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BGH · VO PR 8/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VO PR 8/55

c) Eine Überschreitung des Richtiinienpreises um 4 $ ist keine wesentliche Überschreitung und kein auffälliges Mißverhältnis im Sinne von § 5 BaupreisVO, Bei dem hier in Betracht kommenden § 5 Abs. 1 BaupreisVO sei zudem zweifelhaft, ob diese Regelung unerläßlich sei, um Gefährdungen oder ernsthafte Störungen des gesamten Preisstandes abzuwehren, oder ob sie nicht dazu dienen solle, das fiskalische Interesse an niedrigen Baukosten zu wahren. 1.) Die Gültigkeit des § 5 Abs. 1 der BaupreisVO ist an den Grundsätzen zu messen, welche das Bundesverfassungsgericht in seiner oben genannten Entscheidung über Umfang und Inhalt der in § 2 PreisG gegebenen Er- Das Bundesverfassungsgericht führt in dem Urteil dann weiter ausi Diese Bestimmtheit des Zweckes, die durch die bisherige Handhabung der Ermächtigung durch den Bundesminister für Wirtschaft noch deutlicher'hervorgetroten* sei: genüge den Anforderungen des Art, 80 Abs, 1 Satz 2 GG„ Zur Pestsetzung von Preisen gehöre auch der Erlaß von Preisberechnungsvorschriften, wie sie vor allem bei der Preis-regolung für öffentliche Aufträge seit jeher üblich seien, z„Bo die VO PR 8/55 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen für Bauleistungen vom 19« Dezember 1955 (BAnz Nr, 249)» Diese Ausführungen lassen erkennen, daß das Bundesverfassungsgericht keine Bedenken gegen die Gültigkeit der von ihm ausdrücklich erwähnten BaupreisVO gehabt hat, Dasselbe gilt für das Urteil des Bundesgerichtshofs BGHZ 46, 168, 175 f. dazu unter III) hält sich § 5 Abs. 1 BaupreisVO im Rehmen der Ermächtigung des § 2 PreisG und ist daher gültig. Diese als notwendiger "Reflex" sich zwangsläufig ergebende Folge rechtfertigt aber noch nicht den Schluß, der Eundeswirtschaftsminister habe mit dem Erlaß der BaupreisVO "die staatliche Selbstprivilegierung als Zweck" verfolgt (vgl. Indessen darf gerade auf dem Gebiet der Bauwirt-schaft die Sicherung des Wettbewerbs ein hervorragendes Mittel betrachtet werden, einem "Davonlaufen" der Baupreise entgegenzuwirken und damit das von § 2 PreisG verfolgte Ziel zu erreichen, "den Preisstand aufrechtzuerhalten"» Allerdings bedarf es dort, wo mit Hilfe des freien Wettbewerbs dieses Ziel nicht voll zu erreichen ist, einer gewissen Prüfung und Kontrolle» Diese wird durch die BaupreisVO ermöglicht» Die Entwicklung der Baukonjunktur und der Baupreise seit 1950 bis heute hat gezeigt, daß der freie Wettbewerb allein auf dem Gebiet der Bauwirtschaft nicht in der Lage war und ist, den Preisstand aufrechtzuerhalten» Konjunkturüberhitzung und Überbeschäftigung im Bauwesen haben vielmehr zu erheblichen Preissteigerungen in der Bauwirtschaft geführt» Es kommt noch hinzu, daß die Ortsgebundenheit von Bauleistungen die Gefahr von Störungen der marktwirtschaftlichen Preisbildung in besonderem Maße mit sich bringt (vgl» Hereth-Lehning-Petzoldt, Ba.upreisVO c) Das Berufungsgericht beanstandet - im Widerspruch zu seinen unter b) erwähnten Bedenken - auch, daß es nach der BaupreisYO zulässig sein soll, marktwirtschaftlich "zustande gekommene Preise unter besonderen Umständen zu verhindern. d) Das Berufungsgericht hält es schließlich für bedenklich, daß die BaupreisYO nur für Bauaufträge der öffentlichen Hand gelte, nicht, aber für den Bereich privaten Bauens. Dabei ist zunächst übersehen, daß die BaupreisYO grundsätzlich auch für Bauaufträge privater Bauherren gilt, sofern das Bauvorhaben überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert wird (näher vgl. Aus diesem Grunde haben die Preise für öffentliche und mit öffentlichen Mitteln finanzierte Bauten eine wesentliche und maßgebende ”Leitfunktionü für die Baupreise insgesamt. Laufen die Preise für diese Bauten davon, so wird es nicht möglich sein, das Preisniveau auf dem privaten Bausektor stabil zu halten« Andererseits durfte der Ver-ordnunggeber erv/arten, daß, wenn es gelingt, die Preise für öffentliche und mit öffentlichen Mitteln-finanzierte Bauvorhaben unter Kontrolle zu halten, sich auch das Niveau privater Baupreise vom Stand jener Preise nicht allzu weit entfernt„ Deswegen konnte und durfte es dem Bundesv,rirtschafts-minister genügen, über die Kontrolle der Preise für öffentliche und mit öffentlichen Mitteln finanzierte Bauvorhaben auf das Bauproicnivcau überhaupt einzuwirken» Angesichts der überregenden Bedeutung der Bauwirtschaft und der geschilderten, schon 1955 feststellbaren Preistendenzen ist auch nicht zu bestreiten, daß die Vorschrift des § 5 Bau-preicVO ''unerläßlich" war, "um Gefährdungen und Störungen des gesamten Preisstandes abzuwehren11 (BverfG aaO)„ Der Pall liegt in'jeder Hinsicht anders als der in BGHSt 17,76 entschiedene, in welchem der Bundesgerichtshof eine Preisvorschrift auf dem Gebiet der Kraftfahrtversicherung für unwirksam erklärt hat« Wenn schon vom Verordnungsgeber gefordert Y/erde, daß er beim Erlaß einer Verordnung auf Grund des Preisgesetzes den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen Zweck und Mittel v/ahre, so müsse das erst rech" Sollte sich bei einer solchen Prüfung heraussteilen, daß die geforderten Preise die Richtlinienpreise wesentlich