bereichert sowie für schadensersatz-pflichtig aus positiver Vertragsverletzung und unerlaubter I
I
Handlung* Sie beruft sich auch auf Wegfall der Geechäfts-grundlage.
Die Klägerin hat Klage erhoben mit folgenden An-
trägen;
den Beklagten zu verurteilten*
1)	die Hahnentorlichtspiele einschließlich der zu ihnen gehörenden Nebenräumlichkeiten 9 soweit sie sich im Besitz des Beklagten befinden, an die Klägerin herauszugeben,
2)	Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über alle Ausgaben und Einnahmen aus Verkauf von Eintrittskarten, Nebenleistungen der Filmverleiher und aller sonstigen nutzbringenden Verwertung des Filmtheaters "Hahnentorlichtspiele11 in K(fe, HMHBstraße in der Zeit seit August *948 bis zur Herausgabe gemäß Klageantrag zu 1,
3)	die.sich aus Ziffer 2 ergebenden Nettobeträge in der Zeit von August *948 bis zur Herausgabe der Hahnentorlichtspiele abzüglich einer angemessenen, nach Vollziehung zu Klageantrag zu 2) noch zu beziffernden Geschäftsführervergütung an die Klägerin auszuzahlen,
4)	festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, mit der Klägerin einen Fachtvertrag des Inhaltes einzugehen, wie er am 20, und 23. März 1948 mit der Kinobau GmbH (Anlage 3 der Klageschrift) geschlossen worden ist,
 hilfsweise, an die Klägerin 2,5 Millionen DM zu zahlen»
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er bestreitet , Uber seine Besprechung mit LMMI vom 9. Juli 1948 falsch berichtet zu haben. Er behauptet; KlMV habe schon vorher für die Ufa gegenüber Leeds auf die Rechte aus dem
 Pachtvertrag versiehtet» Die Klägerin habe den Pachtvertrag mit Rücksicht auf die damals geltende Monopolverfügung vom 8» März 1948 für sich nicht ausnutzen können<
Der Pachtvertrag sei auch wegen Verstoßes gegen diese Monopolverfügung nichtig gewesen.
Das “Landgericht hat durch feilurteil gemäß den ersten beiden Klageanträgen erkannt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten hiergegen zurückgewiesen<
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Ab-Weisungsantrag* im Umfang der Vorentscheidungen weiter. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
Ent scheidungsgründe ;
I»
Die Revision rügt, daß das Landgericht ein Teilur-teil nicht hätte erlassen und das Berufungsgericht das Teilurteil nicht hätte bestätigen dürfen. Die Rüge ist begründet.
1,) Ein Teilurteil darf nur erlassen werd.en, wenn es durch das über den Rest ergehende Schlußurteil nicht mehr berührt werden kann, wenn die Entscheidung über den Teil unabhängig davon ist, wie der Streit über den Rest ausgeht, wenn also* die Gefahr widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist (BGHZ 20, 311; BGH HC § 843 BGB Kr, 5; OGHZ 3, 20, 24; RGZ 151, 381, 384; Wieczorek ZPO § 301 B I a 3; Stein-Jonas-Schönke ZPO -18> Aufl. § 301 XX 2).
