Die Klägerin hat die Vertragsstrafe von 5.000 DM eingeklagt, weil der Beklagte die Tätigkeit für sie nicht aufgenommen habe. Das Berufungsgericht ist ferner der Auffassung, der Vertrag der Parteien sei nicht durch Anfechtung seitens des Beklagten hinfällig geworden» Es hält die am 22, März 1963 erklärte Anfechtung für verspätet, weil der Beklagte, wie sich aus der Vollmacht -erteilung an den Rechtsanwalt R^Hfe ergebe, bereits am 17» Februar 1963 zur Anfechtung entschlossen gewesen sei, und zwar im wesentlichen schon aus den später angeführten Gründen; er habe auch an diesem Tage bereits seine Kündigung gegenüber der Firma zurückgenommen und damit zu dem Ausdruck gebracht, daß er bei dieser bleiben und nicht bei der Klägerin eintreten wolle» Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe ein Be-voiserbieten übergangen, wonach der Beklagte erst durch die einstweilige Verfügung vom 22» März 1963 zuverlässige Kenntnis von dem Anfechtungsgrund erlangt und sich erst dann zur Anfechtung entschlossen habe» Die Rüge hat keinen Erfolg» Das Berufungsgericht war durch das vorgenannte Beweiserbieten nicht gehindert, aus dem Umstand, daß der Beklagte seine Kündigung gegenüber der Firma sclxon am Februar 1963 zurückgenommen hatte, zu folgern, daß er sich an diesem Tage auch schon zu: Da hiernach die Anfechtung zu spät erklärt worden ist, braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob das Berufungsgericht auch zu Recht einen stichhaltigen Anfechtungsgrund nicht für gegeben erachtet hat. Der Beklagte hat im zweiten Rechtszug sich insbesondere darauf berufen, der Vertrag der Parteien sei nichtig, weil einzelne in das Vertragsveck aufgenommene Bestimmungen gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstreben oder mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren seien. Die anderen von dem Beklagten angegriffenen Vertragsbestimmungen seien wirksam und verstreben im Hinblick auf die berechtigten Sicherungsbedürf-nisso der Klägerin auch nicht gegen die guten Sitten; die darin dem Vertreter auferlegten Beschränkungen erreichten keinen solchen Grad, daß sie eine sittenwidrige Knebelung darstellten. 1, ) Der Standpunkt des Berufungsgerichts, die Unwirksamkeit von Teilen der Ziffern 8 und 10 des Handelsvertretc Vertrages wogen Verstoßes gegen die zwingenden Vorschriftei des § 87 a Abs. 1 Satz 3 und 4 HGB führe nicht zur Nichtigkeit des ganzen Vertrages, entspricht der Entscheidung des erkennenden Senats BGHZ 40, 235» Er hat dort in Ubereinstin ffiung mit der in Rechtsprechung und Schrifttum durchweg vertretenen Auffassung für einen gleichfalls das Händelover-troterrecht betreffenden Ball ausgesprochen, eine den swingenden Bestimmungen des § 89 HGB zuwiderlaufende Vereinbarung der Parteien mache nicht den ganzen Vertrag nichtig, vielmehr trete anstelle der nichtigen Einzelbestimmung die gesetzliche Regelung; das sei aus deren Schutzzweck herzuleiten. Dem Berufungsgericht ist zunächst darin zuzustimmen, daß die von dem Beklagten beanstandeten Bestimmungen der Verträge im Grundsatz berechtigten Sicherungsbedürfnissen der Klägerin entsprechen, weil deren Handelsvertreter in den meisten Pallen Teilzahlungsgeschäfte mit Endabnehmern vermitteln, die sich erfahrungsgemäß nicht selten als zahlungsunfähig erweisen, Kautionen und Vertragsstrafen werden im übrigen in Handelsvertreterverträgen häufig vereinbart und sind allgemein nicht zu beanstanden. c) Soweit die Abtretung der Provisionsansprüche und die Einräumung der Verrechnungsbefugnis für die Klägerin nach den §§ 850 ff ZPO in Verbindung mit den §§ 394, 400 BGB unwirksam sein sollte, führt das aus dem bereits unter Nr* 1 dargelegten Grunde keinesfalls