überschritten, so stehe es dem öffentlichen .Auftraggeber frei, von der Auftragserteilung abzusehen oder den Unternehmer zur ^Forderung eines geringeren Preises zu veranlassen. Es sei aber nicht einzuseherf, inv/iefern es der Zweck dieser Bestimmung rechtfertigen sollte, den öffentlichen Auftraggebern das Recht zu geben, sich auch nach Vertragsabschluß auf die Unzulässigkeit der vereinbarten Preise zu berufen, und zwar sogar dann, wenn es sich um Preise handele, die im Wege des ’Wettbewerbs zustande gekommen seien und marktwirtschaftlichen Grundsätzen gerecht würden. Auch das berechtigte Interesse der Allgemeinheit daran, daß mit öffentlichen Mitteln sparsam umgegangen werde und die Unternehmer keine überhöhten Preise erhielten, rechtfertige nicht die Wahl eines Mittels, das sich als ein schwerwiegender Eingriff in den Grundsatz der Vertragstreue Es führt nicht zu dessen Nichtigkeit (§ 134 BGB), sondern nur dazu, daß der zulässige Preis an die Stelle des preisrechtlich unzulässigen Preises tritt und damit Vertragspreis iotc Nur der zulässige Preis ist von Anfang an geschuldet„ (Vgl« OGHZ 1, 72, 76; BGH DM Nr. 8 zu § 134 BGB; BGHSt 8, 221, 225 f). Bei solcher Rechtslage ist kein Raum für eine Berufung auf § 242 BGBo Es kann keine Rede davon sein, daß die öffentliche Hand sich nachträglich vom Vertragspreis lossagc, diesen einseitig herabsetze und dadurch gegen Treu und Glauben verstoße« Auch die Preisüberwachungsstelle ha.be das Hauptangebot der Klägerin nach § 5 Abs. 1 BaupreisVO beurteilt, und die Beklagte habe hiergegen keine Bedsnuen erhoben. Der Vertragspreis ist dann dadurch zustande gekommen, daß die Klägerin den von ihr auf Grund der Ausschreibung angebotenen Preis auf Verlangen der Beklagten weiter ermäßigt hat. Ein auffälliges Mißverhältnis und eine wesentliche Überschreitung seien nur bei groben und auffälligen Abweichungen zu bejahen» Eine nur unwesentliche Überschreitung des (nach den Richtlinien zu § 5 Abs» 1 BaupreisVO zu ermittelnden) "Riehtlinenpreises" könne dafür nicht ausrcichen» Dabei müsse auch berücksichtigt werden, daß eine eindeutige Eeststellung des Richtlinienpreises nicht möglich sei» Die Richtlinien erforderten eine Kalkulation, die weitgehend auf Schätzungen beruhe» So könne es z»B» verschieden beurteilt v/erden, was im Einzelfall als "wrirt-schaftlichc Betriebsführung'' und "zweckmäßige Arbeitsgestaltung" anzusehen sei (Nr» 1 b der Richtlinien), welche KapitalVerzinsung, Abschreibung und Reparaturkosten angemessen seien (Nr» 3 a der Richtlinien), welche Baustellenkosten und allgemeinen Geschäftskosten wirtschaftlich gerechtfertigt seien oder wie hoch der kalkulatorische Gewinn anzusetzen sei (Nr» 4 der Richtlinien)» Die Spanne für allgemeine Geschäftskosten betrage erfahrungsgemäß 6 - 10 für Wagnis und Gewinn weitere 4-8 f<= der Herstellkosten, die Differenz zwischen Niedrigstwerten (10 $) und Höchstwerten (18 <p) ergebe also zusammen 8 Es liege auf der Hand, daß die Ermittlung des Richtlinienpreises je nach Ansatz sehr unterschiedliche Ergebnisse haben könneo Auch aus diesem Grunde könne eine Überschreitung des Richtlinienpreiseo um nur wenige Prozent nicht zu einer Unzulässigkeit des vereinbarten Preises führen,, b) Durch die Verwendung der Begriffe "auffälliges Mißverhältnis11 und "wesentliche" Preisüberschreitung hat der Verordnunggeber zu dem Ausdruck gebracht, daß nur in schwerwiegenden Pallen in die freie Preisbildung eingegriffen v,'erden soll» Nur diese Auslegung entspricht auch dem Ziel der Verordnung, "marktwirtschaftliche Grundsatz® auf dem Gebiet der öffentlichen Aufträge für BauleistuhS0 verstärkt durchzusetzen", wie es im Vorspruch der Vero?a" c) Dadurch, daß § 5 BaupreisVO auf das auffällige Mißverhältnis zwischen Leistung und-Preis abstellt, körnte zu dem Ausdruck, daß nicht die BM-Summe der Überschreitung als solche maßgebend ist, sondern der Prozentsatz der '0°e:C schreitungo Die im Schrifttum und auch von der Revision vertretene Meinung, "bei einem kleinen Auftrag könne eine Überschreitung von wenigen Prozent zulässig, hei einem großen Auftrag dieselbe prozentuale Überschreitung aber unzulässig sein, ist nicht haltbar« Ein "Mißverhältnis" ■ zwischen Preis und Leistung kann immer nur unter Beachtung der Relation beider Bezugsgrößen festgestellt werden. Die Revision meint, der Sachverständige und das Berufungsgericht hätten die (weniger genaue)"Zuschlagskalkulation’' anwenden müssen, weil die Klägerin sich bei ihrer Kalkulation dieser Methode bedient habe„ Die Rüge ist nicht begründete Führt auch nur eine der verschiedenen möglichen und als zulässig anerkannten Kalkulationcarten zu dem Ergebnis, daß ein auffälliges Mißverhältnis und eine wesentliche Preisüberschreitung im Sinne des § 5 Abs» 1 BaupreisVO nicht festgestellt werden können, so ist der Vertragspreis preisrechtlich zulässig» Darauf, welcher Kalkulationsart sich der Unternehmer im Einselfall bedient hat, kommt es hierfür nicht an. Kat der Unternehmer zu niedrig kalkuliert, so ist auch eine wesentliche Überschreitung des besonders niedrigen Vertragspreises nicht etwa preisrechtlich unzulässig» Für diese Frage kommt es überhaupt nicht auf den Vertragspreis, sondern nur auf den nach der Anlage der BaupreisVO