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2») Das Landgericht hat hier über die Klageanträge zu i und 2 befunden, ohne Uber den Klageantrag zu 4 zu entscheiden, mit welchem die Klägei'in die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei, mit ihr einen dem Pachtvertrag vom 25» März 1948 inhaltsgleichen Pachtvertrag Uber die Hahnentorlichtspiele abzuschließen,
a)	Die Klägerin meint: Hit Hechtskraft der landgerichtlichen Verurteilung zur Herausgabe sowie zur Auskunft und Rechnungslegung, wie sie im Teilurteil erfolgt ist, werde zugleich rechtskräftig feststehen, daß der Beklagte verpflichtet sei, mit der Klägerin einen Pachtvertrag über die Hahnentorlichtepiele abzuschließen» Insoweit müsse der Urteilsspruch des Teilurteils aus dessen Gründen ausgelegt und ergänzt werden» Bine spätere Entscheidung über den offen gebliebenen Klageantrag zu 4) werde dann nur noch dazu dienen, die Vertragsbestimmungen des bereits rechtskräftig feststehenden Pachtverhältnisses ijji_einzolnen zu klären.-
b)	Diese Auffassung trifft nicht zu» Tfienn auch in den Vorinstanzen der Beklagte deswegen zur Herausgabe, Auskunft und Rechnungslegung verurteilt worden sein mag, weil Landgericht und Ober.landesgericht ihn für verpflichtet hielten, die Hahnentorlichtspiele an die Klägerin zu verpachten, so ist dieser Rechtssatz für das Teilurteil doch nicht Gegenstand des Urteilsspruchs, sondern lediglich Vorfrage (Entscheidungselement), und wird daher von der Rechtskraft des Teilurteils nicht umfaßt (vgl» u, a* KGZ 144, 54, 61 > RG JV; 1935, 39 Nr» 10; BGH IM § 322 ZPO Kr» 16),
c)	Bei einer auf Eigentum gestützten Herausgabeklage aus § 985 BGB wird allerdings angenommen, daß mit der
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rechtskräftigen Verurteilung zur Herausgabe auch das Eigentum des Klägers rechtskräftig festgestellt ist (Stein-Jonas-Schönke. ZPO 18* Aufl. § 322, 2 a bei Note 79)-Darum handelt es sich aber hier nichtr Die Herausgabeklage ist hier allein aus § 812 BGB zugesprochen worden und war auch nicht auf § 985 BGB gestützte
d)	Der Klageeintrag zu 4) ist darauf gerichtet, festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, mit der Klägerin einen Pachtvertrag bestimmten Inhalts abzuschließen» Das Klageziel dieses Antrags ist nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht nur,einzelne. Vertragsbedingungen einer bereits feststehenden Verpflichtung zu dem Abschluß eines Pachtvertrages zu klären, sondern in erster Binie, diese Verpflichtung selbst festzustellen,
e)	Dadurch, daß das Bandgerieht die Entscheidung Uber den Antrag zu 4 dem Schlußurteil Vorbehalten hat, besteht demnach die Möglichkeit, daß dieser Antrag demnächst mit der Begründung abgev/iesen wird, der Beklagte sei überhaupt nicht verpflichtet, der Klägerin die Hahnentorlichtspiele zu verpachten* Eine derartige Entscheidung aber würde mit dem Teilurteil auf Herausgabe der Hahnentorlichtspiele (Klageantrag zu 1) gänzlich unvereinbar sein, 11 Herausgabe“ bedeutet nämlich im vorliegenden Palle nach dem Willen der Klägerin nur die Einräumung des Pachtbesitzes (unmittelbaren PremdbeSitzes)* Dieser Besitz kann von dem ihm zugrundeliegenden Besitzmittlungsverhält-nis> dem Pachtvertrag, der Gegenstand des Klageantrages
 zu 4) ist, nicht gelöst und isoliert betrachtet werden* Sollte demnächst im Schlußurteil eine Pflicht des Beklagten zu dem Abschluß eines Pachtvei'trages mit der Klägerin verneint werden, so würde die Klägerin den auf Grund des Teilurteils etwa erlangten Besitz der Hahnentorlichtspiele
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ohne rechtlichen Grund innehaben. Das Teilurteil würde dann (obwohl möglicherweise formell rechtskräftig) 2ur Schluß ent Scheidung in unlöslichem Widerspruch stehen» Die Klägerin würde die Hahnentorlichtspiele im Besitz halten und nutzen, ohne daß sie (mangels eines Pachtvertrages) zu vertraglichen Gegenleistungen verpflichtet wäre, ein Zustand, den sie selbst weder erstrebt noch für rechtens hält.
3.) Soweit das Teilurteil dem Klageantrag zu 2) auf Auskunft und Rechnungslegung stattgibt, muß es deswegen aufgehoben werden, weil es diesen Anspruch zeitlich wbis zur Herausgabe(t der Hahnentorlicht spiele an die Klägerin zuerkennt. Da die Verurteilung zur Herausgabe aus den vorgenannten Gründen aufzuheben ist, kann auch die so begrenzte Verurteilung zur Auskunft und Rechnungslegung nicht bestehen bleiben.
Bei etwaiger erneuter Verurteilung zur Auskunft und Rechnungslegung wird das Berufungsgericht den Anfangszeit-punkt des betreffenden Zeitraumes kalendermäßig genau bezeichnen müssen.