zur Nichtigkeit des ganzen Vertrages* Die Abtretung und die Verrechnungsbefugnis beschränken sich in diesem Pall auf die pfändbaren Beträge . d) Es ist auch kein Hechtsfehler darin zu finden, daß das Berufungsgericht annimmt, die in den Verträgen dein.Beklagten auforlegten Beschränkungen überschritten nicht die Grenze der guten Sitten* Die Bestimmung, daß ein Vertragsteil sich für jeden Pall einer Zuwiderhandlung gegen seine vertraglichen Pflichten einer Vertragsstrafe in bestimmter Höhe unter-wirft, ist vielfach üblich* Sie beließ dem Gericht im vorliegenden Pall die Befugnis zu einer Herabsetzung der Vertragsstrafe auf einen den ganzen Umständen nach für angemessen erachteten Betrag schon deshalb, weil der Beklagte Mnderkaufraann ist* Bas Berufungsgericht hat von dieser Befugnis auch Gebrauch gemacht. beanstanden,, Die Schranken von Treu und Glauben (§ 242 EGB) schützen den betroffenen Vertragsteil vor einer unbilligen Anwendung dieser Klausel * Es besteht daher kein Bedürfnis, sie als überhaupt unwirksam zu behandeln oder gar daraus die Nichtigkeit des ganzen Vertrages her-zuleiten» Das gilt auch für andere Vertragsbestimmungen, deren Anwendung etwa im Einzelfall zu unbilligen Härten führen sollte» Die Revision verkennt, daß § 242 BGB im allgemeinen nicht zu der von ihr erstrebten Nichtigkeit des ganzen VertragsVerhältnisses führt» Das Berufungsgericht hat ferner ohne Rechtsirrtum ausgeführt, daß der Beklagte durch Ablehnung des Dienstantritts bei der Klägerin seine Hauptpflicht aus dem Vertrage verletzt hat und dnß er daher der auch für diesen Pall vorgesehenen Vertragsstrafe verfallen ist» Deren Festsetzung auf 2»500 DM beruht auf der dem Tatrichter obliegenden Würdigung der Umstände und enthält keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Beklagten» Die Revision hat das Urteil insoweit auch nicht angegriffen»
BUNDESGERICHTSHOF 2070 024 IM NAMEN DES VOLKES IJ!_zr_22/65. URTEIL in dem Rechtsstreit Jodas, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Handelsvertreters Hermann S^j^gasse Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br» gegen die Vertriebsgesellschaft mbH, Wtfl^|HHHHHHH^R|^^Estraße vertreten durch ihren Geachäftsführer Kurt ebenda, Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, 9 - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1967 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs G-lanzmann sowie der Bundesrichter Rietschel, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Dr. Pinke für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 29. April 1965 wird zurück-gewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin vertreibt elektrische Waschmaschinen und Wäscheschleudern über eine Vertreterorganisation an die Verbraucher. Der Beklagte ist Handelsvertreter der Pirma die insbesondere Schreibmaschinen vertreibt; er arbeitet mit Untervertretern. Am 11. Februar 1963 schloß der Beklagte mit der Klägerin einen Handelsvertretervertrag, ferner eine Zusatzvereinbarung für Obervertreter und eine solche für Verkaufsleiterassistenten ab. Er sollte am 1. April 1963 bei der Klägerin eintreten. Nach Ziff. 14 Abs. 2 der Zusatzveroin-barung für Verkaufsleiterassistenten unterwarf sich der Beklagte für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen den Vortrag oder ein Wettbewerbs verbot einer Vertragsstrafe von 5.000 DM. Der Beklagte kündigte am 12. Februar 1963 sein Vertragsverhältnis zu der Firma zu dem 31° März 1963 und veranlagte in den nächsten Tagen auch seine sechs Untervertreter, der Firma 2u diesem Zeitpunkt zu kündi- gen. Am 17. Februar 1963 nahm er jedoch seine Kündigung zurück und erteilte dem Rechtsanwalt R^^^P schriftliche