zu ermittelnden "Richtlinienpreis" an» 2„) Das Berufungsgericht prüft, ebenso wie der Sachverständige, den Angebotspreis der Klägerin auf seine preisrechtliche Zulässigkeit» Es stellt dann fest, daß sich in der Schlußabrechnung der Klägerin infolge Änderungen der Massen allenfalls nur eine geringfügige Preisveränderung gegenüber dem Angebotspreis ergeben habe» Das greift die Revision an» Sie weist aber nicht nach, daß die Beklagte in den Tatsacheninstanzen substantiierte Behauptungen vorgotragen und unter Beweis gestellt hätte, mit denen diese Feststellung des Berufungsgerichts nicht vereinbar wäre» Unter diesen Umständen braucht nicht ercr- 3») Das Berufungsgericht hat, auch insoweit dem Sachverständigen TIm folgend, für die Beförderung der Arbei-^er zur Baustelle und zurück mit Hilfe eines Autobusses £8v> Klägerin 2*250 DM zugebilligt. Bei’ von der Revision vermißten nochmaligen Anhörung deS Sachverständigen durch das Berufungsgericht bedurfte c unter diesen Umständen nicht* 500 DK Anfuhrkosten für Baugerät zugebilligt Die Revision bemängelt, daß das Berufungsgericht dabei davon ausgegangen ist, das Baugerät sei vom Be-triebssitz der Klägerin angefahren worden, während es sich in Wahrheit auf einer benachbarten Baustelle befunden habe. Die Rüge ist schon deswegen nicht begründet, weil, worauf auch das Berufungsgericht zutreffend hinweist, selbst dann, wenn man diese 500 DH vom Richtlinienpreis arcctzc, die Obergrenze .eines preisrechtlich zulässigen Preises nicht überschritten sein würde« Es ergibt sich nämlich dann ein Richtlinienpreis von 162.075502 DM (vgl. Die Vereinbarung von Wettbewerbspreisen bleibt zulässig (Pribilla aaO IV 3 § 11 S, 2), Bann kann aber auch can Preis, der als Wettbewerbspreis zulässig wäre, vie das Berufungsgericht das hier festgestellt hat, nicht bloß deswegen als preisrechtlich unzulässig angesehen werden, weal er in einem Machtragsangebot genannt ist. Bas Berufungsgericht hat nach alledem eine unzulässige Preisüberschrcitung gemäß § 5 Abs, 1 der BaupreisVO sutici'fend verneint» Hit Recht geht es davon aus, daß eine Überschreitung um 3,7 kein auffälliges Mißverhältnis zwischen Preis und Leistung und keine wesentliche Überschreitung des Richtlinienpreises darstellt, Bür eine Überschreitung von 4 cß> (s.

Zitierte Normen: § 5 PreisG § 134 BGB § 3 VOB
BaupreisVOaaOÜberschreitungBerufungsgerichtöffentlichKlägerinErmächtigungpreisenRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	.ia
VO PR 8/55 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen
 für Sauleistungen vom 19* Dezember 1955, BAnz Nr» 249»
§ 5 Abs, 1
a)	§ 5 Abs, 1 BaupreisYO ist gültig«, Er hält sich im Rahmen der Ermächtigung von § 2 PreisG, (Vgl, auch BVerfGE 8, 274),
b)	Für die Frage, ob ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Preis und Leistung, d„h. eine wesentliche Überschreitung des Richtlinienpreises (gerne der Anlage zu § 5 AbSo 1 BaupreisVO) durch den Angebotspreis vorliegt, ist allein auf das prozentuale Verhältnis der beiden Bezugsgrößen abzustellen, Dabei ist der Prozentsatz nicht abhängig von der Große des Auftrags; er ist nicht etwa um so niedriger, je größer der Auftrag ist,
c)	Eine Überschreitung des Richtiinienpreises um 4 $ ist keine wesentliche Überschreitung und kein auffälliges Mißverhältnis im Sinne von § 5 BaupreisVO,
Selbst eine Überschreitung von 7 liegt noch im Rahmen des Zulässigen,
BGH, Urt„v, 5, Dezember 1968 - VII ZR 92/66 - OLG Celle
LG Hannover -
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2/6«
URTEIL
Verkündet am
5« Dezember 1968 Korn ^
J u s t i zh aup t s e kr e als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2
E’er VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5° Dezember 1968 unter Mit-v/irkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann
V	_ V
und der Bundesrichter Erbel, Hubert Meyer, Dr„ Vogt und ir» Finke
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6.- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Cello vom 9° März 1966 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu
 tragen»
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
In den Jahren I960 - 1961 führte die Klägerin auf Bestellung der Beklagten Rohbauarbeiten an der Werkhalle A 17 des Kasernen-Neubaus SchMHBHNMfe bei Bremen aus. Die Werklohnforderung der Klägerin von insgesamt 168»822,96 DM bezahlte die Beklagte bis auf einen Rest von 24«070,45 DM« In dieser Höhe erklärte sie auf Grund einer preisrechtlichen Nachprüfung die Forderung der Klägerin für nicht gerechtfertigt« Den strittigen Betrag überwies sie auf ein Sperrkonto der Klägerin bei der Commerzbank Um die Freigabe dieses Kontos streiten die Parteien im gegenwärtigen Prozeß«
Die Klägerin hat mit der Klage zuletzt von der Beklagten Freigabe in Höhe von 25=711,28 DM nebst Zinsen
 
gefordert; die Beklagte mit der Widerklage von der Klägerin Freigabe in Höhe von 6,570,45 DM,
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage in der jeweils geforderten Höhe (beim Landgericht nur 17,500 DM) stattgegeben. Las Oberlandesgericht hat die (erst bei ihm erhobene) Widerklage in Höhe eines - von eex- Klägerin nicht mehr beanspruchten - Teilbetrages von 359,17 DH zugesprochen und sie im übrigen abgev/iesen.