40 a) Da der Fehler des Berufungsurteils auf einen Verfahrensverstoß des Landgerichts zurückgeht, könnte der ei'kennende Senat den Rechtsstreit (unter Aufhebung auch des landgerichtlichen Teilurteils) an das Landgericht zurückverweisen (BGHZ 4, 62; 16, 71, 82; RGZ 107, 350; RG JW 1931, 2486, 2488). Ss erscheint aber hier zweckmäßig und zulässig, die Entscheidung dem Berufungsgericht zu über* lassen. Dieses kann, um den Verfahrensverstoß des Landgerichts auszuräumen, auch den beim Landgericht anhängig gebliebenen Klageantrag zu 4) an sich ziehen und über ihn entscheiden.
b)	Bas ergibt sich aus § 540 ZPQ„ Banach ist das Berufungsgericht bei Verfahrensverstössen des ersten Gerichts nicht genötigt, die Sache zurückzuverweisen, sondern es kann selbst entscheiden, wenn es das für sachdienlich hält« Bas gilt nach § 540 ZPO in allen Pällen der §§ 538, 539 ZPO Bazu gehört auch der hier vorliegende Pall, da3 das erste Gericht in unzulässiger Weise ein Teilurteil erlassen hat.
c)	Biese Auffassung steht nicht im Widerspruch zu dem Urteil des Bundesgerichtshofs BGFZ 30, 213* Barin ist folgendes ausgesprochen; Bas Rechtsmittelgericht dürfe nicht schon deshalb über einen beim unteren Gericht anhängig gebliebenen Anspruch oder Anspruchsteil entscheiden, weil die Gründe, aus denen der dem Rechtsmittelgericht zur Entscheidung angefallene Anspruch abgewiesen wird, auch zur Abweisung des beim unteren Gericht anhängigen Anspruchs führen müßten« Eine weitergehende Entscheidungsbefugnis des Rechtsmittelsgerichts komme nur in Sonderfällen, wie bei der Koppelung von Unterlassungs-, Auskünfte- und Scha-densersatzklage auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, in Betracht« Sonst aber müsse der Grundsatz beachtet werden, daß das Rechtsmittelgericht nicht von sich aus oder auf einseitigen Antrag einer Partei die Entscheidung über einen noch beim unteren Gericht anhängigen, quantitativ abgegrenzten Teil des Streitgegenstandes im Sinne
 des § 301 Abs. 1 ZPO an sich ziehen dürfe.
Biese Entscheidung betrifft, wie darin ausdrücklich bemerkt wird (aaO S- 216), einen Pall, in dem das erste Gericht in zulässiger Weise ein Teilurteil erlassen hatte Auch die Ausführungen des genannten Urteils (S. 216 aaO) zeigen, daß sie nur Pälle eines zulässigen Teilurteils treffen sollen» Wie im Palle eines unzulässigen Teilurteils zu verfahren ist, darüber sagt das genannte Urteil nichts.

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d)	Hat das Erstgericht in unzulässiger Weise ein Teilurteil erlassen; so muß das Rechtsmittelgericht dafür sorgen, daß nunmehr einheitlich sowohl über den Gegenstand des Teilurteils als auch über den beim Untergericht noch anhängigen Anspruch (Anspruchsteil) entschieden wird. Dabei tritt der Grundsatz, daß das höhere Gericht den im unteren Hechtszug anhängig gebliebenen Teil in der Regel nicht an sich ziehen darf* in Widerstreit zu dem oben genannten; aus § 540 ZPO folgenden anderen Grundsatz, daß bei Verfahrensverstössen des Erstgerichts das Berufungsgericht unter Beseitigung des Verfahrensverstosses selbst entscheiden darf» Dieser letztere Grundsatz, welcher der Prozeßwirtschaftlichkeit dient, verdient in den Fällen eines unzulässigen Teilurteils den Vorrang vor dem Verbot, einen in der Vorinstanz anhängig gebliebenen Klageteil
 in die Berufungsinstanz hineinzuziehen»
e)	Das Berufungsgericht hätte also, wenn esden Verfahrensverstoß des Landgerichts erkannt hätte, in seinem Urteil gemäß § 540 ZPO auch über den Klageantrag zu 4) mitentscheiden können. Das wirkt sich für das Revisionsgericht im Rahmen des § 565 ZPO dahin aus, daß dieses die Zurückverweisung an das Berufungsgericht aussprechen kann und nicht genötigt ist, die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen, dem der Verfahrensverstoß unterlaufen ist (BGH LM UWG § 1 Hr« 24)* Das dem Berufungsgericht nach § 540 ZPO eingeräumte Ermessen steht in solchem Palle auch dem Revisionsgericht zu«
Der erkennende Senat hat demgemäß die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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II,
Unter diesen Umständen körnt es auf alle weiteren Rügen der Revision nichtmehr an. Es soll Jedoch noch auf folgendes hingewiesen werden: '
1,	) hie Bedenken, welche die Revision gegen die Gültigkeit des Pachtvertrages vom 25* März 1948 aus der Monopolverfügung herleitet, sind nicht begründet, hie Monopolverfügung verbot nur, daß ein Unternehmen mehr als 10 Lichtspieltheater zu Eigentum hatte, daran geldlich oder auf sonstige Weise beteiligt war oder sie betrieb. her Abschluß eines Pachtvertrages über ein Lichtspieltheater erfüllte diese Voraussetzungen Jedenfalls solange nicht, als das Theater noch nicht eröffnet war, has war hier der Fall* Als die Ufa ihre Rechte aus dem Pachtvertrag auf den Beklagten übertrug, waren die Halmen-torlicht spiele noch nicht in Betrieb.