Vollmacht, den mit der Klägerin abgeschlossenen Vertrag anzufechten. Diosor erklärte die Anfechtung durch Schreiben an die Klägerin vom 22. März 1963 und begründete sie damit, daß der Beklagte sich über verkehrswesentliche Eigenschaften des Geschäftsführers der Klägerin geirrt habe; erst nach Abschluß der Verträge habe er erfahren, daß die Klägerin sich verschiedene Wettbewerbswidrigkeiten habe zuschulden kommen lassen, die zu einer Reihe von einstweiligen Verfügungen und im Anschluß daran zu Strafanträgen gegen sie geführt hätten. Die Klägerin hat die Vertragsstrafe von 5.000 DM eingeklagt, weil der Beklagte die Tätigkeit für sie nicht aufgenommen habe. Einen Anfechtungsgrund habe er nicht gehabt, er habe die Anfechtung auch zu spät erklärt. Der Beklagte hat außer der Berufung auf die Anfechtung geltend gemacht, die Klägerin habe ihn in unzulässiger Woise abgeworben und ihn dazu verleitet, seine Untervertreter ebenfalls zur Kündigung gegenüber der Firma J zu veranlassen. Die Verträge mit der Klägerin seien ferner nichtig, weil sie Bestimmungen enthielten, die gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstießen oder wegen zti starker Beschränkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit eines Handelsvertreters sittenwidrig seien. Das Landgericht hat nach dem Klageantrag erkannt» Das Oherlandesgcricht hat die vom Beklagten zu zahlende Vertrags strafe auf 2»500 DM herabgesetzt» Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte den Antrag auf völlige Abweisung der Klage weiter» Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen • l I Entscheidungsgründe,: I» Das Berufungsgericht verneint eine sittenwidrige Abwertung des Beklagten durch die Klägerin» Es hat dazu aus-geführt: Der Klägerin sei eine Bemühung um neue Arbeitskräfte nicht zu verwehren» Daß sie hierbei unlautere Mittel angewandt habe, sei nicht ersichtlich» Sie habe den Beklagten erst für einen Zeitpunkt eingestellt, zu dem er seine Beziehungen zu der Firma ordnungsgemäß habe lösen können» Daß sie ihm geraten oder gar von ihm gefordert habe, die ihm unterstellten Vertreter für sie zu werben, sei nicht dargelegt und unter Beweis gestellt» i Diese Ausführungen sind rechtlich nicht au beanstanden (vgl» dazu BAG- in BB 1963 So 38)» Die Revision hat sie auch nicht angegriffen» Es bedarf daher keiner weiteren Erörterungen zu diesem Punkt» IX» Das Berufungsgericht ist ferner der Auffassung, der Vertrag der Parteien sei nicht durch Anfechtung seitens des Beklagten hinfällig geworden» Es hält die am 22, März 1963 erklärte Anfechtung für verspätet, weil der Beklagte, wie sich aus der Vollmacht -erteilung an den Rechtsanwalt R^Hfe ergebe, bereits am 17» Februar 1963 zur Anfechtung entschlossen gewesen sei, und zwar im wesentlichen schon aus den später angeführten Gründen; er habe auch an diesem Tage bereits seine Kündigung gegenüber der Firma zurückgenommen und damit zu dem Ausdruck gebracht, daß er bei dieser bleiben und nicht bei der Klägerin eintreten wolle» Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe ein Be-voiserbieten übergangen, wonach der Beklagte erst durch die einstweilige Verfügung vom 22» März 1963 zuverlässige Kenntnis von dem Anfechtungsgrund erlangt und sich erst dann zur Anfechtung entschlossen habe» Die Rüge hat keinen Erfolg» Das Berufungsgericht war durch das vorgenannte Beweiserbieten nicht gehindert, aus dem Umstand, daß der Beklagte seine Kündigung gegenüber der Firma sclxon am Februar 1963 zurückgenommen hatte, zu folgern, daß er sich an diesem Tage auch schon zu: T Anfechtung des Vertrages mit der Klägerin entschlossen hatte. Es konnte daher ohne Rechtsund Verfahrensverstoß annehmen, daß dem