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Mit der Revision bittet, verfolgt
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, um deren ‘Zurückweisung die Kiäge-die Beklagte die Abweisung der Klage
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weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte stützt ihre Einwendungen gegen den Kla-gcanspruch auf die vom Bundeswirtschaftsminister erlassene Verordnung PR Nr, 8/55 vom 19» Dezember 1955, BAnz,
 Nr, 249, (BaupreisVO), Grundlage dieser Verordnung ist § 2 PreisG (BGBl III 720 - 1), Die dort dem Bundeswirtschaftsminister erteilte Ermächtigung zu dem Erlaß von Rechtsverordnungen ist mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfGE 8, 274),
I,
Das Berufungsgericht äußert gegen die Gültigkeit des § 5 Abs, 1 der -BaupreisVO Bedenken, die es jedoch letzlich offen läßt. Es führt dazu aus:
 
.Die BaupreisVO solle nach ihrem Vorspruch dem Zweck dienen, "marktwirtschaftliche Grundsätze auf dem Gebiet der öffentlichen Aufträge für Bauleistungen verstärkt durchzusetzcn" . Ec Sei schon fraglich, oh diese Zielsetzung mit der in Preisgesetz erteilten Ermächtigung vereinbar sei. Bei dem hier in Betracht kommenden § 5 Abs. 1 BaupreisVO sei zudem zweifelhaft, ob diese Regelung unerläßlich sei, um Gefährdungen oder ernsthafte Störungen des gesamten Preisstandes abzuwehren, oder ob sie nicht dazu dienen solle, das fiskalische Interesse an niedrigen Baukosten zu wahren. Die BaupreisVO gelte nur für Bauaufträge dbr öffentlichen Hand. Durch überhöhte Preise für Privatbauten könne aber der Preisstand in gleicher Weise gefährdet werden. Palls die Verordnung in ihrer praktischen Handhabung nur den Zweck habe, der öffentlichen Hand höhere 3auausgaben zu ersparen, wäre sie unwirksam Die Öffentlichen Auftraggeber könnten durch vorherige Preisprüfung oder durch vertragliche Vereinbarung von Kalkulationshöchstsätzen für angemessene Preise sorgen. Die nachträgliche Berufung auf eine gesetzliche Preisbindung stelle einen schwerwiegenden Eingriff in den Grundsatz der Vertragstreue dar. Dieser sei nur dann gerechtfertigt, wenn ernsthafte Störungen des Preisstandes drohten, die auf andere Weise nicht abgewendet werden könnten.
Die Bedenken des Berufungsgerichts sind nicht ge-rechtfertigt„
1.) Die Gültigkeit des § 5 Abs. 1 der BaupreisVO ist an den Grundsätzen zu messen, welche das Bundesverfassungsgericht in seiner oben genannten Entscheidung über Umfang und Inhalt der in § 2 PreisG gegebenen Er-
 
mächtigung herausgearbeitet hat. Danach gilt zusammenfassend folgendes (vgl, S, 313 ff aaO)i
- "Das "Programm"-, das mit Hilfe des § 2 PreisG verwirklicht werden soll, ist die "Aufrechterhaltung des Preisstandes", Die Ermächtigung hat ordnungssichernde. Tendenz und läßt deshalb nur Maßnahmen zu, die unerläßlich sind, um Gefährdungen und ernsthafte Störungen des gesamten Preisstandes abzuwehren o Die Ermächtigung soll dem Übergang zu normalen Preisverhältnissen dienen; sie rechtfertigt nur solche Preisregelungen, die für besondere Bereiche des Wirtschaftslebens zu dem Nutzen des Ge-meinwohls geboten sind. Beim Gebrauch der Ermächtigung muß der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen Zweck und Mitteln gewahrt werden. Die Ermächtigung darf nicht zu einer aktiven, die Preis-unu Wirtschaftsordnung umgestaltenden Wirtschaftspolitik benutzt werden,"
Das Bundesverfassungsgericht führt in dem Urteil dann weiter ausi Diese Bestimmtheit des Zweckes, die durch die bisherige Handhabung der Ermächtigung durch den Bundesminister für Wirtschaft noch deutlicher'hervorgetroten* sei: genüge den Anforderungen des Art, 80 Abs, 1 Satz 2 GG„
Von der Ermächtigung könne nur in diesem Sinne Gebrauch gemacht werden. Der Inhalt der Rechtsverordnungen, zu deren Erlaß der § 2 PreisG ermächtige, sei insofern bestimmt, als Preise festgesetzt oder genehmigt werden könnten. Zur Pestsetzung von Preisen gehöre auch der Erlaß von Preisberechnungsvorschriften, wie sie vor allem bei der Preis-regolung für öffentliche Aufträge seit jeher üblich seien, z„Bo die VO PR 8/55 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen für Bauleistungen vom 19« Dezember 1955 (BAnz Nr, 249)»
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Diese Ausführungen lassen erkennen, daß das Bundesverfassungsgericht keine Bedenken gegen die Gültigkeit der von ihm ausdrücklich erwähnten BaupreisVO gehabt hat, Dasselbe gilt für das Urteil des Bundesgerichtshofs BGHZ 46, 168, 175 f.
2c) Bei verfasoungs- und gesetzeakonformer Auslegung (vgl. dazu unter III) hält sich § 5 Abs. 1 BaupreisVO im Rehmen der Ermächtigung des § 2 PreisG und ist daher
 gültig.
a)	Das Berufungsgericht befürchtet, die BaupreisVO diene nur dem fiskalischen Interesse an besonders niedrigen Baukosten. Zu solchen Zwecke hätte allerdings der Bundesv/irtschaftsrninister die BaupreisVO nicht erlassen dürfen. Es fohlt aber jeder hinreichende Anhaltspunkt dafür, daß solche Erwägungen eine maßgebende Rolle gespielt hätten.
Allerdings ist es eine notwendige Folge der Preisprüfung gemäß der EaupreisVO, daß die öffentliche Hand überhöhte Baupreise vermeiden kann. Diese als notwendiger "Reflex" sich zwangsläufig ergebende Folge rechtfertigt aber noch nicht den Schluß, der Eundeswirtschaftsminister habe mit dem Erlaß der BaupreisVO "die staatliche Selbstprivilegierung als Zweck" verfolgt (vgl. Forsthoff, Die Bauwirtschaft 1959, 659)«
b)	Das Berufungsgericht leitet aus dem Vorspruch der BaupreisVO zunächst das Bedenken her, diese diene lediglich der Förderung des V/ettbewerbs; das sei kein der Ermächtigung dc3 § 2 PreisG entsprechendes Ziel, da diese Vorschrift nur Ausnahmen von der freien Preisbildung im Wettbewerb zulasse.