2.	) haß die Rechts st e3.1ung der Ufa aus ihrem Pachtvertrag mit der Kinobau-GmbH für die Ufa im Jahre 1948 einen Vermögenswert darstellte, nimmt das Berufungsgericht an. Dafür spricht auch, daß die Ufa für die Erlangung dieser Rechtsstellung in den Jahren 1946 bis 1948 Aufwendungen gemacht hatte, indem sie den Bau finanziell und durch sonstige Hilfe unterstützt hatte.
Allerdings ist der Revision zuzugeben, daß das Berufungsurteil keine völlig klaren Feststellungen darüber enthält, in welcher Weise die Ufa angesichts der Weigerung des Zeugen IMP, eine Lizenz zu ihren Gunsten zu erteilen, ihre Pächterrechtsstellung tatsächlich hätte ausnutzen können und bei Kenntnis der wahren Sachlage ausgenutzt haben würde.

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3.) Die Hevision meint, es fehle hier an der Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung zwischen der Ufa und dem Beklagten. Das geht fehl.
a)	Unstreitig sollte nach dein Yi'illen der Ufa, des Beklagten und der Kinobau-GmbH durch die zwischen ihnen im August 1948 getroffenen Abreden der Beklagte anstelle der Ufa in alle Rechte und Pflichten aus dem Pachtvertrags mit der Kinobau-GmbH eintreten, der Beklagte sollte die volle PachterrechtsStellung der Ufa gegenüber der Kinobau-GmbH erlangen« Es handelt sich also um den Fall einer vertraglichen Vertragsübemahme (Enneccerus-lehmann,* Schuldrecht 15* Bearb. 1958 § 87, 2 S. 350/ 351). Die Auswechslung eines Vertragsteils kann sich bei einem gegenseitigen Vertrag in der Weise vollziehen, daß der ausscheidende Vertragsteil mit Zustimmung des Vertragsgegners alle seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrage auf denjenigen überträgt, der in den Vertrag an seiner Stelle eintreten soll. Es handelt sich dann nicht um die Aufhebung des alten und den Abschluß eines neuen Vertrages, sondern um die übei'tragung einer bereits bestehenden Rechtsstellung, die eine Vielzahl einzelner Rechte und Pflichten umfaßt. Diese Übertragung vollzieht sich in solchem Falle unmittelbar zwischen dem ausscheidenden und dem eintretenden Vertragsteil, und zwar in der Weise, daß der Ausscheidende die aus der Rechtsstellung fließenden Forderungen und Rechte an den Eintretenden abtritt (§ 598 BGB) und der Eintretende die Verpflichtungen des Aus scheidenden aus dem Vertrag durch Vereinbarung mit dem Aus scheidenden (unter dessen Befreiung von diesen Pflichten) übernimmt (§ 415 BGB).
b)	Die Zustimmung des Vertragsgegners ist in solchem Falle nicht die Erklärung eines Vertragsangebots oder die Annahmeerklärung zu einem neuen Vertrage, sondern sie ist
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 die einseitige Zustimmung, die erforderlich ist, um der befreienden Schuldübernahme gemäß § 4-15 BGB Wirksamkeit zu verschaffen und um die Abtretung von Rechten in den Rallen zu ermöglichen; in denen Rechte ohne Zustimmung des Verpflichteten nicht abgetreten werden können (§ 399 BGB).