Beklagten an diesem Tage die wesentlichen Umstände, die die Anfechtung begründen sollten, schon bekannt waren und daß der Erlaß der einstweiligen Verfügung vom 22. März 1963 keine besondere Bedeutung mehr für ihn hatte. Da hiernach die Anfechtung zu spät erklärt worden ist, braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob das Berufungsgericht auch zu Recht einen stichhaltigen Anfechtungsgrund nicht für gegeben erachtet hat. III o Der Beklagte hat im zweiten Rechtszug sich insbesondere darauf berufen, der Vertrag der Parteien sei nichtig, weil einzelne in das Vertragsveck aufgenommene Bestimmungen gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstreben oder mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren seien. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, zwar enthalte der Vertretervertrag in Ziff. 8 und 10 Bestimmungen, die dem § 87 a Abs. 1 Satz 3 und 4 HOB zuwiderliefen und deshalb unwirksam seien. Daraus folge aber nicht die Nichtigkeit des ganzen Vertrages. Die anderen von dem Beklagten angegriffenen Vertragsbestimmungen seien wirksam und verstreben im Hinblick auf die berechtigten Sicherungsbedürf-nisso der Klägerin auch nicht gegen die guten Sitten; die darin dem Vertreter auferlegten Beschränkungen erreichten keinen solchen Grad, daß sie eine sittenwidrige Knebelung darstellten. c 1 Die Revision ist der Auffassung, die Verträge seien gemäß § 139 BGB im Ganzen nichtig, weil mindestens einige Bestimmungen mit zwingenden gesetzlichen Vorschriften unvereinbar seien oder jedenfalls in ihrer Gesamtwirkung gegen die guten Sitten verstießen«. Dem kann nicht gefolgt werden. 1, ) Der Standpunkt des Berufungsgerichts, die Unwirksamkeit von Teilen der Ziffern 8 und 10 des Handelsvertretc Vertrages wogen Verstoßes gegen die zwingenden Vorschriftei des § 87 a Abs. 1 Satz 3 und 4 HGB führe nicht zur Nichtigkeit des ganzen Vertrages, entspricht der Entscheidung des erkennenden Senats BGHZ 40, 235» Er hat dort in Ubereinstin ffiung mit der in Rechtsprechung und Schrifttum durchweg vertretenen Auffassung für einen gleichfalls das Händelover-troterrecht betreffenden Ball ausgesprochen, eine den swingenden Bestimmungen des § 89 HGB zuwiderlaufende Vereinbarung der Parteien mache nicht den ganzen Vertrag nichtig, vielmehr trete anstelle der nichtigen Einzelbestimmung die gesetzliche Regelung; das sei aus deren Schutzzweck herzuleiten. Dieser Grundsatz gilt auch hier* Die Revision hat dagegen nichts Einleuchtendes vorzubringen vermocht. 2. ) Mit Recht hat das Berufungsgericht die anderen vom Beklagten angegriffenen Vertragsbestimmungen als wirks* angesehen. Einer Erörterung bedarf es nur insoweit, als di< Revision sich gegen, dessen Ausführungen gewandt hat. Dem Berufungsgericht ist zunächst darin zuzustimmen, daß die von dem Beklagten beanstandeten Bestimmungen der Verträge im Grundsatz berechtigten Sicherungsbedürfnissen der Klägerin entsprechen, weil deren Handelsvertreter in den meisten Pallen Teilzahlungsgeschäfte mit Endabnehmern vermitteln, die sich erfahrungsgemäß nicht selten als zahlungsunfähig erweisen, Kautionen und Vertragsstrafen werden im übrigen in Handelsvertreterverträgen häufig vereinbart und sind allgemein nicht zu beanstanden. Auch Forderungsabtretungen sind grundsätzlich ein zulässiges Sicherungsmittel, Im einzelnen ist zu den Angriffen der Revision folgendes zu bemerken: a) Sie beruft sich zu Unrecht auf den § 1229 EGB, wonach bei der Verpfändung von bev/eglichen Sachen eine sogenannte Verfallklausel nichtig ist. Hier handelt es sich nach der Annahme des Berufungsgerichts um die Verpfändung von Forderungen; in diesem Palle ist der Pfandgläubiger bei Eintritt