 
Indessen darf gerade auf dem Gebiet der Bauwirt-schaft die Sicherung des Wettbewerbs ein hervorragendes Mittel betrachtet werden, einem "Davonlaufen" der Baupreise entgegenzuwirken und damit das von § 2 PreisG verfolgte Ziel zu erreichen, "den Preisstand aufrechtzuerhalten"» Allerdings bedarf es dort, wo mit Hilfe des freien Wettbewerbs dieses Ziel nicht voll zu erreichen ist, einer gewissen Prüfung und Kontrolle» Diese wird durch die BaupreisVO ermöglicht»
Die Entwicklung der Baukonjunktur und der Baupreise seit 1950 bis heute hat gezeigt, daß der freie Wettbewerb allein auf dem Gebiet der Bauwirtschaft nicht in der Lage war und ist, den Preisstand aufrechtzuerhalten» Konjunkturüberhitzung und Überbeschäftigung im Bauwesen haben vielmehr zu erheblichen Preissteigerungen in der Bauwirtschaft geführt» Es kommt noch hinzu, daß die Ortsgebundenheit von Bauleistungen die Gefahr von Störungen der marktwirtschaftlichen Preisbildung in besonderem Maße mit sich bringt (vgl» Hereth-Lehning-Petzoldt, Ba.upreisVO S» 1 Ziff» 2)» Die von der BaupreisVO (vgl»
 §§ 5 ff aaO) bevorzugten, notfalls nach § 18 aaO zu prüfenden Wettbewerbspreise sind ein geeignetes Mittel, dem ontgegenzuwirken»
Nach dem vorübergehenden Nachlassen in der Zeit von I960 bis Mitte 1967 ist die Baukonjunktur wieder kräftig angestiegen» Die Vollbeschäftigung ist ganz oder nahezu wieder erreicht» Proisauftreibende Tendenzen sind erneut erkennbar» Es besteht daher auch heute noch die Lage fort, die im Jahre 1955 den Bundeswirtschaftsminister veranlaßt hat, zu dem Zwecke der Preisstabilität die BaupreisVO zu erlassen»
c)	Das Berufungsgericht beanstandet - im Widerspruch zu seinen unter b) erwähnten Bedenken - auch, daß es nach der BaupreisYO zulässig sein soll, marktwirtschaftlich "zustande gekommene Preise unter besonderen Umständen zu verhindern. Aber gerade das ist, wie das Berufungsgericht auch nicht verkennt (s. oben zu b), das Ziel des § 2 PreisG, der Maßnahmen vorsieht, durch welche der Preisstand aufrecht erhalten werden soll.
d)	Das Berufungsgericht hält es schließlich für bedenklich, daß die BaupreisYO nur für Bauaufträge der öffentlichen Hand gelte, nicht, aber für den Bereich privaten Bauens.
Dabei ist zunächst übersehen, daß die BaupreisYO grundsätzlich auch für Bauaufträge privater Bauherren gilt, sofern das Bauvorhaben überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert wird (näher vgl. §§ 2, 3 Abs. 2 aaO).
Pür die Beschränkung auf öffentliche oder mit öffentlichen Mitteln finanzierte Bauaufträge gibt es sodann einen triftigen Grund,
 Öffentliche und mit Öffentlichen Mitteln finanzierte Bauten bilden einen großen und wichtigen Teil des gesamten Bauwesens. In einschlägigen Kommentaren wird der prozentuale Anteil der öffentlichen Bauten auf 25 - 30 einschließlich der mit öffentlichen Mitteln finanzierten Bauten auf 50 - 70 ^ des gesamten Bauvolumens angegeben fPribilla, Kostenrechnung und Preisbildung, 2. Aufl. IY A Vorbem, S. 3; Altmann, BaupreisYO 2, Aufl, S. 13),
Dach dem Statistischen Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland (Ausgabe 1968) wurde im Jahre 1966 an Gebäuden fertiggestellt (3. 248 aaO);
ö) Wohngebäude^
 
aa) Gebietskörperschalten:	für 620
bb) gemeinnützige Wohnungsunternehmen: für 5»394 cc) freie Y/ohnungsunternehmen:	für 1.500
dd) sonstige Unternehmen und Private: für 17.869
Millionen DU Millionen UM Millionen UM Millionen UM
b) Nichtwohngebäude^
aa) Gebietskörperschaften:	für	5.514 Millionen	UM
bb) Sonstige:	für	7.514 Millionen	UM
In öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau wurden im Johre 1966 bewilligt (S. 253 aaO):
a)	öffentliche Mittel
b)	Kapitalmarktmittcl
c)	Sonstige Mittel:
3.244 Millionen UM 3.899 Millionen UM 2.981 Millionen UM.
Auch diese Zahlen zeigen eindrucksvoll die große Bedeutung der öffentlich und mit öffentlichen Mitteln finanzierten Bankaufträge im Rahmen der gesamten Sauwirtschaft. Uer ganz überwiegend von der öffentlichen Hand durchgeführte Tiefbau, namentlich der Straßenbau, ist dabei noch nicht einmal berücksichtigt.
Es ist weiter zu beachten, daß auch die Größenordnung der einzelnen Bauvorhaben der öffentlichen Hand durchschnittlich die privater Bauvorhaben beträchtlich übersteigt.
Aus diesem Grunde haben die Preise für öffentliche und mit öffentlichen Mitteln finanzierte Bauten eine wesentliche und maßgebende ”Leitfunktionü für die Baupreise insgesamt. Laufen die Preise für diese Bauten davon, so wird es nicht möglich sein, das Preisniveau auf dem privaten
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Bausektor stabil zu halten« Andererseits durfte der Ver-ordnunggeber erv/arten, daß, wenn es gelingt, die Preise für öffentliche und mit öffentlichen Mitteln-finanzierte Bauvorhaben unter Kontrolle zu halten, sich auch das Niveau privater Baupreise vom Stand jener Preise nicht allzu weit entfernt„
Deswegen konnte und durfte es dem Bundesv,rirtschafts-minister genügen, über die Kontrolle der Preise für öffentliche und mit öffentlichen Mitteln finanzierte Bauvorhaben auf das Bauproicnivcau überhaupt einzuwirken» Angesichts der überregenden Bedeutung der Bauwirtschaft und der geschilderten, schon 1955 feststellbaren Preistendenzen ist auch nicht zu bestreiten, daß die Vorschrift des § 5 Bau-preicVO ''unerläßlich" war, "um Gefährdungen und Störungen des gesamten Preisstandes abzuwehren11 (BverfG aaO)„ Der Pall liegt in'jeder Hinsicht anders als der in BGHSt 17,76 entschiedene, in welchem der Bundesgerichtshof eine Preisvorschrift auf dem Gebiet der Kraftfahrtversicherung für unwirksam erklärt hat«
IIo
 In seiner (späteren) Entscheidung vom 11„ Januar 19675 welche Gegenstand des Revisionsurteils VII ZR 50/67 vom 5° Dezember 1968 ist, hat derselbe Senat des Oberlandesgerichts in einem gleichliegenden Pall zur BaupreisYO folgende weiteren - auch hier einschlägigen - Ausführungen gemacht s
Stärker als die Bedenken gegen die Gültigkeit des § 5 Abo« 1 der BaupreisVO seien die Bedenken gegen die Art und Weise, in der die Beklagte von dieser Bestimmung
 
Gebrauch mache. her Verdacht eines Mißbrauchs sei nicht von der Hand zu weisen. Wenn schon vom Verordnungsgeber gefordert Y/erde, daß er beim Erlaß einer Verordnung auf Grund des Preisgesetzes den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen Zweck und Mittel v/ahre, so müsse das erst
 rech"
:u:
die Anwendung der Bestimmung des § 5 fbs. 1
BaupreisVO in der Praxis gelten. Mit Hilfe dieser Bestimmung solle verhindert werden, daß Bauunternehmer für ihre Leistungen überhöhte Preise forderten und erhielten. Dieser Zweck könne unschwer durch eine Preisprüfung vor Auftragserteilung erreicht werden. Insoweit werde es auch 'nicht zu beanstanden sein, daß hierbei die geforderten
 den sog. Richtlinienpreisen verglichen würden.