c)	Bas Gesetz sieht für die vertragliche befreiende Schuldübernahme sowohl die Möglichkeit eines Vertrages zwischen dem Gläubiger und dem neuen Schuldner (§ 4M BGB) als auch die eines Vertrages zwischen dem alten und dem neuen Schuldner (§ 415 BGB) vor, wobei im letzteren Pall die Zustimmung des Gläubigers auch vor dem Vertrags Schluß erfolgen kann (RGZ 60-, 415)*
Bei der vertraglichen Vertragsübemahme ist es nicht anders * Auch dabei stehen den Beteiligten die beiden oben genannten Wege offent
 entweder Aufhebung des alten und Abschluß eines neuen Vertrages
 oder Übergang der Rechtsstellung aus dem bestehenbleibenden Vertrag von dem aus scheidenden auf den eintretenden Vertrags teil* Im letzteren Ralle vollzieht sich (im Sinne der Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung) die Vermögensverschiebung unmittelbar von dem Ausscheidenden auf den Eintretenden»
d)	Hier hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Beteiligten den letztgenannten Weg gewählt haben*
Biese Würdigung ist nech dem unstreitigen Sachverhalt möglich und naheliegend, jedenfalls nicht rechtsfehlerhaft.« Ber Schwerpunkt lag hier, wie auch der. Wortlaut der von
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den Beteiligten damals abgegebenen Erklärungen zeigt, in der Übertragung der Pächterrechtsstellung von der Ufa auf den Beklagten, während es der Kinobau-GmbH gleich gültig war, ob ihr Vertragspartner die Ufa oder der Beklagte war»
e)	Baß der Beklagte den Pacht be sitz an den Hahnentorlichtspielen hier erst nach der Übertragung der Pächterrechtsstellung auf ihn unmittelbar von der Kinobau-GmbH erworben hat, schließt die Anwendbarkeit der §§ 812, 818 Abs» 1 BGB im vorliegenden Pall nicht aus» Denn dieser Umstand ändert nichts daran, daß der Beklagte nach dem oben Gesagten die Pächterrechtsstellung unmittelbar von der Ufa erlangt hat. Aus dieser Pächterrechtsstellung ergab sich für ihn der schuldrechtliche Anspruch gegen die Kinobau-GmbH auf Einräumung des Pachtbesitzes.Auch diesen Anspruch hat er mit der. Pächterrechts Stellung unmittelbar von der Ufa erlangt» Ben besitz hat er dann in Verwirklichung dieses Anspruchs erhalten» Damit sind die Voraussetzungen des § 818 Abs. 1 BGB gegeben; er hat den Besitz Häuf Grund eines erlangten Hechts11 auf Besitzein- , räumung erworbene Er muß daher, wenn er nach § 812 BGB	j
zur Herausgabe der Pächterrechtsstellung an die Klägerin verpflichtet ist, ihr auch den auf Grund seiner Pächterrechtsstellung erlangten Besitz herausgeben» Baß auch die- j ser unmittelbar aus dem Vermöge» des Bereicherungsgläubi- j gers stammen müßte, verlangt $ 818 Abs« 1 BGB nicht«	j
4«) Bie Revision meint, da die "Pächterrechtsstel-	\
lung" des Beklagten wegen seines Eigentumserwerbs im Jahre 1958 nicht mehr bestehe, brauche der Beklagte eine solche KechtsStellung nicht herauszugeben» Bas trifft nicht zu.