der Pfandreife nach § 1282 BGB zur Einziehung der Forderung berechtigt, soweit dies zu seiner Befriedigung erforderlich ist. Der Ziff, 15 des Handelsvertretervertrages ist nicht zu entnehmen» daß der Klägerin weitergehende Rechte oingeräumt werden sollten. Es heißt dort ausdrücklich nur, sie solle berechtigt sein, etwaige Ansprüche ihrerseits gegen die ihr abgetretenen Ansprüche zu verrochnen, Bas ist nicht zu beanstanden, Bio Klägerin erhält danach nur das, was ihr zusteht, b) Bie Möglichkeit einer Gläubigerbenachteiligung durch einzelne vertragliche Bestimmungen könnte zu ihrer Nichtigkeit nur dann führen, wenn beide Vertragsteile objektiv und subjektiv gegen die guten Sitten verstoßen hätten (vgl. EGHZ 10, 228, 231)« Dazu ist, zu demindest v/as den Beklagten anlangt, niclrtsvorgetragen* c) Soweit die Abtretung der Provisionsansprüche und die Einräumung der Verrechnungsbefugnis für die Klägerin nach den §§ 850 ff ZPO in Verbindung mit den §§ 394, 400 BGB unwirksam sein sollte, führt das aus dem bereits unter Nr* 1 dargelegten Grunde keinesfalls zur Nichtigkeit des ganzen Vertrages* Die Abtretung und die Verrechnungsbefugnis beschränken sich in diesem Pall auf die pfändbaren Beträge . d) Es ist auch kein Hechtsfehler darin zu finden, daß das Berufungsgericht annimmt, die in den Verträgen dein.Beklagten auforlegten Beschränkungen überschritten nicht die Grenze der guten Sitten* Die Bestimmung, daß ein Vertragsteil sich für jeden Pall einer Zuwiderhandlung gegen seine vertraglichen Pflichten einer Vertragsstrafe in bestimmter Höhe unter-wirft, ist vielfach üblich* Sie beließ dem Gericht im vorliegenden Pall die Befugnis zu einer Herabsetzung der Vertragsstrafe auf einen den ganzen Umständen nach für angemessen erachteten Betrag schon deshalb, weil der Beklagte Mnderkaufraann ist* Bas Berufungsgericht hat von dieser Befugnis auch Gebrauch gemacht. Jedenfalls führt eine solche weithin übliche Passung der Vertragsstrafenklausel nicht zu deren Nichtigkeit im ganzen. Ber in RGZ 90, 181 entschiedene Pall ist, wie die Revisionsbeantwortung zutreffend anführt, mit dem vorliegenden nicht zu vergleichen* Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Rück-forderbarkeit der Recherchegebühr sind rechtlich nicht zu beanstanden,, Die Schranken von Treu und Glauben (§ 242 EGB) schützen den betroffenen Vertragsteil vor einer unbilligen Anwendung dieser Klausel * Es besteht daher kein Bedürfnis, sie als überhaupt unwirksam zu behandeln oder gar daraus die Nichtigkeit des ganzen Vertrages her-zuleiten» Das gilt auch für andere Vertragsbestimmungen, deren Anwendung etwa im Einzelfall zu unbilligen Härten führen sollte» Die Revision verkennt, daß § 242 BGB im allgemeinen nicht zu der von ihr erstrebten Nichtigkeit des ganzen VertragsVerhältnisses führt» 3») Nach dem Vorgesagten bot das Vertragswerk insgesamt betrachtet dem Beklagten auch keinen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung und damit zur Verweigerung der Aufnahme der vertraglich versprochenen Tätigkeit» IV 0 Das Berufungsgericht hat ferner ohne Rechtsirrtum ausgeführt, daß der Beklagte durch Ablehnung des Dienstantritts bei der Klägerin seine Hauptpflicht aus dem Vertrage verletzt hat und dnß er daher der auch für diesen Pall vorgesehenen Vertragsstrafe verfallen ist» Deren Festsetzung auf 2»500 DM beruht auf der dem Tatrichter obliegenden Würdigung der Umstände und enthält keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Beklagten» Die Revision hat das Urteil insoweit auch nicht angegriffen» Vo Die Revision des Beklagten ist hiernach als unbegründet mit Kostenfolge aus dem § 97 ZPO zurückzuv/eisono Glanzmann Rietschel Meyer Vogt Pinke