Sollte sich bei einer solchen Prüfung heraussteilen, daß die geforderten Preise die Richtlinienpreise wesentlich überschritten, so stehe es dem öffentlichen .Auftraggeber frei, von der Auftragserteilung abzusehen oder den Unternehmer zur ^Forderung eines geringeren Preises zu veranlassen. Auch ein privater Auftraggeber, der sich gegen Übervorteilung schützen wolle, müsse so verfahren. Es sei aber nicht einzuseherf, inv/iefern es der Zweck dieser Bestimmung rechtfertigen sollte, den öffentlichen Auftraggebern das Recht zu geben, sich auch nach Vertragsabschluß auf die Unzulässigkeit der vereinbarten Preise zu berufen, und zwar sogar dann, wenn es sich um Preise handele, die im Wege des ’Wettbewerbs zustande gekommen seien und marktwirtschaftlichen Grundsätzen gerecht würden. Auch das berechtigte Interesse der Allgemeinheit daran, daß mit öffentlichen Mitteln sparsam umgegangen werde und die Unternehmer keine überhöhten Preise erhielten, rechtfertige nicht die Wahl eines Mittels, das sich als ein schwerwiegender Eingriff in den Grundsatz der Vertragstreue
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darstelle. Auch - und erst recht - von öffentlichen Auftraggebern müsse erwartet werden, daß sie Verträge, die
 sie geschlossen hätten, hielten,,
1=) Diese Ausführungen gehen fehl, Ein Verstoß gegen Preisvorschriften wirkt unmittelbar auf den Inhalt des Vertrages ein. Es führt nicht zu dessen Nichtigkeit (§ 134 BGB), sondern nur dazu, daß der zulässige Preis an die Stelle des preisrechtlich unzulässigen Preises tritt und damit Vertragspreis iotc Nur der zulässige Preis ist von Anfang an geschuldet„ (Vgl« OGHZ 1, 72, 76; BGH DM Nr. 8 zu § 134 BGB; BGHSt 8, 221, 225 f).
Bei solcher Rechtslage ist kein Raum für eine Berufung auf § 242 BGBo Es kann keine Rede davon sein, daß die öffentliche Hand sich nachträglich vom Vertragspreis lossagc, diesen einseitig herabsetze und dadurch gegen Treu und Glauben verstoße«
2«) Vor kleinlicher Handhabung der Preisprüfung muß und kann der Unternehmer ausreichend durch verfassungs-und gesotzeskonforme Auslegung der BaupreisVO geschützt werden, wie unten zu III noch darzulegen ist,
III,
Das Berufungsgericht wendet § 5 Abs, 1 Baupi’eisVO an. Er lautet:
''Preise für Bauieistungen, die im Wettbewerb zustande gekommen sind, sind preisrechtlich unzulässig, wenn der Preis in auffälligem Mißverhältnis zur Leistung
 steht. Ein Preis steht in auffälligem Mißverhältnis zur Leistung, wenn er einen nach der Anlage ermittelten Preis wesentlich überschreitet„"
1.) Las Berufungsgericht führt aus, diese Vorschrift komme hier zur Anwendung. obwohl der Auftrag nicht unmittelbar in Wettbewerb vergeben worden sei. Denn die Klägerin habe ihren im Wettbewerb angebotenen Preis noch er-
mäßigt. Sie könne daher nicht schlechter gestellt werden, als sie gestanden hätte, wenn sic den Auftrag auf Grund ihres Wettbewerbsangebotes erhalten hätte. Auch die Preisüberwachungsstelle ha.be das Hauptangebot der Klägerin nach § 5 Abs. 1 BaupreisVO beurteilt, und die Beklagte habe hiergegen keine Bedsnuen erhoben.
Die Revision erhebt hiergegen keine Einwendungen, jedoch ist in Schrifttum insoweit Kiifcik laut geworden (vgl. Hcrcth, Baupreisrecht, 2. Aufl. S. 114 f)^
Sie ist nicht begründet. Nach dem vom Berufungsgericht fostgestellten Sachverhalt hat hier zunächst eine Ausschreibung der Bauleistungen (vgl. § 3 Ziff. 1 a und b TOB (A) stattgefunden. Der Vertragspreis ist dann dadurch zustande gekommen, daß die Klägerin den von ihr auf Grund der Ausschreibung angebotenen Preis auf Verlangen der Beklagten weiter ermäßigt hat. Auch ein auf diese 'Weise zustande gekommener Preis beruht noch auf dem vorangegangenen Wettbewerb, wie er sich auf Grund der Ausschreibung ergeben hatte. Auch ein solcher Preis ist daher noch im Sinne des § 5 BaupreisVO als "im Wettbewerb zustandegekommen" anzusehen, wenn auch die endgültige Vergabe der Bauarbeiten freihändig geschehen ist (§ 3 Ziff. 1 c VOB (A)).