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a)	Allerdings ist der Beklagte seit 1958 nicht mehr Pächter, sondern «Eigentümer des Grundstücks, auf welchem die Hahnentorlichtspiele Betrieben werden* Sein jetziger Besitz ist daher auch kein Premdbesitz mehr, sondern Eigenbesitz,
 Die 1948 erlangte Rechtsstellung eines Pächters der Hahnentorlichtspiele mit der Kinobau-GmbR als Verpachterin kann der Beklagte demnach allerdings nicht mehr "heraus-geben",
b)	Die Revision übersieht aber, daß der Beklagte nach den Peststellungen des Berufungsgerichts wegen seiner arglistigen Täuschung auf Grund der §§ 819, 142 Abs* 2S 292, 989 BGB verschärft haftet» Wenn das zutrifft, so
 muß er in entsprechender Anwendung des § 989 BGB Schadenersatz dafür leisten, daß er - infolge seines Eigentumserwerbs - die ursprünglich erlangte Rechtsstellung aus dem Pachtvertrag mit der Kinobau-GmbH nicht mehr herausgeben kann
 Hach § 249 BGB muß er dann den Zustand hersteilen, der bestehen würde, wenn der zu dem Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, wobei da.s nicht notwendig einem Zustand zu entsprechen braucht, der bereits früher einmal bestanden hat« Eben wegen seines Eigentumserwerbs ist der Beklagte zur Naturalherstellung hier in der Weise in der Lage, daß er mit der Klägerin einen Pachtvertrag gleichen Inhalts abechließt wie der seinerzeitige Pachtvertrag der Ufa mit der Kinobau-GmbH*
5.) Unter diesen Umständen braucht nicht erörtert zu werden, welche Rechtsfolgen sich ergeben hätten, wenn die Kinobau-GmbH, solange sie noch Verpäohterin war, mit
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einer Rückübertragung der Pächterrechtsstellung vom Beklagten auf die Ufa nicht einverstanden gewesen wäre
6«) a) Der Beklagte hat aus der Pachtung der Hahnen-torlicht spiele Reingewinn gezogen- Dieser Reingewinn ist eine Nutzung des Pacht gegenständes im Sinne des § 818 Abs.
1 BGKEK Das hat der Bundesgerichtshof bereits in seiner Entscheidung BGH DI § 818 Abs. 2 BGB Nr 7 ausgesprochen, die ebenfalls ein Dichtspieltheater betraf*, (vgl. auch BGH DI § 98? BGB Nr. 3). Die von der Revision angeführte Entscheidung BGHZ 7, 208,218 behandelt dagegen einen rechtlich abweichenden Fall, in dem insbesondere § 292 BGB nicht anwendbar war.
b)	Nach den §§ 142, 819? 292, 987 BGB muß demnach der Beklagte der Klägerin dann, wenn ihre Anfechtung durchgreift, den aus den Hahnentorlichtspielen gezogenen Reingewinn herausgeben. Bei der Ermittlung des Reingewinns ist allerdings auch ein angemessener Uncemehmerlohn für den Beklagten abzusetzen. Davon geht im Ergebnis
 auch die Klägerin aus, wenn sie in ihrem Klageantrag zu 3)
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die Zahlung der Nettobeträge abzüglich einer Geschäfts-führervergütung fordert,
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c)	Daß die Ufa möglicherweise nicht in der Tage gewesen wäre, selbst die Nutzungen zu ziehen, die der Beklagte • gezogen hat, würde einer Verurteilung zur Herausgabe der Nutzungen aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht im Nege stehen (BGHZ 20, 345, 355; vgl. auch BGHZ 29, 157,
160) c
7.) Das Berufungsgericht meint (S. 18-19 seines Urteils), der Beklagte habe nicht bewiesen, daß	ihn
 ermächtigt habe, gegenüber DiBI im Namen der Ufa auf die
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hechte aus dem Pachtvertrag zu seinen (des Beklagten) Gunsten zu verzichten An anderer Stelle ist von einem "Verdacht” gegen den Beklagten die hede (Sc 27 aaO)*
Biese Ausrührungen sind bedenklich; aus ihnen könnte geschlossen werden, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt und übersehen, daß die Klägerin die Voraussetzungen ihrer Anfechtung beweisen muß.
8.	) Bas Berufungsgericht unterstellt (S. 24 sei-
 nes Urteils), daß Klfll^ vor der Besprechung des Beklagten in.it	diesem	mündlich erklärt habe, die Ufa sei an
 den Hahnentorlichtspielen nicht interessiert, Bas läßt sich kaum mit den sonstigen Ausführungen des Berufungsgerichts vereinbaren, wonach die Ufa keinesfalls auf ihre Pachtrechte verzichten wollte, Bas Berufungsgericht sagt nichts darüber, warum Klatte dann dem 24B^ eine derartige Erklärung hätte abgeben sollen.
9.	) Palls das Berufungsgericht erneut zu einer Verurteilung zur Herausgabe der Hahnentorlichtspiele kommt, wird es klarstellen müssen, ob der Herausgabeanspruch
 nur die leeren Räume betrifft oder (^*nz oder teilweise) auch deren Inventar einschließlich d*r Vorführgeräte *
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10.) Erforderlichenfalls wird das Berufungsgericht den Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung zu prüfen haben.
Crlanzmann	Scheffler	Br,	ftinkelmann
 Meyer	Br.	Vogt