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Darauf5 ob die weiteren vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang gemachten - von Hereth aaO angegriffenen -Ausführungen zutreffen, kommt es unter diesen Umständen „ nicht mehr an,
2o) Zur Auslegung des § 5 Abs» 1 BaupreisVO führt das Berufungsgericht - sich den früheren Entscheidungen des Oberlandesgerichts Gelle NJW 1965? 542 und 1670 anschließend - aus:
Ein auffälliges Mißverhältnis und eine wesentliche Überschreitung seien nur bei groben und auffälligen Abweichungen zu bejahen» Eine nur unwesentliche Überschreitung des (nach den Richtlinien zu § 5 Abs» 1 BaupreisVO zu ermittelnden) "Riehtlinenpreises" könne dafür nicht ausrcichen» Dabei müsse auch berücksichtigt werden, daß eine eindeutige Eeststellung des Richtlinienpreises nicht möglich sei» Die Richtlinien erforderten eine Kalkulation, die weitgehend auf Schätzungen beruhe» So könne es z»B» verschieden beurteilt v/erden, was im Einzelfall als "wrirt-schaftlichc Betriebsführung'' und "zweckmäßige Arbeitsgestaltung" anzusehen sei (Nr» 1 b der Richtlinien), welche KapitalVerzinsung, Abschreibung und Reparaturkosten angemessen seien (Nr» 3 a der Richtlinien), welche Baustellenkosten und allgemeinen Geschäftskosten wirtschaftlich gerechtfertigt seien oder wie hoch der kalkulatorische Gewinn anzusetzen sei (Nr» 4 der Richtlinien)» Die Spanne für allgemeine Geschäftskosten betrage erfahrungsgemäß 6 - 10 für Wagnis und Gewinn weitere 4-8 f<= der Herstellkosten, die Differenz zwischen Niedrigstwerten (10 $) und Höchstwerten (18 <p) ergebe also zusammen 8 Es liege auf der Hand, daß die Ermittlung des Richtlinienpreises je nach Ansatz sehr unterschiedliche Ergebnisse haben
 könneo Auch aus diesem Grunde könne eine Überschreitung des Richtlinienpreiseo um nur wenige Prozent nicht zu einer Unzulässigkeit des vereinbarten Preises führen,,
Die Revision meint demgegenüber, bei großen Bauaufträgen sei schon eine Überschreitung von wenigen Prozent preisrechtlich unzulässige

a) Die
 Jgc
streitig» Für eine großzügige Aus-
legung des § 5 treten z.B. ein» Fribilla aaO IV B § 5 So 2-6; Altmann, aaO Erl» 5» 5; Depenbrock.; Bauverwal-
auore Ranchabau.^, oXm-t d

tnrur 1 Q (5	-	7/10	-	‘f'i i -r» ni rm rrnn
 gen; Hereth, Baupreisrecht, 2„ Aufl» So 116-123; Hereth-Lehning-Petzolct aaO Erl» 5»13 - 5»20 und 5°23 - 5»24; Lehning Betrieb 1965, 283; Grcme Betrieb 1965, 697=
b) Durch die Verwendung der Begriffe "auffälliges Mißverhältnis11 und "wesentliche" Preisüberschreitung hat der Verordnunggeber zu dem Ausdruck gebracht, daß nur in schwerwiegenden Pallen in die freie Preisbildung eingegriffen v,'erden soll» Nur diese Auslegung entspricht auch dem Ziel der Verordnung, "marktwirtschaftliche Grundsatz® auf dem Gebiet der öffentlichen Aufträge für BauleistuhS0 verstärkt durchzusetzen", wie es im Vorspruch der Vero?a"
n
nung heißt»
c) Dadurch, daß § 5 BaupreisVO auf das auffällige Mißverhältnis zwischen Leistung und-Preis abstellt, körnte zu dem Ausdruck, daß nicht die BM-Summe der Überschreitung als solche maßgebend ist, sondern der Prozentsatz der '0°e:C schreitungo Die im Schrifttum und auch von der Revision
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vertretene Meinung, "bei einem kleinen Auftrag könne eine Überschreitung von wenigen Prozent zulässig, hei einem großen Auftrag dieselbe prozentuale Überschreitung aber unzulässig sein, ist nicht haltbar« Ein "Mißverhältnis" ■ zwischen Preis und Leistung kann immer nur unter Beachtung der Relation beider Bezugsgrößen festgestellt werden. Renn in § 5 Abs« 1 BaupreisVO der Begriff "auffälliges Mißverhältnis" durch den anderen Begriff "wesentliche Überschreitung" näher erläutert ist, so kann das nicht dazu führen, bei der Auslegung, was unter "wesentlicher Überschreitung" zu verstehen ist, ganz außer acht zu lassen, daß cs sich nach der Vorschrift stets auch um ein "auffälliges Mißverhältnis" handeln muß«
IV.
Las Berufungsgericht stellt - bei einem Angebotspreis von 173.190,03 DM - 3.476,15 DM - 169.713,93 DM und einer Abrechnungsendsumme von 168.822,96 DM - eine Überschreitung des Richtlinienpreises in Höhe von 3,7 % fest. Es folgt dabei im wesentlichen dem Sachverständigen TVM.
Diese Peststellungen greift die Revision in verschiedenen Punkten an.
1.) Der Sachverständige hat für die Gemeinkosten der Baustelle, die allgemeinen Geschäftskosten und den Gewinn (vgl, Richtlinien Ziff. 4) eine "ümlagerechnung über den Endpreis" vorgenommen. Das ist eine zulässige und betriebswirtschaftlich anerkannte Kalkulationsart (Keroth-lehning-Petzolöi aaO S„ 55 Nr. 4).
17	-
Die Revision meint, der Sachverständige und das Berufungsgericht hätten die (weniger genaue)"Zuschlagskalkulation’' anwenden müssen, weil die Klägerin sich bei ihrer Kalkulation dieser Methode bedient habe„
Die Rüge ist nicht begründete Führt auch nur eine der verschiedenen möglichen und als zulässig anerkannten Kalkulationcarten zu dem Ergebnis, daß ein auffälliges Mißverhältnis und eine wesentliche Preisüberschreitung im Sinne des § 5 Abs» 1 BaupreisVO nicht festgestellt werden können, so ist der Vertragspreis preisrechtlich zulässig» Darauf, welcher Kalkulationsart sich der Unternehmer im Einselfall bedient hat, kommt es hierfür nicht an. Kat der Unternehmer zu niedrig kalkuliert, so ist auch eine wesentliche Überschreitung des besonders niedrigen Vertragspreises nicht etwa preisrechtlich unzulässig» Für diese Frage kommt es überhaupt nicht auf den Vertragspreis, sondern nur auf den nach der Anlage der BaupreisVO zu ermittelnden "Richtlinienpreis" an»
2„) Das Berufungsgericht prüft, ebenso wie der Sachverständige, den Angebotspreis der Klägerin auf seine preisrechtliche Zulässigkeit» Es stellt dann fest, daß sich in der Schlußabrechnung der Klägerin infolge Änderungen der Massen allenfalls nur eine geringfügige Preisveränderung gegenüber dem Angebotspreis ergeben habe»
Das greift die Revision an» Sie weist aber nicht nach, daß die Beklagte in den Tatsacheninstanzen substantiierte Behauptungen vorgotragen und unter Beweis gestellt hätte, mit denen diese Feststellung des Berufungsgerichts nicht vereinbar wäre» Unter diesen Umständen braucht nicht ercr-
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tert zu werden, ob Fälle denkbar sind, in denen eine Änderung der Hassen zu einer wesentlichen Preisverschiebung führen könnte (vgl» dazu Hereth, Baupreisrecht, 2. Aufl,
' So 123 - 124).
3») Das Berufungsgericht hat, auch insoweit dem Sachverständigen TIm folgend, für die Beförderung der Arbei-^er zur Baustelle und zurück mit Hilfe eines Autobusses £8v> Klägerin 2*250 DM zugebilligt.
Das beanstandet die Revision zu Unrechte Unstreitig v,8r die Baustelle zwar nur 3 km von der Stadtgrenze Jemens, aber 30 km von der Stadtmitte entfernt* Bei die-„r- Sachlage durfte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehicr
53 ^ -**
orirlehnen, daß in diesem besonderen Falle der Klägerin
■=v,rrdurchcchnittlich hohe Transnortkosten entstanden, die
 durch den Betrag der Baustellengemeinkosten nicht gedeckt
v;urhen, zu demal der Sachverständige und das Berufungsge-
j_cfct diesen Betrog mit 6,5 °/> recht niedrig angesetzt
 vopen» (Vgl. oben zu III 2; S. 9 des Berufungsurfeils; n o
Ijeröth-Iehning-Petzoldt aaO Erl. R 4.10)»
Bei’ von der Revision vermißten nochmaligen Anhörung deS Sachverständigen durch das Berufungsgericht bedurfte c unter diesen Umständen nicht*
4.) Der Sachverständige TVM und das Berufungsgericht haben bei der Preisermittlung mit einem "Mittellohn v0rx 3320 BM/h gerechnet*
Die Revision meint, es dürften nur 2,99 BM/h in An-,,ntz gebracht werden.
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Die Rüge ist nicht begründet, Der Sachverständige hat in seinem Nachtragsgutachten (S„ 8) zu dem Einwand der Beklagten Stellung genommene Dagegen hat die Beklagte später nichts Substantiiertem mehr vorgebracht,
5c) Das Berufungsgericht hat der Klägerin ca. 500 DK Anfuhrkosten für Baugerät zugebilligt
 Die Revision bemängelt, daß das Berufungsgericht dabei davon ausgegangen ist, das Baugerät sei vom Be-triebssitz der Klägerin angefahren worden, während es sich in Wahrheit auf einer benachbarten Baustelle befunden habe.
Die Rüge ist schon deswegen nicht begründet, weil, worauf auch das Berufungsgericht zutreffend hinweist, selbst dann, wenn man diese 500 DH vom Richtlinienpreis arcctzc, die Obergrenze .eines preisrechtlich zulässigen Preises nicht überschritten sein würde« Es ergibt sich nämlich dann ein Richtlinienpreis von 162.075502 DM (vgl. So 8 Bü)o Der Angebotspreis der Klägerin von 168.612,01 DK liegt rund 4 darüber,
6,) In'dem ursprünglichen Auftrag der Beklagten an die Klägerin waren zwei Rippendecken vorgesehen. Vereinbarungsgemäß wurden aber später keine Rippendecken, sondern billigere Massivdecken ausgeführt, Darüber verhält sich das Nachtragsangebot der Beklagten vom 14.4./ 1,6,1961 Fos, 1 und 2 (zusammen 14,898,33 DM),
Das Berufungsgericht hat der Preisprüfung auch insoweit den Richtlinicnpreio gern, § 5 BaupreisVO zu Grunde
 gelegt.
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Das beanstandet die Revision» Sie meint, es hätte gemäß § 11 Abo. 1 BaupreisVO mit einem Selbstkostenpreis gerechnet werden müssen.
Das trifft nicht zu.
Es kann dahinstehen, ob diese letztere Berechnungsart zur Feststellung einer Preisüberschreitung in Höhe von 4,525,92 DM führen würde, wie die Revision meint. Penn § ^ Abs, 1 BaupreisVO zwingt nicht zur Anwendung von SelbstKoctonpreisen, sondern eröffnec - abweichend vor, § 6 Abc, 1 BaupreisVO - nur die Befugnis^ solche zu vereinbaren. Die Vereinbarung von Wettbewerbspreisen bleibt zulässig (Pribilla aaO IV 3 § 11 S, 2), Bann kann aber auch can Preis, der als Wettbewerbspreis zulässig wäre, vie das Berufungsgericht das hier festgestellt hat, nicht bloß deswegen als preisrechtlich unzulässig angesehen werden, weal er in einem Machtragsangebot genannt ist.
V,
Bas Berufungsgericht hat nach alledem eine unzulässige Preisüberschrcitung gemäß § 5 Abs, 1 der BaupreisVO sutici'fend verneint» Hit Recht geht es davon aus, daß eine Überschreitung um 3,7 kein auffälliges Mißverhältnis zwischen Preis und Leistung und keine wesentliche Überschreitung des Richtlinienpreises darstellt, Bür eine Überschreitung von 4 cß> (s. oben IV 5) gilt nichts anderes, (Abweichend Hcreth, Eaupreisrecht, 2, Aufl, S, 116 - 123i» ln der ebenfalls am 5, Bezember 1968 entschiedenen Sache VH ZR 50/67 hat der Senat eine Überschreitung um rund 7 i°
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noch als im Rahmen des Zulässigen liegend erachtet; in jenem lall betrug die Angebotssumme 525*092,37 RH*
„Die Revision ist daher mit der Kostenfolge des § 07 ZPO zurückzuv/eisen»
Glanzmann	Erbel	Meyer
 Vogt	Bundesrichter	Dr*.Pinke
 ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben-
Glanzmann